B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1379/2018
mel
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).
D-1379/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
9. Oktober 2017 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 11. Okto-
ber 2017 in die Schweiz, wo er am 12. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellte.
Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem
Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden.
Am 17. Oktober 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zü-
rich zur Person befragt. Am 6. Februar 2018 hörte ihn die Vorinstanz im
Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst im
Jahre 2014 sei er als Hirte in den Bergen immer wieder Kämpfern der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans; Partiya Karkerên Kurdistanê) begegnet und
habe diese mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Deshalb sei er von
den türkischen Behörden bedrängt und bedroht worden. Zudem sei er seit
2016 Mitglied der HDP (Demokratische Partei der Völker; Halkların Demo-
kratik Partisi) gewesen, habe an Kundgebungen teilgenommen und im
Büro der HDP Reinigungsarbeiten verrichtet und Tee serviert. Von Leuten
im Dorf sei er immer wieder auf dem Posten angezeigt worden, weil er die
PKK unterstützt habe. Er sei daraufhin jeweils gesucht und auch mehrmals
auf den Posten gebracht worden. Die Spezialeinheiten hätten ihn unter die-
sem Vorwurf geschlagen und gefoltert, wobei sie ihm im Jahr 2017 den
Fuss gebrochen hätten. Weiter habe man ihn im Jahr 2016 gegen Lohn
zum Dorfschützer machen wollen. Weil er sich geweigert habe, habe er
Probleme mit den Behörden bekommen. Als der Dorfvorsteher ihn infor-
miert habe, dass die türkischen Behörden ihn suchten und diesbezüglich
von zehn Jahren Gefängnis gesprochen hätten, habe er sich zunächst ver-
steckt und sei dann ausgereist. Auch nach seiner Ausreise sei er von Sol-
daten gesucht worden.
B.
Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu
den Akten, wonach er vom (…) Januar 2018 in stationärer psychiatrischer
Behandlung gewesen sei.
C.
Nachdem die Vorinstanz am 14. Februar 2018 den Entscheidentwurf der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet
hatte, nahm diese am 15. Februar 2018 dazu Stellung. Dabei wurde auf
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das Gefährdungsprofil von Personen, die der HDP nahestehen, und die
allgemeine Situation in der Türkei hingewiesen und entsprechende Be-
richte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereicht. Für die voll-
ständige Sachverhaltsabklärung habe eine Auseinandersetzung mit den
Akten des Bruders des Beschwerdeführers stattzufinden, welcher in der
Schweiz aufgrund seines PKK-Engagements Asyl erhalten habe. Auch er-
scheine eine vertiefte Abklärung – beispielsweise mittels Botschaftsabklä-
rung über das Vorliegen eines politischen Datenblattes – dringend ange-
zeigt. Zur Stützung seiner Stellungnahme reichte er neben den erwähnten
allgemeinen Länderberichten einen weiteren Arztbericht zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
E.
Die Rechtsvertretung des Testverfahrens beendete am 22. Februar 2018
das Mandatsverhältnis.
F.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Rückweisung der
Sache an das SEM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhalts. Ebenfalls aufzuheben sei die Zwischenverfü-
gung vom 2. März 2018 betreffend Akteneinsicht. In formeller Hinsicht er-
suchte er um die Einholung ausführlicher Arztberichte und Gutachten, um
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a aAsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Antrag, es seien von
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Amtes wegen ärztliche Unterlagen beziehungsweise Gutachten einzuho-
len, wurde abgewiesen. Zu den Rügen im Zusammenhang mit der Aktene-
dition wurde das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, sich
damit zu befassen und gegebenenfalls das Akteneinsichtsgesuch zu be-
handeln.
H.
Mit Eingabe vom 9. März 2018 wurden zwei Arztberichte zu den Akten ge-
reicht.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik geboten und ihm dazu Frist bis zum 4. Ap-
ril 2018 gesetzt. Diese Frist wurde auf Ersuchen des Rechtsvertreters hin
in der Folge viermal erstreckt. Ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung
vom 28. August 2018 und ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch
vom 1. September 2018 wurden mit Zwischenverfügungen vom 30. August
2018 und 4. September 2018 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Bruder des Beschwerde-
führers eine Eingabe mit verschiedenen Beilagen zu den Akten. Bei diesen
Dokumenten handelte es sich um Kopien der später durch den Beschwer-
deführer eingereichten Beilagen 1 und 2 samt den entsprechenden Über-
setzungen sowie um Kopien seiner Beilagen 3a bis 3e. Ausserdem wurden
drei Arztberichte sowie ein rudimentäres Begleitschreiben eingereicht.
L.
Mit Eingabe vom 8. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführer
dem Gericht zwei fremdsprachige, als Originale bezeichnete Dokumente
aus dem Heimatland samt deutschsprachigen Übersetzungen (Beilagen 1
und 2). Ferner wurden fünf Originaldokumente (Beilagen 3a bis 3e) sowie
zwei weitere Dokumente in Kopie (Beilagen 3f und 4) ohne Übersetzungen
sowie ein Arztbericht vom 28. März 2018 eingereicht. Im Weiteren wurde
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in der Eingabe auf einen verhafteten Kollegen des Beschwerdeführers hin-
gewiesen, welcher ebenfalls ein HDP-Mitglied gewesen sei.
M.
Mit Schreiben vom 11. September 2018 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, die noch fehlenden Übersetzungen nachzureichen und ihm wur-
den die von seinem Bruder eingereichten Dokumente zur Kenntnis ge-
bracht.
N.
Mit Eingabe vom 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer drei
weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Mit Schreiben vom
13. September 2018 gab ihm das Gericht Gelegenheit, auch hierzu ent-
sprechende Übersetzungen einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer zu
sämtlichen bisher nicht übersetzten fremdsprachigen Beweismitteln (abge-
sehen von Beweismittel 3f) die entsprechenden Übersetzungen sowie ei-
nen weiteren Arztbericht nach.
P.
Mit Eingabe vom 29. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines türkischen Anwaltes zu den Akten und führte aus, beim
Beweismittel 3f handle es sich um eine Anwaltsvollmacht an seine Rechts-
vertretung in der Türkei.
Q.
Mit Eingaben vom 4. November 2018 machte der Beschwerdeführer er-
gänzende Ausführungen und es wurde ein weiterer Arztbericht und medi-
zinische Informationen allgemeiner Natur zu den Akten gereicht.
R.
Mit Eingaben vom 6. November 2018, 17. Dezember 2018, 9. Januar
2019, 13. Februar 2019 und 29. März 2019 wurden weitere Arztberichte zu
den Akten gereicht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich kommt ausserdem die Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisher dafür anwendbare Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Vergleich mit den Vor-
bringen seines Bruders, welcher wegen PKK-Unterstützung in der Schweiz
Asyl erhalten habe, sei zwar eine gewisse Konsistenz auszumachen und
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es könnte der Schluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer
verfolgt sei. Im Gegensatz zu seinem Bruder, welcher seine Vorbringen
durch rund 40 Dokumente belegt habe, reiche der Beschwerdeführer aber
keinerlei Beweismittel zu den Akten. Zudem seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers oft nicht nachvollziehbar, unverständlich, vage und letzt-
lich auch substanzarm. Vorab sei anzumerken, dass eine einfache Mit-
gliedschaft bei der HDP und die Teilnahme an Kundgebungen alleine noch
keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründeten, zumal der Be-
schwerdeführer diesbezüglich keinen staatlichen Massnahmen asylrele-
vanten Ausmasses ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe er bis zum
Schluss der Anhörung nicht zu erklären vermocht, was genau der aus-
schlaggebende Moment für seinen Entscheid zur Ausreise gewesen sei. Er
habe auch nicht verständlich machen können, weshalb die türkischen Be-
hörden es ausgerechnet auf ihn als einfaches Mitglied der HDP abgesehen
hätten. Die Denunziationen, seine Tätigkeit als Hirte und die Abneigung der
türkischen Behörden gegen die HDP und die Kurden würden – insbeson-
dere in der Provinz (…) mit hohem kurdischen Bevölkerungs- und HDP-
Wähleranteil – hierfür nicht ausreichen. Die diesbezüglichen Erklärungen
des Beschwerdeführers seien ausweichend ausgefallen. Angesichts seiner
mehrjährigen Mitgliedschaft bei der HDP sei auch unverständlich, weshalb
er sich nicht schon früher versteckt habe. In Bezug auf den Anmeldeschein
für die Mitgliedschaft bei der HDP sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser
einen Grund für eine lnhaftierung darstellen sollte und wieso er dieses Pa-
pier in Anbetracht dieses Risikos auf sich getragen habe. Weiter sei uner-
klärlich, weshalb er angesichts seines Geständnisses der PKK-Unterstüt-
zung auf dem Gendarmerie-Posten jeweils nicht gleich festgenommen
worden sei und weshalb die türkischen Behörden den Umweg über den
Dorfvorsteher hätten machen sollen, anstatt ihn gleich zu verhaften. In Be-
zug auf die Aufforderung der Behörden zum Dorfschützer sei nicht nach-
vollziehbar, dass diese Aufgabe einem Sympathisanten der PKK anvertraut
würde. Seine Rechtfertigung wonach die türkischen Behörden von seinem
Wissen über den Aufenthaltsort der PKK hätten profitieren wollen, sei an-
gesichts seiner vorherigen Aussage, dass dieser den Behörden bekannt
gewesen sei, nicht plausibel. Seine Ausführungen, beispielsweise bezüg-
lich der Befragungen auf dem Gendarmerie-Posten oder insbesondere
auch zum Vorfall, als Spezialeinheiten ihn geschlagen, gefoltert und ver-
letzt haben sollen, seien substanzarm und würden jegliches Detail vermis-
sen lassen. Trotz mehrmaliger Nachfragen seien seine Antworten einsilbig
oder ausweichend geblieben. Generell seien viele seiner Ausführungen
durch Wiederholungen geprägt, sehr allgemein und knapp gehalten und
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nicht subjektiv geprägt gewesen. In Bezug auf seine psychischen Prob-
leme (Paranoide Schizophrenie und Posttraumatische Belastungsstörung)
sei zwar bekannt, dass diese Erkrankung Einfluss auf das Denkvermögen
und auf die Konzentration oder die Emotionen haben könne. Durch die me-
dikamentöse Behandlung seien jedoch die unerwünschten Symptome re-
duziert worden. Die psychischen Probleme hätten während der Anhörung
keinen Einfluss auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers gehabt.
Bei den Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in
der Türkei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes.
In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdefüh-
rer auf die seit dem Putschversuch 2016 verschlechterte Situation für Per-
sonen hingewiesen, die der HDP nahe stünden. Dazu gelte es einerseits
darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft
seien. Andererseits seien von staatlicher Verfolgung vor allem führende
Mitglieder der HDP betroffen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht ge-
höre.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, mehrere Arztberichte würden ihm eine Posttraumatische Belastungs-
störung diagnostizieren, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zusam-
menhang mit den Erlebnissen in der Türkei stehe. Weiter seien Anpas-
sungsstörungen, Angst mit depressiven Reaktionen und ein psychotisches
Zustandsbild diagnostiziert worden. Gerade das von der Vorinstanz mo-
nierte Verhalten wie zum Beispiel die angeblich oberflächlichen Ausführun-
gen zu den Erlebnissen in der Türkei würden nicht seine Unglaubwürdigkeit
sondern seine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung belegen. Trau-
matisierte Menschen seien oft sehr lange nicht in der Lage über die Erfah-
rungen zu sprechen und würden auf ein quasi erzwungenes Sprechen dar-
über mit Vermeidungs- und Verdrängungsverhalten reagieren. Dies habe
die Vorinstanz weder in der Anhörung noch im angefochtenen Entscheid
berücksichtigt. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt vertiefter abklären
müssen, unter anderem durch Einholen ausführlicherer Arztberichte, An-
ordnung eines Psychiatrischen Gutachtens sowie Einholen einer mit der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragen Botschaftsabklärung.
Zwei in den letzten Monaten stattgefundene Suizidversuche zeigten eben-
falls, wie ernst die Fluchtgründe und der daraus resultierende Leidens-
druck seien. Eine Rückkehr in die Türkei an den Ort der Traumatisierung
würde zu einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
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Seite 9
führen. Eine erfolgversprechende Behandlung in der Türkei wäre unmög-
lich, zumal ihm aufgrund seiner Ethnie der Zugang zur notwendigen medi-
zinischen Hilfe auch in der Vergangenheit nicht gewährt worden sei. Auch
im Falle seines Bruders, welcher auch an einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung leide, habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM mehr-
fach darauf hinweisen müssen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt, ins-
besondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes richtig und vollständig
abzuklären sei. Im Weiteren behaupte die Vorinstanz ohne vertiefte Abklä-
rungen beispielsweise mittels Botschaftsabklärung lapidar, die Sachlage
sei eine gänzlich andere als bei seinem Bruder. Vor dem Hintergrund der
Willkür und der Menschenrechtsverletzungen des türkischen Staates sei
es wenig erstaunlich, dass ein Angehöriger einer bekanntlich mit der PKK
sympathisierenden Familie, HDP-Parteimitglied, mit für oppositionelle
Kräfte wertvollen Ortskenntnissen der bergigen Regionen, mit Angehörigen
im engsten Familienkreis, die vom türkischen Staat nachweislich verurteilt
worden seien, mehr als genug Fluchtgründe habe. Nachdem er nicht für
die Position als Dorfschützer habe gewonnen werden können, habe er
nicht der „anderen“ Seite überlassen werden sollen.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Arztberichte, ein Schreiben seines Bruders und verschiedene allge-
meine Berichte zur Lage in der Türkei zu den Akten.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien kein Datenblatt an-
gefordert und keine weitergehenden Abklärungen eingeleitet worden. Zu-
dem sei anzumerken, dass Personen mit Untersuchungen oder Gerichts-
verfahren in der Türkei entsprechende Gerichtsdokumente erhältlich ma-
chen könnten. Weiter sei nicht ersichtlich, dass der gesundheitliche Zu-
stand des Beschwerdeführers diesen daran gehindert hätte, seine Asylvor-
bringen geltend zu machen, was auch die vormalige Rechtsvertretung nicht
geltend gemacht habe.
3.4 Im weiteren Verfahren reichte der Beschwerdeführer neben diversen
weiteren Arztberichten verschiedene türkische Dokumente zu den Akten:
- Gerichtsurteil der Strafjustiz von (…) (Erlass Haftbefehl) vom (…) 2018
(Beilage 1)
- Festnahmeantrag der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2018 (Bei-
lage 2)
- Anzeigeprotokoll der Sicherheitsdirektion (…) vom (…) 2018 (Beilage 3a)
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Seite 10
- Schreiben des Gouverneursamtes (…) (Provinz Sicherheitsdirektion) vom
(…) 2018 (Beilage 3b)
- Schreiben des Gouverneursamtes (…) (Kommandantur der Gendarme-
rie) vom (…) 2018 (Beilage 3c)
- Untersuchungsprotokoll der Gendarmerie vom (…) 2018 (Beilage 3d)
- Schreiben des Gouverneursamtes (…) vom (…) 2018 (Direktion der Zent-
ralen Gendarmerie Kommandantur) (Beilage 3e)
- Anwaltsvollmacht (Beilage 3f)
- Drohbrief (Beilage 4)
- Personenabfrage vom (…) 2018 (Beilage 5)
- Untersuchungsbericht des Innenministeriums vom (…) 2018 (Beilage 6)
- Untersuchungsprotokoll der Antiterrorabteilung vom (…) 2018 (Beilage 7)
4.
In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz vorab eine unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen.
Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand
eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
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Seite 11
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
5.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte
wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit-
lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah-
rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches
gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen
zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für
rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dass der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen
ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen
ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Be-
zug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts
zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist
die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die
angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be-
weismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-
führen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund-
sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
6.
6.1 In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und der Wahrung des
rechtlichen Gehörs bleiben vorliegend gewisse Fragen offen. Insbeson-
dere gilt es auf die offenbar starken psychischen Probleme des Beschwer-
deführers hinzuweisen. Ihm wird eine paranoide Schizophrenie und eine
Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Den Akten lässt sich
auch entnehmen, dass bezüglich psychischer Probleme eine familiäre Vor-
belastung zu bestehen scheint. Der Beschwerdeführer weilte vom (…)
2018 und somit kurz vor der Anhörung in stationärer psychiatrischer Be-
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Seite 12
handlung. Das SEM äusserte sich zwar in seiner Verfügung zu dieser Prob-
lematik und führte aus, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auf
das Denkvermögen und auf die Konzentration oder die Emotionen Einfluss
haben könne. Es kam aber zum Schluss, dass dies während der Anhörung
keinen Einfluss auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers gehabt
habe. In der Tat lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer die Fragen nicht verstanden hätte. Dass das SEM jedoch
unter anderem auf den positiven Einfluss durch die Einnahme von Psycho-
pharmaka hinwies, lässt Fragen aufkommen, sind doch solche Medika-
mente gerade auch für Nebenwirkungen im kognitiven Bereich bekannt.
Gleichzeitig wies das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Sub-
stanzarmut und Unverständlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
hin, ohne sich mit der Frage einer Beeinträchtigung des Aussageverhaltens
des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Probleme oder der
Medikamente auseinanderzusetzen. Die Hauptargumente in der Verfü-
gung des SEM, so die Unklarheit des ausschlaggebenden Momentes für
die Flucht und das nicht nachvollziehbare Verhalten der türkischen Behör-
den (Suche nach einem einfachen HDP-Mitglied, keine Festnahme und
Aufforderung zum Dorfschützer trotz PKK-Geständnis), bleiben eher dünn,
zumal weder auf die allgemeine Verschärfung der Lage im Jahre 2016
noch auf die Familiensituation eingegangen wurde. Eine sorgfältige Prü-
fung im Sinne des rechtlichen Gehörs erfolgte nach dem Gesagten nur in
ungenügender Weise. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass
die geltend gemachten Ereignisse in der Türkei in Kombination mit den neu
geltend gemachten Problemen wegen exilpolitischer Aktivitäten bezie-
hungsweise den Aktivitäten in den sozialen Medien durchaus Asylrelevanz
entfalten können. Deshalb ist es vorliegend relevant, ob sich der Beschwer-
deführer in der Türkei für die HDP und die PKK engagierte und die Behör-
den dies wussten.
6.2 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdestufe zahlreiche Be-
weismittel in Zusammenhang mit einem im (…) 2018 gegen ihn erhobenen
Strafverfahren in der Türkei zu den Akten. Vorgeworfen wird ihm dabei Pro-
paganda für eine Terrororganisation. Zugrunde liegen dem Verfahren Akti-
vitäten des Beschwerdeführers vom (…) 2018 auf Facebook. (Beschrei-
bung der Aktivitäten) (siehe Beilage 7). Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Akti-
vitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und
Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im
Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um
D-1379/2018
Seite 13
eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahr-
scheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich
das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respek-
tive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert
wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom
18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten besteht im Hin-
blick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Beweismittel wei-
terer Abklärungsbedarf. Zudem werden vorliegend mit den neuen Beweis-
mitteln gänzlich neue Sachverhaltselemente in Form von exilpolitischem
Engagement in der Schweiz geltend gemacht, welche durch das SEM noch
nicht geprüft worden sind. Überdies lässt – wie oben erwähnt – auch die
Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Wahrung des rechtlichen
Gehörs in Zusammenhang mit den psychischen Problemen des Beschwer-
deführers gewisse Fragen offen (vgl. E. 6.1). Aus prozessökonomischen
Gründen erscheint es deshalb nicht angebracht, die fehlende Entschei-
dungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einzige Beschwer-
deinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer
Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand über-
schreiten. Insbesondere rechtfertigt sich dieses Vorgehen auch angesichts
dessen, dass das vorliegende Verfahren im beschleunigten Verfahren im
Rahmen der Testphasenverordnung durchgeführt wurde. Somit erweist es
sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der er-
forderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Bei der Feststellung der weite-
ren Tatsachen wird das SEM wohl gehalten sein, die bereits in der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf geforderte Botschaftsabklärung durch-
zuführen.
6.3 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Sach-
verhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM
zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
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8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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