Abtei lung IV
D-1380/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29.
Januar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1380/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 8. Juli 2005 und gelangte am 15. Dezember 2006 in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Januar
2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 10.
April 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
B._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er sei in C._______ geboren und ethnischer D._______. Sein
Vater sei unter anderem E._______ bei F._______, einer ...kirche, und
er (der Beschwerdeführer) sei durch die Taufe im Jahre Mitglied
dieser Gemeinschaft geworden. Im August habe er seine
sechsmonatige militärische Grundausbildung in G._______ begonnen.
Danach sei er der H._______ zugeteilt worden und habe an der
I._______ teilgenommen. Wegen religiöser Aktivitäten während des
Militärdienstes sei er ab Mitte während etwa eines Jahres in einem
Gefängnis in J._______ gewesen. Nach der Entlassung habe er sich
wieder an die Front begeben. Ab Beginn des Jahres habe er sich
mehrmals unerlaubterweise von der Truppe entfernt und am College in
K._______ L._______ besucht. Soldaten hätten ihn festgenommen,
ihn zu einer Einheit nach J._______ zurückgebracht, wo er für sein
unerlaubtes Entfernen bestraft worden sei. Am sei er geflüchtet, habe
einen Tag später M._______ (N._______) erreicht und sich weiter
nach O._______ begeben. Anfang sei er nach P._______
( Q._______) gelangt und dort unter anderem während zweier Wochen
in Haft gewesen. Ende November sei ihm die Überfahrt nach Italien
gelungen, woraufhin er in der Folge in die Schweiz gelangt sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
vier Militärfotos, ein Foto seiner Taufe, eine Geburtsurkunde,
Empfehlungsschreiben der F._______, eine Identitätskarte sowie
Mitgliederausweise seiner Eltern zur F._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm
den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
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C.
Mit Beschwerde vom 29. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 sei in den
Punkten 2 bis 7 aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventuell sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur
Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der
Kostenvorschuss wurde am 18. März 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine
Ausführungen zum angeblich bis geleisteten Militärdienst und zu den
während dieser Zeit erlittenen Nachteilen im Zusammenhang mit
seiner Zugehörigkeit zur F._______ seien widersprüchlich und
realitätsfremd. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den Militärdienst "abgeschlossen" und sein Heimatland aus anderen
Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal
verlassen und sei im militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen
Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei
einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die
Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten.
Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die
Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung
auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat
zum Flüchtling geworden sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe die
Untersuchungspflicht verletzt. Die Behörde habe die Pflicht,
Asylsuchende korrekt zu befragen und alle Abklärungen zu treffen, die
für eine Feststellung des Sachverhalts und damit für die
Wahrheitsfindung unerlässlich seien, was vorliegend nicht geschehen
sei. Hiezu ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht
im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht
uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die
Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf
beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu
prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche
Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V
52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31
E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
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Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603,
675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8
Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts
verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1
VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen
sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die
Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung -
von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert,
also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits
hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann
oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f.,
EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Vorliegend sind den Akten aufgrund
des Gesagten jedoch offensichtlich keine Hinweise zu entnehmen,
welche auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das
BFM hindeuten würden. Der vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang geäusserte Vorhalt, die zu seinen Gunsten
sprechenden Beweismittel und Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe
seien nicht gebührend berücksichtigt worden, beschlägt vielmehr die
Würdigung der Vorbringen und eingereichten Dokumente, mithin die
Rüge, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt. Aber auch diese Rüge erweist sich nach einer
genauen Prüfung der Akten als unbegründet. So wurde bereits in der
Zwischenverfügung vom 6. März 2008 festgehalten, dass die
Zugehörigkeit zur F._______ sowie die Inhaftierung des Vaters des
Beschwerdeführers wegen dessen Aktivitäten für die Kirche vom BFM
nicht in Zweifel gezogen worden seien, das öffentliche Engagement
des Beschwerdeführers für die Kirche und die daraus abgeleiteten
Verfolgungsmassnahme jedoch aus den vom BFM dargelegten
Gründen, auf die hier verwiesen werden kann, als unglaubhaft zu
erachten seien und die eingereichten Berichte, Bestätigungsschreiben
und Fotografien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten,
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zumal damit keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers
belegt werde. An dieser Beurteilung des Sachverhalts ist festzuhalten.
Durch den Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei
anlässlich der Erstbefragung angehalten worden, sich kurz zu halten,
vermögen die aufgetretenen Widersprüche offensichtlich nicht erklärt
zu werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner
Rechtsmitteleingabe, auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitsargumente
der Vorinstanz konkret und substanziiert einzugehen, sondern belässt
es vielmehr beim pauschalen Festhalten an seiner Zugehörigkeit zur
F._______, am grossen Engagement für diese Kirche und den daraus
resultierenden Benachteiligungen sowie beim Verweis auf Berichte
allgemeiner Natur zur Situation in Eritrea. Allein aufgrund der
Zugehörigkeit zu dieser Kirche ist nicht auf begründete Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung zu schliessen, zumal – wie vom BFM
festgehalten wurde – Religionsausübung im privaten Rahmen von der
Regierung toleriert wird. Zudem ergeben sich aus den Akten auch
keinerlei Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
aufgrund der religiösen Aktivitäten und der Inhaftierung des Vaters.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin
durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling
geworden ist. Somit erweist sich auch die Rüge, es sei dem
Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt worden, als
unbegründet.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt abgelehnt hat.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung
der Akten an die Vorinstanz für weitere Abklärungen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels
entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der
Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte
demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im
Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in
Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
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Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und
Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu
Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). und mit dem am 18. März 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: 3 Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das B._______, Ausländerfragen (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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