Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1387/2010
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Pietro Angeli-Busi, Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...], sowie
ihre Kinder C._______, geboren [...], D._______,
geboren [...], und E._______, geboren [...], China,
vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Sütlü Consulting,
Bahnhofstrasse 41, Postfach 2205, 5001 Aarau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2010 / N [...]
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und die beiden Kinder seien
chinesische Staatsangehörige uigurischer Ethnie und stammten aus
F._______ (Kasachischer Autonomer Bezirk Ili im Uigurischen
Autonomen Gebiet Xinjiang). Am 29. Januar 2007 sei sie mit ihren beiden
Kindern aus China nach Kasachstan gereist, wo sie mit G._______
H._______ (N [...]; vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1388/2010),
ihrem Ehemann und Vater ihrer Kinder, zusammengelebt habe. Am
6. Juni 2009 sei sie mit den beiden Kindern wieder aus Kasachstan
ausgereist, um über Kirgisistan, die Türkei und Tschechien am 8. Juni
2009 illegal in die Schweiz einzureisen, wo sie gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Am
8. Juli 2009 wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM)
summarisch sowie am 23. September 2009 eingehend zu ihren
Asylgründen befragt. Das Bundesamt wies die Beschwerdeführerin und
deren Kinder am 15. Juli 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Solothurn zu.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe bereits Zwillinge
geboren gehabt (C._______, im vorliegenden Verfahren eingeschlossen,
sowie I._______, der derzeit in China bei den Eltern der
Beschwerdeführerin lebe), als sie ein weiteres Mal schwanger geworden
sei. Das chinesische Spital, in dem sie eine Ultraschalluntersuchung habe
machen lassen, habe den Schwangerschaftsbefund an das staatliche
Komitee für Familienplanung weitergeleitet. Zwei Tage danach sei sie
zuhause von zwei Angehörigen des Komitees aufgesucht worden. Man
habe ihr eine Gesetzesbestimmung vorgelegt und von ihr verlangt, dass
sie ihr Kind freiwillig abtreibe, ansonsten die Polizei eingeschaltet und die
Abtreibung zwangsweise durchgeführt werde. Da es sich bei den ersten
beiden Kindern um Zwillinge gehandelt habe, sei sie von der in China
geltenden „Ein-Kind-Regel“ ausgenommen gewesen; indessen sei es ihr
nicht erlaubt gewesen, ein weiteres Kind zu bekommen. Ihr Ehemann
habe daraufhin der Stelle für Familienplanung angeboten, eine Busse zu
zahlen, um das Kind behalten zu können. Dies sei jedoch abgelehnt
worden. In der Folge sei sie mit ihrem Mann und dem Kind C._______
illegal aus China nach Kasachstan gereist, wo schliesslich das Kind
D._______ (im vorliegenden Verfahren eingeschlossen) geboren worden
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sei. Da sie nur für ein Kind gefälschte Papiere gehabt hätten, seien sie
gezwungen gewesen, ihren Sohn I._______ in China zurückzulassen. In
Kasachstan hätten sie sich illegal aufgehalten. Ihr Ehemann, der auf
einem Markt mit Kleidern und Schuhen gehandelt habe, sei mehrmals
von der Polizei vorübergehend festgenommen worden und von der
Deportation nach China bedroht gewesen. Deshalb hätten sie sich
schliesslich dazu entschlossen, auch Kasachstan zu verlassen und nach
Europa zu gehen. Sie sei mit den beiden Kindern C._______ und
D._______ alleine ausgereist, weil ihr Ehemann noch darauf gehofft
habe, den Sohn Hasan Arman aus China holen zu können. Des Weiteren
führte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrer Ankunft in der Schweiz
habe sie am 7. August 2009 in Genf an einer Demonstration von Uiguren
teilgenommen. Sie befürchte, dass diese Demonstration von
chinesischen Spionen beobachtet worden sei. Als Beweismittel gab sie
anlässlich der durchgeführten Befragungen drei Ausdrucke aus dem
Internet betreffend die Probleme von Angehörigen der uigurischen Ethnie
in China zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung der
Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
die behauptete Bedrohung in China durch eine Zwangsabtreibung sei
nicht glaubhaft. Ferner lägen aufgrund der Beteiligung an einer
Demonstration von Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine
subjektiven Nachfluchtgründe vor. Angesichts der Ehe beziehungsweise
der Vater/Kind-Beziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer
Staatsbürger sei - hätten die Beschwerdeführenden ausserdem die
Möglichkeit, die kasachische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und
könnten sich zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in
Kasachstan niederlassen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010
ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März
2010 gewährt.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2010 fochten die
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Beschwerdeführenden die Verfügung vom 3. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um
Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer ausführlichen
Begründung und um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
10. März 2010 wurden die Verfahren in Bezug auf die
Beschwerdeführenden (D-1387/2010) sowie in Bezug auf den Ehemann
beziehungsweise Vater G._______ H._______ (D-1388/2010) vereinigt.
Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung
der Beschwerdeschrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum
25. März einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die mit der
Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich der
chinesischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes einzureichen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragten die
Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurden die
Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März
2010 aufgefordert.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichten die
Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
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K.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben vom 22. April
2010 Kenntnis gegeben.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichten die
Beschwerdeführenden Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der
Kinder C._______ und I._______ bezeichneter Dokumente ein. Des
Weiteren führten sie im Wesentlichen aus, sowohl die
Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann seien chinesische
Staatsangehörige und in China in asylrechtlich relevanter Weise
gefährdet.
M.
Am [...] 2010 gebar die Beschwerdeführerin das Kind E._______.
N.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine
der Kinder C._______ und I._______ bezeichnete Dokumente ein.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni
2010 eingereichten Schriftstücke in eine Amtssprache des Bundes
übersetzen zu lassen.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichten die
Beschwerdeführenden deutsche Übersetzungen der erwähnten
Dokumente ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wurden die Verfahren in
Bezug auf die Beschwerdeführenden sowie in Bezug auf den Ehemann
beziehungsweise Vater G._______ H._______ (D-1388/2010) angesichts
des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Da sich jedoch erweist,
dass die Beurteilung der Verfahren in Bezug auf die
Beschwerdeführenden einerseits sowie in Bezug auf G._______
H._______ andererseits erheblich differierende Erwägungen erfordert
und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. auch das
gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren D-1388/2010), sind die beiden
genannten Verfahren wieder zu trennen, und über die jeweiligen
Beschwerden ist gesondert zu entscheiden.
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im
Wesentlichen mit der Begründung ab, die behauptete Bedrohung in
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China durch eine Zwangsabtreibung sei nicht glaubhaft. Angesichts der
familiären Beziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer
Staatsbürger sei - hätten die Beschwerdeführenden ausserdem die
Möglichkeit, die kasachische Staatsangehörigkeit zu erwerben und sich
zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise ihrem Vater in
Kasachstan niederzulassen. Demgegenüber wurde die chinesische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz nicht
in Zweifel gezogen.
4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, es habe ihr in China die Zwangsabtreibung ihres
Kindes D._______ gedroht, entgegen den entsprechenden Ausführungen
des BFM nicht als völlig unglaubhaft zu erachten ist. So kann
insbesondere der Annahme des Bundesamts, ethnische Minderheiten
seien von der Anwendung der in China geltenden sogenannten „Ein-Kind-
Politik“ generell ausgeschlossen, womit die Bedrohung durch
Zwangsabtreibung eine tatsachenwidrige Behauptung darstelle,
keineswegs vorbehaltlos gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass
in öffentlich zugänglichen Quellen gerade über die Durchsetzung der
„Ein-Kind-Politik“ im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang ausführlich
berichtet wurde beziehungsweise wird (vgl. etwa AMNESTY INTERNATIONAL
[AI], People's Republic of China: Gross Violations of Human Rights in the
Xinjiang Uighur Autonomous Region, April 1999 [AI-Index: ASA
17/18/99]). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die uigurische
Minderheit in jüngerer Zeit besonders stark einem Generalverdacht der
chinesischen Behörden ausgesetzt worden ist, separatistische und/oder
islamistisch-fundamentalistische Bestrebungen zu verfolgen, und
entsprechend einem erhöhten Druck ausgesetzt ist (vgl. AI, Report 2008,
S. 95 [AI-Index: POL 10/001/2008]). Indessen erübrigt es sich aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen, auf die Frage der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Bedrohung der Beschwerdeführerin in China
ausführlicher und in abschliessender Weise einzugehen.
4.3. Nach übereinstimmenden Angaben sind die Beschwerdeführerin und
G._______ H._______ miteinander verheiratet, und bei C._______ und
D._______ handelt es sich um ihre gemeinsamen Kinder. In Bezug auf
den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden,
G._______ H._______, wird mit gleichzeitig ergehendem Urteil im
Verfahren D-1388/2010 festgestellt, dass dieser als im Besitz der
kasachischen Staatsangehörigkeit zu betrachten ist und somit den Schutz
seines Heimatstaats Kasachstan in Anspruch nehmen kann. Weder die
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Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren noch G._______
H._______ im Verfahren D-1388/2010 machen hinsichtlich Kasachstans
irgendwelche Asylgründe geltend.
4.4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn die Asylsuchenden in einen Drittstaat
weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen
haben, oder nahe Angehörige leben. Zwar lebt der Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden derzeit nicht in seinem
Heimatstaat Kasachstan. Gestützt auf die Feststellung, dass er
kasachischer Staatsangehöriger ist und dort mit keinerlei asylrechtlich
relevanten Problemen konfrontiert ist, kann der Genannte jedoch in
seinen Heimatstaat zurückkehren, und entsprechend wird mit dem
betreffenden Urteil im Verfahren D-1388/2010 der Vollzug seiner
Wegweisung nach Kasachstan als durchführbar erachtet. Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2
Bst. e AsylG auf die Beschwerdeführenden anwendbar ist.
4.5. Im Stand des heutigen Rechts bildet Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG die
einzige Gesetzesbestimmung, welche auf die rechtliche Regelung der
vorliegend gegebenen Konstellation – asylsuchende Personen mit einem
nahen Angehörigen, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt
– hinzielt. Diese sogenannte Drittstaatsklausel gelangte in der
vorhergehenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des
AsylG (aAsylG) im Rahmen eines materiellen Entscheides zur
Anwendung: Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG wurde einer in der
Schweiz befindlichen Person in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie in
einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 4). Demgegenüber ist ein
entsprechend gelagerter Sachverhalt heute als Nichteintretensgrund
konzipiert. Dabei ist zur Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit
dieses Nichteintretens-Tatbestands gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG im
Einzelnen auch zu prüfen, ob Personen, zu denen die asylsuchende
Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz
leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
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4.6. Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung zwar
seinerseits bereits festgestellt, G._______ H._______, der Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, sei kasachischer
Staatsangehöriger, und entsprechend sei es für die
Beschwerdeführenden zumutbar und möglich, sich zu dem Genannnten
nach Kasachstan zu begeben. Allerdings erwähnte das BFM somit die
Drittstaatsangehörigkeit von G._______ H._______ ausschliesslich im
Zusammenhang mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden durchführbar sei, nachdem es deren Asylgesuche
materiell behandelt und abgelehnt hatte. Es lässt sich nicht
nachvollziehen, weshalb das Bundesamt nicht Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG
als anzuwendende Norm erkannt und die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden entsprechend beurteilt hat.
5.
5.1. Somit erweist sich, dass das Bundesamt die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht gestützt auf die richtigerweise
anzuwendende Bestimmung des AsylG geprüft hat. Die Beschwerde ist
folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2. Im Rahmen der neuerlichen Beurteilung wird das BFM zu prüfen
haben, ob und inwiefern die Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist. Dabei
wird auch eingehend zu prüfen sein, ob die Kriterien von Art. 34 Abs. 3
AsylG zutreffen, gemäss welchen Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG keine
Anwendung findet. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf
einzugehen sein, ob die Beschwerdeführenden in Kasachstan gestützt
auf die Staatsangehörigkeit von G._______ H._______ vor einer
allfälligen Rückschiebung nach China geschützt wären.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
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Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführenden
Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das
BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
3. Februar 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
1.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: