Abtei lung IV
D-1384/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Togo,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1384/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Togo am
18. April 2009 (...) verliess, (...), bevor er nach einer zweiwöchigen
Seereise in einem ihm unbekannten Land ankam, von wo er auf dem
Landweg innerhalb von zwei Stunden unter Umgehung der Grenz-
kontrolle nach (...) gelangte,
dass er dort am 17. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte und, da er
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten
A3/1),
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) am
23. Dezember 2009 zur Person befragt und am 9. Februar 2010 in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei togoischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...),
dass er vom (...) als (...), tätig gewesen sei, (...),
dass es (...) zu einem Putschversuch gekommen sei, in welchen (...)
involviert gewesen sei, und er von (...) gerufen worden sei, jedoch (...)
Haus von Militärs und Panzern umstellt vorgefunden habe,
dass er nach Hause zurückgekehrt sei, jedoch seine Wohnung nicht
habe betreten können, weil diese von Militärs durchsucht und
demoliert worden sei,
dass eine Frau aus der Wohnung gekommen sei und ihn gewarnt
habe, dass man ihn umbringen würde, falls er gefunden würde,
dass er von A., (...) erfahren habe, dass (...) getötet worden seien,
woraufhin er beschlossen habe, (...) zu fliehen,
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dass S., (...), ihm mitgeteilt habe, dass (...) festgenommen worden sei
und bei (...) Waffen gefunden worden seien,
dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Sprach- und Länderanalyse
vom 25. Januar 2010 die Angaben des Beschwerdeführers bestätigte,
wonach er togoischer Staatsangehöriger und insbesondere der
französischen Sprache sehr gut mächtig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am
27. Februar 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass der eingereichte Geburtsschein den gesetzlichen Anforderungen
nicht genüge,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Identitätskarte sei (...)
von Soldaten in seiner Wohnung beschlagnahmt worden und er wisse
nicht, wie er ein rechtsgenügliches Dokument beibringen könne,
weshalb er diesbezüglich nichts unternommen habe,
dass angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunika-
tionsmöglichkeiten und -mittel nicht geglaubt werden könne, der Be-
schwerdeführer hätte bei entsprechender Bereitschaft nicht die
Möglichkeit gehabt, geeignete Personen zu kontaktieren beziehungs-
weise um Hilfe zu ersuchen,
dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er ohne jegliche Reise-
papiere und ohne je kontrolliert zu werden nach Europa beziehungs-
weise in die Schweiz gelangt sei, zumal seine diesbezüglichen
Antworten stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen
würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu
belegen, und auch gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
als realitätsfremd qualifiziert würden,
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dass auch sein Vorbringen, er sei in einem Hafen eines ihm un-
bekannten Landes angekommen und von dort innerhalb von (...) nach
Basel gelangt, realitätsfremd sei,
dass er erst anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2010 geltend
gemacht habe, gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden,
die Polizei suche ihn (...) und er sei im Radio als einer der
Verdächtigen namentlich genannt worden, weshalb diese nachgescho-
benen Vorbringen als starke Indizien für eine vorgespiegelten Sach-
verhalt zu werten seien,
dass er sich sowohl zur Dauer der Ausbildung (...) als auch darüber,
wie er von der Verhaftung von (...) Kenntnis erhalten habe sowie über
die Anzahl der Polizisten, welche seine Wohnung durchsucht hätten,
widersprüchlich geäussert habe,
dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten als offenkundig unglaubhaft erweisen würden und anzunehmen
sei, dieser habe den (...) Putschversuch als Teil der eigenen
Geschichte präsentiert,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2010 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen und jene anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die
Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Ver-
fügung zu erlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
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dass er gleichzeitig (...) diverse Berichte zu den Ereignissen (...) in
Togo, (...) im erwähnten Staat einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
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dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde an den Aussagen zur Identitätskarte fest-
gehalten und eingewendet wird, die legale Beschaffung einer solchen
sei dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmöglich, woran
auch modernste Kommunikationsmittel nichts zu ändern vermöchten,
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dass daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei ohne Reise-
papiere auf die von ihm geschilderte Weise von Togo in die Schweiz
gelangt,
dass es ihm nach mehreren gescheiterten Versuchen endlich gelungen
sei, in Togo (...) zu kontaktieren, welcher (...) ihm per Telefax
übermittelt habe, wobei die Originaldokumente auf dem Postweg
nachgereicht würden,
dass sein Schiff nach einer zweiwöchigen Reise vermutlich in (...)
angekommen sei, von wo aus man in (...) Autostunden an die
Schweizergrenze und in weiteren dreieinhalb Stunden nach (...) ge-
lange, er jedoch mangels Schulbildung und aufgrund seines kulturellen
Hintergrunds anderen Zeitverständnisses wegen irrtümlicherweise
eine Reisedauer von insgesamt (...) genannt habe,
dass sich diese Einwände als unbehelflich erweisen, zumal zum einen
die per Telefax eingereichten Dokumente den gesetzlichen An-
forderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen (vgl.
BVGE 2007/7), weshalb darauf verzichtet werden kann, die Nach-
reichung der Originaldokumente abzuwarten,
dass er zum anderen die Dauer der Seereise bereits im erstinstanz-
lichen Verfahren identisch mit zwei Wochen angegeben hat, weshalb
er die realitätsfremde (...) Reisedauer vom Ankunftshafen (...) nach
(...) weder mit mangelnder Schulbildung noch mit einem kulturell
bedingten anderen Zeitverständnis plausibel zu erklären vermag,
dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach ei-
ner Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Be-
schwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
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gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen
festgehalten und diesbezüglich auf die gleichzeitig eingereichten
Medienberichte verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit (...) in Kontakt stehe, welche zurzeit
Abklärungen tätige, die geeignet seien, die geltend gemachten
Vorbringen zu untermauern, weshalb ihm Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel zu setzen sei,
dass die vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschilderte Dauer
von dessen Ausbildung (...) auf dessen mangelhafte Bildung
beziehungsweise Französischkenntnisse zurückzuführen seien und er
während insgesamt (...) Ausbildung erhalten habe,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und den eingereichten Be-
richten nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigten Aus-
sagewidersprüche plausibel zu erklären,
dass den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu
entnehmen sind und dem Beschwerdeführer die Protokolle nach Ab-
schluss der Befragungen rückübersetzt wurden, woraufhin er be-
stätigte, dass sie vollständig seien und seinen Äusserungen ent-
sprechen würden,
dass sich die in der Beschwerde dargestellten zeitlichen Umstände der
Ausbildung in keiner Weise mit den beiden Versionen gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lassen,
dass der Beschwerdeführer in den von ihm eingereichten Medienbe-
richten nicht erwähnt wird, weshalb er daraus nichts zu seinen
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Gunsten abzuleiten vermag und der diesbezüglich gestellte Antrag auf
Fristsetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und
sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den ein-
gereichten Unterlagen keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass (...) nach wie vor in Togo wohnhaft sind, weshalb davon
auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat über ein
Beziehungsnetz verfügt,
dass er noch relativ jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die
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Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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