B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1380/2020
law/bah
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt,
Aarejura Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______
(Nordprovinz), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 29. Ok-
tober 2015 und gelangte am 5. Februar 2016 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 die
Befragung zur Person (BzP) durch und hörte ihn am 10. November 2017
zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe sich ab 1995 bis zum Ende des Bürgerkriegs
im Vanni-Gebiet aufgehalten. Bis im Jahr 2008 habe er auf einer (…) der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. 2009 sei er für ein Jahr
lang in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, danach habe er nach
B._______ zurückkehren können, wo er als (…) gearbeitet habe. 2010 sei
er von Dorfbewohnern an die Behörden verraten worden; sie hätten be-
hauptet, er sei bei den LTTE gewesen. Man habe ihn für Befragungen vor-
geladen und er habe während dreier Monate täglich bei den Behörden Un-
terschrift leisten müssen. Als er im November 2011 sein neues Haus mit
einer Feier eingeweiht habe, hätten die Behörden die Feier beendet, weil
man ihm unterstellt habe, er zelebriere den Geburtstag des LTTE-Führers.
Bis im Jahr 2014 habe er regelmässig zu den Behörden gehen müssen. In
diesem Jahr hätten LTTE-Leute in B._______ ein Plakat aufgeklebt, worauf
der CID (Criminal Investigation Department) mehrere Personen verhaftet
habe. Auch er sei mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Er habe
wieder zur Unterschrift erscheinen müssen. Wenn er gerufen worden sei,
habe er Geld oder Alkohol mitgebracht, damit man ihn in Ruhe lasse. Da
er sich gefürchtet habe, sei er im Oktober 2015 aus der Heimat ausgereist.
Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden einmal nach ihm erkundigt,
beim zweiten Mal hätten sie einen Haftbefehl ausgestellt.
A.c Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer seine Identitätskarte, mehrere Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde
und ein Schreiben des CID ein (vgl. act. A11; Beweismittelumschlag).
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2020 – eröffnet am 7. Feb-
ruar 2020 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2020 liess der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren
die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung
des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Eingabe lagen unter anderem eine Bestätigung des (…) vom 6. März
2020, ein Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016, ein Formular «unentgelt-
liche Rechtspflege» und ein Auszug des (…)-Privatkontos des Beschwer-
deführers bei.
D.
Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März
2020 ein Schreiben der Friedensrichterin des Distrikts C._______ vom
6. März 2020 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
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1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, vor dem Hintergrund der
Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er vor
2010 weder ein politisches noch ein anderes Profil erfüllt habe, das für die
Behörden oder Dritte von Interesse sein könnte. Es sei nicht ersichtlich,
wie seine Arbeit auf der (…) ihn in Gefahr bringen sollte. Er sei mehrfach
aufgefordert worden, den Ablauf einer behördlichen Befragung darzulegen,
habe dazu aber nur substanzlose Angaben gemacht. Seine Schilderungen
liessen den konkreten Ablauf einer solchen Befragung vermissen. Es be-
stünden starke Zweifel daran, dass er ab 2010 bis 2014 regelmässig von
den Behörden befragt und misshandelt worden sei. Daran ändere auch der
eingereichte «Haftbefehl» nichts, zumal es sich beim eingereichten Doku-
ment um eine polizeiliche Vorladung handle. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer be-
streite nicht, dass seine Ausführungen in den Anhörungen wenig substan-
ziiert gewesen seien. Er habe sich davor gefürchtet, seine tatsächliche
Funktion für die LTTE bekannt zu geben, da er seitens der heimatlichen
Regierung Repressalien befürchte. Da ihm derzeit eine Rückschaffung
nach Sri Lanka drohe, komme er nicht umhin, seine tatsächliche Funktion
als LTTE-Mitglied offenzulegen. Bis im Jahr 2009 sei er als Mitglied der
LTTE bei der (…) für die (…) im (…) tätig gewesen. Sein Deckname habe
«D._______» gelautet; er habe immer Sprengstoff auf sich getragen, um
diesen im Falle einer Festnahme durch die Regierungstruppen zünden zu
können. Innerhalb der LTTE habe er den «(…)» und somit einer Elitetruppe
angehört. In E._______ sei er für die Rekrutierung und Ausbildung neuer
Mitglieder eingesetzt worden. Von 2009 bis 2011 sei er in einem Gefange-
nenlager interniert worden. 2014 sei er von Angehörigen der PLOTE
(People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam), die er für die LTTE re-
krutiert und ausgebildet habe, identifiziert worden. Er habe untertauchen
und lokalen Polizeistellen Schmiergeld bezahlen müssen, um nicht verhaf-
tet zu werden. Dass er sein neues Haus eingeweiht habe, sei von den Be-
hörden als Provokation aufgefasst worden. Deshalb habe er Sri Lanka ver-
lassen müssen.
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Seite 6
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-
umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte
wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit-
lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah-
rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches
gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen
zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für
rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie
er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwer-
deentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage
massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch
gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen
Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ge-
genüber den schweizerischen Asylbehörden bislang verschwiegen, dass
er Mitglied der LTTE gewesen und in deren Reihen einer Elitetruppe zuge-
teilt gewesen sei. Von ehemaligen LTTE-Mitgliedern sei er einige Jahre
nach dem Ende des Bürgerkrieges an die heimatlichen Behörden verraten
worden. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Partei-
behauptung, die indessen in der Beschwerde ausreichend genug substan-
ziiert wurde, dass ihr trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den
Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nachzugehen ist. Ob es
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ihm gelingt, den erst in der Beschwerde nachträglich vorgebrachten Sach-
verhalt zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur mittels
einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und – falls vorhanden –
durch die Einforderung und Prüfung aussagekräftiger Beweismittel ermit-
telt werden.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entschei-
dungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz
selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi-
schen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.
6.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die
Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den
Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihn aufzufordern, all-
fällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Je nach
Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls mit einer all-
fälligen Verfolgungsgefahr sowie mit Fragen des Ausschlusses von der
Asylgewährung und/oder der Flüchtlingseigenschaft zu befassen haben.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärung und zur erneuten Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer trotz
seines Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfahrens-
kosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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8.2 Nachdem der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch die
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat, ist ihm keine Partei-
entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da die entstandenen
Kosten nicht notwendig gewesen wären, wenn er seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen wäre.
8.3 Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an
das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des neu vorgebrachten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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