Abtei lung IV
D-1379/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1379/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein eritrei-
scher Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ – Eritrea
im Januar 2002, lebte danach bis Februar 2005 in Äthiopien, reiste
dann weiter mit dem Auto und zu Fuss in den C._______ und hielt sich
bis Juni 2006 in D._______ auf. Er reiste dann weiter nach E._______
(F._______), blieb dort etwa fünf Monate, bevor er am 23. November
2006 mit einem Schnellboot nach G._______ gelangte und von
H._______ herkommend am 1. Dezember 2006 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 8. Dezember 2006
und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 23.
Januar 2007 im Wesentlichen vor, er habe vor 1998 zusammen mit der
Familie in Äthiopien gelebt. Sein Vater sei Leiter eines staatlichen
Elektrizitätswerkes gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie
seien 1998 nach B._______ gezogen und hätten sich bis 2001 in
Eritrea aufgehalten. Schon bald nach der Ankunft in B._______ sei der
Vater wegen der Zusammenarbeit mit der ehemaligen äthiopischen
Regierung verhaftet worden. Zusammen mit seinem Bruder habe sich
der Beschwerdeführer im Jahr 2000 zwei Mal bei der Polizeistation in
B._______ nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. Beim zweiten
Mal sei der Beschwerdeführer festgenommen und sechs Monate
inhaftiert worden. Im Jahr 2001 sei er ins (...) in ein Fussballstadion in
B._______ gebracht und dort freigelassen worden. Er hätte sich bei
den Militärbehörden in I._______ melden sollen. Der
Beschwerdeführer sei jedoch dieser Aufforderung nicht
nachgekommen sondern in einem öffentlichen Bus zurück nach
Äthiopien gereist. In Äthiopien habe er sich der Widerstandsbewegung
angeschlossen und sei Mitglied der Eritrean People's Democratic Front
(EPDF) geworden. Er habe Schreiben gegen die äthiopische
Regierung verfasst. Die Behörden hätten diese an seinem
Aufenthaltsort bei politischen Freunden entdeckt, ihn im Dezember
2004 festgenommen und in J._______ inhaftiert. Im Februar 2005
habe ein Führungsmitglied der EPDF einen Wächter bestochen und
dem Beschwerdeführer sei danach bei der Feldarbeit die Flucht gelun-
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gen. Nach seiner Flucht habe er sich nach K._______ in den
C._______ begeben.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (eröffnet am 3. Februar 2009) wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember
2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer mache im Zusammenhang mit der behaupteten In-
haftierung auf dem Polizeiposten in B._______ von 2000 geltend, er
sei bei der Freilassung in ein Fussballstadion gebracht worden, wo er
sich frei habe bewegen können. Angesichts des Umstandes, dass die
Freilassung erfolgt sein solle, damit der Beschwerdeführer sich zum
Militärdienst habe melden können, seien die Angaben betreffend die
Freilassung als realitätsfremd zu bezeichnen, zumal die Behörden bei
einem solchen Vorgehen mit seiner Flucht hätten rechnen müssen.
Wäre es effektiv die Absicht der Behörden gewesen, den
Beschwerdeführer zu rekrutieren, dann hätten sie ihn bei der
Haftentlassung direkt an die Militärbehörden ausgeliefert. Demzufolge
seien auch die Ausführungen über die anschliessende Flucht im Jahr
2001 von Eritrea nach Äthiopien als unglaubhaft einzustufen, dies
auch aufgrund der unplausiblen Angaben zu seiner Flucht. Der
Beschwerdeführer habe behauptet, er sei in einem öffentlichen Bus
nach Äthiopien gelangt und habe dabei sieben Kontrollposten passiert.
Dies sei ihm mit Hilfe des Busfahrers gelungen, den er bestochen
habe. Angesichts der rigiden Strafmassnahmen der eritreischen
Behörden bei Refraktion und illegaler Ausreise hätte es der Beschwer-
deführer kaum gewagt, auf die geschilderte Art und Weise seinen an-
geblichen Heimatstaat zu verlassen, zumal dies sowohl für ihn als
auch den Busfahrer mit einem zu hohen Risiko verbunden gewesen
wäre.
Im Weiteren entbehrten die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der exilpolitischen Aktivität in Äthiopien und der aus diesem Grund
geltend gemachten Verfolgung der Plausibilität. Der Beschwerdeführer
solle neben der Arbeit als Schneider verschiedene Schreiben für die
Exileritreer und die Äthiopier verfasst haben und die Schriften, in de-
nen er sich gegen die feindliche Haltung des äthiopischen Regimes
gegen die Eritreer geäussert haben wolle, in Kopie bei sich aufbewahrt
haben. Dieses Verhalten sei wenig nachvollziehbar, zumal er bei einer
behördlichen Kontrolle jederzeit mit einer Festnahme als regimefeindli-
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che Person hätte rechnen müssen. Daher sei auch die im Zusammen-
hang mit der exilpolitischen Aktivität geltend gemachte Inhaftierung
von Dezember 2004 bis Februar 2005 als unglaubhaft einzustufen, zu-
mal auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Flucht
aus der Haft als konstruiert zu qualifizieren seien. Angesichts der
strengen Bestrafung für Beihilfe zur Flucht, hätte ein Wächter es kaum
gewagt, ihm für eine Bestechungssumme die Flucht bei der Feldarbeit
zu ermöglichen. Auf Grund der unplausiblen Angaben ergäben sich
massive Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers.
Diese Zweifel würden sich durch die folgenden widersprüchlichen und
ungenauen Angaben erhärten. Der Beschwerdeführer habe bei der
Befragung zur Person behauptet, er sei von Dezember 2000 bis Mai
2001 auf dem Polizeiposten in B._______ inhaftiert gewesen.
Anderslautend habe er diesbezüglich bei der kantonalen Anhörung
erklärt, die erwähnten zeitlichen Angaben seien nicht korrekt, er sei
damals von Juni 2000 bis Januar 2001 in Eritrea in Haft gewesen. Der
Beschwerdeführer habe die nachträgliche Anpassung der Daten an
seine Asylgeschichte bei der kantonalen Anhörung nicht näher erklärt,
weshalb er diesen Widerspruch gegen sich gelten lassen müsse.
Zudem wiesen die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die
fragliche Inhaftierung in Eritrea keine Realitätskennzeichen auf. Er
habe sich auf mehrmalige Nachfrage nach einer detaillierten
Schilderung der Haftzeit in stereotype Beschreibungen hinsichtlich des
Ortes der Inhaftierung, der Umstände der Haft und der
Haftbedingungen geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe lediglich
gemeint, er sei in einem Raum festgehalten worden, ansonsten sei
nichts Spezielles geschehen. Die Behandlung während der Haft sei
normal gewesen. Er sei einfach ein Gefangener gewesen. Bei einem
tatsächlich erlittenen sechsmonatigen Freiheitsentzug hätte er jedoch
genauere Angaben darüber machen können. In Würdigung der
unplausiblen, widersprüchlichen und wenig detaillierten Angaben
könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung in
Eritrea und Äthiopien nicht geglaubt werden. Deshalb vermöge auch
die eingereichte Mitgliederkarte der EPDF die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Der Beweiswert von
solchen Mitgliederkarten sei ohnehin als gering einzustufen, da diese
auf dem Schwarzmarkt leicht beschafft werden könnten.
Die Asylvorbringen seien deshalb, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Der
Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben in Äthiopien geboren
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und aufgewachsen. Zudem habe er den Asylbehörden keine eritrei-
schen Ausweispapiere eingereicht. Demzufolge sei davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer nicht eritreischer Staatsangehöriger
sei, sondern Äthiopier. Auch der zu den Akten gegebene Taufschein
der orthodoxen Kirche von Äthiopien und seine Amharisch-Kenntnisse
liessen auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit schliessen.
Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 4. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein als "erit-
reische ID-Karte im Original" bezeichnetes Dokument, welches sein
Bruder ihm geschickt haben solle, zu den Akten. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 lud der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, innert Frist eine
Stellungnahme betreffend die Echtheit des auf Beschwerdeebene ein-
gerichten Dokumentes einzureichen (Art. 57 Abs. 1 VwVG) und ver-
zichtete auf die Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letz-
ter Satz VwVG). Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden.
F.
Innert Frist nahm die Vorinstanz Stellung und hielt fest, dass der nach-
träglich eingereichte eritreische Identitätsausweis offensichtlich Fäl-
schungsmerkmale aufweise. So seien auf einer ausgeschnittenen Ko-
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pie nachträglich die entsprechenden Eintragungen vorgenommen und
ein Foto auf der Innenseite der Plastikfolie aufgeklebt worden. Auch
fehlten die auf dem Aussenrand und an weiteren Stellen auf dem Aus-
weis angebrachten Sicherheitszeichen. Der Ausweis sei daher als Fäl-
schung zu erachten. Deshalb vermöge dieser die geltend gemachte
Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht zu belegen.
G.
Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 27. März 2009
erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit innert Frist eine Replik ein-
zureichen.
H.
Mit Replik vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer fristge-
recht weitere Beweismittel zu den Akten. Er machte geltend, es handle
sich dabei um Kopien von Ausweisen des Bruders und eines Cousins
mütterlicherseits, die glaubhaft machen sollten und für eine natürliche
Vermutung sprächen, dass der Beschwerdeführer genau wie seine Fa-
milienangehörigen die eritreische Nationalität besitze.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 7
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5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar
2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungsprotokoll
(A1) oder im Protokoll der kantonalen Anhörung (A9) ausführlich die
diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwer-
deführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen
Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Ak-
ten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art.
109 Abs. 3 BGG).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Grün-
de entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unter-
bleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verlaufen jedoch in allgemeine Aus-
führungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine gefälschte eritreische
Identitätskarte eingereicht und damit ein weiteres Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschaffen. Die gefälschte Identitäts-
karte ist zudem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
5.3 Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer in Äthiopien
aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und die meiste Zeit seines
Lebens verbracht. Auch der zu den Akten gegebene Taufschein der or-
thodoxen Kirche von Äthiopien und seine Amharisch-Kenntnisse las-
sen auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit schliessen. Zudem hat
der Beschwerdeführer den Asylbehörden lediglich eine gefälschte erit-
reische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen mit der Vor-
instanz davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsan-
gehöriger ist.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Be-
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schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum
Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem
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keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerde-
führer würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht davon aus, dass seine Darstellung betreffend das Schicksal sei-
ner Familie nicht den Tatsachen entspricht. Vorliegend war der Be-
schwerdeführer zudem nicht bereit, vollständig und wahrheitsgemäss
Angaben über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland
zu machen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er über ein sozia-
les Netz in Äthiopien verfügt. Seine beruflichen Erfahrungen als
Schneider werden es ihm ermöglichen, bei einer Rückkehr wieder
neue Lebensbedingungen aufbauen zu können. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Der zuständige Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 13. März
2009 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen. Der
Beschwerdeführer hat mit dem Einreichen eines gefälschten Beweis-
mittels den Tatbestand der mutwilligen Prozessführung im Sinne von
Art. 60 Abs. 2 VwVG erfüllt. Bei mutwilliger Prozessführung ist unter
anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausge-
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schlossen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE
WEISSENBERGER, VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art. 60 N 55). Das entspre-
chende Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen.
Darüber hinaus kann bei mutwilliger Prozessführung die Gerichtsge-
bühr erhöht werden (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In casu wird die Gerichtsgebühr
um Fr. 600.-- erhöht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die gefälschte Identitätskarte wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13