Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1388/2010
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Pietro Angeli-Busi, Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Kasachstan,
vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Sütlü Consulting,
Bahnhofstrasse 41, Postfach 2205, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 3. Februar 2010 / N [...]
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2000 unter dem Namen
C._______ D._______ erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei
machte er damals im Wesentlichen geltend, er sei kasachischer
Staatsbürger uigurischer Ethnie und habe Kasachstan aufgrund des
Vorwurfs verlassen müssen, er sei aus der kasachischen Armee
desertiert. Dieses Asylgesuch wurde durch das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit
Verfügung vom 19. Juli 2002 abgelehnt. Eine hiergegen erhobene
Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. September 2002
abgewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei
chinesischer Staatsangehöriger uigurischer Ethnie und stamme aus Gulja
Xeher (uigurische Bezeichnung; chinesisch: Yining; Hauptstadt des
Kasachischen Autonomen Bezirks Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet
Xinjiang, China), mit letztem Wohnsitz in E._______ (Kasachischer
Autonomer Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang, China).
Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz sei er
über Deutschland und Kasachstan wieder nach China zurückgekehrt. Im
Jahr 2007 sei er erneut nach Kasachstan ausgereist, von wo er
schliesslich am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, um
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres
Asylgesuch zu stellen. Am 10. August 2009 wurde er durch das BFM
summarisch und am 19. Januar 2010 eingehend zu seinen Asylgründen
befragt. Am 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen.
C.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei mit der chinesischen
Staatsangehörigen uigurischer Ethnie F._______ G._______ (N [...]; vgl.
Urteil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) verheiratet, die zusammen
mit den beiden gemeinsamen Kindern H._______ und I._______
ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Zur Begründung
seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer zum einen aus, im
Februar 1997 seien in Gulja Xeher viele Jugendliche festgenommen und
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getötet worden, weswegen er seither in Angst gelebt habe. Wegen seiner
Auslandaufenthalte sei er zudem im Jahr 2004 durch die chinesischen
Behörden für vier Tage festgenommen und unter Schlägen dazu befragt
worden, zu welchem Zweck er sich in Kasachstan aufgehalten habe.
Ferner brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen
Fluchtgründe wie seine Ehefrau F._______ G._______ vor. Demnach
habe seine Ehefrau bereits Zwillinge geboren gehabt (den erwähnten,
sich mit der Mutter in der Schweiz aufhaltenden H._______ sowie
J._______, welcher derzeit in China bei den Eltern der Mutter lebe), als
sie ein weiteres Mal schwanger geworden sei. Die zuständige
chinesische Behörde für Familienplanung habe gestützt auf die in China
geltende „Ein-Kind-Regel“ verlangt, das Kind sei abzutreiben, wobei eine
zwangsweise Abtreibung angedroht worden sei. Da in China viele Frauen
bei Abtreibungen umkämen, habe er gefürchtet, seine Frau könnte dabei
ihr Leben verlieren. In der Folge sei er mit seiner Ehefrau und dem Kind
H._______ illegal aus China nach Kasachstan gereist, wo schliesslich
das (sich nun ebenfalls in der Schweiz aufhaltende) Kind I._______
geboren worden sei. Da sie nur für ein Kind gefälschte Papiere gehabt
hätten, seien sie gezwungen gewesen, ihren Sohn J._______ in China
zurückzulassen. In Kasachstan hätten sie sich illegal aufgehalten. Er
selbst habe auf einem Markt mit Kleidern und Schuhen gehandelt, sei
dabei mehrmals von der Polizei vorübergehend festgenommen worden
und von der Deportation nach China bedroht gewesen. Deshalb hätten er
und seine Ehefrau sich schliesslich dazu entschlossen, auch Kasachstan
zu verlassen und nach Europa zu gehen. Als Beweismittel gab der
Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen
verschiedene Photographien ab, die ihn unter anderem als Teilnehmer
einer anti-chinesischen Demonstration von Uiguren in der Schweiz
zeigen.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Behauptung des Beschwerdeführers, er sei chinesischer
Staatsangehöriger, könne nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass er im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit sei,
womit den Asylgründen bezüglich Chinas die Grundlage entzogen sei.
Ferner lägen aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration von
Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine subjektiven
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Nachfluchtgründe vor. Mit Verfügung gleichen Datums lehnte das BFM
auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und der
gemeinsamen Kinder ab und ordnete deren Wegweisung und den
Vollzug an.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2010
gewährt.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung
einer Nachfrist zur Einreichung einer ausführlichen Begründung und um
Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
10. März 2010 wurden die Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer
(D-1388/2010) sowie in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______
und die beiden Kinder H._______ und I._______ (D-1387/2010) vereinigt.
Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung
der Beschwerdeschrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum
25. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die
mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich
seiner chinesischen Staatsangehörigkeit einzureichen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer
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zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März 2010 aufgefordert.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 22. April 2010
Kenntnis gegeben.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichte der
Beschwerdeführer Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der
Kinder H._______ und J._______ bezeichneter Dokumente ein. Des
Weiteren führte er im Wesentlichen erneut seinen Standpunkt aus, er sei
– wie auch seine Ehefrau und die beiden Kinder – chinesischer
Staatsangehöriger und in China in asylrechtlich relevanter Weise
gefährdet.
N.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine der
Kinder H._______ und J._______ bezeichnete Dokumente ein.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni 2010 eingereichten
Schriftstücke in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichte der
Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der erwähnten Dokumente
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wurden die Verfahren in
Bezug auf den Beschwerdeführer sowie in Bezug auf seine Ehefrau
F._______ G._______ und die beiden Kinder H._______ und I._______
(D-1387/2010) angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs
vereinigt. Da sich jedoch erweist, dass die Beurteilung der Verfahren in
Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits sowie in Bezug auf seine
Ehefrau und die beiden Kinder andererseits erheblich differierende
Erwägungen erfordert und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt
(vgl. auch das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren D-1387/2010),
sind die beiden genannten Verfahren wieder zu trennen, und über die
jeweiligen Beschwerden ist gesondert zu entscheiden.
4.
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4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dieser sei nicht als chinesischer
Staatsangehöriger zu betrachten, sondern es sei davon auszugehen,
dass er im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit sei. Insofern sei
seinen Asylgründen in Bezug auf China die Grundlage entzogen.
Ergänzend ist anzumerken, dass demgegenüber die chinesische
Staatsangehörigkeit der Ehefrau F._______ G._______ und der beiden
Kinder H._______ und I._______ durch die Vorinstanz nicht in Zweifel
gezogen wurde (vgl. diesbezüglich auch das Urteil im Verfahren D-
1387/2010).
5.2. Es ist festzustellen, dass der Annahme des Bundesamts, der
Beschwerdeführer sei kasachischer Staatsbürger, unter Berücksichtigung
aller wesentlichen Umstände zuzustimmen ist.
5.2.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
im ersten den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren, das mit
dem Urteil der damaligen ARK vom 24. September 2002 rechtskräftig
abgeschlossen wurde, ein LINGUA-Gutachten zur Frage der Herkunft
des Genannten durchgeführt wurde. Angesichts der landeskundlich-
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kulturellen und sprachlichen (Russisch-) Kenntnisse des
Beschwerdeführers kam dieses vom 5. Oktober 2000 datierende
Gutachten zum Schluss, dass der Genannte in Kasachstan sozialisiert
worden sei. Auf die Ergebnisse dieses LINGUA-Gutachtens beruft sich
das BFM in der vorliegend angefochtenen, den Beschwerdeführer
betreffenden Verfügung, um daraus auf dessen kasachische
Staatsangehörigkeit zu schliessen.
5.2.2. Aus den Ergebnissen des LINGUA-Gutachtens allein folgt lediglich,
dass der Beschwerdeführer in Kasachstan sozialisiert worden ist. Somit
sind zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch im
Besitz der kasachischen Staatsbürgerschaft ist, weitere Gesichtspunkte
heranzuziehen. Im Vordergrund stehen dabei die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im ersten, mit Urteil
der damaligen ARK vom 24. September 2002 abgeschlossenen
Asylverfahren. Im Rahmen seiner damaligen Anhörungen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei als Angehöriger der uigurischen
Minderheit in Almaty in Kasachstan geboren worden und habe zeitlebens
dort gewohnt. Seine Grosseltern seien chinesischer Herkunft gewesen.
Seine Eltern seien jedoch seit 1978 in Almaty wohnhaft, und auch seine
Schwester lebe in Kasachstan. Er habe in Almaty eine uigurische Schule
besucht, wobei der Unterricht in uigurischer und russischer Sprache
erfolgt sei. Von massgeblicher Bedeutung ist, dass er ausserdem geltend
machte, er sei am 10. November 1995 in der Stadt Dscharkend (auch:
Zharkent) in die kasachische Armee eingezogen worden. Dabei gab er –
in russischer Sprache – mit einiger Ausführlichkeit zu Protokoll, an
welcher Adresse in Almaty er zum Militärdienst ausgehoben worden sei,
wie die Kommandanten seiner Truppe geheissen hätten und mit welchen
Problemen er im Dienst konfrontiert gewesen sei. Das damalige BFF mit
seiner Verfügung vom 19. Juli 2002 und die damalige ARK mit ihrem
Urteil vom 24. September 2002 bezweifelten diesbezüglich, dass der
Beschwerdeführer damals wie behauptet aus der kasachischen Armee
desertiert und deswegen militärstrafrechtlich verfolgt worden sei, nicht
aber, dass er in Kasachstan militärdienstpflichtig gewesen sei und auch
tatsächlich Militärdienst geleistet habe.
5.2.3. Bezüglich des soeben Gesagten ist festzuhalten, dass auch unter
Berücksichtigung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren und im
vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Anlass dafür besteht, die im
ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in
Zweifel zu ziehen, soweit sie nicht – die spezifischen Asylvorbringen
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betreffend – durch die damalige ARK mit dem Urteil vom 24. September
2002 als unglaubhaft erachtet wurden. Mithin ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Kasachstan wehrpflichtig war. Infolgedessen ist
ausserdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitz der
kasachischen Staatsangehörigkeit ist.
5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend
macht, er sei chinesischer Staatsangehöriger, so ist – nachdem er bereits
im ersten Asylverfahren angab, seine Grosseltern seien chinesischer
Herkunft – zunächst nicht von vornherein auszuschliessen, dass er in
China als chinesischer Staatsbürger betrachtet werden könnte.
Abschliessende Aussagen hierzu sind jedoch nicht möglich, da er es trotz
wiederholter Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat,
seine Identität zweifelsfrei zu belegen. Im vorinstanzlichen Verfahren vor
dem BFM hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente abgegeben, die
seine Identität belegen könnten. Nachdem mit der Beschwerdeschrift
geltend gemacht worden war, der Beschwerdeführer habe Dokumente
zum Beleg seiner chinesischen Staatsangehörigkeit bei seinen
Angehörigen in China angefordert und diese Papiere seien bereits der
Post übergeben worden, erging mit Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters vom 10. März 2010 unter anderem die Aufforderung,
die in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich der chinesischen
Staatsangehörigkeit einzureichen. Zwar übermittelte der
Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 16. Mai 2010 Kopien
zweier chinesischer Geburtsscheine und mit Eingabe vom 4. Juni 2010
die entsprechenden Originale, wobei es sich um die betreffenden
Dokumente seiner Kinder H._______ und J._______ handeln soll.
Indessen wurden keine Dokumente eingereicht, aus welchen die Identität
des Beschwerdeführers (oder auch seiner Ehefrau F._______
G._______) hervorgehen würde. Entsprechend ist auch in keiner Weise
gesichert, ob die eingereichten Geburtsscheine tatsächlich echt sind
beziehungsweise ob es sich dabei um Dokumente handelt, die tatsächlich
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zugeschrieben werden
können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
sein soll, in China die erwähnten Geburtsscheine zu besorgen, nicht aber
weitere Identitätsdokumente, aus welchen die Identität seiner eigenen
Person hervorgehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im zweiten Asylverfahren
ausdrücklich zu Protokoll gab, seine chinesische Identitätskarte befinde
sich bei seinen Eltern zuhause.
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5.2.5. Ergänzend ist diesbezüglich noch zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen im zweiten Asylverfahren
angesichts der von ihm behaupteten chinesischen Staatsangehörigkeit
und der angeblichen Herkunft aus dem Kasachischen Autonomen Bezirk
Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang mit verschiedenen
landeskundlichen Fragen konfrontiert wurde (Protokoll der Befragung
vom 19. Januar 2010, S. 4 ff.). Dabei vermochte er zwar einige
geographische Kenntnisse über das Uigurische Autonome Gebiet
Xinjiang zu belegen. Im Übrigen konnte er aber verschiedene wesentliche
Fragen nicht beantworten; so vermochte er etwa lediglich zwei
chinesische Provinzen zu benennen. Die Verwaltungseinheit seines
angeblichen letzten chinesischen Wohnorts E._______ bezeichnete er
bei der (in uigurischer Sprache durchgeführten) Befragung als "Wilayiti
Kazak Oblast" (ebd., S. 5, Frage 48). Indessen ist "Oblast" ein russischer
und slawisch-sprachiger Begriff (wörtlich: "Gebiet"), der in den Staaten
der ehemaligen Sowjetunion, unter anderem Kasachstan, zur
Bezeichnung einer grösseren Verwaltungseinheit verwendet wird. Auch
unter dem Gesichtspunkt der landeskundlichen Kenntnisse des
Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft, dass er, wie im zweiten
Asylverfahren behauptet, aus China stammt und auch dort sozialisiert
wurde. Hingegen ist aufgrund seiner Kenntnisse denkbar, dass er von
Kasachstan aus nach China beziehungsweise ins Uigurische Autonome
Gebiet Xinjiang gelangte, sich dort während gewisser Zeit aufhielt und
möglicherweise dort auch seine Ehefrau kennenlernte.
5.2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer als kasachischer Staatsangehöriger zu betrachten ist,
während für seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit keine
Belege vorhanden sind.
5.3. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als im Besitz der
kasachischen Staatsangehörigkeit zu betrachten ist und somit den Schutz
seines Heimatstaats Kasachstan in Anspruch nehmen kann, folgt, dass
die Asylgründe, welche er im vorliegenden Verfahren in Bezug auf China
vorbringt, unbeachtlich sind. Hinsichtlich Kasachstans macht der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Asylgründe geltend.
5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und folglich
dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
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Seite 12
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach
Kasachstan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Kasachstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S.
Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008
[Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kasachstan bietet zum heutigen Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung
der uigurischen Ethnie des Beschwerdeführers – keinen konkreten
Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende
Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Die allgemeine Lage in Kasachstan ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen
ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der
Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Kasachstan einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt.
Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und
soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen
Angaben in Kasachstan als Chauffeur sowie als Händler von Kleidern
und Schuhen arbeitete, möglich sein wird, sich in Kasachstan wieder eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aus den Aussagen des
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Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren geht überdies hervor, dass er
in Kasachstan ein familiäres Netz besitzt, das ihm gegebenenfalls
entsprechende Unterstützung wird leisten können (Eltern und eine
volljährige Schwester, die alle in Almaty, der grössten kasachischen
Stadt, wohnhaft sind). Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist somit als zumutbar zu bezeichnen. Im Hinblick auf
einen allfälligen künftigen Vollzug der Wegweisung in Bezug auf seine
Ehefrau F._______ G._______ und die gemeinsamen Kinder (vgl. Urteil
im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) ist zudem ergänzend davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau)
auch fähig wäre, in Kasachstan die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen
der Familie zu sichern.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist
zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.6. Wie bereits erwähnt (E. 6.1), ist bei der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; s. ausserdem Art. 8 Abs. 1 EMRK). Im
vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten, dass somit die
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden darf, bevor
das Asylverfahren seiner Ehefrau F._______ G._______ und der
gemeinsamen Kinder (vgl. dazu das Urteil im Beschwerdeverfahren D-
1387/2010) rechtskräftig abgeschlossen sein wird.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Eingabe vom 11. März 2010 gestellte Antrag auf
D-1388/2010
Seite 15
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 24. März 2010 gutgeheissen. Somit hat der
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1388/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde (unter Hinweis auf E. 7.6 betreffend die
Einheit der Familie).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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