B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1382/2012/was
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Anaïs Arnoux, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
D-1382/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am 1. September 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 1. Oktober
2007 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefra-
gung durch. Die Anhörung fand am 16. Oktober 2007 statt. Am 5. Novem-
ber 2007 wurden Beweismittel nachgereicht.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ im C._______ –
machte geltend, im Mai 2006 zusammen mit anderen Dorfbewohnern von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem dreitägigen Selbst-
verteidigungskurs gezwungen worden zu sein. Im Juli 2006 sei er aufge-
fordert worden, den LTTE beizutreten, was er unter Hinweis auf seine fa-
miliäre Situation abgelehnt habe. Tamilische Organisationen, welche mit
der Armee zusammenarbeiten würden, hätten von diesen Kontakten er-
fahren, worauf im Oktober 2006 eine Razzia durchgeführt worden sei. Er
und andere Jugendliche seien bei einem Tempel festgehalten, befragt
und misshandelt worden. Er sei auch zu Belangen seines Vaters verhört
worden. Er habe angegeben, dieser sei von unbekannten Personen er-
schossen worden. Daraufhin sei er für fünf Tage in ein Camp gebracht,
weiter befragt und geschlagen worden. Nachdem seine Mutter und sein
gehbehinderter Bruder vorgesprochen hätten, sei er – wenn auch unter
Drohungen – wieder freigekommen. Am 11. November 2006 sei einer
seiner Freunde, welcher am erwähnten LTTE-Kurs teilgenommen habe,
entführt und erschossen worden; ein weiterer Freund sei im genannten
Zusammenhang ebenfalls entführt worden. Er sei wiederholt durch Unbe-
kannte zuhause gesucht worden, weshalb er sich fortan nur tagsüber zu-
hause aufgehalten und befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Va-
ter, der 1989 erschossen worden sei, zu erleiden. Seiner Mutter sei es
nicht gelungen, für ihn einen Passierschein nach D._______ zu beschaf-
fen. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Onkels nach D._______ und von
dort ausser Landes gelangt. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass
auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei. Dabei habe
sein Bruder Schläge erlitten.
A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist
auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis
A 10/1).
D-1382/2012
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 10. Februar 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien im Kontext der damaligen Bürger-
kriegssituation zu würdigen. Nach Kriegsende habe sich die Situation in
verschiedener Hinsicht entspannt. Die LTTE seien vernichtend geschla-
gen worden und stellten für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe
stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden
auch nach Kriegsende alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken
der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungsfiguren der Organisation vorgingen. In Anbetracht
der Angaben des Beschwerdeführers verfüge er indes nicht über ein aus-
reichendes politisches Profil, welches das Interesse der Behörden im jet-
zigen Zeitpunkt zu begründen vermöchte. Die eingereichten Beweismittel
rechtfertigten keine andere Sichtweise. Es erübrige sich demnach, auf all-
fällige Ungereimtheiten in den Vorbringen näher einzugehen. Den Vollzug
der Wegweisung in den C._______ erachtete das BFM für zulässig, zu-
mutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil sei-
nes Lebens in Sri Lanka verbracht, er verfüge über eine Schulbildung so-
wie Berufserfahrung. Zudem könne er sich vor Ort auf ein familiäres und
soziales Beziehungsnetz stützen.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2012 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Ausrichtung
einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ferner ersuchte er um
die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um Ein-
räumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Zur
Begründung machte er geltend, es sei zu vermuten, dass man seinen Va-
ter wegen Unterstützung der LTTE getötet habe. Er selber sei auch nach
seiner Ausreise – letztmals am 28. November 2011 – zuhause gesucht
worden. Gemäss Zeitungsberichten komme es in seinem Herkunftsgebiet
D-1382/2012
Seite 4
nach wie vor zu Entführungen. Das BFM habe den Sachverhalt ungenü-
gend festgestellt. Es habe nicht geprüft, ob es in den Jahren seit der Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Verfolgungshandlungen
gegen ihn respektive seine Familie vor Ort gekommen sei. Solche Hand-
lungen hätten sich nach dem Gesagten indes ereignet. Ausserdem habe
das BFM nicht berücksichtigt, dass er wegen der Erschiessung seines
Vaters im Fokus der Behörden gestanden sei beziehungsweise stehe.
Aufgrund seiner Teilnahme an der LTTE-Ausbildung sei er als deren Mit-
glied oder zumindest Sympathisant behördlich registriert worden. Vor sei-
ner Entlassung aus dem Camp sei er mit dem Tod bedroht worden. Dass
es sich dabei um eine ernst zu nehmende Drohung gehandelt habe, wer-
de durch die Entführung beziehungsweise Erschiessung zweier Männer,
welche mit ihm dieselbe Ausbildung absolviert hätten, bestätigt. Das an-
haltende Verfolgungsinteresse ergebe sich auch aus den erwähnten Vor-
sprachen in jüngerer Zeit. Gemäss übereinstimmenden Quellen sei sie
Situation in seinem Herkunftsgebiet und auch landesweit nach wie vor
angespannt. Laut BVGE 2011/24 sei er der Risikogruppe der LTTE-
Unterstützer und – aufgrund der Erlebnisse im Camp – derjenigen der
Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen zuzuordnen. Seine
Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz ak-
zentuiert. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegwei-
sung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Er
müsse bereits bei der Einreise mit einer unzulässigen Behandlung rech-
nen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei zu verneinen, da er vor Ort nicht
über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Vielmehr seien seine Mutter
und der Bruder mit Gehbehinderung auf seine Hilfe aus dem Ausland an-
gewiesen.
C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein notarielles Bestäti-
gungsschreiben vom 30. November 2011, Zeitungsartikel aus der Heimat-
region samt Übersetzungen, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation
sowie eine Kopie der Honorarnote seiner Rechtsvertretung zu den Akten;
zudem verwies er auf verschiedene Publikationen zur Situation vor Ort.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Ent-
scheid über das Gesuch gemäss 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen.
D-1382/2012
Seite 5
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 23. März 2012 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer das Original des Be-
weismittels vom 30. November 2011 nach. Gleichzeitig wies er auf zwei
im Internet abrufbare Quellen zur Situation vor Ort hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
D-1382/2012
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese –
auch wenn nicht explizit beantragt – gegebenenfalls zur Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer macht
insoweit Gehörsverletzungen geltend, als die Sachverhaltsfeststellung
ungenügend sei, da das BFM nicht geprüft habe, ob es in den Jahren seit
der Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 zu Verfolgung gegen ihn re-
spektive seine vor Ort lebenden Verwandten gekommen sei. Zudem habe
die Vorinstanz es unterlassen zu berücksichtigen, dass die Behörden in
der Vergangenheit aufgrund der Erschiessung seines Vaters bezie-
hungsweise aufgrund dessen vermuteter LTTE-Unterstützung den Be-
schwerdeführer gezielt befragt, misshandelt und gefoltert hätten.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Gren-
ze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Be-
D-1382/2012
Seite 7
troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungs-
pflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Ent-
scheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6)
3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Summarbefragung und
der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (A 1/12 S. 2;
A 11/18 S. 2). Entsprechend war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung
seines langen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen der Untersuchungs-
maxime nicht gehalten, sich bei ihm vor Entscheidfällung nach zwischen-
zeitlich eingetretenen individuell-konkreten Ereignissen zu erkundigen, da
er diese naheliegenderweise von sich aus hätte geltend machen können
beziehungsweise müssen. Ferner erachtet das BFM das Persönlichkeits-
profil des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht als hinreichend
exponiert für eine noch drohende Verfolgung vor Ort. Im Sachverhalt er-
wähnte es dabei sowohl die Erschiessung seines Vaters wie auch die gel-
tend gemachte Verfolgung wegen erzwungener LTTE-Hilfe. Dass diese
Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden
wären, kann den Akten demnach nicht entnommen werden, weshalb kei-
ne Verletzungen der erwähnten Verfahrensgarantien vorliegen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-1382/2012
Seite 8
4.2
4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asyl-
gesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September
2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt
sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Geset-
zesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdever-
fahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des In-
krafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden.
Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen An-
wendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).
4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur
Anwendung.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
D-1382/2012
Seite 9
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen.
4.4
Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müs-
sen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist je-
doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/12).
5.
5.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten,
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheits-
lage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
D-1382/2012
Seite 10
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in
den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisa-
tion aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die ge-
samte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte
aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt
vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person
voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist im
Wesentlichen weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung
des UNHCR und in weiteren Berichten betreffend die politische und men-
schenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Gui-
delines for Assessing the International Protection Needs of Asylum See-
kers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Re-
port 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri
Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New
York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktu-
elle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in
Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Ur-
D-1382/2012
Seite 11
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013
E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck ge-
bracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systema-
tisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situ-
ation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegan-
gen werden, dass, auch nach Konsultation jüngerer Quellen bezüglich
der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss
der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise
unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
5.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid-
rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen ei-
ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähn-
licher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die
Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei ver-
schiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdäch-
tigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er Zeuge und
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Seite 12
Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse. Seine Gefährdung werde
durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert.
5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Rah-
men einer fünftägigen Haft im Jahre 2006 Opfer von physischer Gewalt.
Dieser einmalige, wenn auch gravierende Eingriff im Anschluss an eine
Razzia verleiht ihm indes noch nicht ein Profil, gemäss welchem er von
den sri-lankischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Zeu-
ge und Opfer im obenerwähnten Sinne verbunden mit der Möglichkeit,
das Regime in diesem Zusammenhang unter Druck zu setzen, qualifiziert
würde. Zudem soll er dank der Fürsprache seiner Mutter und dem Hin-
weis auf seinen gehbehinderten Bruder ohne weitere Auflagen aus der
besagten Haft entlassen worden sein. In der Folge verblieb der Be-
schwerdeführer noch monatelang in seiner Heimatregion. Zwar habe er
nicht mehr regelmässig zu Hause übernachtet, habe sich jedoch tagsüber
stets dort aufgehalten, um seinen gehbehinderten Bruder zu pflegen. Hät-
ten gegen den Beschwerdeführer ernsthafte Verdachtsmomente auf Ver-
bindungen zu den LTTE bestanden, hätte er unter den gegebenen Um-
ständen zweifellos weitere Behelligungen zu gewärtigen gehabt. Dass in
der Folge bis Kriegsende Unbekannte zwei bis drei Mal zuhause vorge-
sprochen und nach ihm gefragt haben sollen, ist zwar nicht auszuschlies-
sen, allein daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dem Beschwerdeführer sei-
en Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt oder er sei in diesem Sinne
registriert worden, zumal auch nicht ersichtlich wird, wer aus welchem
Grund nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer macht diesbezüg-
lich selber geltend, es könnten auch die LTTE gewesen sein, um ihn zum
Beitritt zu bewegen. Eine in der Folge noch andauernde und allfällig asyl-
relevante Verfolgungsmotivation ist daher insgesamt zu verneinen. So
liegt auch die geltend gemachte Ermordung des Vaters mittlerweile mehr
als zwanzig Jahre zurück. Ob dieser tatsächlich wegen LTTE-Unter-
stützung getötet wurde, bleibt aufgrund sehr vager diesbezüglicher Vor-
bringen ohnehin ebenfalls unklar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seinetwegen mit relevanten Verfolgungs-
handlungen der Behörden zu rechnen hätte. Dasselbe trifft für sein be-
scheidenes und erzwungenes Engagement für die LTTE zu. In diesem
Zusammenhang ist vielmehr zu bemerken, dass alle Personen, welche im
von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE
hatten und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Insge-
samt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil auf-
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weist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka
herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet er-
scheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er ernst-
haft der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Beschwerde-
vorbringen, die Vorsprachen durch Unbekannte hätten sich auch noch
nach Kriegsende ereignet, sind unsubstanziiert geblieben und können
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht nachvollzogen werden. Das
eingereichte Beweismittel vom 30. November 2011 bestätigt zwar solche
Vorfälle; gleichzeitig ist auf dem Dokument vermerkt, dass es auf Verlan-
gen der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Entspre-
chend kommt ihm kein genügender Beweiswert zu. Die weiteren Be-
weismittel vermögen ebenfalls keine individuell-konkrete Verfolgung zu
belegen. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten
mithin keine konkreten Indizien, die ein Verfolgungsinteresse durch die
sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen, zumal
auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht per se auf eine ent-
sprechende Gefährdung schliessen lässt. Schliesslich ist nach der Zer-
schlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich
wahrscheinlich.
5.3.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er
weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den
derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat
als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
5.4 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten
Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden,
auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat
die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
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nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Ge-
fährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe
Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch
der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; ei-
ne entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fak-
toren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schlies-
sen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein In-
teresse.
Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen
könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der
jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine Asylvorbrin-
gen nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der
Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der
Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus
denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
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Seite 16
7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O.
E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie
eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E.
13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, über-
einstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Be-
ginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in
welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die
Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die
aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North
Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Co-
lombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und
dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar (a.a.O. E.13.3).
7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus
B._______ im C._______ und mithin nicht aus dem Vanni-Gebiet stammt.
Dort leben unter anderem seine Mutter und sein Bruder. Er ist jung und
gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfah-
rung in verschiedenen Bereichen. Zudem bestehen weitere soziale An-
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knüpfungspunkte, so soll ein wohlhabender Onkel die Ausreise finanziert
haben und der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bei ver-
schiedenen Verwandten aufgehalten (vgl. A 11/18 S. 5, 13 und 15). Auch
eine Wohngelegenheit dürfte bestehen. Damit liegen im vorliegenden Fall
begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführer den
grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht,
wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bes-
tens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notla-
ge geraten wird.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch in Berücksichtigung des geringen
Einkommens des Beschwerdeführers gutzuheissen. Aufgrund der Akten
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als bedürftig im hier
relevanten Sinne qualifiziert werden muss, zumal er die Prozesskosten
nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu leisten
vermöchte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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