B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1391/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Au-
gust 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
18. August 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am
5. Juli 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seit seiner
Kindheit in C._______, Jaffna-Distrikt, gelebt, wo er auch die Schule be-
sucht habe. Sein Cousin, der im Haus nebenan aufgewachsen sei, sei einst
in der „Bewegung“ gewesen. Deswegen seien Soldaten auf dem Schulweg
immer wieder auf ihn zugekommen und hätten ihn nach dem Cousin ge-
fragt. Er habe deswegen im Alter von (…) Jahren die Schule abgebrochen.
Er sei wegen des Cousins – gemäss Angaben in der BzP – im Jahr 2013
insgesamt dreimal festgenommen worden. Bei der letzten Festnahme
habe man ihn nach zwei Tagen freigelassen. Sein damals ebenfalls fest-
genommener Bruder D._______ sei jedoch nicht freigekommen und seit-
her nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er (Beschwerdeführer) und
seine Familie hätten später erfahren, dass der Bruder mit einem Kleinbus
weggebracht worden sei.
Beziehungsweise sei er – gemäss seinen Angaben in der Anhörung – von
der sri-lankischen Armee (SLA) wegen des Cousins im Jahr 2011 mehr-
mals auf der Strasse angehalten und im Jahr 2012 zusammen mit seinem
Bruder D._______ festgenommen und zu einem Checkpoint in der Umge-
bung seines Zuhauses gebracht worden. Er sei nach mehreren Stunden
freigelassen worden, D._______ sei jedoch von der SLA weggebracht wor-
den. Er (Beschwerdeführer) habe zwischenzeitlich erfahren, dass
D._______ nach der Freilassung als Gastarbeiter nach E._______ gegan-
gen und später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wo er erneut
Probleme bekommen habe. D._______ wohne nun in F._______ und sei
seit (…) verheiratet.
Er (Beschwerdeführer) sei aus Angst im Jahr (…) nach G._______ gegan-
gen, wo er über (…) Jahre lang versteckt in einem Zimmer gelebt und auf
die – mittels eines Schleppers organisierte – illegale Ausreise am (…) ge-
wartet habe. Nach seinem Weggehen von zu Hause sei er von den sri-
lankischen Behörden wiederholt zu Hause gesucht worden.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein sowie die Ge-
burtsscheine seiner Eltern und Geschwister, eine Bestätigung seiner
Schule sowie die Heiratsurkunde seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern
drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm
der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig aus-
gewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 gab die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren zuständigen
Spruchkörper zusammen mit dem zuständigen Gerichtsschreiber bekannt
und wies den Antrag um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen
des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und diesbe-
zügliche Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Überdies for-
derte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 5. April 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘200.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. April 2018 bezahlt.
D-1391/2018
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 5. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend,
sein Antrag auf Mitteilung des Auswahlprozederes des Spruchkörpers sei
noch nicht behandelt worden und ersuchte erneut um Offenlegung der
Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016.
Er reichte gleichzeitig das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertre-
ter geschwärzten Textstellen zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 kritisierte der Beschwerdeführer erneut,
dass ihm nicht bekanntgeben werde, wie der Spruchkörper in der vorlie-
genden Sache bestellt worden sei.
G.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 23. April 2018 beim Gericht ein.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Mai 2018. Er reichte gleichzeitig
Fotos betreffend sein exilpolitisches Engagement, Kopien eines Bankbüch-
leins, Fotos betreffend seine angeblichen Eltern und ihr Haus sowie einer
Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 vom
8. November 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorgängige Bekanntgabe des
Spruchkörpers sowie um Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl
wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 praxisgemäss behan-
delt. Insofern es vorliegend durch Abwesenheiten und Austritte zu Wech-
seln im Spruchkörper gekommen ist, wird auf die Ausführungen in der Zwi-
schenverfügung vom 21. März 2018 verwiesen. Das Gericht hat im Urteil
E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich dargelegt, warum kein An-
spruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruch-
körpers besteht (vgl. a.a.O. E. 4.1 – 4.3). Überdies kam das Gericht im
Urteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehenen) zum
Schluss, dass der entsprechende Antrag als unzulässig zu bezeichnen ist
(vgl. a.a.O. E. 4; E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; vgl. auch
Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018
vom 28. Mai 2018 E. 2.4). Es erübrigt sich somit, auf die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen.
3.2 Der Antrag auf Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quel-
len des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016“ und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde – entge-
gen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit Zwischenverfügung
vom 21. März 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr
einzugehen. Der in der Eingabe vom 5. April 2018 nochmals gestellte An-
trag auf Offenlegung der Quellen ist unter Verweis auf die Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 21. März 2018 erneut abzuweisen.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
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beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zunächst in der Aufforderung anlässlich der BzP, sich kurz zu fassen, sowie
in der kurzen Dauer der BzP von nur „etwas mehr als eine[r] Stunde“.
Gemäss vorinstanzlichen Akten dauerte die BzP von 10:45 Uhr bis 12:15
Uhr, was durchaus im üblichen Rahmen liegt. Unbesehen davon entsteht
aufgrund des Protokollverlaufs nicht der Eindruck, dass der Beschwerde-
führer seine Asylgründe nicht hätte vollständig vorbringen können. Er be-
jahte, dass er alle Gründe genannt habe, die ihn zur Ausreise veranlasst
hätten und gab – nachdem ihm mehrere Ergänzungsfragen gestellt worden
waren – an, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr (SEM act. A4 S. 7 ff.).
Die Rüge ist unbegründet.
5.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwer-
deführer im grossen zeitlichen Abstand zwischen BzP und Anhörung von
knapp zwei Jahren. Das SEM habe damit eine zentrale Empfehlung des
Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
Der Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung stellt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrensfristen
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des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 37 AsylG) handelt es sich um
Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation führt. Bei
dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich so-
dann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. Urteil
des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018 E. 8.6). Die Rüge ist unbe-
gründet.
5.4 Eine weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive
Begründungspflicht) begründet der Beschwerdeführer mit einer ungenü-
genden Qualifikation der Dolmetscher. Die Protokolle seien damit mit Über-
setzungsmängeln behaftet und eigentlich unbrauchbar. So habe er an der
Anhörung klar zu Protokoll gegeben, nie von der „LTTE“, sondern immer
nur von der „Bewegung“ gesprochen zu haben. Dennoch sei in den vorhe-
rigen Aussagen fälschlicherweise „LTTE“ protokolliert worden (vgl. SEM
act. A13, F. 93, F. 70 ff.). Auch habe er in Bezug auf die Verbringung seines
Bruders in ein anderes Camp anlässlich der BzP ausdrücklich einen Trak-
tor und eben gerade nicht einen Minibus, wie das sonst bei Verschleppun-
gen üblich sei, erwähnt (vgl. SEM act. A13, F. 92).
Vorab ist festzuhalten, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer
sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz
sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörde geniessen.
Sodann gab der Beschwerdeführer zu Beginn und Ende der BzP an, den
Dolmetscher „gut“ zu verstehen (vgl. SEM act. A4, S. 2). Auch zu Beginn
der Anhörung bestätigte er, den Dolmetscher „sehr gut“ zu verstehen (SEM
act. A13, F. 1). Schliesslich bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben im
Anschluss an die Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, jeweils ohne
Korrekturen am Protokoll anzubringen. Keine Aussagen konnte er aus na-
heliegenden Gründen zur Qualität der Deutschkenntnisse des Dolmet-
schers machen. Den Protokollen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die eingesetzten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen seien, kor-
rekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Da nicht festgestellt werden
kann, welche tamilischen Worte der Beschwerdeführer verwendete, greift
der Vorwurf der undifferenzierten und inkorrekten Übersetzung (LTTE statt
Bewegung, Minibus statt Traktor) zu kurz. Den Protokollen sind insgesamt
jedoch keine nennenswerten Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass
die eingesetzten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wären, korrekt in
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die deutsche Sprache zu übersetzen. Auch die an der Anhörung anwe-
sende Hilfswerksvertretung brachte diesbezüglich keine Einwände an.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich, da
eine Konfrontation mit den Widersprüchen erfolgte und dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Schliesslich
zeigt die Rechtsmittelschrift, dass dem Beschwerdeführer eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war. Die Rüge ist unbegründet.
5.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Recht auf
Prüfung der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Be-
gründungspflicht verletzt, indem es den Grund für die Verfolgung – nämlich
die Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied –in der angefoch-
tenen Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt habe, die daraus resultieren-
den Verfolgungshandlungen aber als unglaubhaft qualifiziert habe. Auch
sei die Hälfte der Glaubhaftigkeitsprüfung auf Vorbringen im Zusammen-
hang mit seinem Aufenthalt in G._______ gestützt worden. Diese Vorbrin-
gen würden sich nicht auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, weshalb
diesbezüglich eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erlaubt sei. Das SEM do-
kumentiere damit, dass es nicht gewillt sei, seine Vorbringen in ernsthafter
und sorgfältiger Weise zu prüfen. Schlussendlich habe das SEM die ein-
gereichte Bestätigung der Schule nicht übersetzt und offensichtlich nicht in
der Entscheidfindung berücksichtigt.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die
Prüfung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten
Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ig-
norierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich
tatsachenwidrig (so betr. die LTTE-Mitgliedschaft des Cousins, vgl. ange-
fochtene Verfügung Ziff. I, Nr. 2.). Zum andern ist festzuhalten, dass sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE
126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne De-
tail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begrün-
dung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer ge-
samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Be-
weismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte.
Ob es zutrifft, dass die „Hälfte“ der Glaubhaftigkeitsprüfung die Vorbringen
im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in G._______ betrifft, kann vorlie-
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gend offen bleiben, beschlägt dies doch nicht die Begründungspflicht, son-
dern die materielle Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung mehrere auf Eng-
lisch übersetzte Dokumente zu den Akten (vgl. SEM act. A13: F. 3; act. 14).
Dem als „Bestätigung meiner Schule“ bezeichneten Beweismittel lag ein
fremdsprachiges Dokument bei (vgl. SEM act. A14, BM-1). Aufgrund der
Bezeichnung des Dokumentes sowie der Angaben des Beschwerdeführers
hatte die Vorinstanz Kenntnis des wesentlichen Inhalts des Dokumentes.
Überdies ist klarzustellen, dass für das SEM kein Anlass bestand, die Be-
weismittel einer vertieften Würdigung zu unterziehen, wenn es die darauf
basierten Sachverhaltselemente nicht mit Glaubhaftigkeitszweifeln behaf-
tete. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieses Dokumentes hätte einreichen
können; dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. Die
Rüge ist unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe es unterlassen, seine
familiären LTTE-Verbindungen hinreichend abzuklären. Da er aufgrund
seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Flucht selbst wenig über den Grund
seiner Verfolgung wisse, sei es angezeigt gewesen, den rechtserheblichen
Sachverhalt anhand einer alternativen Abklärungsmethode, beispielsweise
durch Befragung seiner Mutter im Rahmen einer Botschaftsabklärung, zu
erheben.
Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen
für unglaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere
Abklärungen über den Cousin zu tätigen. Es ist der Sicht des SEM in der
Vernehmlassung zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Beschwerde-
führers lediglich geringe Kenntnisse über den Cousin hervorgehen. So bei-
spielsweise, dass dieser von den „LTTE geflüchtet und irgendwo hingegan-
gen“ sei und er (der Beschwerdeführer) abgesehen von der LTTE-Mitglied-
schaft des Cousins und ihrer Nachbarschaft nichts weiter zu berichten
wusste (vgl. SEM act. A13, F. 45, F. 59, F. 68). Im Übrigen hätte der Be-
schwerdeführer, der in Kontakt mit seiner Mutter steht (vgl. SEM act. A13,
F. 11), genügend Zeit und Möglichkeit gehabt, weitere Informationen über
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Seite 10
seinen Cousin zu erfahren. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Befragung von
Verwandten zu weiteren Kenntnissen geführt hätte. Die Rüge ist unbegrün-
det.
6.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, aufgrund des falschen oder unge-
nügenden Länderhintergrundwissens habe das SEM mehrere Sachver-
haltselemente falsch abgeklärt, namentlich die asylrelevante Gefährdung
aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und
seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Verbindung seines Cous-
ins zu den LTTE, der bereits erfolgten behördlichen Suche nach ihm, sei-
nes längeren Aufenthaltes in einem tamilischen Diasporaland sowie der
Tatsache, dass er über keine gültigen Reisepapiere verfüge und zwangs-
weise aus einem tamilischen Diasporaland zurückgeschafft werde. Die
Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der
Menschenrechtslage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch. Das SEM habe
es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat sowie den in diesem Zusammenhang durchgeführ-
ten Backgroundcheck, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom
16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklä-
ren. Aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei
eine völlig neue Gefährdungslage entstanden, so dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt werden könne. Auch
hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
habe das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als
der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahl-
reich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka, namentlich auch das er-
wähnte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017, und die mit der
Eingabe vom 5. April 2018 eingereichte geschwärzte Version des Lagebil-
des der Vorinstanz vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
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Seite 11
Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des
Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich. Es besteht keine Veranlassung,
die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahrensakten von anderen
Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen.
7.
Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers und durch
einen Sachbearbeiter mit ausreichenden Länderhintergrundinformationen
zu Sri Lanka erneut anzuhören. Für den Fall, dass keine erneute Anhörung
stattfinde, habe das SEM ihm sowie dem Bundesverwaltungsgericht ge-
genüber offenzulegen, welches Auswahlverfahren die Übersetzerin der An-
hörung durchlaufen habe und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen res-
pektive ihre Schulung darstellten. Ferner sei seine Mutter im Rahmen einer
Botschaftsabklärung über die Schweizer Vertretung in Colombo als Aus-
kunftsperson und Zeugin zu befragen, allenfalls ihm eine angemessene
Frist anzusetzen, um seinen familiären Hintergrund selber darlegen zu kön-
nen.
8.2 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht kein
Grund. Er hatte während BzP und Anhörung sowie im Beschwerdeverfah-
ren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist denn auch als genügend erstellt zu quali-
fizieren. Sodann unterstehen die Unterlagen zum Auswahlverfahren der
Dolmetscherin und deren Qualifikationen nicht dem Akteneinsichtsrecht
gemäss Art. 26 VwVG (vgl. dazu WALDMANN BERNHARD und OESCHGER
MAGNUS, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 58 ff. zu Art. 26). Es besteht auch keine Veranlassung, die
Mutter des Beschwerdeführers als Auskunftsperson und Zeugin zu befra-
gen. Schlussendlich besteht unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers keine Veranlassung auf Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Darlegung des familiären Hintergrundes. Die Anträge sind ab-
zuweisen.
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Seite 12
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
10.
10.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Seine Schilde-
rungen seien dünn und vage geblieben, hätten sich auf eine Wiedergabe
der Handlungsabfolge beschränkt und jeglicher Realkennzeichen entbehrt.
Das Fehlen von Realkennzeichen würde erste grosse Zweifel an den gel-
tend gemachten Asylgründen erwecken. Weiter habe er im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
So habe er an der BzP erwähnt, dreimal verhaftet und bei der letzten Fest-
nahme nach zwei Tagen freigelassen worden zu sein. An der Anhörung
habe er hingegen geltend gemacht, er sei nur einmal, nämlich um die Mit-
tagszeit, verhaftet und am Nachmittag wieder freigelassen worden. Ferner
habe er an der BzP vorgebracht, sein Bruder sei mit einem Minibus weg-
gebracht worden, während er in der Anhörung diesbezüglich einen Traktor
erwähnt habe. Sodann habe er die Vorfälle anlässlich der BzP zeitlich im
Jahr 2013, anlässlich der Anhörung im Jahr 2012 verordnet. Es sei ihm
