Abtei lung IV
D-1390/2007
D-1391/2007
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schürch, Richter Scherrer
Gerichtsschreiber Weber
1. A._______, geboren _______
2. B._______, geboren _______
3. C._______, geboren _______
alle aus Nepal,
verteten durch Dr. Roland Winiger, _______,
Gesuchsteller
betreffend
Urteile der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. November 2006
i.S. Asyl und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchsteller ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2005
auf dem Luftweg verliessen und am 24. Dezember 2005 in der Schweiz Asylgesuche
stellten,
dass sie dazu am 3. Januar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______
summarisch befragt wurden,
dass die Vorinstanz am 24. Januar 2006 (Gesuchsteller) beziehungsweise am 25.
Januar 2006 (Gesuchstellerin) gleichenorts direkte Bundesanhörungen durchführte,
dass der Gesuchsteller dabei geltend machte, die Gesuchstellerin stamme aus einer hö-
heren Kaste als er selber, weshalb eine offizielle Heirat nicht in Betracht gekommen sei,
dass sie nach der nicht offiziellen Hochzeitszeremonie bei seinen Eltern gelebt hätten,
dass ihn ein Mitglied der Familie seiner Partnerin wegen ihrer Beziehung im Februar
2005 angegriffen und erheblich verletzt habe,
dass daraufhin der Vater des Gesuchstellers die Maoisten über den Vorfall in Kenntnis
gesetzt habe,
dass die Maoisten das erwähnte Mitglied der Familie seiner Partnerin im März 2005 um-
gebracht hätten,
dass er beschuldigt worden seien, den Mord begangen zu haben,
dass der Gesuchsteller wegen des Delikts vom März 2005 mit einem Haftbefehl gesucht
worden sei,
dass Familienmitglieder seiner Partnerin der Polizei überdies mitgeteilt hätten, er gehöre
den Maoisten an,
dass die Gesuchstellerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
wegen ihrer Beziehung sei es zu den von ihrem Partner obenstehend erwähnten Proble-
men gekommen,
dass die Gesuchsteller aus den genannten Gründen Nepal verlassen hätten,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Gesuchsteller mit Verfügungen vom 26. Juli
2006 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Gesuchsteller ver-
möchten aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter, realitätsfremder und tatsachen-
widriger Darlegungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen,
dass ferner in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend
die Zumutbarkeit aber auch die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
gegeben seien,
dass die ARK die Beschwerden der Gesuchsteller vom 18. August 2006 mit Urteilen
vom 15. November 2006 vollumfänglich abwies,
3dass das Bundesamt das im Zusammenhang mit der damaligen Schwangerschaft der
Gesuchstellerin eingereichte Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist vom 7. Dezem-
ber 2006 mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 guthiess und den Ausreisetermin auf
den 22. Februar 2007 festsetzte,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihres vormaligen Vertreters vom 21. Februar 2007
beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch stellten und die Aufhebung der Ur-
teile der ARK vom 15. November 2006, die Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren,
die Anerkennung als Flüchtlinge und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) beantragen liessen,
dass sie zwei Beweismittel in Kopie - ein Schreiben des _______ und die
englischsprachige Übersetzung eines Haftbefehls aus dem Heimatland mit fraglicher
Datierung - zu den Akten reichten und ausführten, mit den neu eingereichten
Dokumenten lasse sich die als unglaubhaft erachtete Asylbegründung nunmehr
belegen,
dass sie die Nachreichung der Originale der eingereichten Beweismittel in Aussicht stell-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 22. Februar 2007
provisorisch aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Fallumstände die vorliegenden Ver-
fahren D-1390/2007 sowie D-1391/2007 mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 ver-
einigte,
dass es in besagter Zwischenverfügung ferner die Gesuche um Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs sowie um unentgeltlicher Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und die Gesuchsteller
aufforderte, bis zum 17. März 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit
der Androhung, bei nicht fristgemässer oder ausbleibender Zahlung werde auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihres neu bestellten Vertreters vom 14. März 2007
um die Möglichkeit, den am 2. März 2007 erhobenen Kostenvorschuss ratenweise be-
gleichen zu können, ersuchten, und gemäss ihren Angaben die Originale der am 2. März
2007 eingereichten Beweismittel zu den Akten gaben,
dass der Gesuchsteller ferner geltend machte, ihm sei die nepalesische Staatsbürger-
schaft aberkannt worden, und die baldmöglichste Nachreichung eines entsprechenden
Belegs in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2007 mit
Zwischenverfügung vom 30. März 2007 für nach wie vor aussichtslos erachtete, das Ge-
such um ratenweise Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses abwies und die
Gesuchsteller aufforderte, den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- innert einer
Notfrist von drei Tagen zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der
Zahlung und unveränderter Sachlage werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. April 2007 leisteten,
4dass die Gesuchsteller am 1. Mai 2007 ein weiteres Beweismittel - gemäss ihren
Angaben die Kopie eines Gerichtsbeschlusses _______ - samt Beglaubigung _______
nachreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 für die Beurteilung der ge-
gen Urteile der ARK gerichteten Gesuche um Revision zuständig ist (vgl. Art. 53 Abs. 2
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass über Revisionsgesuche, welche nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemä-
ss Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fallen, in der
Besetzung von drei Richtern entschieden wird,
dass das Gesuch form- und fristgemäss eingereicht wurde und die Gesuchsteller legiti-
miert sind, weshalb auf die Eingabe vom 21. Februar 2007 einzutreten ist (Art. 47 VGG;
Art. 124 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]); Art. 48 ff. und 67 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die Gesuchsteller Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu
Art. 45 VGG) beziehungsweise Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen,
dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Bestimmungen des VwVG oder
diejenigen des BGG anwendbar sind, da die entsprechenden vorliegend wesentlichen
Normelemente übereinstimmen,
dass nämlich unbesehen der Frage der rechtzeitigen Einreichung der Beweismittel
beziehungsweise der Frage, ob es sich um vorbestandene Dokumente handelt (vgl.
dazu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG im Vergleich zu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), deren
revisionsmässige Erheblichkeit vorliegend ohnehin zu verneinen ist,
dass die Vorbringen der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erach-
tet wurden und die nunmehr eingereichten Dokumente als nicht geeignet erscheinen,
die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdeinstanz, für welche auf die Akten zu
verweisen ist, in Frage zu stellen,
dass im Sinne der ergangenen Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts,
auf welche ebenfalls verwiesen werden kann, insbesondere die legale Ausreise der Ge-
suchsteller aus dem Heimatland und die zehntägige Hochzeitsreise nach Bombay (vgl.
Protokoll der Gesuchstellerin A12 S. 5) mit einer behördlichen Suche nicht zu
vereinbaren ist,
dass aufgrund der bereits von der Vorinstanz zu Recht festgehaltenen und von der ARK
bestätigten widersprüchlichen, unsubstanziierten, realitätsfremden und
tatsachenwidrigen Darlegungen der Gesuchsteller weder den eingereichten Kopien von
Dokumenten noch den angeblichen Originalen (offensichtlich aber nur
Originalübersetzungen) hinreichender Beweiswert zukommt,
dass dabei auch auf die fragwürdige Herkunft des Haftbefehls, handelt es sich doch um
ein polizeiinternes Dokument, hingewiesen werden muss,
5dass die weitere Behauptung des Gesuchstellers, ihm sei die nepalesische Staatsbür-
gerschaft aberkannt worden, in Berücksichtigung der Aktenlage nicht nachvollzogen
werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch in Anbetracht der Eingabe vom 1. Mai 2007
festzuhalten ist, zumal die Gesuchsteller lediglich eine - im Übrigen für ein angeblich
amtliches Dokument ungewöhnliche Formulierungen aufweisende - Übersetzung eines
fremdsprachigen Belegs zu den Akten reichten,
dass die Beglaubigung _______, wonach die Kopie (der Übersetzung) mit dem
vorgelegten Original (der Übersetzung) übereinstimme, offensichtlich ebenfalls nicht
geeignet ist, die angebliche Aberkennung der nepalesischen Staatsbürgerschaft der
Gesuchsteller glaubhaft zu machen,
dass der Gesuchsteller im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift vom 18. August 2006 -
wenn auch in kaum vereinbarer Weise zu früheren Aussagen - geltend machte, keine
landesweite, sondern lediglich eine lokale Verfolgung befürchten zu müssen, womit der
angebliche Entzug der Staatsbürgerschaft auch in diesem Lichte besehen jeglicher
Grundlage entbehrt,
dass entsprechend eine Prüfung im Sinne von Art. 46 VGG respektive des von den Ge-
suchstellern ferner zitierten Entscheids EMARK 1995 Nr. 9 im vorliegenden Fall unter-
bleiben kann beziehungsweise keine Relevanz zu entfalten vermag,
dass vor diesem Hintergrund allfällige weitere Beweismittel nicht mehr abzuwarten sind
und sich ein detaillierteres Eingehen auf die Begründung des Revisionsgesuchs
erübrigt,
dass schliesslich im Sinne eines Exkurses auf den Umstand, wonach die Maoisten nach
der am 1. April 2007 in Kathmandu erfolgten Vereidigung fünf Minister der nepale-
sischen Übergangsregierung stellen und ein entscheidender Fortschritt beim Friedens-
prozess der verfeindeten Parteien erreicht worden sein soll, hingewiesen werden kann
(vgl. NZZ vom 2. April 2007),
dass die Gesuchsteller somit nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt haben, es
lägen Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG vor,
dass das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2007 demnach abzuweisen ist,
dass die angefochtenen Urteile der ARK vom 15. November 2006 in Rechtskraft bleiben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
tilgt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorin-
stanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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