Abtei lung IV
D-1379/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, sowie
deren Kind C._______, alle Nigeria, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1379/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die - damals kinderlosen - Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge Nigeria am 13. Januar 2008 auf dem Luftweg in Richtung eines
ihnen unbekannten Landes verliessen, von wo sie nach einer
Zwischenlandung am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangten,
dass sie am 15. Januar 2008 in Vallorbe um Asyl nachsuchten und am
21. Januar 2008 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
zum ersten Mal befragt wurden,
dass am 25. Januar 2008 der gemeinsame Sohn Marvellous geboren
wurde,
dass sie am 28. Januar 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 4.
Februar 2008 (Beschwerdeführerin) in Vallorbe in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten,
sie seien in (Ort) wohnhaft gewesen, wo sie sich auch kennengelernt
und in der Folge nach Brauch geheiratet hätten,
dass sie sich, nachdem die Beschwerdeführerin schwanger geworden
sei, am 22. Dezember 2007 ins Dorf des Beschwerdeführers begeben
und dort erfahren hätten, dass sie Cousin und Cousine seien,
dass dies die Eltern des Beschwerdeführers und andere Dorfbewohner
nicht hätten akzeptieren können und die Beschwerdeführerin töten
wollten,
dass sie deshalb nach (Ort) zurückgekehrt seien, sich dort aber vor
den Dorfbewohnern und der schwarzen Magie gefürchtet hätten, habe
doch die Beschwerdeführerin von der Strasse aus beobachtet, wie
Dorfbewohner in die Wohnung eingedrungen seien,
dass der Geschäftspartner des Beschwerdeführers Mitleid mit ihnen
gehabt und ihre Ausreise organisiert habe,
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dass die Beschwerdeführer, da sie bei der Meldung der Asylgesuche
keine Ausweispapiere abgaben, am 14. Januar 2004 schriftlich aufge-
fordert wurden, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten (vgl. A4/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 - eröffnet am 25.
Februar 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und deren Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen hätten,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb
der ihnen dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne
entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, zeitlebens in
(Ort) gewohnt und gearbeitet zu haben, ohne jemals irgendwelche
Ausweise besessen zu haben, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb
die Beschwerdeführer trotz der Anwesenheit zahlreicher
Familienangehöriger im Heimatland nicht in der Lage sein sollten,
Ausweise zu beschaffen,
dass zudem ihre Reiseschilderungen unglaubhaft ausgefallen seien,
zumal erfahrungswidrig sei, dass sie zum einen weder ihr Reiseziel
gekannt noch gewusst hätten, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist
seien, und ihnen zum andern weder die Personalien der ihnen von der
Begleitperson zur Verfügung gestellten Reisepässe noch der
Ankunftsort in der Schweiz bekannt gewesen seien,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es den
Beschwerdeführern verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die
Beschwerdeführer trotz des gleichen Namens nichts von ihrer
Abstammung von derselben Familie gewusst hätten, umso weniger, als
sie vor der Heirat Kontakt mit den Eltern der Beschwerdeführerin
gehabt und gewusst hätten, dass sie aus demselben Dorf stammten,
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dass sie sich anlässlich der Anhörungen einmal als Cousin und
Cousine ersten Grades, ein anderes Mal doch als weiter entfernt
verwandt bezeichnet hätten, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie
trotz der Drohung der Dorfbewohner, die schwangere
Beschwerdeführerin zu töten, weiterhin wochenlang in (Ort) geblieben
seien und sogar bei den Eltern der Beschwerdeführerin und bei
Freunden übernachtet hätten, wobei in diesem Zusammenhang auch
der angebliche Besuch der Dorfbewohner in (Ort) abenteuerlich
anmute,
dass sie sich im Übrigen bezüglich der angeblichen Rückkehr vom
Dorf nach (Ort) und der Ereignisse im Zeitraum bis zur Ausreise in
weitere Ungereimtheiten verstrickt hätten,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2008 (Datum des
Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben, worin sie unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragten, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten beziehungsweise
eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche
einzutreten, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
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die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Eintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Asylgesuche
beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde eingewendet wird, die Beschwerdeführer
hätten bisher weder für Schule und noch für Arbeit Identitätspapiere
benötigt und zudem keine Möglichkeit gehabt, ins Ausland zu reisen,
weshalb sie sich nicht für Ausweispapiere interessiert hätten,
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dass es den Beschwerdeführern nicht möglich sei, nachträglich solche
Dokumente erstellen zu lassen, da sie dazu persönlich beim
zuständigen Amt vorsprechen müssten, und sie wegen ihrer Heirat im
Heimatstaat bedroht würden,
dass sie sich schliesslich die Namen in den benützten Pässen nicht
hätten merken können, da die Schlepper alles für sie gemacht und sie
auf dem Flug begleitet hätten, die Beschwerdeführerin hochschwanger
gewesen sei und sie unter Stress gestanden seien,
dass sich diese Ausführungen der Beschwerdeführer als unbehelflich
erweisen,
dass zumindest bezüglich des Beschwerdeführers, welcher eigenen
Angaben zufolge in (Ort) ein eigenes Geschäft (Name) als (...)-Händler
betrieben und dafür Büroräumlichkeiten gemietet habe (vgl. A10/14, S.
2) davon auszugehen ist, dass er über Identitätspapiere verfügt,
dass zudem davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer
bei der Ausreise über den Flughafen von (Ort) persönlich mit den
Identitäts- und Reisepapiere ausweisen mussten, und ihnen mithin
zumindest die darin erwähnten Personalien hätten bekannt sein
müssen,
dass es im Übrigen bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde,
wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden
sollten,
dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vor-
instanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Be-
rücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten
sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt, entschuldbare Gründe
für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu
machen,
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dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen
nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen
vermögen, sie seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
der Beschwerdeführer zu Recht und zutreffend als offensichtlich
unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich namentlich der Einwand in der Beschwerde, die
Beschwerdeführer hätten, obwohl sie denselben Familiennamen
tragen, ihnen ihre Herkunft aus demselben Dorf bekannt sei und sie
die Eltern der Beschwerdeführerin besucht hätten, nie über dieses
Dorf und ihre Vorfahren gesprochen, als unbehelflich erweist,
dass mithin auch die aus der familiären Situation der
Beschwerdeführer abgeleiteten Verfolgungsvorbringen jeglicher
Grundlage entbehren,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzten noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr.
21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz
besitzen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das
Maurerhandwerk erlernte, sich kaufmännisch weiterbildete und in der
Folge während fünf Jahren als selbständiger Händler erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in eine Existenz ver-
nichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwer-
deführer ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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