B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1390/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch Necmettin Sahin,
Office Avanti,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
ersuchten, wobei sie vorbrachten, der Beschwerdeführer habe mehrfach
erfolglos um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten, deren Familie
jene verweigert habe,
dass sie daraufhin durchgebrannt seien, heimlich geheiratet hätten und an-
schliessend ausser Landes geflohen seien,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2014 die Asylgesuche
wegen Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen ablehnte und die
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2014 mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes D-698/2014 vom 26. Mai 2014 abgewie-
sen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2016 ein zweites Asylgesuch
einreichten, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei ehemaliges
Mitglied einer multinationalen Streitkraft und habe gegen Saddam Hussein
und später gegen sunnitische Extremnisten gekämpft, weshalb er vom IS
(Islamischen Staat), der mittlerweile Mosul erobert habe, als Gegner der
Sunniten identifiziert werden könne und in Gefahr sei, festgenommen, ge-
foltert und getötet zu werden,
dass er sich zudem durch seine Ausreise aus dem Irak der Desertion schul-
dig gemacht habe, was im Irak mit der Todesstrafe geahndet würde,
dass den Beschwerdeführenden wegen der unerlaubten Heirat auch nach
wie vor der Ehrenmord drohe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom SEM mit Verfügung
vom 6. Juli 2016 als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich irrelevant
erachtet und die Asylgesuche abgelehnt wurden, unter erneuter Anordnung
des Wegweisungsvollzuges,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4831/2016 vom 24. Ja-
nuar 2017 die gegen die vorinstanzliche Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 9. August 2016 abwies,
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dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2018 beim SEM ein drittes
Asylgesuch einreichten, in welchem sie vorbrachten, sie wären im Irak in
Lebensgefahr,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2018 unter einem Pseudonym
auf der Internet-Plattform „Facebook“ die Demokratische Partei Kurdistans
(PDK) kritisiert habe, woraufhin am nächsten Tag im sozialen Netzwerk
kurdische Offiziere und Geheimdienstmitarbeiter wegen seiner Kritik an der
PDK und auch wegen seiner Desertation aus der kurdischen Armee gegen
ihn Todesdrohungen ausgesprochen hätten,
dass dem dritten Asylgesuch Ausdrucke schriftlicher Drohungen beilagen,
die Netzwerk „Facebook“ entstammten, sowie ein Artikel über einen kurdi-
schen Aktivisten, der die Regionalregierung im Nordirak kritisiert habe und
daraufhin verhaftet und gefoltert worden sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2018 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylge-
suche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
6. März 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichen liessen,
dass sie unter anderem beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass der Beschwerde nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten
Dokumenten ein (weiteres) fremdsprachiges Beweismittel beigefügt war,
wobei es sich um eine Kopie einer den Beschwerdeführer betreffenden
Vorladung mit Übersetzung handeln soll, welche die Lebensgefahr für den
Beschwerdeführer belege,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2018 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
15. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses we-
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gen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren abwies und die Be-
schwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu zahlen,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
29. März 2018 mitteilte, die Zahlung des verlangten Kostenvorschuss sei
erfolgt, was der beigefügten Kopie des Zahlungsbeleges zu entnehmen
sei,
dass zudem das Original des mit der Beschwerde eingereichten Beweis-
mittels vom Irak aus in die Schweiz per Post versandt werde und bei Erhalt
umgehend eingereicht werde,
dass die Leistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführen-
den gerichtsintern bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz sowohl die behauptete drohende Todesstrafe wegen
Desertion als unglaubhaft erachtete als auch die vermeintlichen Todesdro-
hungen kurdischer Offiziere und Geheimdienstmitarbeiter wegen der auf
„Facebook“ erfolgten Kritik an der PDK,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat,
dass die vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachte vermeintliche Deser-
tion aus dem kurdischen Militär bereits Gegenstand des zweiten Asylge-
suchs gewesen ist und im dortigen Verfahren vom SEM mit Verfügung vom
6. Juli 2016 als unglaubhaft eingestuft wurde, was das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-4831/2016 vom 24. Januar 2017 bestätigte,
dass für die Begründung auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwie-
sen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2018 somit auch richtig fest-
gehalten hat, dass für die vermeintlichen Todesdrohungen aufgrund von
Desertion infolge der im früheren Verfahren festgestellten Unglaubhaf-
tigkeit der Desertion die Grundlage fehlt, weshalb die auf der Desertion
beruhende, jetzt vorgebrachte Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist,
dass auch die behaupteten Todesdrohungen, die der Beschwerdeführer
durch seine am 6. Januar 2018 unter einem Pseudonym verfassten kriti-
schen Anmerkungen zur PDK auf „Facebook“ erhalten haben will, als un-
glaubhaft zu erachten sind,
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dass der Beschwerdeführer seine angeblichen kritischen Äusserungen im
sozialen Netzwerk nicht zu belegen vermochte, wodurch bereits erhebliche
Zweifel an seinen Vorbringen geweckt worden sind,
dass er auch in der Beschwerde keinen Versuch unternimmt, die angeblich
im sozialen Netzwerk „Facebook“ aufgeschalteten kritischen Anmerkungen
zum Vorgehen der PDK im Nordirak, bei denen es sich um Bilder und Arti-
kel handeln soll, mittels Beweismitteln nachzuweisen,
dass das SEM auch zu Recht anmerkt, dass es unlogisch erscheint, die
kurdischen Offiziere und der kurdische Geheimdienst hätten die Identität
des Beschwerdeführers herausgefunden und ihn wegen der Äusserungen
auf „Facebook“ mit dem Tode bedroht, obwohl der Beschwerdeführer im
Netzwerk unter einem Pseudonym agiert haben will,
dass den eingereichten Ausdrucken schriftlicher Drohungen überdies ein
Erstelldatum fehlt und ihnen auch kein Adressat entnommen werden kann,
weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Drohungen an den Beschwerdeführer
gerichtet worden sind,
dass das SEM auch zutreffend betont hat, dass derartige Kommentare
durch Herstellung eines Facebook-Accounts unter falschem Namen leicht
selbst angefertigt werden können,
dass der mit dem dritten Asylgesuch eingereichte Zeitungsartikel keinen
Bezug zu den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers aufweist und
daher ohne Relevanz ist,
dass in der Beschwerde vielmehr an der vermeintlichen Bedrohungslage
festgehalten und behauptet wird, die Gefährdung durch „Facebook-Aus-
züge“ sei detailliert vorgelegt worden, womit es den Beschwerdeführenden
indessen nicht gelingt, die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften,
dass mit der Beschwerde überdies als neues Beweismittel die Kopie eines
Dokumentes mit Übersetzung eingereicht wird, wobei es sich um eine Vor-
ladung der Polizei in C._______ vom 8. Januar 2018 handeln soll, die der
Vater des Beschwerdeführers am gleichen Tag entgegengenommen habe,
dass behauptet wird, angesichts des willkürlichen Rechtssystems im Nord-
irak könne diese Vorladung bedeuten, dass der Beschwerdeführer in Le-
bensgefahr sei und bestraft werden solle, da er die kurdische Regierung
kritisiert habe,
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dass bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2018 festgestellt
wurde, dass dem lediglich als Kopie eingereichten Beweismittel grundsätz-
lich nur eingeschränkter Beweiswert zukommt,
dass mit Schreiben vom 29. März 2018 zwar das Nachreichen des Origi-
nals der Vorladung in Aussicht gestellt wird, dieses aber bis dato nicht beim
Gericht eingetroffen ist,
dass zudem die Umstände, wie der Beschwerdeführer die Kopie erhalten
hat, auch mit Schreiben vom 29. März 2018 nicht offengelegt werden, und
unklar ist, wieso die angeblich am 8. Januar 2018 vom Vater in Empfang
genommene Original-Vorladung gleichen Datums nicht mit der Be-
schwerde vom 6. März 2018 eingereicht werden konnte,
dass die Vorladung selbst beim Vorliegen im Original aber ohnehin kein
geeignetes Beweismittel für die behauptete Lebensgefahr des Beschwer-
deführers wegen seiner Kritik an der kurdischen Regierung darstellt, da
sich aus der diesbezüglichen Übersetzung kein konkreter Tatvorwurf ergibt
und aus dem Vorhandensein einer (möglichen) polizeilichen Vorladung
nicht bereits auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden kann,
dass mangels Beweiserheblichkeit des Dokumentes somit auch nicht das
mit Schreiben vom 29. März 2018 angekündigte Nachreichen der Original-
Vorladung abgewartet werden muss,
dass das SEM somit das (dritte) Asylgesuch der Beschwerdeführerenden
zu Recht wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwen-
dung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt wurde, dass
in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistans ARK (das betref-
fende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet)
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern,
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dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch in-
tern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens
begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5)
– besonderes Gewicht beizumessen ist,
dass die aus C._______ (Provinz Dohuk) stammenden Beschwerdefüh-
renden neben den Eltern eine Vielzahl von Geschwistern in der Heimatre-
gion haben (vgl. act. A5, S. 5, 6; act. A6, S. 5) und von einem nach wie vor
bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, zu-
mal die Verfolgungsvorbringen in Bezug auf den vermeintlich drohenden
Ehrenmord bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet wur-
den,
dass der Beschwerdeführer zudem Berufserfahrung als (…) gesammelt
hat, wobei zwei seiner Brüder in der gleichen Berufsbranche tätig sind, da
einer von ihnen auch als (…) und ein anderer Bruder als (…) arbeitet (vgl.
act. A13, S. 3),
dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf ein be-
rufliches Netzwerk zurückgreifen kann, womit er über eine gute Vorausset-
zung für den Aufbau einer neuen Existenz verfügt,
dass das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren nach
dem Gesagten zu bejahen ist, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch
als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und hier-
für der am 29. März 2018 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: