B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1385/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. November
2012 auf dem Luftweg von Nigeria nach Spanien und weiter in einem Bus
in die Schweiz gelangte, wo er am 7. November 2012 ohne Einreichung
von Reise- beziehungsweise Identitätspapieren um Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen,
dass er am 19. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B.______ (EVZ) zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt wurde
und am 21. Februar 2013 eine direkte Anhörung durch das BFM erfolg-
te, wo er unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsange-
höriger,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, er
sei homosexuell und habe mit seinem Wohnungspartner eine Liebesbe-
ziehung geführt, wobei eines Tages der Hausabwart an seinem Zimmer
vorbeigegangen und dabei durch einen Spalt in der Türe gesehen habe,
wie er mit seinem Freund Sex gehabt habe, woraufhin dieser Alarm ge-
schlagen und sich infolgedessen mehrere Nachbarn bei seiner Wohnung
eingefunden hätten, die ihn und seinen Freund zum "Oba" (Yoruba-König)
gebracht, bzw. sie von Palastwachen abgeholt worden seien,
dass ihm ein Wächter in der Nacht zur Flucht verholfen und ihn in ein Ho-
tel gebracht habe, wo er sich für die folgenden vier bis fünf Tage auf-
gehalten habe, während sein Arbeitgeber seine Ausreise organisiert und
die notwendigen Reisepapiere beschafft habe,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Ident itätskarte
besessen habe – den Führerschein habe er dem Schlepper abgeben
müssen –, weshalb er seiner Pflicht, ein Identitätsdokument
einzureichen, nicht nachkommen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am 6. März
2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe in der Befragung vom 19. November 2012 angegeben, die
mit seiner Ausreise betraute Person habe ihm einen Pass lautend auf
seinen Namen und mit seinem Foto ausgestellt, während er bei der Anhö-
rung vom 21. Februar 2013 zu Protokoll gegeben habe, er erinnere sich
nicht mehr daran, auf welchen Namen der Pass gelautet habe und das
Foto sei von einer Person gewesen, die ihm ähnlich sehe,
dass angesichts der strengen Kontrollen an den Schengen-
Aussengrenzen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit
seinem eigenen Pass eingereist sei und er den Asylbehörden seine Aus-
weispapiere absichtlich vorenthalte, womit insgesamt keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmög-
licht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann auch unglaubhaft
seien, da verschiedene Aussagen zu zentralen Punkten seiner Vorbrin-
gen der allgemeinen Erfahrung insofern widersprächen, als dass der Be-
schwerdeführer insbesondere zu Protokoll gegeben habe, es sei für ihn
ganz normal gewesen, als er in der Schule festgestellt habe, dass er ho-
mosexuell sei, da es in der Schule mehr Jungen als Mädchen gegeben
habe, und als er seinem Arbeitgeber seine sexuelle Neigung gestanden
habe, habe dieser ihn lediglich ermahnt, Privates und Geschäftliches zu
trennen,
dass diese Selbstverständlichkeit angesichts der gesellschaftlichen Stig-
matisierung von Homosexuellen unglaubhaft sei, und schliesslich auch zu
erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer nach dem
Verbleib und Schicksal seines Freundes erkundigt hätte,
dass ausserdem auch seine Ausführungen zu seiner Überführung von der
Wohnung in den Palast widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb ins-
gesamt davon auszugehen sei, es handle sich bei den Asylvorbringen um
ein Sachverhaltskonstrukt, und diese den Anforderungen von Art. 7 AsylG
nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und sich zusätzliche Abklärungen auf-
grund der Aktenlage erübrigten, wobei auch der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2013 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und im Wesentlichen sinngemäss beantragte, die an-
gefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2013 sei aufzuheben
und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt wurde,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es in Ni-
geria üblich sei, keine Identitäts- oder Ausweispapiere zu besitzen, wobei
dem Beschwerdeführer der Führerschein bei der Ankunft in Spanien von
den Schleppern abgenommen worden sei, da ein solches Dokument
durchaus lukrativ weiter verwendet werden könne,
dass er, entgegen seinen Ausführungen bei der Anhörung vom
21. Februar 2013, leider keine offizielle Geburtsurkunde besitze, da er in
einem nichtstaatlichen Spital zur Welt gekommen sei und er demnach
insgesamt entschuldbare Gründe vorgebracht habe, weshalb er nicht in
der Lage gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass hinsichtlich seiner Vorbringen, trotz ein paar kleinen Unregelmässig-
keiten, von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei, da er sehr wohl detail-
lierte Angaben zu seiner Lebenssituation und seiner Homosexualität ge-
macht habe,
dass er mittlerweile erfahren habe, dass sein Freund Nigeria ebenfalls
verlassen habe,
dass er auch ausgeführt habe, er habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt,
weshalb zwischen dem Türrahmen und der Wand ein Spalt gewesen sei,
durch den ins Zimmer hinein habe gespäht werden können,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
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Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Doku-
ment zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2
S. 65 ff.) abzugeben,
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dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachver-
haltsmässig erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu
machen vermag,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Sub-
stanzielles entgegengesetzt wird,
dass sich der Beschwerdeführer einerseits damit begnügt, in nicht über-
zeugender Weise geltend zu machen, es sei in Nigeria üblich, keine Iden-
titätsdokumente zu besitzen,
dass er sich andererseits in keiner Weise zu seinen widersprüchlichen
Angaben – er habe einen Pass lautend auf seinen Namen und mit sei-
nem Foto erhalten (vgl. A 5/12 S. 9) respektive er wisse nicht mehr, auf
welchen Namen der Pass ausgestellt war (vgl. A 20/15 S. 4) – äussert,
dass dementsprechend auch die Ausführungen zum angeblichen Verbleib
seines Führerausweises beim Schlepper in C.______ nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, glaubhaft darzu-
legen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise-
oder Identitätspapiere vorliegen,
dass die Vorinstanz sodann im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
den Schluss ziehen konnte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, Ziff. I/2 S. 3 f.; Ziff. II S. 4) zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde – der Beschwerdeführer
habe sehr wohl asylrelevante Vorbringen vorgebracht, wobei sich auch
der Wegweisungsvollzug aufgrund sozialer Ausgrenzung als
unzumutbar erweise – die Gesuchsbegründung des Beschwerde-
führers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen,
dass die Vorbehalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht standhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vom Gericht als reali-
tätsfremd, konstruiert und substanzlos erachtet werden und mithin als of-
fensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, da es angesichts der vor-
herrschenden Stigmatisierung von Homosexuellen in Nigeria nicht nach-
vollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer zu Protokoll gibt, dass er,
nachdem er festgestellt habe, dass er homosexuell sei, ein ganz norma-
les Leben geführt habe,
dass im Übrigen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeb-
lichen Verhaftung und Mitnahme zum "Oba" und der anschliessenden
Flucht substanzlos ausgefallen und durch etliche Widersprüche gekenn-
zeichnet sind,
dass schliesslich auch zu erwarten wäre, dass sich der Beschwerdeführer
nach dem Schicksal seines Freundes, mit welchem er seit langem eng
befreundet gewesen sein und eine Liebesbeziehung geführt haben will
(vgl. A 20/15 S. 3), erkundigt hätte, wobei die diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerde nichts an dieser Feststellung zu ändern vermö-
gen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
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halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen jungen, gesun-
den, alleinstehenden Mann mit guter Schulbildung, Arbeitserfahrung und
einem sozialen Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: