B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-138/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…).
Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 10. August 2015
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
26. August 2015 wurde er zu seiner Person befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 2. März 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen ange-
hört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B.______,
Subzoba C.______, Zoba D.______, geboren und aufgewachsen. Nach
Abschluss der 11. Klasse sei er im (…) im Rahmen der (…) Runde nach
E.______ eingezogen worden, wo er die 12. Klasse absolviert habe. An-
schliessend habe er nach einem (…) Urlaub zu Hause im (…) wieder nach
E.______ einrücken müssen. Wenige Wochen später sei er mit seiner Ein-
heit zu einem (…) Fussmarsch nach F.______ aufgebrochen, wo er (…)
verbracht habe. Damals habe er noch immer die Hoffnung gehegt, in Zu-
kunft eine berufliche Ausbildung absolvieren zu können. Diese habe er je-
doch nach seiner Versetzung nach G.______ im (…) aufgegeben. Deshalb
habe er sich zur Flucht entschieden und sei zu Hause respektive im Bus in
H.______ aufgegriffen und im Gefängnis I.______ inhaftiert worden. Nach
(…) Monaten sei er geflohen respektive nach G.______ zurückgebracht
worden, von wo er nach wenigen Tagen geflohen und nach Hause zurück-
gekehrt sei. Dort habe er sich vor den Behörden verstecken müssen und
sich deshalb die meiste Zeit in der Wildnis aufgehalten. Im (…) habe er
sich schliesslich entschieden, Eritrea zu verlassen
B.
Mit Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2016 und 2. März 2017 seinen
Taufschein und mehrere Fotos aus seiner Zeit in E.______ und F.______
als Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 – eröffnet am 15. Dezember 2017
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– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer mittels sei-
ner Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge da-
von von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Gleichzeitig reichte er unter anderem eine Fürsorgebestätigung
vom 22. Dezember 2017, eine Luftaufnahme der Gegend um G.______
und diverse weitere Fotos aus seiner Militärdienstzeit und aus der Schweiz
als Beweismittel ein.
F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte die Rechtsvertreterin MLaw
Gnanagowry Somaskanthan, Caritas Schweiz, mit, sie habe ihre Arbeit bei
Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niedergelegt. Sie ersuche deshalb
in Änderung der Ziffer 9.2 der Beschwerdeschrift um Beiordnung von Frau
lic.iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass am
Wahrheitsgehalt des Desertionsvorbringens wegen Widersprüchen in
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zentralen Punkten erhebliche Zweifel anzubringen seien. In der Erstbefra-
gung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, einen Tag nach seiner An-
kunft in G.______ geflohen und nach Hause gegangen zu sein. Die Solda-
ten seien dann zu ihm nach B.______ gekommen und hätten ihn verhaftet.
In der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt, zwei Nächte in
G.______ verbracht zu haben und bei der Flucht unterwegs in H.______
von Soldaten festgenommen worden zu sein. Hinzu komme, dass er ge-
mäss BzP-Protokoll aus dem Gefängnis geflohen sei, in der Bundesanhö-
rung jedoch vorgebracht habe, aus der Haft entlassen und nach G.______
zu seiner Einheit zurücktransferiert worden zu sein. Hätte er seine Einheit
tatsächlich unerlaubt verlassen, könne erwartet werden, dass er den Ablauf
sowie die Umstände, die dazu geführt hätten, bei diversen Gelegenheiten
stimmig schildern könne. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei hin-
gegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat Nationaldienst geleistet habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise
vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen.
Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Auf-
grund seiner unglaubhaften Angaben werde dem SEM sodann die Prüfung
verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohen-
den Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit
seines Vorbringens könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittel-
baren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausge-
gangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele
Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden
könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er
vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn
bereits ordentlich abgeschlossen habe. Der Wegweisungsvollzug erweise
sich deshalb als zulässig. In Eritrea herrsche heute weder Krieg noch Bür-
gerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Es würden sich auch
keine individuellen Gründe aus den Akten ergeben, welche den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Er verfüge in Eritrea mit seinen Eltern und zahlreichen
Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rück-
kehr empfangen sowie ihm eine gesicherte Wohnsituation und Unterstüt-
zung bei der Wiedereingliederung bieten könne. Angesichts seiner Ver-
wandten im Ausland, namentlich der (…) in J.______, welche seine Reise-
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kosten übernommen habe, sei auch von der finanziellen Tragfähigkeit aus-
zugehen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine zwölfjährige Schulbil-
dung sowie über Erfahrung in der landwirtschaftlichen Arbeit, sei jung, al-
leinstehend und bei guter Gesundheit, weshalb erwartet werden könne,
dass er nach seiner Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und so zur
selbständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage sei. Aus-
serdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Erkenntnis der
Vorinstanz, wonach die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers in den
wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würde auf einer zu restriktiven
Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Der BzP komme
lediglich summarischer Charakter zu und den Aussagen der asylsuchen-
den Person während der BzP könne nur ein beschränkter Beweiswert zu-
gesprochen werden. Widersprüche bezüglich der angegebenen Asyl-
gründe dürften nur für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden,
wenn sie diametral von denjenigen der Anhörung abweichen würden. Die
BzP habe inklusive Rückübersetzung eine Stunde gedauert. Die Kürze die-
ser Befragung im Zusammenhang mit einem doch auch komplexen Sach-
verhalt müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt
werden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst
kurze Zeit in der Schweiz befunden. Die strenge Reise, auf welcher er im-
mer wieder habe miterleben müssen, wie Menschen gestorben oder ver-
letzt liegen gelassen worden seien, und der Aufenthalt in Libyen, wo er
wiederholt geschlagen worden sei, seien zum Zeitpunkt der BzP sicherlich
noch präsent gewesen und hätten Auswirkungen auf seine Verfassung ge-
habt.
In Bezug auf die Dauer des Aufenthalts in G.______ vor seiner ersten
Flucht habe er keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Er habe tat-
sächlich bei der BzP angegeben, einen Tag nach seiner Ankunft aus
G.______ geflohen zu sein. Während der Bundesanhörung habe er die-
selbe Aussage gemacht, indem er zu Protokoll gegeben habe, um ca. Mit-
ternacht in G.______ angekommen zu sein, den darauffolgenden Tag dort
verbracht zu haben und in der zweiten Nacht geflohen zu sein. Was die
Inhaftierung bei seiner Flucht anbelange, so habe er die Aussagen, wie sie
in der BzP protokolliert worden seien, nicht in dieser Form getätigt. In der
Kürze der Befragung und der Schwierigkeit der Protokollierung durch den
Befrager selbst müsse es zu Lücken in der Geschichte gekommen sein.
Die Vorinstanz habe die detaillierten und in sich schlüssigen Aussagen zu
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seiner Inhaftierung in keiner Weise gewürdigt. In Bezug auf die Haftentlas-
sung sei der Ausdruck der „Entlassung“ vom SEM und nicht vom Be-
schwerdeführer selbst eingebracht worden. Da er wieder zurück zu seiner
Einheit gebracht worden sei, habe dies für ihn keine Entlassung dargestellt.
Er habe im Übrigen detailliert vom Gefängnisaufenthalt berichten können
und die Erzählungen würden viele Realkennzeichen enthalten, die auf
Selbsterlebtes schliessen lassen würden. Auch sein Fluchtmotiv sei klar
ersichtlich. Er habe die Ausbildung in E.______ und die zweite Einrückung
im Jahr (…) angetreten in der Hoffnung, eine Berufsausbildung absolvieren
zu können. Erst als er in G.______ angekommen sei, habe er erkannt, dass
er in den Militärdienst eingeteilt worden sei, weshalb er sich zur Flucht ent-
schlossen habe. Auch die zweite Flucht aus G.______ habe er mit Verweis
auf eine Luftaufnahme der Gegend glaubhaft darlegen können. Zum Zeit-
punkt seiner Ausreise sei er (…) Jahre alt gewesen. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er seine Dienstpflicht erfüllt habe. Aus den Ak-
ten würden sich auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben,
die auf eine vorzeitige Entlassung schliessen lassen würden. In Bezug auf
die Ausreise habe er den Vorwurf widersprüchlicher Aussagen klären kön-
nen mit seiner Erklärung, von B.______ bis nach K.______ allein unter-
wegs gewesen zu sein und sich erst dort mit zwei Personen getroffen zu
haben. Durch die mehrfache Flucht aus dem Militärdienst in G.______
gelte er in Eritrea als Deserteur/Dienstverweigerer und Landesverräter. Die
Vorbringen von Zwangsrekrutierung, willkürlicher Bestrafung, Inhaftierung
und Folter würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG dar-
stellen. Mit der Flucht habe sich zugleich seine politische Motivation ge-
äussert. Es sei sodann festzustellen, dass der drohende Militärdienst eine
Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK in asylrelevanter Weise verletze.
Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition
dar. Durch seine Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner
illegalen Ausreise mit den eritreischen Behörden in Kontakt gewesen. Im
Falle einer Rückkehr würde er riskieren, einer politisch motivierten, unver-
hältnismässig hohen Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu sein, die
flüchtlingsrechtlich relevant sei.
Was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, könne vom
Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Ein-
zug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder 4
EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Er habe aufgrund seines Alters zum
Zeitpunkt der Ausreise den Militärdienst mit Sicherheit nicht ordentlich ab-
geschlossen und könne somit auch nicht entlassen worden sein. Es könne
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auch ausgeschlossen werden, dass er für den Militärdienst als untauglich
qualifiziert worden sei. Somit müsse eine mögliche Verletzung von Art. 4
EMRK geprüft werden. Die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Fall des
Nationaldienstes – der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse
– seien erfüllt. Zudem sei bei zwangsweiser Rückführung von Personen im
dienstpflichtigen oder kurz vor dienstpflichtigem Alter, welche weder vom
Dienst befreit worden seien noch den Dienst abgeleistet hätten, von einer
Inhaftierung – und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK – auszugehen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich,
dass das Verhältnis zum eritreischen Staat in irgendeiner Weise durch den
Beschwerdeführer geregelt worden sei, was nur noch die Möglichkeit einer
zwangsweisen Rückführung und damit zugleich eines „real risks“ der In-
haftierung und gleichzeitig einer Verletzung von Art. 3 EMRK übrig lasse.
Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember
2011, Resolution 2023, die Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen
als illegal beurteilt. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Zah-
lung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu kön-
nen, verletze sie die genannte verbindliche Resolution. Eine Rückführung
nach Eritrea sei unmöglich, da die Beschaffung der notwendigen Reisedo-
kumente die Zahlung der 2%-Steuer sowie das Unterzeichnen des Schuld-
eingeständnisses voraussetze. Der Beschwerdeführer dürfe nicht zur Un-
terstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwungen wer-
den. Es obliege dem SEM, andere Wege einer freiwilligen Rückkehr auf-
zuzeigen, ohne den Beschwerdeführer zu einem strafrechtlichen Schuld-
eingeständnis zu zwingen und ohne finanzielle Zuwendungen an ein Re-
gime zu leisten, welches seit Jahrzehnten für schwerste Menschenrechts-
verletzungen verantwortlich sei.
Die Rückkehr sei schliesslich unzumutbar, da der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine Inhaftierung oder eine Zwangsrekrutierung in den Mi-
litärdienst zu befürchten hätte. Sich nun mit dem Reueschreiben als Straf-
täter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, sei auch
individuell unzumutbar. Die drohende Einberufung in den Nationaldienst
werde es dem Beschwerdeführer künftig verunmöglichen, seine Familie
bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde
Arbeit aufzunehmen. Im Weiteren sei stossend, dass die Vorinstanz die
Glaubwürdigkeit sämtlicher Asylvorbringen bestreite, alle die Rückkehr be-
günstigenden Umstände jedoch für gegeben erachte.
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5.
5.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie sind über
weite Strecken detailliert und plausibel. Es kann deshalb davon ausgegan-
gen werden, dass er in Eritrea tatsächlich Militärdienst geleistet hat, zumal
dies auch durch die eingereichten Fotos bestätigt wird.
5.2 Widersprüche treten hingegen im Zusammenhang mit der Schilderung
des ersten Desertionsversuchs zu Tage. So brachte der Beschwerdeführer
in der BzP zu seinem ersten Fluchtversuch aus G.______ folgendes vor:
„[…] Einen Tag nach der Ankunft bin ich geflohen. Ich ging nach Hause.
Die Soldaten kamen zu mir nach Hause nach B.______. Sie haben mich
verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Ich war (…) Monate im Gefängnis.
Ich bin dann aus dem Gefängnis geflohen und bin dann illegal aus Eritrea
ausgereist. […]“ (Akten SEM A3/11 S. 6 A7.01). In der Anhörung machte er
hingegen geltend, er sei auf der Reise nach Hause in H.______ im Bus
von Soldaten kontrolliert und verhaftet worden. Nach dem (…) Gefängnis-
aufenthalt sei er zurück zu seiner Einheit geschickt worden (vgl. Akten SEM
A18/16 F/A66 ff.). Der Beschwerdeführer widersprach sich demnach nicht
nur bei der Schilderung der Verhaftung, sondern präsentierte überdies zwei
völlig unterschiedliche Versionen, wie er aus dem Gefängnis gekommen
sei (Flucht respektive Haftentlassung). Der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers, es könne nicht von einer Haftentlassung gesprochen werden, da er
wieder zurück zu seiner Einheit gebracht worden sei, ist vor dem Hinter-
grund, dass er in der BzP ausdrücklich von einer Flucht aus dem Gefängnis
sprach, nicht überzeugend. Sodann vermag auch sein Einwand, er habe
seine Aussagen in der BzP nicht in dieser Form getätigt und es müsse in
der Kürze der Befragung und der Schwierigkeit der Protokollierung durch
den Befrager selbst zu Lücken in der Geschichte gekommen sein, diese
eklatanten Widersprüche nicht zu erklären. Das Protokoll wurde dem Be-
schwerdeführer rückübersetzt und dieses von ihm unterzeichnet, wobei er
offensichtlich aufmerksam war und an zwei Stellen Korrekturen falsch pro-
tokollierter Zahlen anbrachte. Es kann ausserdem davon ausgegangen
werden, dass eine asylsuchende Person in der Lage ist, ihre Asylgründe in
den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern. Vor-
liegend gehen die genannten inhaltlichen Ungereimtheiten weit über mar-
ginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begrün-
dung des Asylgesuchs. Daran vermögen die übrigen, über weite Strecken
glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Desertion zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
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Seite 10
Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die
Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
5.3 Ergänzend anzumerken ist, dass – entgegen der Auffassung des SEM
– ein offensichtlicher Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Dauer seines Aufenthalts in G.______ vor seiner ersten Flucht
nicht zu erkennen ist. Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei um
ca. Mitternacht in G.______ angekommen, habe den darauffolgenden Tag
dort verbracht und sich in der zweiten Nacht zur Flucht entschlossen, womit
er nur einen Tag in G.______ anwesend gewesen sei, erscheint entgegen
der Ansicht der Vorinstanz plausibel. Am Ergebnis der Unglaubhaftigkeit
der Desertion ändert dies jedoch nichts.
5.4 Was die geltend gemachte Inhaftierung anbelangt, so weisen die Schil-
derungen der Verhaftung, der Gefängnishalle, der Schlafumstände und der
hygienischen Verhältnisse darauf hin, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Leben tatsächlich Hafterfahrungen gemacht haben könnte. Letztlich
kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Inhaftierung jedoch offenbleiben, nachdem das von ihm geltend
gemachte Inhaftierungsmotiv der Desertion nicht glaubhaft ist. Einen an-
deren asylrechtlich relevanten Inhaftierungsgrund hat der Beschwerdefüh-
rer weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die durch eine
allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung erlittenen Nachteile sind daher als
nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren und eine asylrelevante Verfol-
gung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise ist zu vernei-
nen.
5.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine aslyrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
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Seite 11
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein
Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Denn wie ausgeführt, ist nicht
glaubhaft, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen ille-
galer Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor-
bringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.5) festzu-
halten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ei-
nem nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Wiedereinzug des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst asylrechtlich grundsätzlich keine Be-
deutung zukäme, weil er nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfol-
gen würde. Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterun-
gen schon deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer oh-
nehin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr
in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst
droht (vgl. unten E. 7.3). Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK (SR 0.142.30).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
D-138/2018
Seite 13
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom
17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre
Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regel-
mässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O.
E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder
älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den National-
dienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen
Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die
nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusam-
menhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst
bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im (…) nach
E.______ eingezogen und verliess seine Heimat im (…), wobei er sich
nach der Desertion während drei Monaten in der Wildnis in der Nähe sei-
nes Heimatdorfes aufgehalten habe. Nachdem die behauptete Desertion
nicht geglaubt werden kann, bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tatsächlich
Dienst geleistet hat. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers lässt
sich nicht eindeutig feststellen, ob er tatsächlich in die Personenkategorie
fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in die-
sem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Den Asylbe-
hörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte
Angaben zu seiner Desertion gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Zwar war er zum Zeitpunkt seiner an-
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geblichen Ausreise aus Eritrea im (…) mit (…) Jahren noch sehr jung. An-
gesichts der absolvierten Schul- und Militärdienstzeit, seiner unglaubhaften
Angaben zur Desertion sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist je-
doch davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des erit-
reischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist.
Somit ist davon auszugehen, dass er weder eine Strafe zu gewärtigen hat
noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut zum Nationaldienst eingezo-
gen wird.
7.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
7.3.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK an-
belangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erüb-
rigen, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienst-
pflicht bereits erfüllt und werde somit bei einer Rückkehr nicht (erneut) in
den Nationaldienst eingezogen.
7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
7.4
7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
7.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiter-
hin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Ge-
setz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
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vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen ge-
sunden Mann, der über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirt-
schaft verfügt. Seine Eltern und Geschwister leben in Eritrea, wo die Fami-
lie Landwirtschaft betreibt. Zudem lebt seinen Angaben zufolge eine (…) in
J.______, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte, im Bedarfsfall auf deren
finanzielle Unterstützung zurückzugreifen, zumal sie bereits die Reise des
Beschwerdeführers nach Europa mitfinanziert hat. Besondere Umstände,
aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember
2011 verurteilt im Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-
Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die
Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns
von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung,
Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhe-
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bung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reise-
dokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
7.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember
2017 ist von Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Be-
schwerdebegehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Folglich ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
8.3 Angesichts der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind
auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich
vorliegend nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beurteilt, erfüllt. Entsprechend dem
Ersuchen in der Eingabe vom 31. Januar 2018 ist dem Beschwerdeführer
Frau lic.iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die
Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss
Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtli-
cher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒
bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei
nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die vormalige Rechts-
vertreterin hat gemäss Beschwerde und der Liste der Aufwendungen ein
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Honorar von Fr. 1‘624.‒ (inkl. MwSt und Auslagen von Fr. 53.85) einge-
setzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.1 Stunden erscheint an-
gemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwalt-
liche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Angesichts des Umstandes,
dass beide Rechtsvertreterinnen für die Caritas Schweiz tätig wurden, wird
der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt
ein amtliches Honorar von Fr. 1‘362.40 (inkl. MwSt und Auslagen) zuge-
sprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
heissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch lic.iur. Isabelle Mül-
ler wird gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 1‘362.40 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: