Abtei lung IV
D-1386/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______,
geboren (...), alias C._______,
geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1386/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
eritreischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat am 13. Juli 2008
und gelangte am 6. Oktober 2008 nach Aufenthalten im D._______
und in E._______ via F._______ illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein
Asylgesuch einreichte. Am 9. Oktober 2008 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt, und am 6. Oktober 2009 wurde der
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im
Wesentlichen geltend, ethnischer Kunama zu sein und in H._______
an der Grenze zu Äthiopien gelebt zu haben.
Im Jahr 1994 sei er nach I._______ in Äthiopien gegangen, um
Zwiebeln zu verkaufen. Dort habe er den Bekannten Z. getroffen, für
den er einen Brief an dessen Bruder S. in H._______ mitgenommen
habe. Als er zurück in H._______ gewesen sei, habe er den Brief S.
überreicht. Da Z. seinen Bruder in diesem Brief aufgefordert habe, sich
den Widerstandskämpfern anzuschliessen, sei S. zur Polizei ge-
gangen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) festgenommen und für
mehrere Monate inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung sei er
aufgefordert worden, keine weiteren Kontakte zu Oppositionellen zu
unterhalten. Im Jahr 1995 sei er eingezogen worden. Im Jahr
1996/1997 habe er während vier Monaten ins Gefängnis gehen
müssen, da ihm unterstellt worden sei, er habe zwei Kameraden zur
Flucht verholfen. Im Jahr 2001 habe er sich in einen Streit mit einem
Vorgesetzten verwickelt, woraufhin er für zwei Monate in J._______
bei K._______ inhaftiert worden sei. In der Folge habe er weiterhin
Militärdienst leisten müssen. Im Verlauf des Jahres 2005 habe er ein
Stück Land gekauft, das jedoch im Jahr 2007 vom eritreischen Staat
wieder konfisziert worden sei, da der ursprüngliche Besitzer ein
Oppositionsmitglied gewesen sei.
Während eines Urlaubs im Jahr 2008 in H._______ habe er zufällig
zwei Freunde getroffen. Diese seien bei der Opposition gewesen, was
er nicht gewusst habe. Nachdem er mit ihnen etwas getrunken habe,
seien die Freunde nach Äthiopien geflüchtet. Am selben Abend habe
die Polizei ihn bei sich zu Hause gesucht, wobei seine Ehefrau fest -
genommen worden sei. Man habe ihn gewarnt, weshalb er mit Hilfe
eines Freundes ins nahegelegene L._______ geflüchtet sei, wo er sich
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Geld besorgt habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Daraufhin sei er
nach M._______ gefahren, von wo er die Grenze in den D._______
überquert habe.
A.b Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte, den Nachweis über die Teilnahme am nationalen
Dienst, die Taufurkunden seiner sechs Kinder, seinen Fahrausweis und
zwei Fotos im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wies dessen Asyl-
gesuch vom 6. Oktober 2008 ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Un-
zulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2010 (Poststempel vom 5. März 2010) liess
der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer Kopien der bereits beim
BFM eingereichten Fotos ins Recht, auf denen er in Militäruniform
abgebildet ist.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. März 2010 fristgerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung insbesondere aus, der Be-
schwerdeführer habe sich bezüglich seiner Tätigkeit im Militär bis zu
seiner Ausreise in Widersprüche verstrickt. So habe er bei der BzP
angegeben, seine letzte Tätigkeit sei in einer Bäckerei gewesen (vgl.
Befragungsprotokoll vom 9. Oktober 2008; A1, S. 5). Bei der Anhörung
zu den Asylgründen habe er demgegenüber erklärt, er habe vor seiner
Ausreise von 2005 bis 2008 in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. An-
hörungsprotokoll vom 6. Oktober 2009; A8, S. 7). In der Bäckerei sei er
von 2002 bis 2005 tätig gewesen (vgl. A8, S. 9). Ferner habe er bei der
BzP zunächst angegeben, er sei im Juli 2007 bereits im D._______
gewesen. Im weiteren Verlauf derselben Befragung habe er jedoch
festgehalten, dass er erst im Sommer 2008 dorthin geflohen sei (vgl.
A1, S. 5/6). Aufgrund dieser Widersprüche bestünden Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers.
Im Weiteren habe er bei der BzP ausgeführt, er sei im Jahr 1996/1997
zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, da ihm vorgeworfen
worden sei, zwei Kameraden bei der Desertion unterstützt zu haben
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(vgl. A1, S. 4). Bei der Anhörung habe er eine diesbezügliche Be-
strafung indessen nicht mehr geltend gemacht, was angesichts der
Bedeutung eines solchen Ereignisses nicht nachvollziehbar sei und
die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter-
streiche.
Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus angegeben, er habe ohne
Probleme von seinem Heimatdorf H._______ nach M._______
gelangen können. Die angeblich fehlenden Kontrollen habe er damit
begründet, dass er nur in seinem Heimatdorf gesucht worden sei, nicht
jedoch im übrigen Eritrea (vgl. A8, S. 12). In Anbetracht der strengen
Sicherheitskontrollen und der vielen Checkpoints in Eritrea seien seine
diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft. So sei es nicht ohne
Weiteres möglich, die vielen Checkpoints zu passieren, welche ein-
gerichtet worden seien um zu verhindern, dass Deserteure sich frei im
Land bewegen könnten. Aufgrund dieser Darlegungen könne dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er bis ins Jahr 2008
Militärdienst habe leisten müssen und schliesslich desertiert sei.
Ferner könnten dem Beschwerdeführer auch die angebliche Ver-
folgung wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen nicht geglaubt
werden. So habe er sich bezüglich der Länge der Gefängnisstrafe im
Jahr 1994 in Widersprüche verstrickt, indem er bei der BzP angegeben
habe, eine sechsmonatige Gefängnisstrafe abgesessen zu haben (vgl.
A1, S. 4), anlässlich der Anhörung indessen geltend gemacht habe,
nur während vier Monaten in Haft gewesen zu sein (vgl. A8, S. 10). Der
Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich der Flucht seiner
Freunde über die Grenze nach Äthiopien widersprochen. Bei der BzP
habe er zu Protokoll gegeben, sie seien beim Überqueren der Grenze
von der Polizei beschossen worden (vgl. A1, S. 5), dagegen habe er
bei der Anhörung ausgeführt, sie hätten zwecks Unruhestiftung in die
Luft geschossen (vgl. A8, S. 11).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Schliesslich sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die
eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich
eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei einer Rück-
kehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch
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ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Be-
schwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im vorliegenden
Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente jedoch erst mit der il-
legalen Ausreise aus Eritrea entstanden, weshalb der Beschwerde-
führer von der Asylgewährung auszuschliessen, indessen als Flücht -
ling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer
sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im
Gegenteil auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeb-
lich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Vom Beschwerdeführer
geschilderte Glaubhaftigkeitselemente und eingereichte Beweismittel
seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert und nicht gewürdigt
worden. Die Gesamtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei
entgegen den Ausführungen des BFM nicht unglaubhaft. Es sei zwar
richtig, dass er anlässlich der BzP auf die Frage, was seine letzte
Tätigkeit im Dienst gewesen sei, geantwortet habe: „In der Bäckerei“.
Doch werde aus den restlichen Aussagen bei derselben Befragung
offensichtlich, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle,
zumal der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der BzP auf die
Frage, was die letzte militärische Einheitsbezeichnung gewesen sei,
geantwortet habe: „Operation 5, N._______, Unterabteilung Landwirt-
schaft“. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
summarischen Charakters der Erstbefragung nicht dazu gekommen
sei, solche Sachverhalte genauer zu erklären.
Der Beschwerdeführer sei sodann bei der BzP nicht zur Verhaftung
seiner Ehefrau beziehungsweise weiterer Familienmitglieder befragt
worden. Falls das BFM die Meinung vertreten hätte, diese Ereignisse
seien wesentlich für die Feststellung des Sachverhalts, hätte es
weitergehende beziehungsweise entsprechende Fragen stellen
müssen. Es könne nicht angehen, dass dieses Versäumnis nun dem
Beschwerdeführer zur Last gelegt werde.
Schliesslich wurde mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2006 Nr. 3
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht der
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Dienstpflicht entzogen, weshalb ihm eine unverhältnismässige Strafe
im Sinne der herrschenden Rechtsprechung drohe.
5.3
5.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass für die Glaubhaftigkeit der asyl-
suchenden Person namentlich die Übereinstimmung zwischen den
verschiedenen Befragungen spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER
UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.] Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel
2009, S. 568 Rz. 11.149). Wie sich jedoch aus den folgenden Aus-
führungen ergibt, ist in casu die Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen insgesamt zu bezweifeln.
Im Rahmen der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, die
Verwaltung von H._______ habe ihm im Jahr 1994 vorgeworfen, mit
einer Freiheitsgruppe Kontakt gehabt zu haben, weswegen er während
vier Monaten inhaftiert worden sei. Gegen Kaution sei er zwar frei-
gelassen worden, doch sie hätten ihn gewarnt, er werde mit dem
Leben zahlen müssen, falls er mit den Freiheitskämpfern weiterhin
Kontakt pflegen würde (vgl. A8, S. 10). Nachdem er im Jahr 2008 von
der Sicherheitspolizei wegen seiner erneuten Kontakte zu
Oppositionellen zu Hause gesucht worden sei, habe er das Heimat-
land verlassen. Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang geltend, er sei von Dorfbewohnern gewarnt
worden, die Sicherheitspolizei sei bei ihm zu Hause (vgl. A1, S. 5),
wohingegen er bei der Anhörung zu den Asylgründen ausführte, als er
bei einem Freund beim Nachtessen gewesen sei, sei sein Sohn
dorthin gekommen und habe ihm diese Mitteilung überbracht (vgl. A8,
S. 11). In Anbetracht des Umstands, wonach gerade diese Nachricht
den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Eritrea veranlasst haben soll,
darf indessen davon ausgegangen werden, dass er diesbezüglich
übereinstimmende Angaben gemacht hätte, wäre er tatsächlich ge-
sucht worden.
Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen
der Anhörung geltend machte, seine Frau sei zum Polizeiposten ge-
führt worden, nachdem die Polizisten ihn zu Hause nicht gefunden
hätten (vgl. A8, S. 11). Auch in Bezug darauf ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer diese Festnahme bereits anlässlich der
BzP von sich aus erwähnt hätte, falls seine Frau tatsächlich Be-
helligungen ausgesetzt worden wäre. Vor dem Hintergrund, wonach
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sich die Festnahme im Jahr 2008 zugetragen haben soll, erstaunt es
im Übrigen umso mehr, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zwar
diverse, im Zeitpunkt der Befragung bereits bis zu 14 Jahre zurück-
liegende Ereignisse (insb. Gefängnisaufenthalte in den Jahren 1994
und 1996/1997) zu erwähnen wusste, er jedoch die angebliche Ver-
haftung seiner Frau mit keinem Wort ansprach. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, wonach das BFM hierzu zwecks Sachverhalts-
ermittlung weitergehende beziehungsweise entsprechende Fragen
hätte stellen müssen, erweist sich demnach als unbegründet.
Bei dieser Sachlage können dem Beschwerdeführer weder die angeb-
liche Suche nach seiner Person noch die Festnahme seiner Ehefrau
geglaubt werden.
Schliesslich vermag er auch aus dem Argument, aufgrund des
Summarcharakters der BzP sei er namentlich nicht dazu gekommen,
den Sachverhalt hinsichtlich seiner letzten Tätigkeit im Militärdienst
genauer zu erklären, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Angesichts
des Umstands, wonach er sich bei der ein Jahr nach seiner Einreise
stattgefundenen Bundesanhörung noch bestens an seine letzte Tätig-
keit beziehungsweise deren Dauer erinnern konnte und entsprechend
geltend machte, er habe von 2005 bis 2008 in der Landwirtschaft ge -
arbeitet (vgl. A8, S 7), wäre es ihm bei der BzP erst recht zuzumuten
gewesen, diese Tätigkeit von Beginn an widerspruchsfrei als letzte
Aufgabe zu nennen.
5.3.2 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerde-
führers vor Verfolgung wegen der angeblichen Desertion zu einer
Asylgewährung in der Schweiz führen kann.
In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auf EMARK 2006
Nr. 3 verwiesen. In jenem Entscheid stellte die vormals zuständige
ARK fest, die Desertion sei insbesondere nicht als subjektiver Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu verstehen, da der Be-
schwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits durch
seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden
Verfolgung ausgesetzt worden sei (vgl. a.a.O., E. 4.12. S. 41).
Dem vorliegenden Verfahren liegt jedoch in dem Sinne ein anderer
Sachverhalt zugrunde, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben den Militärdienst beendete, bevor er sein Heimatland verliess
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(vgl. A1, S. 5/6). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen
Einschätzung ist somit auszuschliessen, dass er sich durch Flucht der
Dienstpflicht entzog. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er il legal
ausreiste, weshalb das BFM nicht verpflichtet war, die hinsichtlich der
angeblichen Desertion geltend gemachten Vorbringen und ins Recht
gelegten Beweismittel im Einzelnen zu würdigen. Der Vorhalt des Be-
schwerdeführers, wonach es nicht angehen könne, dass die ent-
sprechenden wesentlichen Punkte und Beweismittel gänzlich aus-
geklammert worden seien, ist somit als unbegründet zu erachten. Aus
demselben Grund erübrigt sich auf Beschwerdeebene eine
Auseindersetzung mit den Vorbringen zur Desertion.
5.3.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Da er mit der illegalen
Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hat, kann ihm
indessen kein Asyl gewährt werden (Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im
Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung vom 4. Februar 2010 die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers als Flüchtling an (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit
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erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 26. März 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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