B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1386/2012/mel
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
D-1386/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt B._______ (Nordprovinz), verliess ihren Heimat-
staat nach eigenen Angaben am 16. Juni 2011 und gelangte auf dem
Luftweg nach Italien. Von dort aus reiste sie am 22. Juni 2011 in die
Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch. Am 29. Juni
2011 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ zu ihren Personalien und summarisch zu ihren
Ausreisegründen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Dabei ersuchte sie,
dem Kanton D._______ zugeteilt zu werden, weil dort ihre Tante lebe. Im
Anschluss an die Befragung vom 29. Juni 2011 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kantonszuweisung das rechtliche
Gehör. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde das Gesuch um Zuteilung
in den Kanton D._______ abgewiesen und die Beschwerdeführerin dem
Kanton E._______ zugewiesen. Am 27. Januar 2012 hörte das BFM die
Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei in F._______ geboren. Als sie vier Jahre alt gewesen sei, sei
ihre Mutter gestorben und ihr Vater sei nach G._______ gegangen. Des-
halb sei sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder bei ihrer Grossmutter
väterlicherseits und deren Tochter in H._______ / Bezirk B._______ auf-
gewachsen. Manchmal sei sie auch bei einer anderen Tante in I._______
(B._______) und in J._______ (B._______) gewesen. Ab 2004 habe sie
in H._______ für die Organisation "K._______" Sozialarbeit geleistet und
den Leuten geholfen. Die Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei
mit der Tätigkeit dieser Organisation nicht einverstanden gewesen. Am
22. Dezember 2005 hätten sie deshalb ihren Nachbarn L._______, der
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und
ebenfalls für die Organisation gearbeitet habe, erschossen. Auch ihr Le-
ben sei in Gefahr gewesen. Angehörige der EPDP seien regelmässig zu
ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Deshalb sei sie Mitte
2006 bzw. im November 2006 nach M._______ / N._______ zu einer Be-
kannten gegangen. Dort habe sie das Haus nicht oft verlassen, weil sie
von den LTTE immer wieder (jeden zweiten Tag) bedrängt worden sei, ih-
nen beizutreten. Wegen des Krieges sei sie im Oktober 2008 zusammen
mit ihrer Bekannten und deren Familie (Ehemann und vier Töchtern) aus
N._______ weggegangen. In der Folge seien sie nur unterwegs gewesen
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Seite 3
von O._______ nach P._______ und weiter nach Q._______. Im Mai
2009 seien sie von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Ab
dem 17. Mai 2009 sei sie für zehn Tage in einem Flüchtlingslager
(R._______ Camp) in S._______ untergebracht gewesen. Zu dieser Zeit
sei ihre Grossmutter bei ihrem Sohn in S._______ gewesen und habe
deshalb vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Camp erfahren. Auf-
grund von eindringlichem Bitten der Grossmutter habe sie das Camp
nach zehn Tagen verlassen können. Von Ende Mai bis November 2009
sei sie bei einem Onkel in S._______ gewesen, danach habe sie wieder
bei ihrer Grossmutter und deren Tochter in H._______ / B._______ ge-
wohnt. Diese Tante habe sie immer schlecht behandelt. Ihre Nachbarn
hätten der Polizei erzählt, dass sie (die Beschwerdeführerin) früher bei
den LTTE gewesen sei, was allerdings nicht stimme. Deshalb seien ab
Juli 2009 ständig Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, das letzte
Mal am 28. Mai 2011. Dabei sei ihr von den Soldaten vorgeworfen wor-
den, die LTTE zu unterstützen und sie sei auch geschlagen worden. Aus-
serdem habe sie täglich auf den Polizeiposten von T._______ und regel-
mässig aufs EPDP-Büro in U._______ / B._______ gehen müssen, um
Unterschrift zu leisten. Ihre Grossmutter sei krank, sie leide an Diabetes
und an hohem Blutdruck. Deswegen habe sie sich nicht mehr um die Be-
schwerdeführerin kümmern können. Die Kinder ihrer Grossmutter hätten
ihr deswegen gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin ins Ausland schi-
cken solle. Deshalb habe sie B._______ am 2. Juni 2011 verlassen und
sei mit Hilfe ihres Onkels in S._______ nach G._______ gegangen, wo
ihr Vater seit über 20 Jahren lebe. Dieser habe sie in eine Lodge gebracht
und sei finanziell für die Ausreise aufgekommen. Am 16. Juni 2011 habe
sie schliesslich Sri Lanka verlassen und sei in die Schweiz gekommen.
C.
Anlässlich der Befragung im EVZ reichte die Beschwerdeführerin am
29. Juni 2011 ihre Identitätskarte (Nr. […], ausgestellt am […] in
G._______) sowie eine Kopie ihres Geburtsscheins (Nr. […], ausgestellt
am […] in G._______) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
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Seite 4
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des
BFM vom 9. Februar 2012 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr hier-
zulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei festzu-
stellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, ausserdem sei
ihr zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht
zu gewähren. Schliesslich liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Er verfügte, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aller-
dings einstweilen verzichtet werde. Gleichzeitig stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeakten der Vorinstanz zuzustellen seien
und gab dieser die Gelegenheit, bis zum 2. April 2012 eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
G.
Am 26. März 2012 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom
12. März 2012 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2012 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 6
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte am 9. Februar 2012 das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den An-
forderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nach Art. 7
AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation seien aus verschie-
denen Gründen als unglaubhaft zu bewerten. Beispielsweise würden ihre
Aussagen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten. So habe sie
in der Befragung zur Person (BzP) beispielsweise angegeben, die Solda-
ten seien nach ihrer Rückkehr nach H._______ im Jahre 2009 – genauer
wisse sie es nicht – nachts und auch tagsüber gekommen. Es seien je-
weils vier Personen gekommen, eine der Personen sei immer die gleiche
gewesen, die anderen drei hätten gewechselt. Anlässlich der Anhörung
habe sie hingegen angeführt, die Soldaten seien im Juli 2009 um 12 Uhr
das erste Mal gekommen und sonst immer zwischen 13 und 14 Uhr. Es
seien vier bis sechs Soldaten gekommen. Manchmal seien die gleichen
gekommen, manchmal andere (vgl. Akten A6, S. 5-6; A18, S. 13-16). In
der BzP habe sie weiter angeführt, die Soldaten hätten an die Türe ge-
klopft. Bei der Anhörung habe sie aber gemeint, die Soldaten seien ein-
fach hinein gekommen, da die Türe nicht gut schliesse (vgl. Akten A6,
S. 6; A18, S. 5). Ausserdem habe sie in der BzP ausgesagt, ihre Nach-
barn hätten bei ihrer Rückkehr nach H._______ im Jahre 2009 die Polizei
informiert, dass sie früher bei den LTTE gewesen sei. Die Nachbarn seien
eifersüchtig. Bei der Anhörung habe sie indessen zuerst angegeben, die
Armee habe Kontrollen gemacht und so erfahren, dass sie zurück sei.
Dann habe sie gemeint – auf entsprechende Nachfrage hin – die Nach-
barn hätten die Polizei informiert. Sie wisse aber nicht, weshalb. Es gebe
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Nachbarn, welche für die EPDP arbeiten würden (vgl. Akten A6, S. 5-6;
A18, S. 25). Überdies habe die Beschwerdeführerin in der BzP geltend
gemacht, nach ihrer Rückkehr nach H._______ im Jahre 2009 habe sie
sich immer im Büro der EPDP melden müssen. Bei der Anhörung habe
sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass die EPDP auch zu ihr nach
Hause gekommen sei (vgl. Akten A6, S. 5-6; A18, S. 13, 17). Zusätzlich
im Zusammenhang mit der EPDP habe sie in der Anhörung zuerst ange-
geben, im EPDP-Büro hätte sie sich jedes Mal ausziehen müssen. Dabei
sei nach Verletzungen gesucht worden. Später habe sie jedoch angege-
ben, die EPDP hätte bei diesen Untersuchungen nach Waffen gesucht
(vgl. Akte 18, S. 13, 17-18, 26).
4.1.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung weiter aus, dass
die Beschwerdeführerin zudem etliche wichtige Vorbringen erst anlässlich
der Anhörung geltend gemacht habe. Beispielsweise seien das die Arbeit
für die Organisation "K._______" und die damit verbundenen Verfolgun-
gen durch die EPDP sowie die anschliessende Flucht nach V._______,
sodann die Bedrohungen durch die LTTE in V._______ und schliesslich
die schlechte Behandlung seitens der Tante (vgl. Akten A18, S. 4-9). Das
BFM erklärte, dass der Beschwerdeführerin zu diesen widersprüchlichen
und nachgeschobenen Aussagen während der Anhörung das rechtliche
Gehör gewährt worden sei. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, diese
Ungereimtheiten aufzulösen oder zu erklären. So habe sie beispielsweise
angegeben, sie sei damals in C._______ neu gewesen und habe nicht
gewusst, was sie sagen solle und was nicht. Auch habe sie gemeint, sie
habe alles vergessen und wisse nicht mehr, was sie in C._______ gesagt
habe. Zudem habe sie angeführt, sie habe in C._______ nur Fragen be-
antwortet und es sei ihr gesagt worden, dass sie nochmals befragt werde
(vgl. Akte A18, S. 23-25). Dies könne nicht gehört werden. Bei diesen
Vorbringen handle es sich einerseits ausschliesslich um persönliche Er-
lebnisse der Beschwerdeführerin. In Anbetracht dessen hätte es ihr mög-
lich sein sollen, dazu widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Ausser-
dem sei die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zuerst aufgefordert
worden, alle wesentlichen Ausreisegründe zu schildern, und sei dann am
Ende der BzP nochmals gefragt worden, ob es noch weitere Gründe ge-
be, die gegen eine allfällige Rückkehr in die Heimat sprechen würden
(vgl. Akten A6, S. 5-6). Überdies würden erfahrungsgemäss tatsächlich
verfolgte Personen anlässlich der ersten ihnen bietenden Gelegenheit –
also die BzP – alle wichtigen Erlebnisse mitteilen.
D-1386/2012
Seite 8
4.1.3 Schliesslich erklärte das BFM, in den Aussagen der Beschwerde-
führerin fänden sich weitere Ungereimtheiten. In Anbetracht der bereits
oben aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente werde darauf verzichtet,
auf diese näher einzugehen. Eine spätere Geltendmachung werde vor-
behalten. Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
4.2
4.2.1 Auf Beschwerdeebene brachte die Rechtsvertreterin vor, die Vorin-
stanz lasse zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gelten,
welche sie bei der Bundesanhörung vom 27. Januar 2012 gemacht habe.
Die Vorinstanz begründe dies damit, dass es sich bei den Aussagen um
wichtige Vorbringen handle, welche sie schon bei der BzP hätte einbrin-
gen sollen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer Begründung darauf ein, dass
der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP gesagt worden sei, sie werde
nochmals befragt, komme aber zum Schluss, die Vorbringen könnten
trotzdem nicht gehört werden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass
der Beschwerdeführerin an der BzP von der Vorinstanz eingeschärft wor-
den sei, sich bei ihren Aussagen kurz zu halten und keine Details zu nen-
nen. Bei den Vorbringen handle es sich um Geschehnisse, die nicht un-
mittelbar zur Flucht aus Sri Lanka geführt hätten. Sie seien zwar kumula-
tiv mitentscheidend und wichtige Ereignisse im Leben der Beschwerde-
führerin, aber die primären Fluchtgründe würden sie nicht darstellen. Im
Entscheid vom 9. Februar 2012 zähle die Vorinstanz die Arbeit der Be-
schwerdeführerin für "K._______", die Flucht nach N._______, die dorti-
gen Probleme mit der LTTE und die Misshandlung durch die Tante als
nachgeschoben auf. Die Arbeit für "K._______" und die damit zusam-
menhängende Flucht nach N._______ ständen zwar in einem Zusam-
menhang mit den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Sri Lanka
Armee (SLA) und EPDP, seien aber für eine BzP zu detaillierte Angaben.
Die schlechte Behandlung durch die Tante stelle keinen Fluchtgrund dar.
Dieses Vorbringen spiele zwar in der Beurteilung bezüglich eines familiä-
ren Beziehungsnetzes eine Rolle, jedoch nicht betreffend Asylgründe. In
Anbetracht dessen seien die Vorbringen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz zu hören und hätten für die Beurteilung des Asylgesuchs be-
rücksichtigt werden müssen.
4.2.2 Weiter führte die Rechtsvertreterin in der Beschwerde aus, der Be-
schwerdeführerin werde vorgeworfen, sich in zahlreiche Ungereimtheiten
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Seite 9
zu verstricken. Zu den vom BFM angeführten Widersprüchen nahm sie
ausführlich und wie folgt Stellung: Bezüglich der Anzahl Soldaten, die bei
der Beschwerdeführerin zu Hause Kontrollen durchgeführt hätten, erklär-
te die Rechtsvertreterin, dass normalerweise vier Soldaten gekommen
seien. Manchmal seien aber bis zu sechs Soldaten gekommen. Dies sei
aber eine Ausnahme geblieben. Einer der Soldaten sei immer dabei ge-
wesen, die anderen hätten gewechselt. Wenn die Beschwerdeführerin
gesagt habe, dass die Soldaten in ihrer Besetzung gewechselt hätten,
schliesse sie dabei nicht aus, dass immer wieder die gleichen gekommen
seien. In diesen Aussagen der Beschwerdeführerin liege somit kein be-
achtlicher Widerspruch. Weiter erklärte sie, dass es sich nicht um einen
Widerspruch handle, wenn die Beschwerdeführerin einmal erklärt habe,
die Soldaten hätten an der Tür geklopft, an anderer Stelle jedoch ausge-
sagt habe, diese seien ohne anzuklopfen ins Haus gekommen. Beide Va-
rianten würden der Wahrheit entsprechen. Die Bauweise des Hauses und
die Gewohnheiten der Grossmutter und der Beschwerdeführerin seien mit
Grund dafür, dass die Tür nicht immer abgeschlossen sei. Hinzu komme,
dass die Soldaten ihre Machtposition ausnutzen würden und deshalb
nicht immer klopfen würden, bevor sie eintreten. Zu dem Widerspruch
betreffend des Grundes der Kontrollen nach der Rückkehr der Beschwer-
deführerin nach H._______ im Jahr 2009 führte die Rechtsvertreterin aus,
der Nachbar der Beschwerdeführerin habe sie bei den Sicherheitskräften
als LTTE-Mitglied gemeldet. Aufgrund dieser Information habe die SLA
das Haus kontrolliert und die Beschwerdeführerin befragt. Erst durch die
Kontrolle habe sich die SLA vergewissern können, ob die Angaben des
Nachbars bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch wahr
seien. Den Grund, weshalb der Nachbar diese Behauptung aufgestellt
habe, werde die Beschwerdeführerin wohl nie erfahren. Dieses Unwissen
könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Ausserdem widerspreche sich
nicht, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin fälschlicherweise be-
schuldigt habe und die SLA dennoch die Beschwerdeführerin zuhause
aufgesucht habe. Bezüglich ihrer widersprüchlichen Aussagen über die
Meldepflicht und Hauskontrollen durch die EPDP erklärte die Rechts-
vertreterin, dass diese sehr eng mit den staatlichen Sicherheitskräften Sri
Lankas zusammenarbeite. Die EPDP habe versucht und versuche noch
immer, Informationen über LTTE-Mitglieder zu sammeln. Durch die Be-
schuldigung, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der LTTE gewesen, ha-
be die EPDP auch ein Interesse, Informationen von der Beschwerdefüh-
rerin zu erlangen. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der EPDP bei der
Beschwerdeführerin zu Hause vorbeigegangen und habe sie auch in ihr
Büro beordert. In den Büros der EPDP sei die Beschwerdeführerin aufge-
D-1386/2012
Seite 10
fordert worden, sich auszuziehen, wobei sowohl nach Narben und Kriegs-
verletzungen als auch nach Waffen gesucht worden sei. Letzteres sei aus
Gründen der unmittelbaren Sicherheit im Büro geschehen. Die Suche
nach Narben und Verletzungen sei aus dem Grunde geschehen, weil die-
se aus Sicht der EPDP ein Indiz darstellen würden, dass die Beschwerde-
führerin an Kriegshandlungen teilgenommen hätte. Wenn sie anlässlich
der Anhörung noch erwähnt habe, dass die EPDP auch Hausbesuche
durchgeführt habe, stelle das keinen Widerspruch dar sondern eine Prä-
zisierung der Probleme mit der EPDP.
4.2.3 Im Weiteren brachte die Rechtsvertreterin vor, sei dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin gewohnt sei, auf Fra-
gen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Reden
zu halten – letzteres sei in der heimischen Kultur schlicht nicht üblich,
was besonders gegenüber behördlichen Autoritäten gelte. Dieses sozio-
kulturelle Missverständnis werde verstärkt, indem die Beschwerdeführerin
vor der BzP standardmässig aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen
und auch vor der Bundesanhörung darauf hingewiesen worden sei, sie
könne unterbrochen werden, wenn ihre Erklärungen unnötig seien.
4.2.4 Schliesslich erklärte die Rechtsvertreterin, dass die Vorinstanz in ih-
rem Entscheid vom 9. Februar 2012 festhalte, dass sich in den Aussagen
der Beschwerdeführerin noch weitere Ungereimtheiten finden liessen. Sie
unterlasse es aber, auf diese näher einzugehen. Indem die Vorinstanz ih-
rer Begründungspflicht nicht ausreichend nachkomme, verletze die Vorin-
stanz den Anspruch auf Begründung des Entscheides. Dieser Anspruch
folge als Teilgehalt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG.
4.2.5 Die Rechtsvertreterin hielt zusammenfassend fest, dass die Wider-
sprüche, die von der Vorinstanz aufgeführt worden seien, nicht beachtlich
seien. Die Vorbringen der Vorinstanz seien nicht geeignet, die Glaubwür-
digkeit der Beschwerdeführerin zu erschüttern. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien als glaubhaft i.S.v. Art. 7 AsylG anzusehen und
daher sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft erfülle.
D-1386/2012
Seite 11
5.
5.1
5.1.1 Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde erhobenen Rüge,
das BFM sei seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekom-
men, indem es auf die angeblichen weiteren Ungereimtheiten in den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen sei und damit
den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29. Abs. 2 BV und Art. 35
Abs. 1 VwVG verletzt habe, ist vorab Folgendes festzuhalten.
5.1.2 Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, folgt un-
mittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende
Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich lei-
ten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Bürgerinnen und Bürger
sollen wissen, warum die Behörde sich gegen ihren Antrag entschieden
hat. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Be-
hörden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Be-
troffenen festzulegen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundla-
ge für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen
und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurtei-
lung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.; LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.).
5.1.3 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Be-
schwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich mit
dem Inhalt der Begründung des BFM nicht einverstanden ist, insbesonde-
re mit der Argumentation, wonach ihre Aussagen widersprüchlich ausge-
fallen und daher unglaubhaft seien. Aus der angefochtenen Verfügung
vom 9. Februar 2012 wird jedoch klar ersichtlich, aufgrund welcher Unge-
reimtheiten das Bundesamt zum Schluss gelangte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Be-
gründung ist – wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist – ausführlich und
korrekt ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ange-
sichts der Erwägungen des BFM nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die
angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft,
aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
D-1386/2012
Seite 12
deführerin als nicht gegeben erachtet. Das BFM durfte zu Recht darauf
verweisen, dass sich in den Vorbringen weitere Hinweise auf Widersprü-
che ("Ungereimtheiten") finden, ohne auf diese genauer eingehen zu
müssen. Der Begründungspflicht wurde somit vollumfänglich entspro-
chen, so dass es der Beschwerdeführerin möglich war, die Verfügung auf
dem Beschwerdeweg rechtswirksam anzufechten. Wie in der Beschwer-
de zutreffend festgestellt wurde, behielt sich das BFM zwar eine spätere
Geltendmachung weiterer Ungereimtheiten ausdrücklich vor. Das BFM
liess sich am 26. März 2012 zur Beschwerde vernehmen, ohne sich aller-
dings konkret zu den einzelnen Ausführungen zu äussern. Die Vernehm-
lassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2012 zur Kenntnis-
nahme zugestellt. Es bestehen keine weiteren vorinstanzlichen Eingaben,
welche der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme hätten unterbreitet
werden müssen. Demnach liegt entgegen anderslautender Einschätzung
in der Beschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die ent-
sprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
5.2
5.2.1 Das BFM kam in seinem angefochtenen Entscheid zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und wider-
sprüchlich. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin zu Recht aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die
Gewährung von Asyl verweigerte.
5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 Abs. 1-3
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach genauer Prüfung der
vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Ungereimtheiten zu be-
zweifeln ist und die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu erach-
ten sind.
5.2.4 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanz-
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Seite 13
lichen Verfügung verwiesen werden. Die entsprechenden Erklärungen der
Rechtsvertreterin in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Widersprü-
che zu entkräften. So widerholt die Rechtsvertreterin hauptsächlich den
geltend gemachten Sachverhalt, fasst diesen jedoch teilweise in andere
Worte beziehungsweise verknüpft die Widersprüche auf eine solche Art
und Weise, dass sie nachträglich einen Sinn ergeben sollen. Auch die Er-
klärung, die Beschwerdeführerin sei aus sozio-kulturellen Gründen ge-
wohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative
längere Reden zu halten, vermag nicht zu überzeugen, da es ja genau
darum ging, einfache Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.
5.2.5 Ausser den vom BFM aufgeführten Widersprüchen bestehen in den
Aussagen der Beschwerdeführerin weitere unterschiedliche Angaben. So
gab sie beispielsweise einerseits an, sie habe drei Jahre für die Organisa-
tion "K._______" gearbeitet (vgl. A18/29, S. 6). Andererseits erklärte sie,
dort 2004 angefangen und nach der Ermordung ihres Nachbars Ende
2005 wieder aufgehört zu haben (vgl. A18/29, S. 6-8). Weiter gab sie an-
lässlich der BzP an, im November 2006 H._______ verlassen zu haben
und nach N._______ gegangen zu sein (vgl. A6/11, S. 1). Bei der einläss-
lichen Anhörung erklärte sie hingegen, sie wisse nicht mehr, wann sie aus
H._______ weggegangen sei, auf Nachfrage sagte sie, dass es etwa Mit-
te des Jahres 2006 gewesen sei (vgl. A18/29, S. 7). Dabei handelt es sich
um zentrale Angaben in den Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb
deren Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen werden muss.
5.2.6 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwer-
deführerin insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, als berichte sie von
persönlichen Erlebnissen. Ihre gesamten Vorbringen sind äusserst vage
gehalten, insbesondere diejenigen zu zentralen Asylvorbringen wie ihrer
Probleme mit den LTTE in N._______ und der regelmässigen Kontrollen
durch die Armee. Auch bezüglich ihrer Tätigkeit für die Organisation
"K._______" gab sie lediglich an, sie habe einfach Leute unterstützt (vgl.
A18/29. S. 6). Es ist offensichtlich, dass in der Beschwerde versucht wird,
die Ereignisse detaillierter zu beschreiben. Dies kann an der Einschät-
zung des Gerichts jedoch nichts ändern.
5.2.7 Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst ist, wird darin
hauptsächlich nur der geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und
nachträglich so angepasst, dass er glaubhafter wirken soll, was vorlie-
gend jedoch nicht gelingt. Somit hält die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
D-1386/2012
Seite 14
nichts entgegen, was zu einer von derjenigen des Bundesamtes abwei-
chenden Beurteilung führen könnte. Auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden, da das Gericht da-
durch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde.
5.2.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1
7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-1386/2012
Seite 15
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
D-1386/2012
Seite 16
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka
vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer
Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes
aufgrund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet
hatte (BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich
die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 er-
heblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch ver-
nichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr
aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsicht-
lich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nord-
provinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch de-
finiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Fakto-
ren.
7.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist
vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszu-
gehen. Die 28-jährige Beschwerdeführerin stammt aus dem Ort
H._______ im Distrikt B._______ (Nordprovinz), wohin der Wegwei-
sungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziffer 6.3.2 der Erwägungen
grundsätzlich zumutbar ist. In H._______ leben noch immer ihre Gross-
mutter väterlicherseits und eine Tante, bei denen sie aufgewachsen ist.
Dass sie zu der Tante – wie in der Anhörung vom 27. Januar 2012 vorge-
D-1386/2012
Seite 17
bracht – kein gutes Verhältnis hat, ist kein Hindernis für einen Wegwei-
sungsvollzug, zumal dieses Vorbringen vom BFM in dessen angefochte-
ner Verfügung zu Recht (weil nachgeschoben) als unglaubhaft bewertet
wurde (vgl. A19/8, S. 6). In S._______ lebt zudem ein Onkel der Be-
schwerdeführerin mit Familie, bei dem sie 2009 für etwa sechs Monate
gewohnt hat und der ihr bei der Ausreise in die Schweiz behilflich war, sie
dafür unter anderem zu ihrem Vater nach G._______ begleitet hat. Eben-
falls im Distrikt S._______ lebt der jüngere Bruder der Beschwerdeführe-
rin mit Familie. Ausserdem leben noch weitere Onkel und Tanten sowohl
väterlicher- als auch mütterlicherseits in B._______ und S._______ (vgl.
A18/29, S. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt somit in ihrer Heimat über
ein grosses tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Sie hat die Möglich-
keit, wieder bei ihrer Grossmutter oder bei anderen ihrer zahlreichen Fa-
milienangehörigen Unterkunft zu finden, die ihr auch im Übrigen bei ihrer
sozialen Wiedereingliederung behilflich sein können. Der Vater der Be-
schwerdeführerin lebt in G._______. Sie gibt zwar an, mit ihm seit ihrem
vierten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt zu
haben. Dennoch hat er ihr geholfen und die Kosten für die Ausreise be-
zahlt. Es ist davon auszugehen, dass er sie auch weiterhin wieder (finan-
ziell) unterstützen kann. Ebenfalls finanziell unter die Arme greifen kann
der Beschwerdeführerin ihre in der Schweiz wohnhafte Tante mütterli-
cherseits.
7.3.4 Hinsichtlich der individuellen Wegweisungskriterien ist weiter zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über eine
11-jährige Schulbildung (mit O-Level Abschluss) verfügt (vgl. A6/11, S. 2).
Somit ist die Beschwerdeführerin sehr gut ausgebildet. Sie gibt zwar an,
keinen Beruf erlernt zu haben. Allerdings hat sie in H._______ mehrere
Jahre lang für eine soziale Organisation gearbeitet. Dies kann ihr helfen,
bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine Arbeitsstelle zu finden. Ausser-
dem verfügt sie in B._______ und S._______ über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, welches ihr einen Einstieg ins Erwerbsleben und die damit
einhergehende Existenzsicherung erleichtern wird.
7.3.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Vor-
aussetzungen verfügt, die ihr eine soziale und berufliche Wiedereinglie-
derung in ihrem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsiche-
rung ermöglichen. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe er-
sichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerde-
führerin geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
D-1386/2012
Seite 18
tion. Anlässlich der Anhörung vom 27. Januar 2012 gab sie zwar an,
Probleme mit dem rechten Auge und mit den Ohren zu haben. Deswegen
war sie in der Schweiz Anfang Januar 2012 auch beim Arzt. Dieser verab-
reichte ihr Tabletten, sah jedoch von weiteren Untersuchungen ab. Aus
den Akten ergeben sich also auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug
der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
7.3.6 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – in genereller und indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
In ihrer Beschwerde vom 12. März 2012 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In
der Instruktionsverfügung vom 16. März 2012 wurde der Entscheid über
dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Ent-
scheid ist nun nachzuholen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
aufgrund der vorstehenden Erwägungen zumindest hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gemäss
Bestätigung vom 21. Februar 2012 war die Beschwerdeführerin zum
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Seite 19
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum
heutigen Zeitpunkt weiterhin prozessual bedürftig ist. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: