Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1391/2011
Urteil vom 8. März 2011
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 – von Italien
kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie am 27.
Dezember 2010 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie damals im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater sei ein Politiker
gewesen, der während den Wahlen vom 14. April 2007 von politischen
Gegnern erschossen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin deshalb befürchtete die politischen Gegner
ihres Vaters würden nun auch sie als Mitglied seiner Familie töten wollen,
dass sie sich deswegen zur Flucht entschlossen habe,
dass sie ein Stück weit mit dem Auto unterwegs gewesen sei und – nach
der Überquerung eines Flusses – am 28. April 2007 in B._______
eingetroffen sei,
dass sie sich in der Folge in Modena aufgehalten habe, bis sie
schliesslich am 20. Dezember 2010 in die Schweiz weitergereist sei,
dass sie in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, sie habe
in Italien ein Asylgesuch eingereicht,
dass auch vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt worden war, dass sie in Italien am 11. Mai 2007 in C._______
sowie am 27. Juni 2007 in D._______ einen Asylantrag gestellt hatte,
dass die Beschwerdeführerin sich indes gegen eine Rückkehr in ihr
Erstasylland aussprach und geltend machte, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, weil sie da keine Arbeit habe und auch keine Hilfe bekäme
(vgl. act. A5/9 S. 6),
dass das BFM am 6. Januar 2011 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin an die zuständige italienische Behörde sandte,
welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am 23.
Februar 2011 (vgl. dazu act. A19/2) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
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Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin
habe am 11. Mai 2007 in C._______ und am 27. Juni 2007 in D._______
ein Asylgesuch eingereicht, was aus dem Fingerabdruckvergleich mit der
Eurodac-Datenbank hervorgehe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme der
Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet
hätten, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]
auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens zum 21. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör am 27. Dezember 2010
gewährt worden sei, ihre Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien
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nicht zu verhindern vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat sei und
gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 (Poststempel: 1. März
2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte,
dass sie dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das
Eintreten auf ihr Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien, subeventualiter
die Wiederherstellung des Suspensiveffekts beantragte sowie um
sinngemässe Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG),
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dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache abgefasst ist,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann,
dass weiter in Anbetracht der Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens
aus prozessökomischen Gründen auch auf eine
Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der fehlenden Unterschrift
verzichtet wird, ohne dass dies jedoch eine präjudizielle Wirkung auf
andere – ähnlich gelagerte Fälle – zu entfalten vermag,
dass auf die frist- und – mit Ausnahme der genannten Mängel –
formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb
sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die
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angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche
Begehren nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien
feststeht und sie diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung ihres am 20. Dezember 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 6. Januar
2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin unbeantwortet liessen,
womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20
Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
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dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere
geltend macht, sie werde auch in Italien von den politischen Gegnern
ihres Vaters bedroht,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin sie werde in Italien von den
nigerianischen Politgegnern ihres Vaters bedroht als nachgeschoben und
mithin als unglaubhaft zu erachten ist, machte sie doch im
vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend,
dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits
durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in
der Schweiz materiell zu behandeln,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend
Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig –
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die
Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
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