B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1378/2013
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. April 2011
auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 7. Mai 2011 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2011
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 1. März 2013 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, er stamme aus einem Dorf in der Nähe von N._______ in Togo, wo er
als Benzinverkäufer gearbeitet habe,
dass sein Vater der Führer der Marabouts gewesen sei, weshalb nach
dessen Ableben sein Bruder diese Funktion hätte übernehmen müssen,
doch sei dieser nicht dazu bereit gewesen und in der Folge vorzeitig ge-
storben,
dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Tod seines Bruders die Funkti-
on des Chefs der Marabouts hätte übernehmen sollen, doch habe er dies
im Hinblick auf seinen christlichen Glauben abgelehnt, woraufhin sein
Onkel, der Dorfvorsteher und die anderen Marabouts ihn bedroht hätten,
dass er sich in der Folge zu einem Pastor begeben habe, der ihm alsbald
dabei behilflich gewesen sei, das Land zu verlassen,
dass er ihn nach Lomé geleitet und seine Ausreise organisiert habe,
dass er am 15. April 2011 in Lomé ein Schiff bestiegen habe und damit an
einen ihm unbekannten Ort in Europa gefahren sei,
dass er von dort aus in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2011 schriftlich aufgefordert wurde,
beim BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- bzw. Reisepa-
piere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 9. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
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führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare
Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig seien,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend mache, er fürchte
sich vor den Marabouts in seinem Dorf,
dass diese Leute dem traditionellen Glauben anhingen, ihm nach dem
Leben trachteten und von ihm verlangt hätten, in die Fussstapfen seines
Vaters zu treten,
dass seine Vorbringen indessen der allgemeinen Lebenserfahrung wider-
sprächen, und zudem Verfolgungen oder Furcht vor Verfolgung aufgrund
traditioneller religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo und schwarzer Ma-
gie nicht asylrelevant seien, da er sich diesen Praktiken bzw. Verfol-
gungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimat-
staats entziehen könne,
dass ihm zudem die Möglichkeit offenstehe, sich an die Behörden seines
Heimatstaats zu wenden und um Schutz zu ersuchen.
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf die Unge-
reimtheiten in seinen Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ein-
treten auf das Asylgesuch beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeschrift, soweit notwendig, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf
den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ
M._______ am 17. Mai 2011 protokollierten Aussagen sowie auf das Pro-
tokoll der direkten Bundesanhörung vom 1. März 2013 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend macht, er habe sich geweigert, Marabout zu werden, weil diese
Menschenopfer darzubringen pflegten, was namentlich mit seinem christ-
lichen Glauben nicht zu vereinbaren sei, wolle er doch nicht zum Mörder
werden,
dass es keinen Nutzen bringe, innerhalb von Togo in eine andere Gegend
umzuziehen, zumal sich die Verfolgung durch die Marabouts auf einer
metaphysischen Ebene abspiele, auf der polizeilicher Schutz zwangsläu-
fig wirkungslos bleibe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
keine Identitätspapiere im Original einreichte,
dass er des Weiteren keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6)
innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er nämlich geltend machte, sie sei auf einem grossen Schiff von
Lomé nach Europa gelangt, weshalb er in der Lage hätte sein müssen,
das für die Einreise in den Schengen-Raum benötigte Reise- oder Identi-
tätspapier abzugeben,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Begleitumständen
seiner Reise unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, bei-
spielsweise zum (bestrittenen) Besitz eines Reisepapiers (A4/10 Ziff. 13
S. 3), zum Schiffsnamen (A11/7 Q11 S. 2), zu seiner Ankunft in einem eu-
ropäischen Hafen, zum Ziel seiner Seereise (A11/7 Q14 S. 3), zu den di-
versen Begleitpersonen, zur Finanzierung der Reise (A4/10 Ziff. 16 S. 7,
A11/7 Q17, Q18 S. 3) und zu den fehlenden Grenzkontrollen (A11/7 Q15
S. 3),
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die genannten Unstimmigkeiten bei der Schilderung des Reisewegs
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfol-
gungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich
auch in casu bestätigt,
dass die oben erwähnten Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das schweizerische Asylgesetz nämlich nicht den Schutz von Asyl-
gesuchstellern vor metaphysischer Verfolgung beinhaltet,
dass der Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Heimatstaat geltend machen kann,
dass er sich nach eigenem Bekunden umfassend äussern konnte (A11/7
Q34 S. 4), weshalb der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist, auch wenn
der Hilfswerkvertreter eine Frage nicht mehr stellen konnte,
dass es ausgeschlossen ist, gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 1. März 2013 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
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Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsland droht,
dass in casu der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und den Akten zufolge gesunde, 25-jährige Beschwerde-
führer in Togo als Benzinverkäufer gearbeitet und damit seinen Lebens-
unterhalt bestritten hat (A4/10 Ziff. 8 S. 2),
dass sich das Grundprinzip kaufmännischer Erwerbstätigkeit, Einkauf
zum tiefen und Verkauf zum höheren Preis, seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatstaat nicht geändert hat, weshalb davon
auszugehen ist, er werde auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt als
Händler verdienen können,
dass es ihm in diesem Zusammenhang auch zuzumuten sein dürfte, nöti-
genfalls sein Sortiment zu erweitern oder zu verändern,
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dass sich angesichts der wirklichkeitsfremden und unglaubhaften Vor-
bringen des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, er dissimuliere
das in Wirklichkeit vorhandene soziale Netz, zumal zum einen nicht da-
von auszugehen ist, er habe die Reise nach Europa unentgeltlich absol-
vieren können,
dass zum anderen ebenso wenig anzunehmen ist, irgendwelche Unbe-
kannten organisierten und finanzierten einem jungen Mann eine Reise
nach Europa,
dass er nach dem Gesagten entweder selbst ausreichende Mittel über
das Existenzminimum hinaus verdienen oder auf die Unterstützung dis-
simulierter Verwandter zurückgreifen konnte, weshalb er bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat jedenfalls nicht befürchten muss, mit einer exi-
stenziellen Notlage konfrontiert zu werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: