Abtei lung IV
D-1384/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1384/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Pakistan, wo
er seit dem Kleinkindesalter lebte, im September oder Oktober 2004
auf dem Landweg und reiste über (...) und (...), wo er sich während je
etwa 35 Tagen aufhielt, sowie (...), wo ein Aufenthalt von dreieinhalb
Monaten folgte, nach (...). Von dort gelangte er am 30. März 2005
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Noch am selben
Tag suchte er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) (...) um Asyl nach. Am 5. April 2005 wurde er dort
zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Identitätspapiere zu
den Akten gereicht. Er habe zu Beginn des Verfahrens das von ihm im
Personalienblatt angegebene Geburtsdatum vom 25. März 1988 auf
den (...) abgeändert und in der Folge diesen Eintrag als nicht von ihm
geschrieben widerrufen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 6. Mai 2005 habe er an seiner Altersangabe festgehalten,
jedoch unmittelbar vor der am selben Tag vorgesehenen
Knochenaltersanalyse geltend gemacht, irgendwann im Jahr 1986
(recte: 25. März 1985) geboren worden zu sein. Aufgrund der
Knochenaltersanalyse stehe eindeutig fest, dass er nicht jünger als 18
Jahre sein könne. Mithin habe er die Behörden im Rahmen des Asyl -
verfahrens über seine Identität getäuscht, wobei er die Täuschung auf
wiederholten Vorhalt hin zugegeben habe. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
B.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005.
Mit Urteil vom 23. November 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut,
hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Verfahren zu neuer
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Entscheidung an das BFM zurück. Zur Begründung führte die ARK im
Wesentlichen aus, mit seinem vor der Knochenaltersanalyse erfolgten
und in der Folge bestätigten Geständnis, volljährig beziehungsweise
am 25. März 1985 geboren zu sein, habe er sein richtiges Geburts-
datum offengelegt. Mithin habe die echte Identität des Beschwerde-
führers noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens fest-
gestanden. Somit sei die Vorinstanz in der Lage gewesen, das Gesuch
derjenigen Person, die sie behauptet zu sein, zu überprüfen, weshalb
die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht
(mehr) erfüllt gewesen seien: Die Täuschung habe dazumal nicht mehr
angedauert.
II.
C.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 durch
die zuständige Behörde des Kantons Bern, welchem er für die Dauer
des Asylverfahrens zwischenzeitlich zugewiesen worden war, zu den
Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine er-
gänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Hazara mit letztem Wohnsitz im Heimatland in (...) (Provinz (...)) und
sei im Alter von ein oder zwei Jahren in Begleitung seiner Eltern nach
(...) (Pakistan) gezogen, weil sein Vater wegen Ländereien Schwierig-
keiten mit einem Cousin gehabt habe. Nachdem sich die Lage der
schiitischen Hazara in Pakistan fortlaufend verschlimmert habe, habe
er diesen Staat in der Folge im Herbst 2004 in Richtung Schweiz ver-
lassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 – eröffnet am 22. Januar 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
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aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese setze
gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraus. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten familiären Streitigkeiten lägen zu weit zurück, um noch als
Verfolgungsanlass gewertet werden zu können. Bezeichnenderweise
sei der Vater zusammen mit der Mutter und den Geschwistern des
Beschwerdeführers zwischenzeitlich in das heimatliche Dorf in
Afghanistan zurückgekehrt. Der Vollzug der Wegweisung sei unter
diesen Umständen zulässig, zumutbar und möglich, zumal sich
insbesondere die Lage im Hazarajat nach dem Ende der Taliban-
Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer besitze
dort ein breites familiäres Beziehungsnetz. Zudem verfüge er über
eine zehnjährige Schulausbildung und habe eine Handwerkslehre
(Stickerei) absolviert.
E.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
zum Ersten die angefochtene Verfügung aufzuheben, zum Zweiten
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm als
Drittes und Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht. Gleichzeitig wurden drei Internetausdrucke be-
treffend die Lage in Afghanistan zu den Akten gereicht. Darauf sowie
auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Ge-
such um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die ARK habe in einem
Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 festgehalten, dass im Sinne der
europäischen Rechtsprechung eine ernsthafte Verfolgung und eine
Bedrohung an Leib und Leben auch von nichtstaatlicher Seite zur
Asylgewährung führen könne. Von der jetzigen sehr fragilen Regierung
in Afghanistan würde der Beschwerdeführer keinen Schutz erhalten.
Auch könnte er nicht in eine andere Region in Afghanistan zurück-
kehren (vgl. Beschwerde, S. 3).
4.1.1 Es trifft zu, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlings-
rechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 veröffentlichten Urteil von der Zu-
rechenbarkeitstheorie – wonach die von einer asylsuchenden Person
erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar
oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn
dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie
übergegangen ist. Aufgrund der damit verbundenen grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Ver-
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folgung kann die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung
verweigert werden, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht dem
Staat zugerechnet werden; bei Bejahung solcher Nachteile seitens von
Drittpersonen ist vielmehr zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet
seines Heimatsstaats Schutz vor dieser Art von Verfolgung finden
kann. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-
Staat ab, und in diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung
zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (be-
ziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine ent-
scheidende Bedeutung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nicht -
staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimat-
staat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage
oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Diese Einschätzung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht zu be-
achten.
4.1.2 Auch nach der Schutztheorie ist indes für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft insbesondere erforderlich, dass die asyl-
suchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten
hat beziehungsweise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Diese Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein. Diese
sind in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählt (vgl. vorstehend
E. 3.1). Den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ist ein-
zig zu entnehmen, dass dessen Vater wegen Ländereien Schwierig-
keiten mit einem Cousin hatte und deswegen zusammen mit der
Familie nach Pakistan zog (vgl. A1/10 S. 4, A49/19 S. 13). Demnach ist
von einer privatrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Familien-
angehörigen auszugehen und eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Anschauungen auszuschliessen. Mithin ist die vom Be-
schwerdeführer aus nichtstaatlicher Verfolgung abgeleitete Flücht-
lingseigenschaft bereits mangels asylrechtlich relevanten Umständen
zu verneinen. Nach dem Gesagten können die Fragen der Schutz-
fähigkeit der afghanischen Behörden und der innerstaatlichen Flucht-
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alternative mithin offengelassen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, der familiäre Streit um
die Ländereien sei nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe
vernommen, dass seine Familienangehörigen nach Afghanistan
zurückgekehrt seien, habe aber keinen Kontakt zu ihnen, wisse nicht,
wo in Afghanistan sie sich aufhielten und ob sie überhaupt noch dort
seien. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er dort
privater Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde, S. 3).
4.2.1 Zum einen stehen diese Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach
dessen Familie in das Herkunftsdorf in Afghanistan zurückgekehrt sei,
und zwar wegen der gefährlichen Lage in Pakistan (vgl. A49/19, S. 2
f.).
4.2.2 Zum andern ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei
ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell
vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuch-
stellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.2.3 Vorliegend kann die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise
aktuell vorhandenen Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter
Verfolgung offen gelassen werden. So ist zum heutigen Zeitpunkt,
selbst wenn eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asyl-
relevanter Verfolgung bei der Ausreise aus Afghanistan zu bejahen
gewesen wäre, eine solche – abgesehen von den oben genannten
Gründen – auch aufgrund des Umstands der Rückkehr der Familie in
den Heimatstaat zu verneinen, ist doch auch in Berücksichtigung der
geltend gemachten Verschlechterung der Lage in Pakistan nicht davon
auszugehen, dass die Familienangehörigen – falls ihnen dort noch
eine ernsthafte Gefahr drohen sollte – ausgerechnet an den Ort der
geltend gemachten Verfolgung in Afghanistan zurückgekehrt wären.
4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven auf-
zuzeigen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
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auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der zu den Akten
gereichten Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den
letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen
und südöstlichen Provinzen besteht nach wie vor eine Situation all -
gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin
als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8).
7.2.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerde-
führer der Ethnie der Hazara angehört und er aus dem Ort (...) (Bezirk
(...)) in der Provinz Ghazni stammt. Der Herkunftsort des
Beschwerdeführers befindet sich mithin in einer der Provinzen, in
welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM,
wonach nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus
Expertenkreisen das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den
sichereren Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Hierzu ist
festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung
noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen
oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte.
Demgegenüber stützte sich die Schweizerische Asylrekurskommission
bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich
zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).
7.2.2 Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Be-
fragung zu Protokoll, seine Familie sei Ende 2005/Anfang 2006 von
Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei sie jedoch wiederum
an ihren Herkunftsort – mithin die Provinz Ghazni, wohin ein Vollzug
der Wegweisung nach wie vor als unzumutbar einzustufen gilt – dis -
loziert sei. Zudem wisse er nicht, wie sie ihren Lebensunterhalt be-
streiten würde; im Übrigen lebten auch die weiteren Verwandten – zwei
Cousins väterlicherseits und eine Tante – an einem ihm nicht genau
bekannten Ort in der Provinz (...) (vgl. A49/19 S. 2f.). Der Be-
schwerdeführer seinerseits hat Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im Alter von einem bis zwei Jahren verlassen und sich in der Folge
ununterbrochen in Pakistan aufgehalten, bevor er nach einer mehr-
monatigen Reise über verschiedene Länder in die Schweiz gelangte
(vgl. A1/10 S. 1 und 6, A49/19 S. 3). Aus den Akten ergeben sich keine
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Hinweise darauf, dass er über Kontakte und Beziehungen zu Personen
ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht
ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im
Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem
Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm
bei deren Aufbau behilflich sein könnten.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach
dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Sodann kann im vorliegenden Fall eine Prüfung des Vollzugs nach
Pakistan durch die Rechtsmittelinstanz nicht vorgenommen werden, da
das BFM einen Vollzug der Wegweisung dorthin – auch nicht ansatz -
weise – gar nicht geprüft hat. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art.
83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gut-
zuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 sind aufzuheben, und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
9.
9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Ver-
fahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1,
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch
zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen
hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
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verzichten.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechts-
begehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungs-
gericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Ob-
siegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und all-
fälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kosten-
note zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.–
(inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
19. Januar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechts-
mittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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