B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1388/2018
law/rep
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…).
D-1388/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie aus B._______ (Jaffna/Nordprovinz) – suchte am 25. November 2013
in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte
er geltend, sein Onkel, der während des Krieges bei den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe am 6. September 2013 bei ihnen
zuhause vorbeigeschaut, um seine Kleider zu wechseln, sich zu waschen
und zu essen. Daraufhin sei die sri-lankische Armee (SLA) gekommen, um
den Onkel zu suchen. Dieser habe vorher rechtzeitig fliehen können. Zehn
Tage später sei erneut bei ihnen zuhause nach seinem Onkel gesucht wor-
den. Dabei habe man ihn (den Beschwerdeführer) gepackt und bedroht
respektive auch misshandelt. Daraufhin habe er sein Elternhaus verlassen
und sich bei Verwandten versteckt. Nachdem die SLA ein drittes Mal bei
seinen Eltern erschienen sei und nun auch nach ihm gesucht worden sei,
habe er das Land verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität legte er seine sri-lankische Identitätskarte
vor.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die am 12. Februar 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil D-894/2015 vom
18. Oktober 2017 abgewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 16. November 2017 gelangte das SEM zwecks Ausstel-
lung von Ersatzreisedokumenten an das sri-lankische Generalkonsulat in
Genf. Das SEM legte seinem Ersuchen das Formular „Readmission appli-
cation“ sowie weitere Unterlagen bei. In der Folge sicherte das sri-lanki-
sche Generalkonsulat dem SEM am 1. Dezember 2017 die Ausstellung
von Ersatzreisepapieren für den Beschwerdeführer zu.
D-1388/2018
Seite 3
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer das SEM zwecks Einreichung eines neuen Gesuchs um
Einsicht in die gesamten Akten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 stellte das SEM dem Beschwerde-
führer die Verfahrensakten zu.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2018 liess der Be-
schwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch einreichen. Zur Begrün-
dung führte er aus, in der Eingabe würden zusätzliche rechtserhebliche
Sachverhalte dargelegt, welche sich nach dem Urteil des BVGer vom
18. Oktober 2017 verwirklicht hätten beziehungsweise ihm erst später be-
kannt geworden seien. So sei am 25. Juli 2017 ein bei der Propagandaab-
teilung der LTTE tätiger Tamilie, welcher auch eine Rehabilitation durchlau-
fen habe, gestützt auf eine private Anzeige des Jahres 2014 wegen Unter-
stützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe durch
den High Court in Vavuniya verurteilt worden. Dieses Urteil lasse die bis-
herige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vor-
liegenden Fall, aber auch in vielen anderen Fällen, als fehlerhaft erschei-
nen und dokumentiere ein neues Verfolgungsmuster von vermeintlichen
und tatsächlichen LTTE-Unterstützern in Sri Lanka. Jegliche frühere Hilfe-
leistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer
neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich
weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden
sei. Aufgrund der nunmehr vollständig vorliegenden Akten dieses Verfah-
rens ergebe sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt. Verdeutlicht
werde das neue Verfolgungsmuster auch durch ein Verfahren vor dem High
Court in Colombo, in welchem ein Verfahren aus dem Jahr 2008/2010 ge-
gen 13 Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) wegen Ter-
rorfinanzierung in den Jahren 2005 und 2006 jüngst wiederaufgenommen
worden sei. Aufgrund der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zum On-
kel, der bei den LTTE gewesen sei, sei die Annahme, der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Onkels mit keiner Re-
flexverfolgung in Sri Lanka zu rechnen, falsch. Die Relevanz des Vavuniya-
Urteils vom 25. Juli 2017 entfalte sich weiter auch aus dem exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der
Schweiz. Es sei in diesem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen,
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Seite 4
dass in der Schweiz handfeste politische Interessen bestünden, die Risi-
koanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Infor-
mationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen (vgl. Ziff. 3 der
Eingabe vom 8. Januar 2018). Der Beschwerdeführer habe erst nach dem
Urteil des BVGer mittels Abklärungen bei Angehörigen und Verwandten er-
fahren, dass sein Onkel C._______ 15 Jahre bei den LTTE gewesen und
nach Ende des Bürgerkriegs rehabilitiert worden sei. Ferner habe er erfah-
ren, dass ein anderer Onkel im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen sei und
regelmässig Kontakte mit seiner Familie gehabt habe. Sein Vater habe zu-
dem hin und wieder LTTE-Personen zu Hause beherbergt. Anlässlich der
Besprechung mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer
schliesslich auf sichtbare Narben im rechten Bereich des Bauches und im
Bereich des rechten Oberschenkels aufmerksam gemacht. Es habe sich
nun herausgestellt, dass der Beschwerdeführer beim letzten Hausbesuch
Ende September 2013 durch sri-lankische Soldaten nicht nur geschlagen,
sondern auch mit Eisenstangen verbrannt worden sei. Der jüngere Bruder
des Beschwerdeführers, D._______, sei zudem ungefähr im Jahr 2008 von
der sri-lankischen Regierung zu einem Zivilschutztraining mit Waffenaus-
bildung gezwungen worden. Offenbar hätten die Behörden der Familie da-
mit zu verstehen geben wollen, dass sie beobachtet worden seien, und
hätten auch vor dem Hintergrund der LTTE-Verbindungen der Familie be-
absichtigt, mit der Rekrutierung des Bruders Probleme innerhalb der Fami-
lie zu erzeugen (a.a.O. Ziff. 4). Ausserdem habe der Beschwerdeführer
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er habe (…) an Kundgebungen
(…) und am (…) an einer Gedenkfeier in E._______ teilgenommen und
müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevan-
ten Verfolgung rechnen (a.a.O. Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer drohe zu-
dem durch den Backgroundcheck der sri-lankischen Sicherheitskräfte im
Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren durch das SEM
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Das SEM habe denn auch in der
Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren des BVGer D-
4749/2017 eingestanden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte und
lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen in Colombo einer Überprü-
fung und Befragung unterzogen werde und dabei eingeräumt, dass die im
Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet wür-
den, diese politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten (a.a.O. Ziff. 6).
Ausserdem stünde das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober
2016 (SR 0.142.117.121, Migrationsabkommen) im Widerspruch zum
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Seite 5
Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zur Datenweiter-
gabe ungültig und insofern nicht anzuwenden seien. Ein Teil der den sri-
lankischen Behörden übermittelten Informationen – insbesondere jene
über besuchte Schulen – würden nicht dem vom Migrationsabkommen
festgelegtem Zweck der Identifizierung, sondern der Verfolgung der rück-
zuführenden Person dienen. Es werde deshalb beantragt, dass die
Schweiz (recte wohl das SEM) von den zuständigen sri-lankischen Behör-
den verlange, dass die übermittelten Informationen über die besuchten
Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der
Identifikation dienten, gelöscht würden, und das SEM jede weitere Über-
mittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise solchen, die
der Verfolgung dienten, sperre. Es dürfte dabei schon jetzt klar sein, dass
sich mit der Verletzung des Migrationsabkommens und der offensichtlichen
Absicht der sri-lankischen Behörden, eine aktuelle Verfolgung des Be-
schwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka vorzubereiten, ein
neuer Asylgrund ergebe (a.a.O. Ziff. 7). Als Beilage 25 inklusive Anhang
(CD mit Quellen) wurde sodann ein vom Rechtsvertreter verfasster Län-
derbericht (Stand 12. Oktober 2017) eingereicht, mit dem bewiesen werde,
wie sich die Situation in Sri Lanka aktuell tatsächlich präsentiere und dass
das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka, wo-
nach sich die Menschenrechtssituation verbessert habe, unzutreffend sei.
Weiter würden die Ereignisse im Zusammenhang mit Rückschaffungen
vom November 2016 beziehungsweise neuerer Fälle aus dem Jahr 2017
verdeutlichen, dass bereits eine Rückschaffung als solche eine Verfol-
gungsgefahr beinhalte, womit für den Beschwerdeführer ebenfalls ein
neuer Asylgrund vorliege (a.a.O. Ziff. 9).
Mit gleicher Eingabe wurde das SEM um vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten [1], um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammen-
hang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden
seien (z.B. Protokolle, Aktennotizen, weitere Akten) oder – falls solche nicht
vorhanden seien – um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen
und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung sowie
um Erläuterung, wie jeweils rekonstruiert werde, welche Unterlagen und
Informationen im Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben
worden seien, ersucht [2]. Weiter sei offenzulegen, welche Unterlagen und
(mündlichen und schriftlichen) Informationen im Zusammenhang mit der
Papierbeschaffung beim Generalkonsulat Sri Lankas an diese Behörde
übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche
durch das Generalkonsulat Mitarbeitenden des SEM übermittelt worden
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Seite 6
seien [3]. Die Schweizer Behörden hätten alsdann aus dem Migrationsab-
kommen mit Sri Lanka erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzuneh-
men und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu er-
kundigen, inwiefern die den Beschwerdeführer betreffenden und übermit-
telten Daten verwendet würden, wo und zu welchem Zweck diese gespei-
chert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und
welche Ergebnisse damit erzielt worden seien; diese Informationen seien
in der notwendigen Übersetzung offenzulegen [4]. Schliesslich sei detail-
liert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer allenfalls vorzugehen habe,
wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der
aus der Schweiz übermittelten Daten informieren möchte, und welche Kon-
sequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem
Vorhandensein ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde [5] (a.a.O.
Ziff. 8). Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei in einer
Anhörung zu den vorgebrachten Gründen zu befragen (a.a.O. Ziff. 13) und
es sei der Migrationsdienst des zuständigen Kantons anzuweisen, auf Voll-
zugsmassnahmen zu verzichten (a.a.O. Ziff. 14).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wies das SEM den zuständi-
gen Kanton an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und
Vorbereitungshandlungen – einschliesslich der Papierbeschaffung – zu
sistieren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es im Aktenstück
V3/1 Angaben von Drittpersonen einschwärzte.
J.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 – eröffnet am 2. Februar 2018 – wies
das SEM die Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung,
Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) ab (Dispositiv-Ziffer
1). Es stellte alsdann fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 2), lehnte das Asyl- beziehungsweise
Mehrfachgesuch (Dispositiv-Ziffer 3) wie auch das Wiedererwägungsge-
such ab (Dispositiv-Ziffer 4) und erhob eine Gebühr von Fr. 600.– (Dispo-
sitiv-Ziffer 5). Schliesslich wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg (Dispositiv-Ziffer 6), forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu ver-
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Seite 7
lassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Hei-
matstaat zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 7), und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Zif-
fer 8).
K.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht sowohl gegen die Zwi-
schenverfügung des SEM vom 11. Januar 2018 (Akteneinsichtsgesuch)
als auch gegen die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 (Asylent-
scheid) Beschwerde erheben.
In dieser wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit den weiteren
beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu koor-
dinieren, welche Akteneinsichtsgesuche betreffen würden, die im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri
Lanka gestellt worden seien (Rechtsbegehren 1), das vorliegende Verfah-
ren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Weg-
weisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen
Fragen vorab entschieden worden sei (Rechtsbegehren 2), das Bundes-
verwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwal-
tungsbeschwerde unverzüglich dazulegen, welche Gerichtspersonen mit
der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig
zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt
worden seien (Rechtsbegehren 3), dem Beschwerdeführer sei vollständige
Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten
Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreise-
papierbeschaffung zu gewähren und ihm die Akten als Übersetzung in ei-
ner schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der
vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 4), es
sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die
sri-lankischen Behörden festzustellen (Rechtsbegehren 5), die Verfügung
des SEM vom 25. Januar 2018 sei wegen Verletzung des Willkürverbots
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbe-
gehren 6), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 7), eventuell
sei die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 wegen Verletzung der
Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (Rechtsbegehren 8), eventuell sei die Verfügung des SEM vom
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Seite 8
25. Januar 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 9), eventuell sei die
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 10), eventuell sei die Verfü-
gung des SEM vom 25. Januar 2018 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzu-
heben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 11), eventuell
sei das Urteil des BVGer D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 in Revision zu
ziehen und es sei das Asylverfahren des Gesuchstellers weiterzuführen,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, zumindest
aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen (Rechtsbegehren 12).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner unter Ziff. 7 ("Beweisan-
träge") der Beschwerde (a.a.O. S. 51) beantragt, dem Beschwerdeführer
sei vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den Schwei-
zer- und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Er-
satzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Beweisantrag 1), das
SEM sei anzuweisen, dazulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzge-
bung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau ent-
sprechen und ob in diesem Zusammenhang die den Beschwerdeführer be-
treffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im
Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bzw. dem Schweizer Daten-
schutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Beweisan-
trag 2), das SEM sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu
erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behör-
den vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu er-
halten, und zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch
einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden eine Erkundigung bei den
sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn
betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Beweisantrag 3), der Be-
schwerdeführer sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen Tätigkeiten
zugunsten der LTTE im Exil und zu seinen familiären Beziehungen zu ehe-
maligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern (Beweisantrag 4).
Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer umfangreiche
Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive einem elektroni-
schen Datenträger mit Quellen) zu den Akten.
D-1388/2018
Seite 9
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und teilte ihm die Zusammensetzung des mit
vorliegendem Verfahren betrauten Spruchkörpers mit. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss
von Fr. 1500.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Vorschuss innert Frist nicht
geleistet werde.
M.
Am 5. April 2018 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der gegen die
Verfügungen des SEM vom 11. Januar 2018 und 25. Januar 2018 erho-
bene Beschwerde zuständig (Art. 31-34 VGG). Es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
D-1388/2018
Seite 10
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist – unter nachste-
henden Vorbehalten – einzutreten.
2.2 Nicht einzutreten ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre-
chung auf das Rechtsbegehren 1 (s. II. Begründung Bst. A Ziffern 5-6 [vgl.
dazu statt vieler Urteile des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 4
und E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1.4]) sowie den im Rechtsbegeh-
ren 3 enthaltenen Antrag auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des
Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien (s. II. Begründung Bst. A
Ziffern 8-9 [vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4
{zur Publikation vorgesehen}, Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April
2017 E. 4.1-4.3]).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt
– als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Ja-
nuar 2018 gestützt auf das VwVG (und nicht gestützt auf das Bundesge-
setz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]) Aktenein-
sicht. Folglich ist nicht die Abteilung I, sondern es sind die Asylabteilungen
zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Wei-
tergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur
Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. No-
vember 2016 E. 8.4). Das Rechtsbegehren 2 ist daher abzuweisen.
4.2 Die in der Beschwerde vom selben Rechtsvertreter in anderen Verfah-
ren weitgehend identisch erhobenen Rügen im Zusammenhang mit Art. 97
D-1388/2018
Seite 11
Abs. 3 AsylG, Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommen und Art. 6 DSG
(s. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 3) hat das Bundesverwaltungs-
gericht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach als unbegründet beur-
teilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; Urteil des BVGer D-4088/ 2018 vom
14. Februar 2019 E. 5.3.3). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten
durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich im vorliegen-
den Verfahren ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Ver-
letzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Die Rechtsbegehren
4 und 5 beziehungsweise Beweisanträge Ziffern 1, 2, und 3 sind abzuwei-
sen.
4.3 Ergänzend anzufügen bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Beschwer-
deführers im Antragsformular an das Generalkonsulat Sri Lankas die von
ihm besuchten Schulen nicht aufgeführt worden seien, und der Rechtsver-
treter dies auch hätte feststellen können, wenn er vor Einreichung eines
Mehrfachgesuchs Einsicht in die Vollzugsakten genommen hätte (vgl. Ver-
fügung Ziff. 3.1.2). Die Anträge in der Beschwerde, die Schweiz habe ge-
stützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens von den sri-lankischen
Behörden zu verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schu-
len gelöscht beziehungsweise jede weitere Übermittlung gesperrt werde
(vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 3.2 S. 10 f.), erweisen sich
mithin als gegenstandslos. Dass in der vorliegenden Beschwerde trotz des
ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung des SEM und obwohl dem
Rechtsvertreter am 11. Januar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt
wurde, gleichwohl die Löschung und Sperrung von Informationen über die
vom Beschwerdeführer besuchten Schulen beantragt wird, obschon solche
dem sri-lankischen Generalkonsulat gar nicht übermittelt wurden, ist als
trölerisch zu bezeichnen.
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines am 25. November
2013 eingereichten Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen wurden
vom SEM in der Verfügung vom 12. Januar 2015 und auf Beschwerde hin
vom BVGer im Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 eingehend gewür-
digt. In der angefochtenen Verfügung des SEM wird alsdann dargelegt,
welche Aspekte der im neuen Asylgesuch vom 8. Januar 2018 enthaltenen
Vorbringen aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen vom SEM ma-
teriell geprüft werden und welche nicht (vgl. Verfügung Ziff. 1). Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. II. Beschwerde Bst. B
D-1388/2018
Seite 12
Materielles Ziffer 5.1) ist darin keine willkürliche Verfahrensführung zu er-
blicken, zumal das SEM die Beurteilung der „neuen“ Vorbringen sehr wohl
vor dem Hintergrund der vom SEM und dem BVGer bereits im ordentlichen
Verfahren beurteilten Vorbringen vorgenommen hat. Im Übrigen wurde das
neue Asylgesuch vom 8. Januar 2018 schon rund zweieinhalb Monate
nachdem das ordentliche Verfahren mit Urteil des BVGer D-894/2015 vom
18. Oktober 2017 abgeschlossen wurde, und somit innerhalb der Fünfjah-
resfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. In dieser Konstellation ist eine An-
hörung – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl.
II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.2) – gemäss Art. 29 AsylG grund-
sätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor An-
tragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Das Rechtsbegehren Ziff. 6 und der Beweisantrag Ziff. 4 sind ab-
zuweisen.
5.2 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe es unterlassen,
entsprechend dem diesbezüglichen Antrag die Vernehmlassung vom
8. November 2017 aus dem Beschwerdeverfahren D-4749/2017
(recte: D-4794/2017) als Beweismittel beizuziehen, in der das SEM einge-
standen habe, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung an die sri-lan-
kischen Behörden übermittelten Daten von diesen dazu verwendet wür-
den, eine politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten (vgl. II. Beschwerde
Bst. B Materielles Ziffer 5.2 a.E. und 3). In der besagten – mit der Be-
schwerde als Beilage 5 eingereichten – Vernehmlassung wird im Übrigen
– was das BVGer ebenfalls schon wiederholt festgestellt hat (vgl. etwa Ur-
teil des BVGer D-118/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1) – lediglich skiz-
ziert, nach welchen Kriterien Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren,
bei der Einreise einer vertieften Abklärung unterzogen werden. Aus dem
Umstand, dass die Vorinstanz die besagte Vernehmlassung nicht beigezo-
gen hat beziehungsweise nicht in der Lage war, diese beizuziehen (vgl.
Verfügung Ziff. 3.1.1. S. 9 f.), und deshalb antizipiert – und in der Sache
zutreffend – bezweifelt hat, dass darin ein entsprechendes „Eingeständnis“
des SEM erfolgt sei, kann folglich keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör abgeleitet werden.
5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zum Prozedere der Pa-
pierbeschaffung im Rahmen des standardisierten Verfahrens gemäss dem
Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Allgemeinen
und in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers und die damit
einhergehenden Rügen im neuen Asylgesuch vom 8. Januar 2018 einge-
hend Stellung genommen (vgl. Verfügung Ziff. 3.1.1. S. 9 f.). Es hat sodann
D-1388/2018
Seite 13
dargelegt, weshalb das Vavuniya-Urteil vom 25. Juli 2017 und die im neuen
Asylgesuch nachträglich geltend gemachte Tatsache unter dem Aspekt der
Revision zu prüfen wären (vgl. Verfügung Ziff. 1 Bst. b S. 5). Im Übrigen
wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz erge-
bende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Letzteres
hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf in anderen Verfahren vom
selben Rechtsvertreter identisch oder ähnlich erhobenen Rügen ebenfalls
bereits wiederholt festgestellt (vgl. etwa D-6503/2018 vom 29. Januar 2019
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Allein der Umstand, dass das SEM seine
Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als der Be-
schwerdeführer (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage einge-
reichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebei-
lagen Nrn. 7 – 55 sowie den elektronischen Datenträger mit 268 Beilagen]),
bewirkt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Ver-
letzung der Begründungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt
auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders
würdigt als der Beschwerdeführer. Den Anforderungen des rechtlichen Ge-
hörs, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentlichen Überlegun-
gen zu nennen und damit die neuen Vorbringen der asylsuchenden Person
umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung
im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Die in der Beschwerde unter
dem Titel „Verletzung der Begründungspflicht“ (vgl. II. Beschwerde Bst. B
Materielles Ziffer 5.3), „Datenverwendung durch Sri Lanka“ (vgl. II. Be-
schwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.1, „Vavuniya-Urteil vom 25. Juli
2017“ (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.2), „Familiäre Ver-
bindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern“ (vgl.
II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.3) und „Länderinformationen,
Länderberichte“ (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.4) vom
selben Rechtsvertreter in zahlreichen anderen Verfahren stereotyp erho-
benen Rügen erweisen sich auch im vorliegenden Verfahren als unbegrün-
det. Gleiches gilt für die unter dem Titel „Unvollständige und unrichtige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes“ (vgl. II. Beschwerde Bst. B
Materielles Ziffer 5.4) vom selben Rechtsvertreter wiederkehrend erhobe-
nen Rügen, wonach die Verfügung des SEM auf einem unvollständigen,
falschen und manipulierten Lagebild beruhe.
5.4 Anzufügen ist, dass die in Zusammenhang mit der Datenverwendung
durch die sri-lankischen Behörden in der Beschwerde erhobene Behaup-
D-1388/2018
Seite 14
tung, aus den vorinstanzlichen Akten ergebe sich, dass das SEM in Zu-
sammenarbeit mit den sri-lankischen Behörden bereits drei Ausschaffun-
gen des Beschwerdeführers in Planung gehabt habe, welche jeweils hätten
abgesagt werden müssen, und danach erneut eine Reisepapierbeschaf-
fung eingeleitet worden sei (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Zif-
fer 5.3.1), ohnehin aktenwidrig ist.
5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rechtsbegehren 7-9 sind abzuweisen.
6.
6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid vom 12. Januar
2015 im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Es hat dabei im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher
Überlegungen davon auszugehen sei, dass es sich bei den Schilderungen
des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Ferner hat
das SEM dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht davon aus-
zugehen sei, es würden gegen ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka
Massnahmen ergriffen werden, welche über einen blossen „background
check“ (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten
in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
In Ziff. 3.1.1 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung führt das SEM
im Wesentlichen aus, es habe in seiner Verfügung vom 12. Januar 2015 –
und so auch das BVGer im Urteil D-894/2015 – festgestellt, dass die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft aus-
gefallen seien. In Bezug auf das exilpolitische Engagement in der Schweiz
habe das BVGer in seinem Urteil festgehalten, dass dieses bloss im nie-
derschwelligen Bereich anzusiedeln sei und der Beschwerdeführer als
blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahr-
genommen werde. Die nunmehr eingereichten Fotos vermöchten diesen
Schluss nicht umzustossen, da sein exilpolitisches Engagement nach wie
vor als zu niederschwellig zu betrachten sei, um für die sri-lankischen Be-
hörden von Interesse zu sein – falls dieses denn überhaupt zur Kenntnis
genommen worden sei.
Eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nach ei-
nem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen
D-1388/2018
Seite 15
Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese ermögliche den sri-
lankischen Behörden, abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische
Staatsangehörige und ob die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen
dieser Papierbeschaffung würden dem sri-lankischen Generalkonsulat die
Personalien der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines
sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantragt. Das standardisierte und lang-
jährig erprobte Verfahren werde durch das Migrationsabkommen geregelt.
Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche dem
Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Für die Papierbeschaf-
fung sei im Falle des Beschwerdeführers das Formular des Migrationsab-
kommens verwendet worden, da keine Zweifel an seiner Staatsangehörig-
keit bestanden hätten und deshalb keine persönliche Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich gewesen sei. Da die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet worden seien, könne
– mangels einer LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers – der darge-
stellte Zusammenhang zwischen individueller LTTE-Vergangenheit und all-
fälliger Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden vorliegend gar nicht
gegeben sein. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat demzufolge nicht geschaffen,
weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnah-
men als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung zu verneinen sei (vgl. im
Einzelnen die ausführlichen Erwägungen des SEM unter Ziff.3.1.1 der an-
gefochtenen Verfügung).
Sodann führt das SEM in Ziff. 3.1.2 aus, dass im Fall des Beschwerdefüh-
rers die besuchten Schulen auf dem Antragsformular nicht aufgeführt wor-
den seien, weshalb der Behauptung, Informationen über besuchte Schulen
würden bei ehemaligen Schülern mit LTTE-Engagement dazu führen, dass
die sri-lankischen Behörden beim politischen Backgroundcheck davon
ausgehen würden, dass auch später ein Engagement für die LTTE vorhan-
den gewesen sein müsse, der Boden entzogen sei. Es könne zudem er-
wartet werden, dass bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen Einsicht
in die Vollzugsakten genommen werde und vorgängig alle Punkte sorgfältig
und einzelfallspezifisch abgeklärt würden, um unnötigen Aufwand zu ver-
meiden. Die vorliegenden Ausführungen seien auch insofern redundant,
als das BVGer sich – so etwa in den Urteilen E-4703/2017 vom 25. Oktober
2017 E. 2.5.2 und E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6.2 – mit ihnen be-
reits wiederholt auseinandergesetzt habe. Gemäss Rechtsprechung des
BVGer stehe die Übermittlung von Namen besuchter Schulden – selbst
wenn sie vorliegend aufgelistet worden wären – mit den gesetzlichen Be-
stimmungen in Einklang.
D-1388/2018
Seite 16
Unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-4703/2017 vom 25. Oktober
2017 E. 2.4.3 hält das SEM sodann in Ziff. 3.1.3 fest, ein Gesuch um Aus-
kunft, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden
und welche Ergebnisse sie erzielen würden, habe der Beschwerdeführer
direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Es bestehe für das SEM
kein Anlass, bei den sri-lankischen Behörden die gewünschte Aktenein-
sicht zu beantragen, zumal es keinen Anlass zur Vermutung gebe, dass
Daten übermittelt worden seien, welche nicht dem Migrationsabkommen
entsprechen würden. Der Antrag sei abzulehnen. Es sei auch nicht Sache
der Asylbehörden, Gesuchsteller in datenschutzrechtlichen Belangen zu
beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines
Akteneinsichtsgesuches anzustellen. Es obliege – so unter Verweis auf
das Urteil des BVGer E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2.2 – dem Be-
schwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich
über das Prozedere zu erkundigen. Auf das diesbezügliche Begehren sei
nicht weiter einzugehen.
In Ziff. 4.1 stellt das SEM sodann fest, die vom Rechtsvertreter als Beweis-
mittel standardmässig eingereichte selbstverfasste Lageeinschätzung
stelle kein Beweismittel im Sinne des Wiedererwägungsrechts dar, da sie
bloss der Würdigung und nicht der Ermittlung des Sachverhalts diene. Die
zusammengetragenen Quellen und Berichte würden keine Beweismittel im
vorliegenden Verfahren bilden, da sie keinerlei Bezug zum Beschwerde-
führer aufweisen würden. Aktuelle, auf Tatsachen basierte und ausgewo-
gene Informationen über Herkunftsländer Asylsuchender – so das SEM
weiter – seien eine wesentliche Grundlage für die Einschätzung der Lage
vor Ort. Auf Fact Finding Missions würden deswegen alle relevanten Quel-
len, insbesondere direktbetroffene Personen, staatliche und nicht staatli-
che Akteure sowie unabhängige Beobachter konsultiert – so auch im Falle
von Sri Lanka. Der Einwand, das Lagebild des SEM sei wegen der Nähe
zwischen der Schweiz und Sri Lanka auf Regierung- und Verwaltungs-
ebene nicht objektiv und neutral und die Vorwürfe der Voreingenommen-
heit des Länderanalysten und implizit der Nichteinhaltung von COI-Stan-
dards seitens des SEM seien haltlos.
6.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und der im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung den heimatlichen Behörden übermittelten
Daten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Den sri-lanki-
D-1388/2018
Seite 17
schen Behörden wurden nur zulässige und zur Identifikation des Be-
schwerdeführers notwendige Daten übermittelt. Nur aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und einer allfälligen – im Falle des Beschwerdeführers allerdings nicht
notwendigen und deshalb nicht erfolgten – persönlichen Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3).
6.3 Der Ausreisegrund des Beschwerdeführers aus Sri Lanka, die angebli-
che behördliche Suche nach seiner Person wegen seines angeblich als
Mitglied der LTTE gesuchten Onkels, wurde im Urteil des BVGer
D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.2 als unglaubhaft beurteilt, wes-
halb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate im Zusam-
menhang mit der Papierbeschaffung beim Generalkonsulat ins Visier der
sri-lankischen Behörden. Ebensowenig lässt sich aufgrund der Kommunal-
wahlen in Sri Lanka im Februar 2018 – entgegen dem in der Beschwerde
diesbezüglich entworfenen hypothetischen Szenario (vgl. II. Beschwerde
Bst. B Materielles Ziffer 8.1) – auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwer-
deführers schliessen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1172/2019
vom 25. März 2019 E. 9.2, E-829/2019 vom 18. März 2019 E.9.4, E-
6413/2018 vom 17. Januar 2019 E. 11.4). Zu den mit der Beschwerde (vgl.
II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.4) basierend auf zahlreichen Un-
terlagen (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri
Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdefüh-
rer erkennen zu lassen) dargelegten Umständen und Entwicklungen der
allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht er-
sichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt konkret und in asylrecht-
lich relevanter Weise auf die Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt
habe könnten. Auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereig-
nissen rund um verschiedene Ausschaffungen in der Vergangenheit (vgl.
vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.4.4) kann nichts zu Gunsten
der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die ak-
tuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden
Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu
beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Ge-
fährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schlies-
sen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten (vgl. etwa die Urteile
des BVGer E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 E. 11.2 und D-1420/2019 vom
1. Mai 2019 E. 8.2.4).
D-1388/2018
Seite 18
Im Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 6.3 hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt und dabei festgestellt, aufgrund der unglaubhaften Schilderun-
gen habe er bei einer Rückkehr nicht zu befürchten, die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestün-
den, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka dro-
hen. An dieser Einschätzung ändern die neuen Vorbringen nichts. Die Be-
hauptung, der Onkel sei ein LTTE-Mitglied gewesen, ist nicht neu, und dass
er – wie nunmehr geltend gemacht – 15 Jahre bei den LTTE gewesen sei,
ist dabei unerheblich. Die angeblichen Razzien, welche seinetwegen im
Hause der Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt worden sein sollen,
wurden als unglaubhaft beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist mangels an-
derweitiger konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich, weshalb er heute we-
gen dieses Onkels ins Visier der Behörden geraten sein könnte. Der Ein-
wand, der Beschwerdeführer habe bisher nicht erwähnt, dass er im Bereich
des Bauches und des rechten Oberschenkels Narben habe, was darauf
hinweise, dass er beim letzten Hausbesuch der Armeeangehörigen Ende
September 2013 nicht nur geschlagen, sondern auch mit einer Eisen-
stange verbrannt worden sei, ist eine – bezeichnenderweise in Form einer
Hypothese – nachgeschobene Behauptung, die schon deshalb unglaub-
haft ist, weil der Beschwerdeführer bisher nichts dergleichen erwähnt hat.
Hinsichtlich des (erneut) geltend gemachten exilpolitischen Engagements
des Beschwerdeführers in der Schweiz hat das SEM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgehalten, dieses sei nach wie vor als zu nieder-
schwellig zu betrachten, um für die sri-lankischen Behörden von Interesse
zu sein. Dem ist nichts hinzuzufügen. Alleine aus der Tatsache, der tamili-
schen Ethnie anzugehören und über keine Reisepapiere zu verfügen, lässt
sich ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Schliesslich ist auch nicht er-
sichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer wegen seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit und zwei durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz ein
ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die
darauf hindeuten, der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach
Sri Lanka in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise von Verfolgung be-
droht. Es erübrigt sich im Rahmen einer summarischen Begründung, wei-
tergehend auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal
diese in anderen Verfahren vom selben Rechtsvertreter stereotyp wieder-
holten allgemeinen Rügen an der Rechtsprechung vom Bundesverwal-
tungsgericht schon mehrfach als unbegründet beurteilt wurden. Das SEM
D-1388/2018
Seite 19
hat sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt und
das Wiedererwägungsgesuch ebenso zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 25. Januar 2018 sowie auf die Erwägungen im Urteil des BVGer
D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8 verwiesen werden, in welchen dar-
gelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Be-
schwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. Aus
dem Gesuch vom 8. Januar 2018 und der Beschwerde vom 5. März 2018
ergeben sich keine Gründe, welche zu einer anderen Beurteilung führen
könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvor-
fälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lanki-
schen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung
vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern
(vgl. zuletzt unter anderen die Urteile des BVGer D-1475/2019 vom 29. Mai
2019 E. 11.4.2, D-4488/2017 vom 28. Mai 2017 E. 6.4.2).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AIG).
D-1388/2018
Seite 20
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
10.1 In der Beschwerde wird beantragt, eventuell sei das Urteil des BVGer
D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und es sei das
Asylverfahren des Gesuchstellers weiterzuführen, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen oder eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, zumindest
aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen (Rechtsbegehren 12). Zur Begründung wird ausgeführt, vor
dem Hintergrund der neu beschafften Beweismittel, den Gerichtsakten vor
dem High Court in Vavuniya, welche erst am 21. Dezember 2017 vorgele-
gen hätten, werde der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend das neue
Verfolgungsmuster von Personen, welche über LTTE-Verbindungen ver-
fügten, bewiesen.
10.2 Die Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt wer-
den, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Beim beschriebenen Verfol-
gungsmuster (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.4.5), welches
mit den eingereichten Unterlagen nunmehr bewiesen sei, handelt es sich
um ein vom Rechtsvertreter prognostiziertes hypothetisches Gefährdungs-
szenario, welches er aus dem Urteil des High Court Vavunyia (respektive
dem ebenfalls erwähnten Verfahren vor dem High Court Colombo) glaubt
ableiten zu können. Eine Prognose ist indessen keine Tatsache in revisi-
onsrechtlichem Sinn und kann folglich von vornherein keinen Grund bilden,
ein rechtskräftiges Urteil in Revision zu ziehen. Auf das Rechtsbegehren
12 ist daher nicht einzutreten.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfang-
reichen Beschwerde sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
D-1388/2018
Seite 21
zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1388/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Auf den Antrag, das Urteil des BVGer D-894/2015 sei in Revision zu zie-
hen, wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: