B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-139/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
D-139/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge im (…). Nach einem (…) Aufenthalt in Äthiopien sei
er über den Sudan, Libyen und Italien am 11. August 2016 in die Schweiz
gelangt, wo er am 15. August 2016 um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte er aus, er habe mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern in B._______ gelebt. Sein Vater sei bis zu
dessen Ausreise aus Eritrea im Jahr (…) Soldat gewesen und auch sein
Bruder sei trotz guter Schulnoten in den Militärdienst eingezogen worden.
Er habe nicht sein ganzes Leben im Militär verbringen wollen und habe
deshalb die Schule (…) nach Beginn der (…) Klasse abgebrochen.
A.b Aufgrund seiner unbestrittenen Minderjährigkeit und Unbegleitetheit
wurde ihm in der Folge eine Vertrauensperson zugewiesen.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2016 (unter
anderem in Anwesenheit seiner Vertrauensperson) eingehend zu den Asyl-
gründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Soldat ge-
wesen und habe Eritrea im Jahr (…) verlassen. Seither wisse er nicht, wo
sich sein Vater aufhalte. Die Schule habe er ab (…) bis (…) besucht und
sei zuletzt in der (…) Klasse gewesen. Neben der Schule habe er seine
Familie unterstützt, indem er sich um die Tiere gekümmert und auf dem
Feld gearbeitet habe. Er sei ein sehr guter Schüler gewesen, jedoch habe
der Unterricht in den letzten Jahren nicht regelmässig stattgefunden. Er
habe keinen Sinn darin gesehen, die Schule weiter zu besuchen, da er
früher oder später in den endlosen Militärdienst eingezogen worden wäre.
Dies habe er vermeiden wollen und sich deshalb entschlossen, sein Hei-
matland zu verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten
seiner Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 – eröffnet am 12. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte sein Asylgesuch vom 15. August
2016 ab [Dispositiv-Ziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
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Seite 3
[Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-7].
C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzu-
heben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als
amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurden (unter anderem) eine Bescheinigung über die
wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. Dezember 2016 und eine Kostennote
eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdefüh-
rer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung einge-
räumt.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 24. Januar 2017 zur Beschwerde ver-
nehmen.
G.
Am 26. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 replizierte der Beschwerdeführer.
D-139/2017
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung von UNHCR vom 27. Februar 2017 betreffend seine durch UNHCR
erfolgte Registrierung in Äthiopien nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-139/2017
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der 11. Klasse zur militäri-
schen Ausbildung eingezogen worden wäre, liege kein asylrechtlich rele-
vantes Verfolgungsmotiv zugrunde, da dies grundsätzlich eine staatlich le-
gitime Handlung sei und an sich keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung
gleichkomme. Von den eritreischen Behörden seien bis zur Ausreise des
Beschwerdeführers keinerlei konkreten Schritte betreffend eine verfrühte
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Seite 6
Rekrutierung unternommen worden, so dass er sich bis anhin keiner staat-
lichen Weisung widersetzt habe. Sodann würden für Personen, die freiwillig
nach Eritrea zurückkehrten, die eritreischen Straftatbestände für eine ille-
gale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne
Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurück-
kehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Be-
hörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten
Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht
nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unter-
zeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienst-
pflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und Personen, die aus dem Na-
tionaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden
seien. Da der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu
entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Es könne
deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet
werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjektiven Nach-
fluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die Begrün-
dungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung miss-
achtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem
einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 FK und Art. 3 EMRK. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das ille-
gale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjek-
tiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. De-
zember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei
davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung noch immer Gültigkeit
habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM
müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts als letzte Instanz halten, namentlich was dessen Beurteilung
von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Bei einer Abweichung
von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden
(Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegen-
den Fall klarerweise nicht beachtet. Im Übrigen liege auch kein Grund für
die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Her-
kunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung
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durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vor-
lägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestan-
den hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt seien. Insbesondere zeige auch der Bericht des SEM (Focus Erit-
rea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016) an
verschiedenen Stellen auf, dass diese Frage aufgrund der Informations-
lage nicht habe geklärt werden können. Die Vorinstanz habe bei ihrer Pra-
xisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards
nicht respektiert. Ihre Erkenntnisse basierten auf einer äusserst dünnen
Quellenlage. Namentlich stütze sich die Vorinstanz in mehreren Fällen ein-
zig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weite-
ren Quellen anderer Art bestätigt werden könnten. Verschiedentlich würden
die Informationen zudem aus dem Kontext gerissen und das SEM unter-
lasse es mehrfach, relativierende Angaben miteinzubeziehen. Insgesamt
sei die Informationsgrundlage nicht ausreichend, um eine Praxisänderung
zu begründen. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts
der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit könne vielmehr
nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Re-
gime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete
Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Für diese Schlussfolgerung sprächen
auch Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, na-
mentlich jener der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsra-
tes vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserun-
gen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO
werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur
Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union
eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. Selbst bei Unterzeichnung
des Reueschreibens könne keine Amnestie garantiert werden. Sodann sei
zu berücksichtigen, dass es gemäss der Auffassung des UN-Menschen-
rechtsausschusses nicht nötig sei, dass die betroffene Person mit Gewiss-
heit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt
werde; vielmehr stelle bereits das Risiko der Folter ein Wegweisungshin-
dernis dar. Ein solches Risiko bestehe bei illegal aus Eritrea ausgereisten
Personen. Im Weiteren sei zu beanstanden, dass das SEM von der be-
schwerdeführenden Person sinngemäss verlange, sich im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen zu
vermeiden (Bezahlung der 2%-Steuer sowie Unterzeichnung eines Reue-
schreibens). Dies komme einem „Diskretionserfordernis“ gleich, was prob-
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Seite 8
lematisch und schon von verschiedenen Gerichten als unzulässig bezeich-
net worden sei. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea auf die verfolgungsbegründenden Eigenschaften – seine poli-
tische Einstellung – verzichten. Zudem würde er spätestens zum Zeitpunkt,
in welchem er für den Nationaldienst aufgeboten beziehungsweise rekru-
tiert würde, zumindest versuchen, sich dem eritreischen Regime zu wider-
setzen, indem er sich diesem entziehen würde. Folglich sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr
in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und
seiner politischen Einstellung begründete Furcht vor Verfolgung hätte. Ihm
könne nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben beim eritrei-
schen Regime schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen,
und dieses Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Mit dem Verweis
auf diese Handlungen verletze die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ausser-
dem die Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011.
Zum Thema 2%-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie zur
Frage der Flüchtlingseigenschaft von illegal aus Eritrea ausgereisten Per-
sonen sei auf ein Urteil des britischen Upper Tribunals (MST and Others
[national service – risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC])
zu verweisen. Schliesslich stelle das eritreische Nationaldienstregime
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, was das Upper Tribu-
nal ebenfalls festgestellt habe. In diesem Zusammenhang wird vorge-
bracht, der EGMR habe einer am 13. Juli 2016 eingereichten Beschwerde
eines eritreischen Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 3 und 4
EMRK die aufschiebende Wirkung erteilt (Application no. 41282/16 M. O.
against Switzerland). Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in seiner Verfü-
gung ausführlich und unter Berufung auf die aktuellen Erkenntnisse darge-
legt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Die Einschätzung der Lage anderer internationaler und nationaler Ge-
richtshöfe sei für die Schweiz nicht verbindlich. Die bisherige Asyl- und
Wegweisungspraxis Eritrea des SEM habe sich im Wesentlichen auf ein
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 (EMARK
2006/3) und die damalige Lageeinschätzung gestützt. Die Länderanalyse
des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und tausche sich mit Ex-
perten und Partnerbehörden aus. Das darauf basierende, ständig aktuali-
sierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im Jahr 2015 habe die
Länderanalyse den Bericht „Länderfokus Eritrea“ erarbeitet, der von vier
Partnerbehörden und einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom
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Seite 9
Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei.
Im Februar und März 2016 habe ausserdem eine Fact-Finding Mission
stattgefunden, wobei die Länderanalyse ihre Erkenntnisse überprüft, er-
gänzt und vertieft habe. Auf Basis dieser Informationen sowie unter Einbe-
zug weiterer mittlerweile erschienener Berichte habe das SEM in der Folge
den Bericht „Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni
2016 erstellt, welcher die für die Asylpraxis relevanten Kapitel des „Länder-
fokus Eritrea“ aktualisiere. Dieser Bericht sei im November 2016 auch als
EASO-Bericht erschienen; dies nach einer Prüfung durch Norwegen und
Schweden, welche beide der Einhaltung der COI-Standards verpflichtet
seien. Das SEM habe dabei mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Infor-
mationen eine Einschätzung einer hypothetischen zwangsweisen Rückfüh-
rung aus der Schweiz nach Eritrea gemacht. Dabei ergebe sich das Bild,
dass sich die Behandlung der Rückgeführten hauptsächlich am National-
dienststatus orientiere. Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, würden die
hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Übrigen sei die Praxisan-
passung im Juni 2016 öffentlich angekündigt worden.
4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe vom Grundsatz-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017
(D-7898/2017) Kenntnis genommen. Beim UNHCR habe er eine Bestäti-
gung seiner Registrierung als Flüchtling im Flüchtlingslager D._______
eingefordert. Sollte es sich dabei um eine individuelle Anerkennung als
Flüchtling handeln, würde dieser eine starke Indizwirkung zukommen und
er internationalen Schutz geniessen. Es würde weiter bedeuten, dass das
UNHCR das erhebliche Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr anerkenne. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die noch in Eritrea verbliebene Familie im Zusammenhang mit der
Desertion seines Bruders und seiner illegalen Ausreise ins Visier der Be-
hörden geraten sei. Schliesslich äussere sich der Grundsatzentscheid
nicht zur Frage, ob die Nähe zum dienstpflichtigen Alter als weiterer Faktor
zähle und zusammen mit der illegalen Ausreise von einem erheblichen Ri-
siko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr (Bestrafung)
auszugehen sei. Aufgrund der sehr dünnen Informations- beziehungsweise
Quellenlage seien die zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Schärfung seines Profils führen könnten, zu berücksichtigen und grosszü-
gig anzuerkennen.
D-139/2017
Seite 10
5.
5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde,
was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
5.2 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG berufen kann.
5.3 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) unter Be-
rücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdi-
gung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Erit-
rea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der
Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Erit-
rea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Perso-
nen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es
scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich
der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei frag-
lich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt
noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Erit-
reer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaa-
tes konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Mo-
tivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht
mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen
Motiv; denn wenn die Rückkehr – selbst wenn es sich nur um einen kurzen
Aufenthalt im Heimatland handle – problemlos verlaufe, so spreche dies
D-139/2017
Seite 11
gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Ver-
räter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausge-
reiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten
könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine
etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den erit-
reischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbeson-
dere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein
asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlings-
rechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mass-
nahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge.
Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf
diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die gel-
tend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet er-
scheine (vgl. a.a.O. E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die
illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
5.4 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016
öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung so-
wie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche
Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der un-
genügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene
Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbe-
gründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die
Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allen-
falls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzugspunkt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheits-
ratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der soge-
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Seite 12
nannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmass-
liche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabili-
sierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung
der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaub-
ten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht
zwangsläufig gegen die UN-Resolution.
5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag
gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen
keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als
Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den erit-
reischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den National-
dienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde pau-
schal und unsubstantiiert die „politische Einstellung“ des Beschwerdefüh-
rers erwähnt (vgl. beispielsweise Beschwerde Ziff. 3.16.10). Eine irgend-
wie geartete, spezifische „politische Einstellung“ kann jedoch den vom Be-
schwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemach-
ten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand of-
fensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaub-
haft zu machen. An diesem Ergebnis vermag auch die eingereichte Regist-
rierungsbestätigung des UNHCR, wonach der Beschwerdeführer prima-fa-
cie als Flüchtling anerkannt sei, nichts zu ändern. Schliesslich bestehen in
den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Familie des Beschwerde-
führers Probleme wegen dessen Ausreise gehabt hätte.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht
durch das SEM ist in Bezug auf die Praxisänderung nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
D-139/2017
Seite 13
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gutgeheissen.
Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser
nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Honorar ist gemäss Art. 12 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer
Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE festzusetzen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers machte in der Beschwerde, der Kosten-
note vom 9. Januar 2017 und der Replik einen Aufwand von total 5 Stunden
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– (inkl. MwSt) sowie eine Auslagen-
pauschale von Fr. 54.– geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemes-
sen. Demgegenüber ist die aufgeführte Auslagenpauschale vom Gericht
nicht zu entschädigen, zumal keine besonderen Verhältnisse (Art. 11
Abs. 1 und 3 VGKE) vorliegen. Das amtliche Honorar für die eingesetzte
Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit ins-
gesamt Fr. 1000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
D-139/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau Rechtsanwältin Jana Maletic, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1000.– zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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