B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1378/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 /
D-1791/2016.
D-1378/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus B._______ – suchte am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nach.
Am 23. Dezember 2013 wurde er summarisch befragt und am 9. Dezem-
ber 2014 einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei An-
hänger der von C._______ gegründeten Democratic People's Front (DPF)
gewesen und habe für diese Partei Wahlpropaganda (Aufhängen von Pla-
katen) gemacht. In den Jahren 2003 bis 2006 habe er im Auftrag von
C._______, den er persönlich nicht kenne, mehrfach – zwei Mal pro Jahr
respektive je einmal in den Jahren 2003, 2004 und 2006 – insgesamt 24
beziehungsweise 12 Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
vom Norden des Landes nach B._______ gefahren und diesen Unterkünfte
vermittelt. Im November 2006 sei ein Parlamentsabgeordneter ermordet
worden. Sein Freund D._______, der gewusst habe, dass der Täter ein
Mitglied der E._______ ([…]) gewesen sei, sei im April oder Mai 2007 ver-
schleppt worden. Als Freund von D._______ habe er damals Probleme mit
der E._______ gehabt; beziehungsweise er persönlich habe keine Prob-
leme mit der Gruppe gehabt, aber von Vorfällen gehört, bei denen Perso-
nen in einem weissen Van verschleppt worden seien und vermutet, dass
auch er von einem solchen Van gesucht werden könnte, zumal auch sein
(…) im Frühjahr 2007 kurzzeitig von Unbekannten festgehalten worden sei.
Im Jahr 2008 sei es in B._______ zu zwei Bombenanschlägen gekommen.
Diese seien von Leuten begangen worden, denen er Unterkünfte vermittelt
habe. Gegen ihn sei in Sri Lanka kein Verfahren hängig respektive ihm sei
seit 2010 bekannt, dass gegen ihn im Zusammenhang mit den besagten
Bombenanschlägen ein Gerichtsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl aus-
gestellt worden sei; beziehungsweise es seien sogar zwei Gerichtsverfah-
ren gegen ihn hängig. Angaben zu diesen Verfahren könne er keine ma-
chen. Er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Im Juni und Dezember
2009 seien je zwei Freunde, die mit ihm Unterkünfte in B._______ organi-
siert hätten, von Unbekannten entführt worden; er nehme an, die
E._______ stecke dahinter. Gemäss Aussagen anderer Freunde hätten die
Entführer im Juni 2009 auch ein Foto von ihm herumgezeigt. Er habe sich
deshalb aus Angst ab Juni 2009 bei seiner (…) versteckt. Im Januar 2010
sei er von B._______ via F._______ mit einem (…) Visum nach G._______
gereist, wo er sich zweieinhalb Jahre aufgehalten und von zwei prominen-
ten Personen (H._______ und I._______) unterstützt worden sei. Im Juni
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2012 sei er nach J._______ gereist und schliesslich am 16. Dezember
2013 in die Schweiz gelangt. Er habe erfahren, dass sein Vater im Zusam-
menhang mit den Bombenanschlägen in B._______ befragt und er (der
Gesuchsteller) dabei als Verdächtiger genannt worden sei.
Nebst der Identitätskarte und des Führerscheins reichte der Gesuchsteller
ein Bestätigungsschreiben von C._______ vom (…) 2013, ein Foto einer
Seite aus einem Polizeibericht aus dem Jahr 2008 und ein in der Schweiz
entstandenes Foto mit einem sri-lankischen Parlamentsmitglied ein.
B.
Von der Schweizer Vertretung in Sri Lanka im Auftrag des SEM vorgenom-
mene Abklärungen ergaben laut dem entsprechenden Botschaftsbericht
vom 27. April 2015, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Po-
lizeibericht aus dem Jahr 2008 um eine Fälschung handle. Der Gesuch-
steller nahm dazu mit Eingaben vom 29. Oktober 2015 und 16. Dezember
2015 Stellung und reichte weitere Beweismittel ein (Kopie einer zweiten
Seite des besagten Polizeiberichts, Kopie eines Haftbefehls vom […] 2008,
sechs Fotos bezüglich exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz).
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass der Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
Es führte im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Aufgrund des Botschaftsberichts sei
davon auszugehen, dass es sich bei dem Polizeibericht aus dem Jahr 2008
um eine Fälschung handle. Die Einwände des Gesuchstellers seien nicht
geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen, zumal die Vertretung in
Colombo über langjährige Erfahrung in der Analyse von sri-lankischen Do-
kumenten verfüge und festgestellt habe, dass der fragliche Bericht in sechs
Punkten – und damit erheblich – von einem echten Polizeidokument ab-
weiche. Aus der nachträglich noch eingereichten zweiten Seite des Polizei-
berichts würden sich zudem weitere Ungereimtheiten ergeben, werde darin
doch eine Verhaftung des Gesuchstellers erwähnt, die er selber nie geltend
gemacht habe. Es sei damit auch nicht davon auszugehen, dass gegen
den Gesuchsteller in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren hängig sei. Folge-
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richtig sei auch der Haftbefehl vom (…) 2008, der sich auf den Polizeibe-
richt und daher auf ein gefälschtes Polizeidokument und ein nichtexisten-
tes Verfahren beziehe, als Fälschung einzustufen. Zu dem angeblich hän-
gigen Gerichtsverfahren habe der Gesuchsteller keinerlei Angaben ma-
chen können. Auch habe er nicht vorgebracht, festgenommen worden zu
sein, obwohl eine Verhaftung aufgrund des Datums des Haftbefehls und
der darin vermerkten Wohnadresse des Gesuchstellers zu erwarten gewe-
sen wäre, wenn der Haftbefehl tatsächlich echt wäre. Im Übrigen sei es
fraglich, wie Drittpersonen in den Besitz einer Kopie des Haftbefehls ge-
kommen sein sollten, werde eine solche in der Regel doch der betroffenen
Person erst bei einer Verhaftung übergeben. Insgesamt könne die Echtheit
der eingereichten Polizei- respektive Gerichtsakten ausgeschlossen wer-
den. Bei dieser Sachlage sei das Vorbringen, der Vater des Gesuchstellers
sei im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen in B._______ befragt
und der Gesuchsteller dabei als Verdächtiger genannt worden, als un-
glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch das Vorbringen, wo-
nach der Gesuchsteller zwischen 2003 und 2006 im Auftrag von
C._______ LTTE-Leute nach B._______ gebracht und ihnen Unterkünfte
vermittelt habe, sei angesichts widersprüchlicher und realitätsfremder An-
gaben nicht glaubhaft. Im Weiteren sei auch angesichts widersprüchlicher
und unsubstanziierter Aussagen nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der E._______ ausge-
setzt gewesen sei oder solche zu befürchten hätte. Das allgemein und un-
verbindlich gehaltene Schreiben von C._______ vom (…) 2013 vermöge
keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen; es sei als Gefäl-
ligkeitsschreiben einzustufen, dem kein Beweiswert zukomme. Angesichts
der unglaubhaften Vorbringen bestehe beim Gesuchsteller trotz seiner ta-
milischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit insgesamt kein Grund zur
Annahme, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu
befürchten, die über einen "Background Check" hinausgehen würden. Das
geltend gemachte Engagement für die DPF lasse nicht auf eine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung schliessen, zumal diese
Partei legal sei und C._______ heute einen Ministerposten innehabe. Die
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an zwei Veran-
staltungen […]) seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Der Gesuchsteller
reiche Fotos der besagten Anlässe ein, auf welchen er mit seinem (…),
einem sri-lankischen Politiker der Tamil National Alliance [TNA] und einer
weiteren Person, welche die LTTE unterstützt habe, zu sehen sei, habe
aber nicht substanziiert, weshalb diese Aktivitäten oder der Umstand, dass
sein (…) als Flüchtling anerkannt worden sei, zu einer Gefährdung seiner
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Seite 5
Person führen sollte. Angesichts seiner Aussagen in den Befragungen und
der privaten Fotos sei davon auszugehen, dass er als Mitläufer bei den
besagten Veranstaltungen teilgenommen habe und ein sehr geringes exil-
politisches Profil aufweise. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er
wegen dieser Aktivitäten bei den sri-lankischen Behörden als Regimegeg-
ner registriert worden sei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft auch
nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Der Wegweisungsvollzug sei
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob der Gesuchsteller durch seinen da-
maligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016.
Er machte im Wesentlichen geltend, seine Schilderungen seien glaubhaft,
wie der Bericht der Hilfswerkvertretung zeige. Er sei Anhänger der DPF
gewesen und von den LTTE zu Hilfsdiensten angeworben worden. Der Wi-
derspruch betreffend die Anzahl transportierter Personen sei nicht relevant.
Zudem sei er für C._______ tätig gewesen. Er habe zwar keinen Kontakt
zu diesem gehabt, aber zum (…), der die Aufträge verteilt habe. Nach den
Bombenanschlägen im Jahr 2008 habe die Polizei die Verantwortlichen bei
den LTTE gesucht. Da er für diese Hilfsdienste verrichtet habe, sei auch
nach ihm gesucht worden. Nachdem vier Freunde entführt worden seien,
habe er sich zur Flucht entschlossen. Seine anfangs fehlende Kenntnis
über das hängige Gerichtsverfahren sei nicht realitätsfremd. Bei der Befra-
gung vom 23. Dezember 2013, die kurz nach der Einreise in die Schweiz
erfolgt sei, habe er noch keine Kenntnis davon gehabt. In der Folge habe
er aber die entsprechenden Dokumente beschafft.
E.
Mit Urteil D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des SEM
vom 17. Februar 2016 ab.
F.
F.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller durch sei-
nen am 15. Juni 2016 mandatierten neuen Rechtsvertreter beim SEM ein
neues Asylgesuch ein.
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Seite 6
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm im
Asylverfahren nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte kohärent vorzutra-
gen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher bei der Anhörung vom 9. De-
zember 2014 sei schwierig und die Vertretung im Beschwerdeverfahren
ungenügend gewesen. Die Gefahr einer Grundrechtsverletzung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka sei nochmals zu prüfen und die Sache unter Be-
rücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 neu zu beurteilen.
LTTE-Leute, die er 2003 bis 2006 nach B._______ gebracht und denen er
Wohnungen vermittelt habe, seien 2008 in zwei Bombenanschläge verwi-
ckelt gewesen. Verschiedene seiner Mitstreiter seien von den Behörden
oder Paramilitärs festgenommen und ein Familienfreund namens
K._______ im Dezember 2011 entführt worden und es sei daher davon
auszugehen, dass die Behörden von seiner Involvierung wissen würden.
Die Anschläge von 2008, die im Jahr 2007 erfolgte Entführung von
D._______ und die Tötung einer Person in B._______ im Juli 2008 seien
in den beiliegenden Zeitungsberichten dokumentiert. Diese Sachverhalts-
elemente seien vor dem Hintergrund des besagten Referenzurteils vom
15. Juli 2016 und den darin definierten Risikofaktoren, die er teils erfülle
(bspw. Verdacht auf LTTE-Verbindungen, behördliche Suche, Auslands-
aufenthalt, […] mit exilpolitischem Profil, Rückkehr mit temporären Papie-
ren) neu zu würdigen.
Er habe in G._______ und der Schweiz Kontakt zu exilpolitischen Persön-
lichkeiten und Organisationen gehabt. Bei den beiden Personen in
G._______, die er bei der Anhörung erwähnt habe, handle es sich um ei-
nen früheren (…), der die LTTE verehre, mit LTTE-Kaderfrauen liiert gewe-
sen und nach einer (…) aus L._______ ausgeschafft worden sei
(H._______), und um einen tamilischen Politiker, der sich für die LTTE ein-
setze (I._______), wie die beiliegenden Zeitungsberichte und Wikipedia-
Ausdrucke belegen würden. Der Kontakt zu diesen löse Verdachtsmo-
mente aus, da G._______ eines der Hauptfluchtländer ehemaliger LTTE-
Mitglieder sei. Zudem betätige er sich hierzulande – wie im Asylverfahren
vorgebracht – exilpolitisch. Sein (…) sei aufgrund seines exilpolitischen En-
gagements am (…) 2014 vorläufig aufgenommen worden und es sei klar,
dass er (der Gesuchsteller) auch über die entsprechenden Kontakte – bei-
spielsweise zum M._______, das auf einer Liste verbotener Exilorganisa-
tionen stehe – verfüge, da er sich im gleichen Umfeld bewege.
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Das beiliegende, von seinem Rechtsvertreter in einem anderen Verfahren
erhältlich gemachte Formular zur Papierbeschaffung des sri-lankischen
Konsulats zeige, dass überprüft werde, ob Personen, die mit temporären
Ersatzpapieren nach Sri Lanka zurückreisen müssten, auf einer „Black List“
aufgeführt seien oder aufgenommen werden sollten. Bei der zu erwarten-
den Vorsprache auf dem Konsulat zwecks Papierbeschaffung riskiere er
aufgrund seines Profils die Aufnahme in die besagte Liste.
Nach der Ausschaffung sri-lankischer Staatsangehöriger am 16. Novem-
ber 2016 seien deren Personalien und Wohnorte in den sri-lankischen Me-
dien veröffentlicht worden. Die betroffenen Personen seien behördlichen
Schikanen ausgesetzt und es sei zu befürchten, dass es in absehbarer Zeit
zu Inhaftierungen oder gar Tötungen komme.
Auf die weitere Begründung ist – soweit entscheidwesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
F.c Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2017 fol-
gende Beweismittel ein:
– “Deadly bus bombing hits Colombo“, BBC News, 2.1.2008
– “Claymore attack in Colombo targets SLA bus, 5 killed, 24 wounded”, Ta-
milNet, 2.1.2008
– Expulsion of non-resident Tamils from Colombo, Wikipedia
– Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Treatment of Tamils in
Colombo by members of the Sri Lankan security forces and police; registration
requirements in Colombo for Tamil citizens (2007-2008), 9.2.2012
– “LTTE Tamil Tiger Terrorist Suicide Bomb Attack in Colombo; police Constable
Roshan Indika succumbed to his injuries”, , 29.2.2008
– Immigration and Refugee Board Canada, “Treatment of Tamils in Colombo by
members of the Sri Lankan security forces and police (2005-2006), 11.12.2006
– “(…)”, (…), (…) 2007
– “(…)”, (…) 2007
– “(…)”, (…), (…) 2008
– “(…)”, (…), (…) 2011
– “H._______ (…)”, Wikipedia
– “(…) H._______ arrested and deported from L._______”, (…), (…) 2009
– “(…) H._______ will marry a Sri Lankan Tamil woman soon”, (…), (…) 2011
– I._______, Wikipedia
– Verfügung des BFM betreffend den (…) des Gesuchstellers, (…) 2014
– Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats
D-1378/2017
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– Kopie Bericht „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“, NZZ am Sonntag, 27.11.2016
– Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advokaturbüro Püntener
(CD mit Quellen), 12.10.2016
G.
Am 3. März 2017 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom
9. Februar 2017 im Hinblick auf die Prüfung als allfälliges Revisionsgesuch
gegen das Beschwerdeurteil D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht.
H.
Am 8. März 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Gesuchsteller auf, bis zum 28. März 2017 mitzuteilen, ob er die
Behandlung seiner an das SEM adressierten Eingabe vom 9. Februar
2017 als Revisionsgesuch beantrage; bei ungenutzter Frist werde davon
ausgegangen, dass er keinen solchen Antrag stelle. Für den Fall, dass er
die Revision des Beschwerdeurteils D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 bean-
trage, forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, bis zum
28. März 2017 eine Revisionsverbesserung einzureichen und einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1200.– zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsge-
such nicht eingetreten werde. Der am 8. März 2017 verfügte Vollzugsstopp
bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen aufrechterhalten.
J.
J.a Mit Eingabe vom 28. März 2017 teilte der Gesuchsteller mit, dass er
um Revision ersuche. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-1791/2016
vom 24. Mai 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung an
die zuständigen Behörden, weiterhin von Vollzugshandlungen abzusehen.
J.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs verwies er vollumfänglich auf
die an das SEM adressierte Eingabe vom 9. Februar 2017. Ergänzend
machte er im Sinne einer Revisionsverbesserung im Wesentlichen geltend,
er berufe sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
(neue Beweismittel und Tatsachen). Wie im Asylverfahren vorgebracht,
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Seite 9
hätten einige LTTE-Mitglieder, die er nach B._______ gebracht habe, An-
schläge in der Hauptstadt verübt, und zahlreiche seiner Mitstreiter seien in
der Folge verhaftet, entführt und verhört worden, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass auch er behördlich gesucht werde. Mit seinem Kontakt zu
zwei (…) Politikern, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, den
hiesigen Kontakten zur Diaspora und dem exilpolitischen Profil seines (…)
mache er sich gegenüber den heimatlichen Behörden weiter verdächtig,
sich an Wiederaufbaubestrebungen der LTTE zu beteiligen. Aufgrund der
in der Eingabe vom 9. Februar 2017 erwähnten Unzulänglichkeiten des
Asylverfahrens (inkohärente Vortragung der Verfolgungsgeschichte, Über-
setzungsproblematik, oberflächliche Beschwerdeeingabe des vormaligen
Rechtsvertreters) sei die Relevanz des vorgebrachten Sachverhalts nicht
erkannt worden. Die erwähnten Unzulänglichkeiten könnten ihm nicht an-
gelastet werden, weshalb entschuldbare Gründe vorlägen, dass er die
Klarstellungen erst in der Eingabe vom 9. Februar 2017 vorgenommen
habe und die entsprechenden, vor dem Beschwerdeurteil datierenden Be-
weismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Selbst
wenn auf das Revisionsgesuch wegen verspäteter Vorbringen nicht einge-
treten werden sollte, müsse die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geprüft und ihm zumindest die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt wer-
den. In diesem Zusammenhang beantrage er die Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung einer schriftlichen Auskunft der in der Schweiz lebenden (…)
N._______ seines ehemaligen Mitstreiters D._______.
Auf die weitere Begründung ist – soweit entscheidwesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
K.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
L.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Gesuchsteller eine schriftliche
Auskunft von N._______ vom 31. März 2017 sowie deren vom selbigen
Tag datierende Einwilligung zum Beizug ihrer Asylakten ein und ersuchte
um Rücküberweisung der Sache an das SEM zur Behandlung als neues
Asylgesuch. Falls die Sache weiter als Revisionsgesuch behandelt werde,
beantrage er den Beizug und die Offenlegung der Asylakten von
N._______.
D-1378/2017
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
und dem Verweis auf neue Ereignisse die im vorangegangenen Beschwer-
deverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu
belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwer-
deentscheids D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
24. Mai 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
1.5 Hinsichtlich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom
31. März 2017 um (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM ist festzu-
stellen, dass im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das ange-
fochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1791/2016 vom 24. Mai
2016 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen
würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75).
Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Be-
schwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen,
auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht bezie-
hungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren gel-
tenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist daher vorrangig unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln; um revisionsrechtliche Be-
handlung hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 28. März 2017 aus-
D-1378/2017
Seite 11
drücklich ersucht. Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfah-
rens wird es am SEM liegen, die unter dem Gesichtspunkt eines zweiten
Asylgesuchs (oder Wiedererwägungsgesuchs) geltend gemachten Vor-
bringen und neuen Beweismittel zu prüfen (vgl. die nachfolgende Erwä-
gung E. 4.2).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
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Seite 12
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft in der Eingabe vom 28. März 2017 den gesetz-
lichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisions-
gesuch vom 9. Februar 2017, verbessert am 28. März 2017 und ergänzt
am 31. März 2017, ist damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Re-
vision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisions-
weise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und
beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
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Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im or-
dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hät-
ten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter
Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts be-
steht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 24. Mai 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die
er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können.
Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumut-
barer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht res-
pektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermitt-
lung entscheidend sind, das heisst ob sie eine asylrechtlich relevante Ver-
folgungssituation glaubhaft darzulegen vermögen.
3.2.1 Soweit sich der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 9. Februar
2017, 28. März 2017 und 31. März 2017 auf erst nach dem Beschwerde-
urteil vom 24. Mai 2016 entstandene Beweismittel (Zeitungsbericht vom
27. November 2016, anwaltliche Zusammenstellung von Länderinformati-
onen vom 12. Oktober 2016, schriftliche Auskunft und Einwilligungserklä-
rung von N._______ vom 31. März 2017) und Ereignisse (Rückschaffun-
gen vom 16. November 2016) respektive allfällige zukünftige Ereignisse
(zu erwartende persönliche Vorsprache beim sri-lankischen Konsulat
[hierzu: Kopie Konsulatsformular]) bezieht, ist festzustellen, dass diese ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund ihrer Datierung revisions-
rechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht
einzutreten ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Er-
heblichkeit der betreffenden Dokumente und Ereignisse ist vorliegend nicht
zu prüfen, da – wie ausgeführt – nach Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens entstandene Beweismittel und Ereignisse, selbst wenn sie erheblich
sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Antrag um Beizug der
Asylakten von N._______ im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfah-
rens ist entsprechend abzuweisen.
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3.2.2 Mit der Anrufung des nach dem Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016
ergangenen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, das sich im
Sinne einer Aufdatierung von BVGE 2011/24 mit der aktuellen Lage in Sri
Lanka auseinandersetzt, vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund
gemäss Art. 121–123 BGG geltend zu machen, weshalb auch diesbezüg-
lich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Im Übrigen könnte eine
Praxisänderung, selbst wenn eine solche vorläge, grundsätzlich nicht dazu
führen, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (vgl. BVGE
2013/22 E. 4.3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 5 E. 3 f.).
3.2.3 Im Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016 wurden die Fluchtvorbringen
des Gesuchstellers als nicht glaubhaft qualifiziert und das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe wurde verneint. Soweit der Gesuchsteller nun
mit dem Einwand, es sei bei der Anhörung vom 9. Dezember 2014 zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen, sinngemäss
eine Gehörsverletzung im vorangegangenen Asylverfahren rügt, ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten, da die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kein anrufbarer Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG ist (vgl.
hierzu BVGE 2015/20 E. 3). Mit dem Einwand, die anwaltliche Vertretung
im Beschwerdeverfahren sei ungenügend gewesen, vermag der Gesuch-
steller revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie
gesagt, kann das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren Ver-
fahren begangene Unterlassungen des Gesuchstellers respektive seines
Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren, dessen (Nicht-)Handeln er sich
anrechnen lassen muss, nachzuholen. Im Asylverfahren hat sich die im
Auftrag der DPF erfolgte Unterstützung der LTTE durch den Gesuchsteller
(Transportdienste, Unterkunftsvermittlung) und die daraus abgeleitete Ver-
folgung des Gesuchstellers wegen des Verdachts der Tatbeteiligung an
zwei Bombenanschlägen in B._______ angesichts widersprüchlicher, un-
substanziierter Angaben und gefälschter Beweismittel als unglaubhaft er-
wiesen. Unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung ver-
mögen die nun neu eingereichten, vor dem 24. Mai 2016 datierenden Be-
weismittel (vgl. die entsprechende Auflistung unter F.c) an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der be-
sagten Fluchtvorbringen zu bewirken und eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden
zu belegen. Sie sind damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG zu erachten. Im Asylverfahren wurde nicht in Frage gestellt,
dass die besagten Bombenanschläge in B._______ im Jahr 2008 stattge-
funden haben und es zu Festnahmen oder Entführungen gekommen ist.
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Indes vermochte der Gesuchsteller nicht glaubhaft darzulegen, dass er
LTTE-Leute, die für diese Bombenanschläge verantwortlich gewesen
seien, nach B._______ transportiert und ihnen Unterkünfte vermittelt habe,
und daher im Zusammenhang mit den besagten Anschlägen als Verdäch-
tiger gelte. Die nun eingereichten Presseberichte zu den Anschlägen vom
2. Januar 2008 und 29. Februar 2008, der Entführung einer Person na-
mens D._______ am (…) Mai 2007 und der Tötung einer Person in
B._______ im Juli 2008 belegen lediglich nicht bestrittene, öffentlich be-
kannte Ereignisse. Die Berichte, die keinerlei Bezug zum Gesuchsteller
nehmen, sind indes nicht geeignet, dessen angebliche Unterstützungsleis-
tungen für die LTTE und den daraus abgeleiteten Verdacht der Involvierung
in die Anschläge zu belegen. Gleiches gilt für die weiteren, vor dem 24. Mai
2016 datierenden allgemeinen Berichte, Zeitungsartikel und Wikipedia-
Ausdrucke zur damaligen Situation in Sri Lanka. An der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermögen die ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern. Im Beschwerdeurteil vom 24. Mai
2016 wurde weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG verneint. Die nun neu eingereichten Zeitungsberichte und Wi-
kipedia-Ausdrucke bezüglich H._______ und I._______, die keinerlei Be-
zug zum Gesuchsteller nehmen und keine Exponierung seiner Person in
G._______ aufzeigen, und die den (…) betreffende Verfügung des BFM
vom (…) 2014, die im Verfahren des Gesuchstellers bereits bekannt war
und auf deren Inhalt (vorläufige Aufnahme des […] wegen exilpolitischer
Aktivitäten) in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2016 Bezug
genommen wurde, womit es an der revisionsrechtlichen Neuheit fehlt, sind
nicht geeignet, an der Einschätzung im Beschwerdeurteil etwas zu ändern.
Mit dem pauschalen Vorbringen, es sei klar, dass sich der Gesuchsteller
im gleichen Umfeld wie sein (…) bewege und daher über die gleichen Kon-
takte verfüge, vermag er kein persönliches, ihn in erheblichem Mass expo-
nierendes Profil zu belegen. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die Ausführungen des Ge-
suchstellers und die neu eingereichten, vor dem 24. Mai 2016 datierenden
Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
3.2.4 Angesichts des Gesagten läuft die auf Revisionsebene erhobene
Rüge, wonach die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Gesuchstellers
nicht erkannt respektive zu Unrecht verneint worden sei, auf eine appella-
torische Kritik am Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016 beziehungsweise
auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hin-
aus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein
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Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revi-
sionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht
zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
4.
4.1 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe dar-
zulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-1791/2016 vom
24. Mai 2016 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 9. Februar
2017, verbessert am 28. März 2017 und ergänzt am 31. März 2017, ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Bezüglich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom
31. März 2017 um (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM ist festzu-
stellen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln
begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens
nicht einzutreten ist, zwar nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die
Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), sich
vorliegend eine entsprechen Überweisung aber rechtfertigt, zumal der Ge-
suchsteller explizit darum ersucht. Hinzu kommt, dass das Staatssekreta-
riat in seinem Überweisungsschreiben vom 3. März 2017 selber ausführte,
die Eingabe vom 9. Februar 2017 enthalte Ausführungen, die „entfernt als
neuer Asylgrund erachtet werden könnten“.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 31. März 2017 und sämtliche Akten
werden zur Behandlung an das SEM überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: