Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1380/2011/wif
Urteil vom 8. April 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember
2008 den Heimatstaat verliess und am folgenden Tag in die Schweiz
einreiste, wo er am 24. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 30. Dezember 2008 sowie der
direkten Bundesanhörung vom 9. Januar 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Serbe
und stamme aus der Gemeinde (…) (Kosovo), wo er seit seiner Geburt
bis zur Ausreise in (…) gewohnt habe,
dass er als gelernter Maschinentechniker jedoch in der Landwirtschaft
gearbeitet habe,
dass sich seine Eltern im Jahr 1999 getrennt hätten und seither
unbekannten Aufenthalts seien,
dass er bei seiner älteren Schwester aufgewachsen sei,
dass er an seinem Wohnort sowohl von UCK-Soldaten als auch von
Angehörigen der albanischen Bevölkerung oft bedroht und beschimpft
worden sei,
dass er und sein Vater im Jahre 1999 von UCK-Terroristen während zwei
Tagen festgehalten und misshandelt worden seien,
dass ihm (dem Beschwerdeführer) von maskierten Personen im Jahre
2006 die Ausweise weggenommen worden seien,
dass er eineinhalb Monate vor der Ausreise auf dem Weg zur Kirche von
drei maskierten UCK-Soldaten angehalten, mit einer Waffe bedroht und
beschimpft worden sei,
dass er in ständiger Angst leben müsse und keine Bewegungsfreiheit
gehabt habe,
dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
(…) zugewiesen wurde,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Januar 2011 – eröffnet am 27. Januar 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb auf ein Eingehen allfälliger
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Darlegungen zu verzichten sei,
dass dem erwähnten Ereignis von 1999 der in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht fehle,
dass – nach Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der
aktuellen Situation im Kosovo – festgehalten wurde, dass vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte im
vorliegenden Fall demnach nicht asylrelevant seien,
dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokal und
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen
anderen Teil des Heimatlandes (Norden Kosovos) hätte entziehen
können (innerstaatliche Fluchtalternative),
dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit an seinem Herkunftsort noch nicht
ausgeschlossen werden könne, ihm im Norden des Kosovos aber eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe,
dass es sich bei ihm gemäss Akten um einen jungen, gesunden Mann mit
einer abgeschlossenen Ausbildung als Maschinentechniker handle, der
ausserdem über Berufserfahrung im Bereich der Landwirtschaft verfüge,
dass er zudem im EVZ zu Protokoll gegeben habe, seine älteste
Schwester lebe in (…), mithin davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer im Norden Kosovos über ein Beziehungsnetz verfüge
und es ihm möglich sein sollte, dort eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
den Verzicht auf die Wegweisung und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 22. März 2011, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFM
unter anderem mit dem Hinweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative
im Norden des Kosovos für Serben aus den südlichen Bezirken zu Recht
die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint haben
dürfte (vgl. zum Prinzip der innerstaatlichen Fluchtalternative
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 mit weiteren Hinweisen),
dass in diesem Zusammenhang zudem ergänzend auf das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15 April 2010,
insbesondere E. 6.4.1 und 6.4.2, hinzuweisen sei,
dass Personen wie der Beschwerdeführer, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens
einem dieser Länder in Anspruch nehmen können, von der Anerkennung
der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen seien (vgl. Art. 1 A Abs.
2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass – soweit verfügbar – der Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit eine Person besitze, Priorität gegenüber dem
internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen
Drittstaat habe (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., Walter Kälin,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35),
dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe geltend mache, die sich
auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international
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anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr
einschliessenden Ausdehnung) beziehen würden,
dass der Einwand, dort allfälligen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein,
und der – mittels Internetauszügen untermauerte – Hinweis auf die
allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-
Serben in Serbien keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermöge,
dass der Beschwerdeführer somit mit Bezug auf Serbien keine
asylrelevante Verfolgung geltend machen könne, weshalb er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts
Substanzielles vorzubringen vermöge, was eine Änderung der
angefochtenen Verfügung im Asylpunkt zur Folge haben dürfte,
dass sich die diesbezügliche, nicht über Allgemeinplätze hinausgehende
und mit zahlreichen Dokumenten untermauerte Argumentation letztlich in
der Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhaltes erschöpfe,
dass insbesondere den in diesem Zusammenhang eingereichten
Unterlagen mangels Fall- und teilweisem Aktualitätsbezug keine
beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte,
dass das BFM ebenfalls zu Recht ausgeführt haben dürfte, dass dem
Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative im
Norden Kosovos offen stünde und keine in seiner Person liegenden
Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung dorthin sprechen
dürften,
dass an dieser Feststellung auch die diesbezüglich gegensätzlichen
Vorbringen in der Beschwerde (Seite 15) nichts ändern dürften, fänden
diese in den Akten doch keine Stütze und dürften darüber hinaus bloss
als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein,
dass der Kostenvorschuss am 21. März 2011 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass ergänzend lediglich noch beizufügen ist, dass die vom
Beschwerdeführer in seinem Heimatland als widerwärtig empfundenen
Lebensumstände keine individuelle Betroffenheit im Sinne des
Asylgesetzes darzutun vermögen,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal es der
Beschwerdeführer bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten
Sachverhalts bewenden lässt,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 7. März
2011 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen (vgl. auch hiervor),
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist,
dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang
insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 zu
verweisen ist,
dass ihnen nichts mehr hinzuzufügen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 21. März 2011 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem am 21. März 2011 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
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