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Seite 13
nicht gelungen, diese Widersprüche plausibel zu erklären. Auch erscheine
es äusserst merkwürdig, dass der Bruder – trotz angeblicher Verfolgung –
von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dort im (…) geheiratet
habe und zurzeit in F._______ lebe. Die eingereichten Beweismittel seien
nicht geeignet, die Vorbringen zu untermauern. Der Beschwerdeführer
habe keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen
können. Vielmehr habe er bis (…) – mithin über (…) Jahre nach Kriegsende
– in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risi-
kofaktoren hätten nicht vermocht, ein Verfolgungsinteresse der sri-lanki-
schen Behörden auszulösen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
10.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, das
SEM verletze den Grundsatz, wonach der Beweis einer Tatsache deren
Glaubhaftmachung vorgehe. Die Bestätigung seiner Schule sei ein objek-
tives Beweismittel für seine Verfolgung. Das Dokument bestätige, dass er
die Schule nur bis zur (…) Klasse besucht habe. Die Argumentation des
SEM, wonach die Vorbringen zum Aufenthalt in G._______ unsubstantiiert
ausgefallen und deshalb unglaubhaft seien, sei unzulässig. Nur asylrele-
vante Sachverhaltselemente dürften zur Glaubhaftigkeitsprüfung beigezo-
gen werden. Diametrale Abweichungen zwischen BzP und Anhörung lägen
keine vor. Die Abweichungen seien mit mangelhafter Übersetzung oder
aber wegen verblassender Erinnerung durch zeitliche Distanz sowie durch
sein junges Alter erklärbar. Aufgrund der fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprü-
fung habe das SEM die Vorbringen zu Unrecht nicht auf Art. 3 AsylG ge-
prüft. Überdies sei die familiäre LTTE-Verbindung keiner Prüfung der Asyl-
relevanz unterzogen worden, obwohl es sich dabei um einen Risikofaktor
handle. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 belege, dass
das Lagebild des SEM unrichtig und unzählige Entscheide des SEM sowie
Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes falsch seien. Aus dem Urteil er-
gebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE als Unterstützung des Ter-
rorismus gewertet werde, dass keine Verjährung existiere, nie ein Amnes-
tiegesetz erlassen worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe,
jederzeit eine Strafverfolgung einzuleiten. Das Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2016 sei dahingehend auszulegen, dass
die sri-lankische Regierung in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder in
Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen
von tamilischen Oppositionsbewegungen sehe. Er erfülle zahlreiche Risi-
D-1391/2018
Seite 14
kofaktoren: er stamme aus einer Familie mit LTTE Mitgliedern, was in sei-
ner Herkunftsregion aufgrund der Nachbarschaft zur Familie des Cousins
bekannt sei; er sei wegen dieser Verbindung selbst bereits mehrfach be-
helligt worden und er befinde sich aufgrund seiner Festnahme und dem
gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresse auf einer Stop- oder Watch-List.
Hinzu komme seine Flucht ins Ausland und der mehrjährige Aufenthalt in
einem tamilischen Diasporazentrum. Zudem würde er mit temporären Rei-
sedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft.
10.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer
sei weder in der Lage gewesen, eine Verfolgungssituation glaubhaft darzu-
legen, noch genauere Angaben über seinen Cousin zu machen. Auch habe
er nicht darzutun vermocht, dass andere Verwandte wegen des Cousins
asylbeachtliche Nachteile erlitten hätten. Beim Aufenthalt in G._______
handle es sich zwar nicht um die Ursache der Flucht, indes stehe jener
Aufenthalt mit dem Kernvorbringen in unmittelbarem Zusammenhang. Die
Vorsprache auf dem Generalkonsulat diene der Identifizierung einer abge-
wiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Das Gespräch
ermögliche den Behörden abzuklären, ob eine Person tatsächlich sri-lanki-
sche Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Im Rah-
men dieser Papierbeschaffung würden die Personalien der betroffenen
Person übermittelt und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers beantragt.
Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren,
das überdies durch ein Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka
geregelt sei. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben,
die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Da-
tenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Neue Ge-
fährdungselemente würden mit der Identifizierung demzufolge nicht ge-
schaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem
Zusammenhang sei somit zu verneinen.
10.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen aus,
er sei exilpolitisch aktiv. So habe er im (…) an einer LTTE-Veranstaltung
vor (…) teilgenommen. Auf den eingereichten Fotografien sei er mit (…)
erkennbar. In einer Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM freimütig eingestanden, dass jeder nach Sri
Lanka zurückgeschaffte, lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen
in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung un-
terzogen werde. Ebenso sei eingeräumt worden, dass die im Rahmen der
Papierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese po-
D-1391/2018
Seite 15
litisch motivierte Verfolgung vorzubereiten. Dadurch werde auch das Mig-
rationsabkommen massiv verletzt. Überdies habe das SEM in seiner Ver-
nehmlassung zu zahlreichen in der Rechtsmittelschrift erhobenen Rügen
keine Stellung genommen, womit davon auszugehen sei, dass es den
meisten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenzusetzen
habe.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen.
11.2 Der Beschwerdeführer vermag aus der eingereichten Schulbestäti-
gung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wird darin vom Rektor der
H._______ in I._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Schule
von der ersten bis zur (…) Klasse besucht habe. Jedoch wird darin kein
Grund für einen Abbruch der Schule genannt. Da das SEM den Abbruch
der Schule nicht bezweifelt hat, hat es das Beweismittel somit zu Recht als
unerheblich qualifiziert. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinem
Vorbringen, dass sein Aufenthalt in G._______ nicht asylrelevant gewesen
sei und folglich seine diesbezüglichen Aussagen zu Unrecht einer Glaub-
haftigkeitsprüfung unterzogen worden seien, nicht zu überzeugen. Das
SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Aufenthalt nicht Ursache der
Flucht war, jedoch unmittelbar in Zusammenhang mit dem Kernvorbringen
steht, ist er doch die direkte Folge der Behelligung durch die Soldaten. Da-
her durfte das SEM die in diesem Zusammenhang angefallenen Schilde-
rungen in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbeziehen. Insofern der Be-
schwerdeführer weiter vorbringt, es lägen keine diametralen Abweichun-
gen seiner Angaben bei der BzP und der Anhörung vor und die (unwesent-
lichen) Widersprüche liessen sich durch mangelhafte Übersetzung sowie
sein junges Alter respektive die zeitliche Distanz erklären, vermag er nicht
zu überzeugen. So ist nämlich einerseits dem SEM zuzustimmen, dass
insbesondere die Schilderungen des (…) Aufenthaltes in G._______ dünn
und vage ausgefallen sind und jeglicher Realkennzeichen entbehren. Der
Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, er habe
wegen der Suche nach ihm die meiste Zeit in einem Zimmer verbracht und
sei nur gelegentlich zum Tempel gegangen, sonst sei nichts passiert (vgl.
SEM act. A13: F 79, F. 83). Ferner fallen insbesondere die Widersprüche
D-1391/2018
Seite 16
zur Anzahl der geltend gemachten Festnahmen und zur zeitlichen Einord-
nung ins Auge. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP auf Nachfrage hin
explizit an, insgesamt drei Mal festgenommen worden zu sein, wobei diese
Festnahmen manchmal einen Tag, manchmal zwei Tage gedauert hätten
(vgl. SEM act. A4: S. 8). Die Vorfälle hätten sich im Jahr 2013 ereignet, er
könne sich jedoch nicht an die Monate erinnern. An der Anhörung legte er
demgegenüber dar, er sei zwar unzählige Male angehalten, befragt und
schikaniert worden, jedoch nur einmal verhaftet worden (vgl. SEM act. A13:
F. 61ff.), wobei sich die Anhaltungen und Befragungen im Jahr 2011, die
Festnahme im Jahr 2012 ereignet hätten (vgl. SEM act. A13: F. 47). Bei
diesen unterschiedlichen Schilderungen handelt es sich um Wiedersprü-
che in zentralen und wesentlichen Punkten des Kernvorbringens, die sich
weder durch mangelhafte Übersetzung (vgl. E. 5.4) noch Erinnerungs-
schwierigkeiten erklären lassen. Es erscheint sodann – wie vom SEM zu-
treffend ausgeführt – äusserst merkwürdig, dass der angeblich ebenfalls
verfolgte Bruder nach seiner Flucht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt
sei und dort im (…) geheiratet und „eine eigene Familie gegründet“ habe
(vgl. SEM act. A13: F 29ff.). Auf die Frage, weshalb dem Bruder eine Heirat
möglich gewesen sei, obwohl er sich doch verstecken müsse, antwortete
der Beschwerdeführer, dass der neue Wohnort des Bruders weit weg vom
Herkunftsort, wo der Bruder Probleme bekommen habe, liege (vgl. SEM
act. A13: F. 31). Damit vermag er die Zweifel an seinen Angaben nicht zu
beseitigen.
11.3 Insoweit der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe seine Vor-
bringen – insbesondere die familiäre LTTE-Verbindung – zu Unrecht nicht
auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft, vermag er daraus nichts
abzuleiten. Es ist ihm weder gelungen, eine Verfolgungssituation glaubhaft
darzulegen noch genauere Angaben über den Cousin zu machen oder eine
asylrelevante Verfolgung von Verwandten darzutun. Das SEM war daher
zu einer weitergehenden Überprüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz
nicht verpflichtet.
11.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzule-
gen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Un-
recht verneint und dadurch den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss
Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Beschwerdebeilagen und Vorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet
sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
D-1391/2018
Seite 17
11.5 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich mit Hinweis auf den
Umstand, dass er aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern stamme, einen
Eintrag seines Namens auf der Stop- beziehungsweise Watch-List, ein exil-
politisches Engagement, einen langjährigen Auslandaufenthalt und das
Fehlen von gültigen Einreisepapieren weiter aus, er erfülle zahlreiche Risi-
kofaktoren.
11.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
11.5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende
Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
Aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche
Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers darauf, dass er an einer entsprechenden Kundgebung im
(…) (…) in J._______ teilgenommen habe. Das mit der Replik eingereichte
Foto lässt nicht den Schluss zu, er habe sich an dieser Veranstaltung in
einer derartigen Weise exponiert, sodass ihm ein überzeugter Aktivismus
mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten
D-1391/2018
Seite 18
würde. Es lässt ihn vielmehr als blossen Mitläufer erscheinen, weshalb
nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen ist (vgl.
E-1866/2015 E. 8.5.4).
11.6 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches
Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine
der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde
zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernst-
hafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der
tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären
Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten (vgl. E-1866/2015
E. 8.5.5 und 9.2.3 f.). An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im
Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutach-
ten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen,
dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Kritik am genannten Referenz-
urteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.
11.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Ur-
teil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtspre-
chung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitglie-
dern ableiten, zumal der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE
war (vgl. SEM act. A12 F14).
11.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
12.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-1391/2018
Seite 19
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 20
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter än-
dert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenann-
ten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder
die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der
Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssitu-
ation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der La-
geeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
D-1391/2018
Seite 21
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge-
fährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. Neue Zürcher Zeitung
(NZZ), Sri Lanka nach Auflösung der Parlaments in politischer Krise,
legt-parlament-auf-eis-ld.1431684>, abgerufen am: 30. Januar 2019).
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben bis im Jahr 2013 in
C._______ ([…], Nordprovinz) gelebt, wo auch seine Eltern, Geschwister
sowie weitere Verwandte leben. Insofern er in der Rechtsmittelschrift gel-
tend macht, seine Familie leide unter erheblichen finanziellen Schwierig-
keiten (es erziele nur die Mutter als (…) ein bescheidenes Einkommen, der
Vater und die Brüder seien arbeitslos und die Schwester besuche noch die
Schule) und sein Vater und ein Bruder würden an Krankheiten leiden, ver-
mag er daraus nichts für sich abzuleiten. Seinen Angaben in der Replik
zufolge erhält die Familie – offensichtlich zusätzlich zum Einkommen der
Mutter – (…). Überdies geht aus seinen Aussagen hervor, dass der kranke
Bruder in (…) und dafür eine kleine finanzielle Unterstützung erhält (vgl.
SEM act. A13, F. 29). Auch aus den anlässlich der Replik eingereichten
D-1391/2018
Seite 22
Fotografien (diese zeigen angeblich die Eltern vor ihrem Haus) vermag der
Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Er verfügt über eine (…)jäh-
rige Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrungen durch seine Arbeit
bei (…) in der Schweiz und spricht seinen Angaben nach gut Deutsch. Ge-
samthaft ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiederein-
gliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1391/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: