Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1388/2011f
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______,
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 25. November 2008 verliess und am 14. Februar 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…)
(EVZ) summarisch befragt wurde und am 8. Februar 2011 in (…) eine
direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie zu sein und aus (…) zu stammen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
er sei seit (…) im Militärdienst gewesen und habe nach dem
Unabhängigkeitskrieg immer wieder erfolglos seine Entlassung verlangt,
dass er im (…) nach kritischen Äusserungen (…) bedroht worden sei und
ausserdem (…) müssen,
dass er im (…) aufgefordert worden sei, (…), wogegen er sich (…)
geweigert habe, weshalb er selbst verhaftet und ins Gefängnis von (…)
verbracht worden sei,
dass er (…) entlassen worden sei und (…) Urlaub erhalten habe, den er
zu Hause verbracht habe, daraufhin nach (…) gefahren sei, am (…) die
Grenze zum Sudan überquert habe und nach (…) weitergereist sei,
dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erfahren habe, dass
(…) verhaftet und erst nach Bezahlung einer hohen Strafsumme
freigelassen worden sei und die Behörden (…) zudem verboten hätten,
(…),
dass er – entgegen seinen Angaben, am (…) angekommen zu sein –
nach der Vorlage eines Fingerabdruckvergleichs mit B. durch das BFM
zugab, bereits am (…) nach B. eingereist zu sein und dort nach der
Einreichung eines Asylgesuchs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu
haben,
dass ihm anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2011 das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung nach B. gewährt wurde, nachdem weitere
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Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass ihm in B. Asyl gewährt
worden war,
dass er zur Stützung seiner Verfolgungsvorbringen (…) zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2011 – eröffnet am
26. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach B. sowie den
Vollzug anordnete, wobei eine Rückkehr nach Eritrea ausgeschlossen
wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, B. sei vom
Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden, der
Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich
in B. aufgehalten und dort Asyl erhalten, wobei sich dieser Staat zur
Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass vorliegend zwar Anzeichen dafür bestünden, dass der
Beschwerdeführer im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst.
b AsylG, welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Abs. 2 Bst. a
dieses Gesetzesartikels ausschliesst, die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG offensichtlich erfülle, zumal er in B. als Flüchtling anerkannt
worden sei,
dass es indes – wie durch die Praxis der Asylbehörden bestätigt – nicht
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Asylsuchenden
von der erwähnten Ausnahmeklausel profitieren zu lassen, welche den
asylrechtlichen Schutz gar nicht (mehr) nötig haben, weil sie ihn bereits in
einem Drittstaat zugesprochen erhalten haben,
dass im Übrigen gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
einem Begehren um Feststellungsverfügung (in concreto: Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz) nur dann zu entsprechen sei,
wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise, dieser
Nachweis indes offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein
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Drittstaat dem Feststellungsbegehren entsprochen und dem
Gesuchsteller den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr nach B.
vorgebracht habe und aus den genannten Gründen die Ausnahmeklausel
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG somit vorliegend keine Anwendung finde,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in B. kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2011 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die humanitäre
Situation für Flüchtlinge in B. unzumutbar sei, namentlich was
Unterstützung, Unterkunft und Verpflegung anbelange,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
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und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass sodann Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass der besagte
Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b),
oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass B. (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach B. als sicherem Drittstaat zurückkehren
kann, da dessen Behörden am 5. Oktober 2010 gegenüber der Schweiz
die Rückübernahme zugesichert haben,
dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt,
welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-den
Fall ausschliessen würde,
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dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht,
wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im
Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl. BBl
2002 S. 6885),
dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte –
beziehungsweise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen –
Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots durch den entsprechenden
Drittstaat nicht ausreicht, sondern der Asylsuchende konkrete, seine
Person betreffende Hinweise geltend machen muss,
dass in casu keine den vorgenannten Anforderungen genügenden
Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr
nach B. eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, leben,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren
Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst.
b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die
Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht
offensichtlich zutage tritt,
dass zwar dem Beschwerdeführer in B. nachweislich der Asylstatus
zukommt, jedoch selbst bei Annahme einer Übereinstimmung des in B.
erlangten Flüchtlingsstatus mit dem Begriff der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG diese nicht
zum Tragen käme,
dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(vgl. Sachverhalt hievor), welche sich nach der Überprüfung der Akten als
zutreffend erwiesen haben,
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dass im Übrigen das schweizerische Asylrecht grundsätzlich keine
doppelspurige Schutzgewährung zu einem Drittstaat vorsieht, sondern
Art. 50 AsylG ein Zweitasyl einzig unter der Voraussetzung eines
zweijährigen, ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltes in
der Schweiz zulassen will,
dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden
Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen
Ausführungen auf die Geltendmachung vollzugshindernder Umstände
beschränken,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach B. geht,
nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat des Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da
der Beschwerdeführer in B. offensichtlich nicht an Leib, Leben oder
Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in B. herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers dorthin sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage, bedarf,
dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan
wird und das blosse Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz
tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in B. nicht
zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses
Land führen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B.
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die (…) Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der
Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
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Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. Februar 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
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dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom
Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
5.
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (…)
– das BFM, (…)
– (…)