B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1378/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, er sei
seit Ende 2004 für die E._______ tätig gewesen und habe hauptsächlich
bei der Organisation von Veranstaltungen, der Verteilung von Flugblättern
und der Anwerbung von neuen Mitgliedern mitgeholfen,
dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die E._______ zwischen 2007 und
2009 fünf Mal inhaftiert und gefoltert worden sei,
dass er am 15. März 2009 zum letzten Mal inhaftiert worden sei und er
sich nach seiner Freilassung im April 2009 zum Verlassen seines Heimat-
landes entschieden habe,
dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid
vom 7. Oktober 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und die geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe seien als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG
zu werten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 9. November 2009
erhobene Beschwerde mit Urteil D-7035/2009 vom 18. August 2010 voll-
umfänglich abwies,
dass am 1. September 2010 seine Ehefrau F._______ in die Schweiz ein-
reiste und am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2010 eine als Wiederer-
wägungsgesuch bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte,
dass die vorerwähnte Eingabe vom BFM als zweites Asylgesuch entge-
gengenommen wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2014 in Anwendung von alt
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, je-
doch den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dass dem Asylgesuch des Beschwerdeführers keine Hinweise
entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des
letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären,
seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das erste Asylgesuch sowohl vom BFM wie auch vom Bundesver-
waltungsgericht eingehend geprüft worden und rechtskräftig abgeschlos-
sen sei,
dass der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen habe, wobei beide Instanzen zum Schluss gekommen seien, dass er
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Jemen keine asylrelevanten
Nachteile zu befürchten gehabt habe, und die damals geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor Verfolgung zu begründen ver-
mocht hätten,
dass er ausführe, in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv zu sein, Mit-
glied und Verantwortlicher der K._______ der E._______ sowie Mitglied
und G._______ der H._______ sei, an Versammlungen und Demonstrati-
onen teilnehme und selbstangefertigte I._______ publiziere,
dass sodann im Jemen eine Vorladung für ihn ausgestellt worden sei und
sein Vater seinetwegen mitgenommen und befragt worden sei,
dass das BFM zwar davon ausgehe, dass die jemenitische Diaspora
durch die jemenitischen Behörden überwacht werde, es allerdings ange-
sichts der politischen Umstrukturierung im Jemen seit Februar 2012 und
der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung
fraglich erscheine, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt be-
ziehungsweise in der Lage sei, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzu-
erhalten,
dass anzunehmen sei, dass die jemenitischen Behörden nur dann Inte-
resse an der namentlichen Identifizierung einer Person hätten, wenn de-
ren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter
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Erscheinungsformen exilpolitscher Proteste hinausgehen würden und den
Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen liessen,
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den ein-
gereichten Beweismitteln offenkundig kein solch herausragendes exilpoli-
tisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das jemenitische
Regime erscheinen liessen, ergebe,
dass seine Tätigkeiten – Teilnahme an Versammlungen und Manifestatio-
nen, Mitgliedschaft in Exilorganisationen, Publikation von regimekriti-
schen I._______ – vergleichbar mit derjenigen einer Vielzahl von Jemeni-
ten im Exil sei und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpoli-
tisch tätiger Jemeniten abhebe,
dass sich auch aus seinen Positionen bei der H._______ als G._______
und bei der E._______ als Verantwortlicher für die K._______ keine Hin-
weise entnehmen liessen, wonach er sich dadurch erheblich exponiert
hätte, zumal diesbezüglich lediglich die Protokolle der Sitzungen mit sei-
ner Wahl, jedoch keinerlei Belege oder Informationen über dessen kon-
krete Tätigkeiten innerhalb dieser Positionen vorliegen würden,
dass daher kaum davon auszugehen sei, dass die jemenitischen Behör-
den von seinen Aktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt, geschweige denn
ihn als Bedrohung für das Regime wahrgenommen hätten,
dass sein Verhalten in der Schweiz insgesamt betrachtet offensichtlich
nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden
zu bewirken,
dass – vor diesem Hintergrund – seine Vorbringen, wonach die jemeniti-
schen Behörden ihn immer noch suchen würden und einmal seinen Vater
mitgenommen und befragt hätten, als reine Schutzbehauptung und das
Schreiben seines Bruders als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei,
dass bezüglich der Vorladung vom 3. Februar 2010 vorab anzumerken
sei, dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses Dokument bereits wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen, und zudem solche Dokumente im Jemen leicht käuflich erwerb-
bar und daher nicht fälschungssicher seien, weshalb ihnen ohnehin kein
grosser Beweiswert zukomme,
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dass sodann daraus lediglich ergehe, dass der Beschwerdeführer und ei-
ne weitere Person aufgrund einer Befragung bezüglich einer Klage vorge-
laden würden, der Grund für die Klage daraus nicht ersichtlich sei, eben-
so wenig ein Hinweis, wonach diese Vorladung in irgendeinem Zusam-
menhang mit seinen vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten stehe, wo-
mit das Dokument ebenfalls nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfol-
gung zu belegen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2014 feststellte, die Ehefrau
des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asyl-
gesuch ablehnte, die Wegweisung anordnete und sie wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2014 gegen den
ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzu-
heben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln, und eventua-
liter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses er-
suchte,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der aus
Jemen stammende Beschwerdeführer sei in der Schweiz ein äusserst ak-
tives Mitglied der exilpolitischen jemenitischen Bewegung und engagiere
sich bei den Organisationen E._______ und H._______,
dass sich unter der Vielzahl von exilpolitischen Tätigkeiten Teilnahmen an
diversen Kundgebungen und Demonstrationen sowie die wiederholte
Veröffentlichung von regimekritischen I._______ im Internet finden lies-
sen,
dass die im Internet publizierten regimekritischen I._______ den Be-
schwerdeführer als Urheber der J._______ aus der Masse der exilpoliti-
schen jemenitischen Bewegung herausragen liessen und seine Füh-
rungsrollen – G._______ beziehungsweise Verantwortlicher für die
K._______ – in den exilpolitischen jemenitischen Organisationen
H._______ und E._______ deutlich machen würden, dass er zu einem
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inneren Zirkel der Bewegung zu zählen sei und auch gegen aussen als
eine die Bewegung massgeblich mitprägende Figur in Erscheinung trete,
dass die Behauptung der Vorinstanz, sein Verhalten sei zum Vornherein
offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen
Behörden zu bewirken, geradezu haltlos erscheine,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht hätten,
welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behör-
den zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr in sein Herkunftsland zu begründen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
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vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass demzufolge auf den Eventualantrag auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32–35a AsylG aufgehoben wur-
den, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch am 23. September
2010 stellte, weshalb vorliegend alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG anzuwen-
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den ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 des AsylG Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 23. September 2010
geltend macht, er sei in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv und en-
gagiere sich sowohl für die E._______ wie auch für die H._______ und
nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil, von denen teilweise
Bildmaterial im Internet veröffentlicht worden sei,
dass auch seine regimekritischen I._______ auf Internetseiten der jeme-
nitischen Opposition veröffentlicht würden, weshalb er bereits eine To-
desdrohung erhalten und sich deshalb an die {…….} gewandt und Anzei-
ge erstattet habe,
dass mit den im Gesuch vorgebrachten Gründen sinngemäss eine An-
passung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue Situation
verlangt wird und die dargelegten Ereignisse die Flüchtlingseigenschaft
betreffen (und nicht den Wegweisungsvollzug), weshalb die Vorinstanz zu
Recht das Gesuch als (zweites) Asylgesuch entgegennahm und es als
neues Asylgesuch im Sinne von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG prüfte,
dass die Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers vom
23. September 2010 als zweites Asylgesuch auf Beschwerdeebene denn
auch nicht bestritten wird,
dass gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf
Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
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füllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5
S. 18),
dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpoli-
tisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich
aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn
sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch
einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asyl-
gründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE
2009/53 E. 7 S. 772 f.),
dass vor diesem Hintergrund vorliegend bei einer gestützt auf alt Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse
beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 18. August 2010 zu berück-
sichtigen gewesen wären, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Feh-
len seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK
1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung weitergehende exilpolitische
Tätigkeiten geltend macht, aus denen sich – aufgrund einer Prüfung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes –, wie nachfol-
gend summarisch aufzuzeigen sein wird, Hinweise ergeben, die geeignet
erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit Abschluss des Verfahrens
vom 18. August 2010 weiterhin exilpolitisch und in teilweise gesteigertem
Ausmass für die E._______ und H._______ betätigte und regimekritische
I._______ im Internet veröffentlichte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst ausführt, dass es
davon ausgeht, die jemenitischen Behörden überwachten die jemeniti-
sche Diaspora,
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dass aus den zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismitteln An-
haltspunkte hervorgehen, die auf ein erkennbares – seit Abschluss des
letzten rechtskräftigen Entscheides vom 18. August 2010 – regimekriti-
sches Profil des Beschwerdeführers hindeuten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Ein-
schätzung des BFM nicht anschliessen kann, es sei kaum davon auszu-
gehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten in der
Schweiz überhaupt Kenntnis erlangt hätten, beziehungsweise dass sein
Verhalten in der Schweiz offensichtlich nicht geeignet sei, ein ernsthaftes
Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss geltender Rechtsprechung
davon ausgeht, dass exilpolitisch aktive Mitglieder der E._______ von
den jemenitischen Behörden überwacht werden, wobei zusätzlich konkre-
te Anhaltspunkte vorliegen müssen, um das Interesse der jemenitischen
Behörden auf sich zu ziehen, bzw. den Beschwerdeführer als regime-
feindliches Element zu registrieren (vgl. statt vieler Urteil D-3788/2012
vom 27. August 2012 E.5.4),
dass zahlreiche Hinweise vorliegen, insbesondere ein gewisser Grad von
Beteiligung an öffentlichen Aktivitäten sowie die Veröffentlichung von re-
gimekritischen Publikationen, die im Lichte der Praxis besehen nicht von
vornherein als haltlos zu qualifizieren sind,
dass überdies festzustellen ist, dass die Vorinstanz rund dreieinhalb Jah-
re gebraucht hat, um einen Entscheid in dieser Sache zu erlassen, womit
anzunehmen sein dürfte, dass sie selbst das Verfahren auch nicht als of-
fensichtlich haltlos erachtet haben dürfte,
dass ferner festzustellen ist, dass das BFM im vorliegenden Verfahren
den tief anzusetzenden Prüfungsmassstab sprengt, innerhalb dessen ei-
ne potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz auf den ersten Blick als nicht
gegeben erachtet werden könnte,
dass damit die Möglichkeit, in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt
und Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von
alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeig-
net erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
begründen, weshalb eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer ma-
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teriellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen
kann,
dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen und damit Bundes-
recht verletzt hat (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die weiteren Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen ist,
dass die Beschwerde folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 7. März 2014 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist,
das Asylgesuch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Jemen ma-
teriell zu prüfen,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um
Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird,
dass eine amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG bei Be-
schwerden, die im Rahmen von Mehrfachgesuchen ergehen, ausge-
nommen ist und in diesen Fällen Art. 65 Abs. 2 VwVG gilt (Art. 110a
Abs. 2 AsylG),
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus-
schlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.;
BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwer-
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deverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote einge-
reicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand jedoch hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kos-
tennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen
und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2014 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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