B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-139/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012 / N _______.
D-139/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, seinen Heimat-
staat im Jahr (…) und hielt sich illegal in C._______, D._______,
E._______, F._______ sowie in G._______ auf, worauf er sich im (…)
oder (…) zurück nach Algerien begab. Im (…) verliess er laut seinen Aus-
sagen erneut seinen Heimatstaat und reiste über H._______ und
I._______ am (…) illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Am (…) erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) J._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu
seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfü-
gung vom (…) wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton K._______ zu. Am (…) hörte ihn das BFM einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er familiäre Probleme habe, es in Algerien
keine Arbeit gebe und er jeweils Einladungen aus L._______ erhalten ha-
be, um an verschiedenen Ausstellungen teilzunehmen. Er habe auf meh-
reren europäischen Botschaften Visumsanträge gestellt, welche jeweils
abgelehnt worden seien. Er sammle M._______ und sei Mitglied eines
Instituts, das mit M._______ handle. Im Jahr (…) sei er nach Europa ge-
gangen, um dort mit M._______ zu handeln. Im (…) sei er nach Algerien
zurückgekehrt. Im (…) sei er dann erneut aus Algerien ausgereist, da es
ihm nicht wohl gewesen sei mit der Familie der Frau, die er habe heiraten
wollen. Diese Familie habe sich gegen eine Heirat gestellt, da sie erfah-
ren habe, dass er ein Adoptivkind sei, und mehr über seine Herkunft in
Erfahrung habe bringen wollen, seine Adoptiveltern diese Informationen
aber nicht hätten geben wollen. Er habe ausserdem (Nennung der
Krankheit), welche in Algerien nicht so gut behandelt werden könnten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 – eröffnet am 17. Dezember 2012
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit in Kopie eingereichter Eingabe vom 10. Januar 2013 erhob der Be-
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schwerdeführer in französischer Sprache gegen die Verfügung des BFM
vom 14. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es
sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei
er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde einen Entscheid des De-
partements Gesundheit und Soziales des Kantons K._______ vom (…)
betreffend Sozialhilfe an. Als Beweismittel reichte er namentlich ein
Schreiben vom (...) betreffend Verschiebung der Sprechstunde mit Dr.
med. N._______ auf den (…), ein Dauerrezept für die Medikamente
O._______ und P._______, Berichte über "Q._______" und "R._______"
sowie Korrespondenz mit dem "L._______" und mit der "S._______" ein.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 – eröffnet am 18. Januar
2013 – stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und teilte ihm
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses werde
nach Ablauf der angesetzten Frist befunden. Weiter stellte er fest, dass
die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die vorliegende
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Beschwerde diesen Anforderungen nicht genüge, da sie lediglich in Kopie
eingereicht worden sei und mithin keine Originalunterschrift trage. Der In-
struktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung
seiner Beschwerde, namentlich Einreichung der Beschwerde im Original,
an und forderte ihn auf, seine geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Poststempel) legte der Beschwerde-
führer fristgerecht seine Beschwerde im Original, einen aktuellen ärztli-
chen Bericht und einen Teil der obgenannten Dokumente im Original ins
Recht.
G.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz bereits mehrfach straffällig
(Hausfriedensbruch, geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl) sowie
mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), weshalb
gegen ihn am (…), am (…), am (…) sowie am (…) Strafbefehle ergingen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das vor-
liegende Urteil in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten familiären und beruflichen Schwierigkeiten nicht um eine
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG handle und seine Vorbringen somit nicht
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG standhalten würden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder
die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat sprechen. Der Beschwerdeführer habe seine gesundheitlichen
Probleme (Nennung der Krankheit) lediglich in der BzP erwähnt, anläss-
lich der Anhörung nicht mehr. Es sei davon auszugehen, dass diese nicht
gravierend seien und einem Vollzug der Wegweisung nach Algerien nicht
entgegenstünden, zumal sein Leiden auch in Algerien behandelt werden
könne.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, an (Nennung der Krankheit) zu leiden, weswegen er
Medikamente einnehme, in ärztlicher Behandlung stehe und am (…) ei-
nen Termin mit dem Chirurgen habe. Als zweiten Grund führte der Be-
schwerdeführer auf, einem T._______-Verein in D._______ anzugehören.
Er berufe sich auf Art. 3 AsylG, da er ernste Nachteile befürchte. Die
Schweiz sei das einzige Land, in welchem er gut leben könne und in wel-
chem es Spezialisten gebe.
5.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voll-
ständig zutreffen. Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen wirt-
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schaftlicher und familiärer Gründe aus Algerien ausgereist zu sein. Er ha-
be – abgesehen von den Problemen mit den Militärbehörden aufgrund
seines verspäteten Einrückens in den Militärdienst – keinerlei Probleme
mit der Regierung zu verzeichnen gehabt und sei auch nie politisch aktiv
gewesen (vgl. act. A5/13 S. 8 f.; act. A37/14 S. 8 ff.). Das in der Be-
schwerde anhängig gemachte Vorbringen, ernsthafte Nachteile zu be-
fürchten, führte er in keiner Weise weiter aus. Insgesamt ist aus den Ak-
ten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in Algerien jemals ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche
in Zukunft zu befürchten hat. Seine Vorbringen stellen keine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und halten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Vorinstanz hat zutref-
fend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt.
5.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese einen Zu-
sammenhang mit dem Asylverfahren haben sollten.
5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 8
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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Seite 9
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen die Zumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvoll-
zug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So
verfügt er eigenen Angaben zufolge nebst seiner Muttersprache Arabisch
über gute Kenntnisse der U._______ (vgl. act. A5/13 S. 2). Er besuchte
zudem über zwölf Jahre die Schule, wovon drei Jahre auf gymnasialer
Ebene. Zudem absolvierte er verschiedene Ausbildungen (…), welche er
jedoch nicht abschloss. Mit seiner selbständigen Tätigkeit als M._______
erwirtschaftete er laut seinen Aussagen ein monatliches Einkommen zwi-
schen 200.- und 800.- Euro im Monat (vgl. act. A5/13 S. 4; act. A37/14 S.
5). Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich
nach wie vor in P._______ aufhalten, ein intaktes soziales Beziehungs-
netz (vgl. act. A5/13 S. 6), das ihm bei der Reintegration im Bedarfsfall
behilflich sein kann.
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Seite 10
7.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten Krankheiten ist darauf hinzu-
weisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/2, E. 9.3.2 S. 21; EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände bezüglich seiner
Gesundheit und das eingereichte Arztzeugnis lassen nicht auf ein indivi-
duelles Vollzugshindernis schliessen. Aus dem Arztzeugnis ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer an einer (Nennung der Krankheit) leidet und
dringend operiert werden sollte. Bei einer (Nennung der Krankheit) han-
delt es sich um ein (…) (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264.
Aufl., S. (…)). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge gibt es je-
doch auch in Algerien medizinische Behandlungsmöglichkeiten für sein
Leiden (vgl. act. A5/13 S. 8). In Bezug auf (Nennung der Krankheit)
machte der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen und reichte
lediglich ein Dauerrezept für die Medikamente O._______ und P._______
ein.
7.3.4 Im Weiteren stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten wie Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölke-
rung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Rein-
tegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen.
7.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Angaben, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerie-
te im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Grün-
den, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, und weder die allgemeine Lage vor Ort noch
individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle der
Rückkehr schliessen.
D-139/2013
Seite 11
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.2 Folglich ist der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden, soweit es nicht unzulässig ist.
8.3 Aus den Akten ist auch keine bereits erfolgte Datenweitergabe durch
das BFM zu entnehmen, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer sol-
chen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos
wird, soweit es nicht unzulässig ist.
9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Schliesslich wird mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Seite 12
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-139/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: