Abtei lung IV
D-1382/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Guinea,
alias B._______, geboren (...), Côte d'Ivoire,
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1382/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am
12. Juni 2006 auf dem Luftweg die Côte d'Ivoire und reiste am 13. Juni
2006 mit einem verfälschten Reisepass über Tripolis (Libyen) am Flug-
hafen Genf-Cointrin in die Schweiz ein, wo er am 16. Juni 2006 unter
dem rubrizierten Alias-Namen um Asyl nachsuchte. Am gleichen Tag
machte er jedoch auf einem Personalblatt die erstrubrizierten Angaben
zu seiner Person und reichte zu deren Bestätigung am 20. Juni 2006
eine Faxkopie einer auf diesen Namen lautenden Identitätskarte (aus-
gestellt vom guineischen Konsulat in Abidjan am 10. März 2006) ein.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 - eröffnet am gleichen Tag - verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm bis maximal am 30. Juni 2006 den Transitbe-
reich des Flughafens Genf-Cointrin als Aufenthaltsort zu. Am 19. Juni
2006 befragte ihn das (...) zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen.
Auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer
Identitätskarte erklärte der Beschwerdeführer, er besitze einen
Reisepass, der am 26. August 2001 vom guineischen Konsulat in
Abidjan ausgestellt worden sei. Der ivorische Reisepass, den er bei
seiner Einreise in die Schweiz vorgewiesen habe, gehöre einem
Freund, den er schon seit 1996 aus Bouaké kenne und der jetzt in
Abidjan lebe. Seinen eigenen, guineischen Reisepass habe er bei
seinem Freund in Abidjan gelassen. Ausserdem besitze er eine guinei-
sche Identitätskarte, die er jedoch in Bouaké verloren habe. Er sei mit
dem Reisepass seines Freundes in die Schweiz gereist, weil dieser
Künstler sei und es deshalb für ihn einfacher gewesen sei, ein Visum
zu bekommen. Dieser Freund habe auch veranlasst, dass das Foto auf
dem Reisepass ausgetauscht worden sei.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 bewilligte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs
und verfügte, er sei umgehend an das Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Vallorbe zu weisen. Am 22. Juni 2006 wurde er ins Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe transferiert und dort am 26. Juni 2006
summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen be-
fragt. Am 23. Oktober 2006 wurde er vom (...) zu seinen Asylgründen
angehört.
Seite 2
D-1382/2007
A.b Bezüglich seiner Personalien gab der Beschwerdeführer an, er sei
ein muslimischer Peul und besitze die guineische Staatsangehörigkeit,
sei jedoch in Abidjan geboren und habe sein ganzes Leben in der
Côte d'Ivoire verbracht. Seine Eltern seien beide guineische Staatsan-
gehörige gewesen, hätten ihr Heimatland aber vor langer Zeit verlas-
sen und seien in die Côte d'Ivoire gegangen. Er selber sei noch nie in
Guinea gewesen. Zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern
habe er in Bouaké gelebt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, am 19. Sep-
tember 2002 sei Bouaké von Rebellen angegriffen worden. Während
dieser Attacke - am 22. September 2002 - seien seine Eltern und sein
jüngerer Bruder ums Leben gekommen. Am gleichen Tag sei er ge-
flüchtet und nach Abidjan gegangen, wo er zufälligerweise B._______
getroffen habe, den er noch von früher aus Bouaké kenne und der ihn
bei sich zuhause aufgenommen habe. Er sei seit einigen Jahren nach
Brauch verheiratet. Seine Ehefrau sei schon vor ihm nach Abidjan
gegangen und lebe auch bei B._______. Um seinen Lebensunterhalt
zu verdienen, habe er in Abidjan zunächst als Schneider und später
als Händler auf dem Schwarzmarkt gearbeitet. Er habe sich in Abidjan
aber nicht sicher gefühlt. Die Polizei habe ihn kontrolliert und seine
Sachen durchsucht. Im Januar 2006 habe es in Abidjan Unruhen
gegeben, während denen die Polizei in die Luft geschossen und er
sich im Getümmel verletzt habe. Seit 1998 sei er einfaches Mitglied
der „RDR“, der Partei von Alassane Ouattara. In den Jahren 2003,
2004 und 2005 habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen,
während denen er zum Teil verletzt worden sei, zum Beispiel an der
rechten Hand und an der linken Hüfte. Am 1. und 2. Juni 2006 hätten
auch Demonstrationen stattgefunden, an denen er teilgenommen
habe. Daraufhin habe ihm sein Freund B._______ gesagt, die Situation
in der Côte d'Ivoire wäre schlecht und würde während der
Präsidentschaftswahlen sogar noch schlechter werden, weshalb er am
besten das Land verlassen solle. Aus diesen Gründen sei er am 12.
Juni 2006 aus der Côte d'Ivoire ausgereist und in die Schweiz
gekommen.
A.c Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe reichte der Be-
schwerdeführer ein vom Kulturministerium der Côte d'Ivoire an
B._______ am 12. Mai 2006 ausgestellte Bestätigung ein, die Fax-
Kopie einer am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr.
(...) auf die Personalien A._______ ausgestellte Identitätskarte, sowie
Seite 3
D-1382/2007
ein vom ivorischen Büro für Urheberrechte am 10. Mai 2006 an
B._______ ausgestellte Bestätigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 - eröffnet am 15. Februar 2007 -
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es
sei die Verfügung vom 13. Februar 2007 aufzuheben und die Angele-
genheit der Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung des Asylver-
fahrens zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zu-
dem beantragen, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 55 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) die aufschiebende Wirkung zu gewähren, au-
sserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
in der Person des Schreibenden der Beschwerde einen unentgeltli-
chen Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 trat der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch, der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und be-
stätigte das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende
Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfah-
rens. Er stellte ferner fest, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er
ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 4
D-1382/2007
F.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des BFM am 26. März 2007 in Kopie zur Kenntnisnahme zu.
Gleichzeitig gab er ihm die Möglichkeit, dazu bis zum 10. April 2007
schriftlich Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten-
lage entschieden.
G.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 erstreckte der Instruktionsrichter auf
Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. April
2007 hin die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme
zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 3. Mai 2007.
H.
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer
an den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dis-
positiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet
als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege
den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmit-
telinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können.
Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des
Seite 5
D-1382/2007
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesaus-
legung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi-
men, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist
stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss,
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so
hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthal-
ten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materi-
ell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung eben geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insbes.
E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmli-
chen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern
hat.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde innert massgeblichen gesetzlichen Frist
von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG [in der Fassung gemäss
Seite 6
D-1382/2007
Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003,
AS 2004 1633], seit dem 1. Januar 2008: Art. 108 Abs. 2 AsylG) in gül-
tiger Form (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereicht. Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, in Ziff. 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung werde festgehalten, dem Be-
schwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt. Die Akten seien jedoch nicht vollständig,
weil darin weder die Ausgrenzungsverfügung vom 22. Januar 2007 der
Stadt (...) noch und vor allem die Fax-Kopie des Identitätspapiers des
Beschwerdeführers, welche angeblich aus Rom gesandt worden sein
soll, vorhanden seien. Da die Überprüfung dieser Behauptung der
Vorinstanz nicht möglich sei, müsse schon aus diesem Grund von
einem Formfehler ausgegangen und die Angelegenheit zur erneuten
Prüfung an das Bundesamt zurückgewiesen werden. Der Be-
schwerdeführer sei nie damit konfrontiert worden, woher die Faxsen-
dung gekommen sei. Erst in der angefochtenen Verfügung werde vom
BFM geltend gemacht, die Fax-Sendung sei aus Rom erfolgt, und in-
folge dessen an der Aussage des Beschwerdeführers, dass sich seine
echten Ausweise tatsächlich bei seinem Freund in Abidjan befänden,
gezweifelt worden.
2.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung dazu aus, zusammen
mit dem Nichteintretensentscheid vom 13. Februar 2007 seien dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis zugestellt worden. Die mit dem Buchstaben C paginierte Aus-
grenzungsverfügung vom 22. Januar 2007 sei eine Akte der (...), für
deren Offenlegung nicht das Bundesamt, sondern die genannte
Behörde zuständig sei. Bei der Fax-Kopie des Identitätspapiers handle
es sich um eine dem Beschwerdeführer bereits bekannte Unterlage,
von deren Offenlegung insbesonders aus Gründen der Sparsamkeit
und Verfahrensökonomie abgesehen werde, dem Beschwerdeführer
stehe aber frei, einen entsprechenden Antrag auf die Ausgabe der
erwähnten Ausweis-Kopie zu stellen.
2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie ver-
fügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
beschlägt allerdings nur die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
Seite 7
D-1382/2007
verhaltes. Die Beweiswürdigung als solche wird nicht vom Anhörungs-
recht umfasst. Die Behörde ist deshalb nicht verpflichtet, der Partei
mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar
die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu
äussern (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18).
Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren am 20. Juni
2006 eine Fax-Kopie einer am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abid-
jan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten
Identitätskarte eingereicht (vgl. act. A7/2), welche am oberen Rand mit
der Aufschrift „FROM : MeJ PLACE HOSTEL ROME 185 ITAL PHONE
NO. : 0039064462802 Jun. 20 2006 09:11 AM P1“ versehen ist. Da der
Beschwerdeführer dieses Beweismittel selbst zu den Akten gereicht
hat, durfte das BFM davon ausgehen, dass ihm der Inhalt und die
äussere Erscheinungsform des Dokuments bekannt sind. Es war
deshalb nicht gehalten, ihn speziell auf die Tatsache hinzuweisen,
dass die Fax-Kopie mit der erwähnten Aufschrift versehen ist. Ebenso
wenig war es verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorgängig bekannt
zu geben, es beabsichtige die Aufschrift dahingehend zu würdigen,
dass die Fax-Kopie aus Rom versandt worden sei, und es ziehe
daraus den Schluss, dass seine Angaben, wonach sich das Original
der nämlichen Identitätskarte bei seinem Freund B._______ in Abidjan
befinde, nicht glaubhaft seien.
2.4 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vor-
behalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich
Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen.
2.4.1 Die Ausgrenzungsverfügung der (...) vom 22. Januar 2007 ist
dem Beschwerdeführer eröffnet worden, weshalb davon ausgegangen
werden kann, dass er in deren Besitz und ihm deren Inhalt bekannt ist.
Im Übrigen handelt es sich bei der Ausgrenzungsverfügung nicht um
eine Verfügung des BFM noch einer anderen Bundesbehörde. Das
BFM hat sich in der Vernehmlassung deshalb zu Recht auf den
Standpunkt gestellt, für die Offenlegung der Ausgrenzungsverfügung
sei nicht das Bundesamt, sondern die (...) zuständig. Es stand und
steht dem Beschwerdeführer somit offen, sich zwecks weitergehender
Akteneinsicht an die zuständige kantonale Behörde zu wenden.
Seite 8
D-1382/2007
2.4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene
Eingaben der Partei und ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden
nicht verweigert werden. Das BFM stellt sich denn auch nicht auf den
Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichte Fax-Kopie einer
am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die
Personalien A._______ ausgestellten Identitätskarte unterliege nicht
dem Akteneinsichtsrecht. Vielmehr führt es - was sich im Übrigen
bereits aus den auf den Aktenverzeichnis unter Buchstabe E
angebrachten Erläuterungen ergibt - in der Vernehmlassung aus, es
habe aus Gründen der Sparsamtkeit und Verfahrensökonomie davon
abgesehen, dem Beschwerdeführer die Fax-Kopie des
Identitätspapiers, welche ihm bereits bekannt sei, offen zu legen, dem
Beschwerdeführer stehe es aber frei, einen entsprechenden Antrag
auf die Edition der erwähnten Fax-Kopie zu stellen. Dieser Antrag ist
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sinngemäss
erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Kopie der von ihm als
Fax-Kopie eingereichten, am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan
unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten
guineische Identitätskarte nachträglich zuzustellen ist.
2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM weder das
Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG noch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 VwVG verletzt hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
pieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30
AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
Seite 9
D-1382/2007
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6).
3.3 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das
Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prü-
fung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Of-
fensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
Seite 10
D-1382/2007
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling
ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5).
4.
Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung sei-
nes gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfolgten Nicht-
eintretensentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden zum Nachweis seiner Identität eine Fax-Kopie
seiner guineischen Identitätskarte sowie den auf den Namen
B._______ ausgestellten, jedoch mit der Fotografie des Beschwer-
deführers versehenen ivorischen Reisepass eingereicht. Dabei handle
es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1
Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Der Beschwerdeführer habe gel-
tend gemacht, er besitze eine bei der Botschaft von Guinea in Abidjan
ausgestellte echte Identitätskarte und einen echten guineischen Rei-
sepass. Beide Dokumente seien bei seinem Freund B._______ in
Abidjan. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Ausweise einzureichen
bzw. bei seinem Freund anzufordern, habe der Beschwerdeführer
nichts unternommen und sich diesbezüglich auch nicht vernehmen
lassen. Im Übrigen sei auf die Tatsache hinzuweisen, dass ihn die
erwähnte Kopie seiner guineischen Identitätskarte nicht, wie von ihm
behauptet, aus Abidjan in die Schweiz gefaxt worden sei. Die Fax-Sen-
dung sei nämlich von Rom aus erfolgt, worauf der am oberen Rand der
Kopie vermerkte Absender hinweise. Somit müsse auch an der Aussa-
ge des Beschwerdeführers gezweifelt werden, dass sich seine echten
Ausweise tatsächlich bei B._______ in Abidjan befänden. Es lägen
somit keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten stehe zudem die Identität
des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer habe wichtige Vorbringen erst im späteren Ver-
lauf des Verfahrens geltend gemacht. So habe er erst anlässlich der
kantonalen Anhörung erklärt, dass er seit 1998 Mitglied der RDR sei
und einen Parteiausweis besessen habe, der ihm anlässlich einer
Seite 11
D-1382/2007
Kundgebung zerrissen worden sei. Zudem habe er erst beim Kanton
gesagt, dass er im Jahre 2005 von der Polizei zu Hause gesucht
worden sei. Diese verspäteten Vorbringen liessen an deren
Glaubhaftigkeit zweifeln. Wichtige Vorbringen habe der
Beschwerdeführer zudem im Verlauf des Verfahrens nicht mehr
geltend gemacht. So habe er anlässlich der Anhörung am Flughafen
zu Protokoll gegeben, dass er in Abidjan von den Sicherheitskräften
(CECOS) immer wieder um Schmiergelder erpresst und misshandelt
worden sei. Überdies habe er in der Empfangsstelle erklärt, er habe an
den Kundgebungen vom 1. und 2. Juni 2006 teilgenommen. Diese
Vorbringen habe er beim Kanton nicht mehr wiederholt. Auch diese
Unstimmigkeiten hätten zu erheblichen Zweifeln an seinen
Asylvorbringen geführt. Ferner habe er sich in Widersprüche verstrickt.
Anlässlich der Kurzanhörung habe er geltend gemacht, dass er an je
zwei Kundgebungen zugunsten von Alassane Ouattara teilgenommen
habe, namentlich in den Jahren 2003 und 2005, bei denen er weder
festgenommen noch geschlagen oder verletzt worden sei. Beim
Kanton habe er aber im Gegensatz dazu zu Protokoll gegeben, dass
er bei den Demonstrationen Probleme mit den Behörden gehabt habe
bzw., dass er sich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 an den
Kundgebungen beteiligt habe und dabei von Ordnungskräften an
mehreren Körperstellen verletzt worden sei. Aus den dargelegten
Unstimmigkeiten und Widersprüchen gehe hervor, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehrten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist am 13. Juni 2006 mit einem auf den Na-
men B._______ lautenden Reisepass in die Schweiz eingereist, wobei
der Pass verfälscht und mit einem Foto des Beschwerdeführers
versehen war. Am gleichen Tag hat er auf einem Personalblatt andere
Angaben zu seiner Person gemacht und zu deren Bestätigung am
20. Juni 2006 eine Fax-Kopie einer am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre)
in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______
ausgestellten Identitätskarte eingereicht. Auf die Frage nach dem
Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte hat der
Beschwerdeführer erklärt, er besitze einen guineischen Reisepass,
der am 26. August 2001 vom guineischen Konsulat in Abidjan
ausgestellt worden sei (vgl. act. A6/18, S. 4). Der ivorische Reisepass,
den er bei seiner Einreise in die Schweiz vorgewiesen habe, gehöre
einem Freund von ihm, den er schon seit 1996 aus Bouaké kenne und
der jetzt in Abidjan lebe (vgl. act. A6/18, S. 4). Seinen eigenen guinei-
Seite 12
D-1382/2007
schen Reisepass habe er bei seinem Freund in Abidjan gelassen. Au-
sserdem habe er dort auch noch eine vom guineischen Konsulat aus-
gestellte Identitätskarte und eine Aufenthaltsbewilligung für die Côte
d'Ivoire (vgl. act. A6/18, S. 6; A15/11, S. 5; A27/23, S. 5 ff.). Seine guin-
eische Identitätskarte habe er jedoch in Bouaké verloren bzw. zurück-
lassen müssen (vgl. act. A6/18, S. 6; A27/23, S. 7). Er sei mit dem Rei-
sepass seines Freundes in die Schweiz gereist, weil dieser Künstler
sei und es deshalb für ihn einfacher gewesen sei, ein Visum zu be-
kommen. Dieser Freund habe auch veranlasst, dass das Foto auf dem
Reisepass ausgetauscht worden sei ( vgl. act. A6/18, S. 4).
5.2 In der Beschwerde wird zu Recht nicht behauptet, der Beschwer-
deführer habe innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere im von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. E. 3.2) eingereicht. Der vom Be-
schwerdeführer eingereichte, seinem Freund B._______ gehörende
und - wie vom Beschwerdeführer eingeräumt - verfälschte Reisepass,
ist selbstredend ebenso wenig ein authenitisches Reise- oder
Identitätspapier wie die am 20. Juni 2006 bloss in Form einer Fax-
Kopie eingereichte, am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter
der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten guineische
Identitätskarte.
5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es alsdann nicht, für das Nichtein-
reichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden
seit der Gesuchseinreichung entschuldbare Gründe glaubhaft zu ma-
chen. In der Befragung am Flughafen Genf-Cointrin vom 19. Juni
2006, in der summarischen Anhörung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 26. Juni 2006 und an der kantonalen Anhörung vom
23. Oktober 2006 hat er angegeben, er besitze einen guineischen Rei-
sepass sowie eine guineische Identitätskarte, welche er jedoch bei ei-
nem Freund in Abidjan gelassen habe; er sei mit dessen verfälschten
Reisepass in die Schweiz gereist (vgl. act. A6/18, S. 3 ff.; A15/11, S. 5;
A 27/23, S. 5 ff.). Nachdem er am Flughafen Genf-Cointrin mit dem
verfälschten Reisepass nicht habe einreisen können, habe er die Fax-
kopie der guineischen Identitätskarte eingereicht, welche ihm sein
Freund B._______ per Telefax geschickt haben soll (vgl. act. A27/23,
S. 7).
Das BFM hat in diesem Zusammenhang festgestellt, aufgrund des
Absenders am oberen Rand der Kopie sei erkennbar, dass der Telefax
am 20. Juni 2006 von Rom (Italien) aus verschickt worden sei und es
Seite 13
D-1382/2007
hat daraus den Schluss gezogen, dass die Aussage des
Beschwerdeführers, dass sich seine echten Ausweise tatsächlich bei
B._______ in Abidjan befänden, zweifelhaft seien. In der Beschwerde
wird mit keinem Wort dargelegt, wie sich diese Unstimmigkeit erklären
lässt. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer die
angeblich in Abidjan zurückgelassenen Dokumente – respektive die
sich allenfalls in Rom befindende Identitätskarte – bis heute nicht
nachgereicht hat, obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, seinen
Reisepass zu beschaffen und zu den Akten zu reichen (vgl. act.
A15/11, S. 5; A27/23, S. 6). Anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober
2006 gab der Beschwerdeführer zwar an, sein Freund B._______ sei
verärgert darüber, dass er ihm dessen Reisepass nicht zurück
geschickt habe, und wolle ihm nicht mehr helfen. Sein Freund habe
das Telefon nicht mehr abgenommen. Er könne ihn jetzt nicht mehr
kontaktieren und habe somit keine Möglichkeit mehr, sich seine
Identitätspapiere in die Schweiz senden zu lassen (vgl. act. A27/23, S.
5 f.). Diese Erklärungen überzeugen nicht. Gemäss eigenen Angaben
soll seine ihm nach Brauch angetraute Ehefrau bei diesem Freund in
Abidjan wohnen (vgl. act. A6/18, S. 3), weshalb davon auszugehen ist,
dass es ihm zumindest durch Vermittlung seiner Ehefrau möglich
wäre, zu seinen Identitätspapieren zu gelangen – auch wenn er
behauptet, zu dieser keinen Kontakt mehr zu haben (vgl. act. A27/23,
S. 6), was allerdings ebenfalls wenig glaubhaft erscheint. Unter diesen
Umständen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen ist, innert 48
Stunden seit Einreichung des Asylgesuches Identitäts- oder
Reisepapiere einzureichen. Aufgrund seiner wenig plausiblen
Erklärungen zum Verbleib seiner Identitätskarte und seines
Reisepasses, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese
Dokumente entgegen seinen Aussagen nicht in Abidjan bei B._______
zurückgelassen hat, sondern diese in Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigt, obwohl er die Möglichkeit
dazu hätte.
5.4 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
Seite 14
D-1382/2007
5.4.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers, wie sie in den Protokol-
len vom 19. Juni 2006, 26. Juni 2006 und 23. Oktober 2006 wiederge-
geben werden, vermitteln aufgrund ihrer über weite Strecken wenig
substanziierten Art den Eindruck, dass hier keine tatsächlichen Erleb-
nisse aus der Perspektive der direkt betroffenen Person erzählt wer-
den. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Indizi-
en, aufgrund derer es auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schliesst, sind nach Durchsicht der Akten zudem voll-
umfänglich zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen. In der Beschwerde wird zwar eingewendet, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober
2006 auf die Frage, weshalb er in Vallorbe ausgesagt habe, er sei an
Demonstrationen persönlich niemals verletzt oder geschädigt worden,
er anlässlich der Anhörung allerdings Narben gezeigt und von Verlet-
zungen gesprochen habe, glaubhaft angegeben, am Flughafen von
seinen Verletzungen gesprochen zu haben, in Vallorbe aber deshalb
nichts erwähnt zu haben, weil man ihm diese Frage nicht gestellt habe.
Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nur sechs
Jahre die Primarschule besucht und für ihn sei die französische Spra-
che - obwohl er sich in Französisch verständigen könne - eine Fremd-
sprache, weshalb durchaus möglich sei, dass er denn Inhalt der Fra-
gen nicht vollumfänglich erkennen konnte. Diese Erklärungsversuche
vermögen indessen die Erwägungen des BFM zur Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen nicht entscheidend zu relativieren, zumal aus
den Protokollen nicht ersichtlich wird, dass es anlässlich der Befragun-
gen tatsächlich zu Verständigungsproblemen gekommen ist.
5.4.2 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer geltend macht,
er sei Staatsangehöriger Guineas (vgl. act. A27/23, S. 1; A10/2; A6/18,
S. 2; A5/11, S. 1). Sollte diese zutreffen, fiele die Anerkennung als
Flüchtling aufgrund der dem Asylgesuches zugrunde gelegten Ereig-
nisse und Vorfälle im Drittstaat Côte d'Ivoire ohnehin von vornherein
nicht in Betracht, selbst wenn diese im Sinne von Art. 7 AsylG nachge-
wiesen oder zumindest glaubhaft gemacht bzw. die materiellen an
Art. 3 Abs. 2 AsylG und der weiteren von der Praxis entwickelten
Kriterien erfüllt wären. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung sind ausgeschlossen, wenn eine Person, die
in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann. Solche
Personen sind nicht auf internationalen Schutz angewiesen und damit
Seite 15
D-1382/2007
nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Abs. 2
FK (vgl. W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 34 f; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 90).
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegen-
den Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Das BFM bezeichnet in der angefochtenen Verfügung den Vollzug
der Wegweisung in Bezug auf die Côte d'Ivoire als technisch möglich
und praktisch durchführbar. Ausserdem hält es fest, dass der Be-
schwerdeführer, der geltend mache, Staatsangehöriger Guineas zu
sein, auch die Staatsangehörigkeit Côte d'Ivoires verfüge oder diese
jedenfalls erwerben könne. Nachdem der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge als Kind guineischer Einwanderer in der Côte d'Ivoire
geboren wurde und er zeitlebens in diesem Land gelebt hat (vgl. act.
A5/11 S. 2; A27/23, S. 4), ist davon auszugehen, dass er wieder in
dieses Land zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung
erscheint mithin nicht als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG,
Seite 16
D-1382/2007
zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung
gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und der Bestimmungen
von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zulässig, weil sich aus den Akten in Berücksichtigung der un-
glaubhaften Gesuchsbegründung keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Côte
d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer menschen-
rechtswidrigen Strafe oder Behandlung rechnen müsste, und er offen-
sichtlich nicht Flüchtling ist. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der
Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erach-
tet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern
nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben
Seite 17
D-1382/2007
oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. Urteil
D-4477/2006 vom 28. Januar 2008).
7.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der offenbar gesunde, heute 26-jährige Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr nach Abidjan, wo er seit 2002
bis zur Ausreise im Jahr 2006 gelebt hat (vgl. act. A5/11 S. 2), aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Anga-
ben besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Primarschule,
absolvierte eine Lehre als Schneider in Bouaké, arbeitete anschlie-
ssend in diesem Beruf als Angestellter in Bouaké und später in Abid-
jan, wo er vor seiner Ausreise auch mit elektronischen Geräten Han-
del betrieb (vgl. act. A5/11 S. 2; A27/23, S. 9 f.). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in Abidjan
wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu
finden. Gemäss seinen Aussagen leben seine Ehefrau C._______,
sein Freund B._______ und seine Schwester D._______ in Abidjan
(vgl. act. A5/11 S. 2; A27/23, S. 4 und 9). Der Beschwerdeführer
verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der
Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2007 um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht. In der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 hielt der zu-
Seite 18
D-1382/2007
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts in diesem
Zusammenhang fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers nicht belegt sei, sondern lediglich behauptet werde,
dies mit dem Hinweis, aufgrund des derzeitigen Standes der Akten
wäre das Gesuch bereits mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzu-
weisen. Nachdem es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat,
seine Bedürftigkeit durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder
in anderer Weise hinreichend zu belegen, sind die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche besagen,
dass die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Person, deren Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon
befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, mangels ausgewiesener
Bedürftigkeit des Beschwerdeführer nicht erfüllt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist demnach abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr.
600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 -3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
D-1382/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie der von ihm als Fax-Kopie ein-
gereichten, am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der
Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten guineische
Identitätskarte zugestellt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Kopie des in Ziffer 2 genannten Doku-
ments)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 20