Abtei lung IV
D-1389/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
vertreten durch Mustafa Ates,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1389/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Z.________ – eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2009 verliess
und in einem Kleinbus via Bulgarien, Rumänien und Österreich am
27. Dezember 2009 an einem unbewachten Grenzübergang in die
Schweiz einreiste, wo er am 7. Januar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 18. Januar 2010 sowie der direkten Anhörung vom
28. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, weil sich sein Bruder am 7. Januar 2007 in den Nord-
irak begeben und sich dort der PKK angeschlossen habe, seien er und
seine Familie ins Visier der türkischen Behörden gelangt,
dass er bis zur Ausreise rund zwanzig Mal mitgenommen und über
seinen Bruder befragt worden sei,
dass es ein paar Monate nach dem Weggang des Bruders zu einer
ersten Festnahme gekommen sei, und er und seine Mutter auf dem
Polizeiposten eine Stunde verhört worden seien,
dass am 20. Dezember 2008 eine weitere Festnahme erfolgt sei, nach-
dem sein Bruder in einer Fernsehsendung auf [...]TV im Umfeld der
PKK zu sehen gewesen sei,
dass ihm im Juni 2009 die Arbeitsstelle gekündigt worden sei und ihm
der damalige Arbeitgeber mit einer Anzeige gedroht habe,
dass er ferner das Parteilokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi) in
Z.________ besucht und gelegentlich deren Druckerzeugnisse verteilt
habe,
dass am 25. Oktober 2009 – nach einem Vorfall vom 20. Oktober 2009
an der Grenze zum Irak, bei welchem PKK-Angehörige involviert ge-
wesen seien – 100 bis 150 Zivilisten das Parteilokal angegriffen hät -
ten,
dass am 6. Dezember 2009 Einheiten des Nachrichtendienstes in sei -
ner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten,
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dass er am 7. Dezember 2009 – mutmasslich von Angehörigen des Si-
cherheitsdienstes – in einem Auto mitgenommen, an einen abgelege-
nen Ort gebracht und erneut über seinen Bruder verhört, zwanzig oder
vierzig Minuten geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er am 21. Februar 2010 hätte den Militärdienst antreten sollen,
den er aber nicht leisten möchte,
dass er sich in der Folge nach Rücksprache mit der Familie zur Ausrei-
se entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Februar 2010 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung unter Angabe zahlreicher Fundstellen
in den Protokollen im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien als unsubstanziiert und realtitätsfremd zu quali -
fizieren, und es sei davon auszugehen, diese seien lediglich kon-
struiert,
dass namentlich das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen
der türkischen Behörden den Erfahrungen und gesicherten Erkenntnis-
sen des Amtes in ähnlichen Fällen widerspreche und daher das Vor-
bringen, der Beschwerdeführer werde wegen Familienangehörigen in
der von ihm geltend gemachten Art und Weise behördlich verfolgt,
nicht glaubhaft sei,
dass eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der
Türkei ausschliesslich aus rechtsstaatlich legitimen und nicht aus asyl -
relevanten Motiven erfolge,
dass schliesslich die gelegentlichen Mitnahmen auf den Posten in ihrer
Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen kön-
nen,
dass das BFM sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt, und ihm Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den Erwägungen ein-
gegangen wird, soweit diese entscheidrelevant sind,
dass in prozessualer Hinsicht sodann die Gewährung der unentgelt li-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren dargelegt und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgelt li-
chen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden und der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert wurde, bis zum 20. April 2010 einen Kostenvorschus-
ses zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 17. April 2010 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Ausführungen
zur Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in der Zwischenverfügung
vom 1. April 2010 mit Eingabe vom 12. Mai 2010 eine Bestätigung des
türkischen Verteidigungsministeriums vom 5. März 2010 betreffend die
Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst per
20. November 2010 (in Kopie; inklusive Übersetzung) sowie zwei Fo-
tos, welche die Zugehörigkeit des Bruders des Beschwerdeführers zur
PKK belegen sollten, zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass den ausführlich und sorgfältig begründeten Schlussfolgerungen
des BFM – wonach die Schilderungen der Verfolgungshandlungen der
allgemeinen Erfahrung widersprächen, nicht plausibel, unsubstanziiert,
realitätsfremd und somit unglaubhaft seien – zuzustimmen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass in der Zwischenverfügung vom 1. April 2010 sodann ebenso aus-
führlich dargelegt wurde, weshalb die Beschwerdebegehren aufgrund
der aktuellen Aktenlage als aussichtslos erschienen,
dass diese Einschätzung zu bestätigen ist,
dass das BFM namentlich zu Recht ausgeführt hat, die sehr allgemein
gehaltenen Darstellungen der behaupteten Verfolgungshandlungen
wirkten konstruiert (beispielsweise die Unfähigkeit, anzugeben, wann
die Probleme begonnen hätten [act. A7 S. 5]; vage Angaben zu den
zehn bis 20 geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen durch
"türkische Sicherheitskräfte" [act. A7 S. 2] beziehungsweise nicht nä-
her bezeichnete "Behörden" [act. A7 S. 9 f.]; unsubstanziierte Angaben
zur persönlichen Betroffenheit durch die behaupteten Verfolgungs-
massnahmen sowie zur Erklärung von widersprüchlichen und vagen
Angaben, wie: "Bei einer Person, die so vieles durchmachen musste
und deren Psyche angeschlagen ist, kann es doch nicht überraschen,
wenn sie keine genauen Angaben machen kann!" [act. A7 S. 13]),
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter hätte
bereits zwei Tage nach Verschwinden seines Bruders bei den Behör-
den einen Suchauftrag aufgegeben, was zur Entdeckung des An-
schlusses des Bruders an die PKK und zu Repressalien gegen den
Beschwerdeführer und seine Mutter geführt habe, realitätsfremd an-
mutet,
dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich die Behörden in
den ersten Jahren nach dem angeblichen Anschluss des Bruders an
die PKK im Nordirak mit ergebnislosen Mitnahmen des Beschwerde-
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führers begnügt hätten und erst nach beinahe drei Jahren zu härteren
Mitteln gegriffen haben sollen, um Informationen über den Verbleib des
Bruders zu erhalten (vgl. act. A7 S. 13),
dass sich sodann die in der Kurzbefragung geltend gemachten zwei
Festnahmen (act. A2 S. 6) in der Anhörung als blosse Vorladung auf
den Polizeiposten entpuppten, wobei sich die Vorladung in einem Fall
gar nur an die Mutter des Beschwerdeführers gerichtet zu haben
scheint (act. A7 S. 6 und 14),
dass der Beschwerdeführer des Weiteren in der Kurzbefragung vom
18. Januar 2010 zunächst aussagte, er habe seine Probleme bei den
Behörden angezeigt, diese seien jedoch nicht bearbeitet worden
(act. A2 S. 6), in der Anhörung vom 28. Januar 2010 hingegen angab,
er habe keinen einzigen Vorfall zur Anzeige gebracht, weil die Beam-
ten ihm für diesen Fall mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht
hätten und auch sein Anwalt unter Druck gesetzt worden sei (act. A7
S. 12),
dass die Argumentation in der Rechtsmittelschrift an der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermö-
gen,
dass in der Zwischenverfügung vom 1. April 2010 weiter ausgeführt
wurde, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei nicht be-
legt, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein PKK-Kämpfer sei,
und dass es sich daher bei der geltend gemachten Furcht des Be-
schwerdeführers vor einem Politmalus wegen des nicht geleisteten Mi-
litärdienstes um eine weiter nicht belegte Behauptung handle,
dass der Beschwerdeführer diese – und nur diese – Ausführungen in
seiner Eingabe vom 12. Mai 2010 unter Beilage von Beweismitteln
(siehe oben) sinngemäss bestritt und namentlich anführte, die Eigen-
schaft des Bruders als PKK-Kämpfer sei von der Vorinstanz nicht be-
stritten worden,
dass hinsichtlich der "auf Wunsch" ausgestellten Bestätigung des türki-
schen Verteidigungsministeriums vom 5. März 2010 vorab festzuhalten
ist, dass diese dem Beschwerdeführer attestiert, er habe "in Bezug auf
Militärdienst bis 20. November 2010 keine Verbindlichkeiten",
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dass daher die Aussage des Beschwerdeführers, er müsse am
21. Februar 2010 seinen Militärdienst antreten (act. A2 S. 7), offen-
sichtlich nicht zutrifft,
dass überdies entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom
4. März 2010 (Ziff. 13 S. 4) offensichtlich auch nicht zutrifft, dass der
Beschwerdeführer "bereits" infolge Nichtleistens des Militärdienstes in
ein Strafverfahren verwickelt ist,
dass diese Umstände als weiteres Indiz für die Konstruktion der Verfol-
gungsvorbringen bezeichnet werden können,
dass sodann die Frage, ob sich der Bruder tatsächlich der PKK ange-
schlossen hat, vor dem Hintergrund der als unglaubhaft zu quali fizie-
renden Vorbringen des Beschwerdeführers letztendlich offen bleiben
kann,
dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen ist, eine
asylbeachtliche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und daher
dessen Befürchtung, er werde sich im Rahmen der Leistung seines Mi -
litärdienstes mit einem Politmalus konfrontiert sehen, objektiv nicht be-
gründet ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll -
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass die diesbezüglichen Erwägungen des BFM im Beschwerdever-
fahren unbestritten blieben, weshalb sich an dieser Stelle weitere Aus-
führungen erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 17. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 17. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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