B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1392/2018
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Yannick Felley;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
D-1392/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 22. Ok-
tober 2015 summarisch befragt wurde. Am 3. Mai 2016 hörte ihn das SEM
vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
C.
Auf die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht infolge Verpassens der Beschwerdefrist mit Urteil
D-4570/2016 vom 29. Juli 2016 nicht ein.
D.
Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch
um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2016 ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 trat das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch infolge mangelhafter Begründung nicht ein.
F.
Eine gegen den Nichteintretensentscheid des SEM erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5074/2016 vom 25. Au-
gust 2016 ab.
G.
Am 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Wieder-
erwägungsgesuch beim SEM ein.
H.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies das SEM das erneute Wieder-
erwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 23. Juni 2016 für
rechtskräftig und vollstreckbar.
D-1392/2018
Seite 3
I.
Eine gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-7612/2016 vom 12. April 2017 ab.
J.
Am 2. November 2017 ging beim SEM erneut ein Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ein. Im Rahmen dieses Gesuchs führte er aus, nach der
rechtskräftigen Ablehnung seines zweiten Wiedererwägungsgesuches aus
Angst vor der ihm drohenden Ausschaffung nach C._______ geflohen zu
sein, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Die (…) Behörden hätten ihn
jedoch in die Schweiz rücküberstellt und er sei in der Folge im Kanton
D._______ in Ausschaffungshaft versetzt worden. Bereits im ordentlichen
Verfahren habe er darauf hingewiesen und überzeugend dargelegt, dass
in der Türkei gegen ihn zu Unrecht ein Strafverfahren wegen (…) geführt
worden sei. Das Verbrechen sei ihm aufgrund seiner ethnischen Herkunft
und seines politischen Hintergrunds angelastet worden. Erst vor kurzem
hätten seine Verwandten in Erfahrung bringen können, dass in diesem
Strafverfahren mittlerweile ein Urteil durch die Beschwerdeinstanz ergan-
gen sei und der Beschwerdeführer somit rechtskräftig zu acht Jahren Frei-
heitstrafe verurteilt worden sei. Im Zusammenhang mit der zu verbüssen-
den Haftstrafe würden dem Beschwerdeführer weitere ernsthafte Nachteile
drohen.
K.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 – eröffnet am 1. Februar 2018 - ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
L.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei und er in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen sei. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde herzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem
um die unentgeltliche Prozessführung sowie um die Beiordnung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
D-1392/2018
Seite 4
M.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen ist in Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien.
Grundsätzlich handle es sich bei der Verurteilung wegen (…) um eine legi-
time strafrechtliche Verfolgung eines gemeinrechtlichen Delikts. Was die
vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens an-
gehe, so habe die Vorinstanz selbst wie auch das Bundesverwaltungsge-
richt sich bereits ausführlich dazu vernehmen lassen. Diesbezüglich könne
vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April
2017 verwiesen werden, dessen Aussagen immer noch zutreffen würden,
D-1392/2018
Seite 5
auch wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt noch bei der Beschwer-
deinstanz rechtshängig gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen,
dass sich das türkische Gericht sehr wohl mit seinen Einwänden bezüglich
der Beweiserhebung auseinandergesetzt habe. Dass die Verurteilung auf
ein Komplott der türkischen Behörden zurückzuführen sei, erscheine un-
wahrscheinlich, zumal er eigenen Angaben zufolge zuvor noch nie in ein
Strafverfahren involviert gewesen sei. Er selbst verweise zudem mit den
Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Türkei auf die gesetzliche
Grundlage im entsprechenden türkischen (…)gesetz, wonach Personen,
die absichtlich (…), mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft
würden. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung sei somit das gesetzliche
Mindeststrafmass unterschritten worden, weshalb aufgrund des konkreten
Strafmasses nicht von der Wirksamkeit eines Politmalus auszugehen sei.
Sodann überzeuge die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund sei-
ner kurdischen Abstammung und Herkunft aus der Provinz Sirnak in dem
Strafverfahren bereits vorverurteilt gewesen zu sein, nicht. Gemäss kon-
stanter Praxis sowohl der Vorinstanz wie auch des Bundesverwaltungsge-
richts vermöge eine kurdische Abstammung und eine Herkunft aus dem
Südosten der Türkei, für sich genommen, keine asylrelevante Verfolgungs-
situation zu begründen. Er habe diesbezüglich auch in den bisherigen Ver-
fahren nicht glaubhaft darlegen können, in der Türkei in einer exponierten
Art und Weise regimekritisch politisch aktiv gewesen und deshalb von den
Behörden verfolgt worden zu sein. Schliesslich habe er keine begründete
Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Fall eines Strafantritts, da er poli-
tisch nicht vorbelastet sei, die kurdische Herkunft alleine nicht ausreiche,
um asylrelevante Nachteile zu begründen, und es um ein Delikt ohne poli-
tischen Kontext gehe. Gestützt werde diese Einschätzung durch den Um-
stand, dass er anlässlich der Festnahme im Rahmen des Strafverfahrens
zwar beschimpft, aber nicht misshandelt worden und nicht in Untersu-
chungshaft genommen worden sei. Folglich habe er den Ausgang des Ver-
fahrens auf freiem Fuss abwarten können.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass das Strafverfahren
wegen (…) sowohl auf Stufe der ersten Instanz, als auch auf Stufe der
Berufungsinstanz gravierende Mängel aufgewiesen habe. Die Beweislage
gegen den Beschwerdeführer sei extrem dünn, die Beweismittel nicht se-
riös überprüft worden und die Motivfrage sei gleich wie auch der vermutete
Tathergang ungeklärt geblieben. Die Verurteilung verletze grundlegende
rechtsstaatliche Prinzipien, weshalb auch ein Komplott nicht auszuschlies-
sen sei. Die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für das unfaire Verfahren gegen
D-1392/2018
Seite 6
ihn und würde ihm auch im Strafvollzug im Sinne eines Politmalus zum
Nachteil gereichen. Wenn die Vorinstanz behaupte, sie sowie das Bundes-
verwaltungsgericht hätten sich bereits ausführlich zur Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens vernehmen lassen, so treffe dies nicht zu. Das Bundesver-
waltungsgericht habe im Urteil D-7612/2016 vom 12. April 2017 weder An-
lass noch Möglichkeit gehabt, sich vertieft mit dem diesbezüglichen Stand-
punkt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auch davor habe es
sich nie materiell mit der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens auseinan-
dergesetzt. Das türkische Gericht habe sich zudem – entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz – auch nicht ernsthaft mit den Einwänden des
Beschwerdeführers bezüglich Beweiserhebung auseinandergesetzt. Der
Umstand, dass die kurdische Herkunft aus dem Südosten der Türkei für
sich allein als Asylgrund nicht ausreiche, bedeute nicht, dass er nicht ge-
nau aus diesem Grund – in Verbindung mit seinem politischen Profil – von
den türkischen Behörden habe vorverurteilt werden können. Eine Vorver-
urteilung sei aufgrund der Akten durchaus wahrscheinlich. Die Vorinstanz
stütze sich zudem auf völlig unbelegte Vermutungen und angebliche An-
zeichen, die gegen die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Strafvollzug sprächen. Auch wenn das politische Profil des Beschwerde-
führers nicht so ausfalle, dass es für sich genommen eine asylrelevante
Verfolgung auslösen würde, sei dennoch zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer für die türkischen Behörden kein unbeschriebenes Blatt
sei. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer auch Bezug auf die allge-
meine Situation in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016, ins-
besondere in Bezug auf die Kurden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
D-1392/2018
Seite 7
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft na-
mentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale (wie
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) zu verfolgen, oder wenn die Situa-
tion eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen
hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Er-
schwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird
(sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatli-
chen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden
Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Ver-
letzung fundamentaler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht
(vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7612/2016 vom 12. April 2017 bereits ausführlich
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist da-
bei zum Schluss gekommen, dass sie nicht asylrelevant seien. Diese Fest-
stellung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Der Einwand in
der Beschwerde, die Verurteilung wegen (…) sei inzwischen mit Entscheid
des türkischen Kassationsgerichts vom 26. April 2017 rechtskräftig gewor-
den, vermag daran nichts zu ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil D-7612/2016 zwar darauf hingewiesen hat, dass das türkische
Urteil zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei, die Asylre-
levanz der Verurteilung aber unabhängig davon beurteilt mithin diese
Sachlage antizipiert hat. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt,
kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh-
rers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen ei-
nes zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S.322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1192). Angesichts der formellen
D-1392/2018
Seite 8
Rechtskraft vermag der Einwand, das Gericht habe sich in früheren Ver-
fahren nicht mit allen Vorbringen ausführlich materiell auseinandergesetzt,
am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1392/2018
Seite 9
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwer-
deführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Mit Urteil D-7612/2016 vom 12. April 2017 verneinte das Bundesverwal-
tungsgericht das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse. An die-
ser Einschätzung ist nach Prüfung der Akten, des Mehrfachgesuchs des
Beschwerdeführers sowie seiner Beschwerde festzuhalten, zumal es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, substanziiert darzutun, dass sich die Lage
in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. Im Gegenteil beruft er sich
in seiner Beschwerdeeingabe vornehmlich auf Ereignisse, die sich weit vor
dem 12. April 2017 zugetragen haben, respektive auf Sachverhaltsele-
mente, die vorbestanden haben, so insbesondere den gescheiterten
Putschversuch vom Juli 2016, die anschliessenden Folgen in der zweiten
Jahreshälfte von 2016 und die seitherige Lage der Kurden. Der blosse Hin-
weis auf das Referendum vom 16. April 2017 vermag noch nicht zu einer
anderen Einschätzung zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer die allgemeinen Haftbedingungen im Straf-
vollzug in der Türkei als Vollzugshindernis geltend macht, ist Folgendes
festzuhalten: die Vorinstanz führte in ihrer (rechtskräftigen) Verfügung vom
23. Juni 2016 im ordentlichen (ersten) Asylverfahren aus, dass nicht davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs
und insbesondere bei der Überstellung an die Strafbehörden befürchten
müsse einer unmenschlichen Behandlung und Folter ausgesetzt zu sein.
Zwar habe sich die Lage in jüngster Zeit wieder verschärft und namentlich
für echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend einge-
stuften Organisationen bestehe die Gefahr, von den Sicherheitskräften ver-
folgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Da
der Beschwerdeführer indessen nicht dieser Gruppe von gefährdeten Per-
sonen angehöre und auch nicht aus politischen, sondern aus gemeinrecht-
lichen Motiven zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
D-1392/2018
Seite 10
habe er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der ihm allenfalls
drohenden Strafverbüssung keine Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK zu
befürchten, auch wenn er möglicherweise anlässlich einer Wiedereinreise
mit einer sofortigen Festnahme zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe kon-
frontiert sein könne. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ange-
fochtene Verfügung hält fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Haft-
antritt nicht eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Handlung zu gewärtigen
habe, da er aufgrund der Aktenlage nicht als politisch vorbelastet einzustu-
fen sei und die kurdische Ethnie und Herkunft in der Türkei allenfalls zu
gewissen Schikanen, aber nicht einer asylrelevanten beziehungsweise ge-
mäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung führen könne. Dies gelte auch
in der gegenwärtigen Lage in der Türkei im Strafvollzug, insbesondere im
Zusammenhang mit Delikten ohne politischen Kontext. Diese Einschät-
zung werde dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn
geführten Strafverfahren anlässlich der Festnahme von Sicherheitskräften
zwar beschimpft, jedoch nicht misshandelt worden sei. Zudem sei er nicht
in Untersuchungshaft genommen worden und habe den Ausgang des Ver-
fahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss auf freiem Fuss abwarten kön-
nen. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Denn
mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu den Haftbedin-
gungen konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzeigen, dass
die geltend gemachte Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse in
seinem Fall zu einer schweren Menschenrechtsverletzung führen würde,
zumal sein politisches Profil keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefähr-
dung vermittelt. Mithin ist es ihm nicht gelungen darzutun, dass er bei einer
Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechts-
widrigen Massnahme ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer aber eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit den allgemeinen Hin-
weisen auf die schwierigen Haftbedingungen in seiner Heimat wird den ge-
nannten Anforderungen nicht Genüge getan.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1392/2018
Seite 11
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die
Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, ab-
gesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6),
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Weg-
weisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzu-
mutbar erscheinen lassen würde (vgl. das Urteil des BVGer E-5075/2017
E. 9.4.1 m.w.H.).
Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die persönliche Situation des
Beschwerdeführers sich seit dem Urteil D-7612/2016 vom 12. April 2017
erheblich verändert hätte. Der Beschwerdeführer macht solches auch nicht
geltend. Es kann deshalb bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. a.a.O. E. 6.10 f.). Es sind somit keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in
seine Heimat sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1392/2018
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung beurteilt sich vorliegend, da es ein Mehrfachgesuch betrifft, nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG (110a Abs. 2 AsylG), wonach einer mittelosen Partei
in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die rubrizierte Rechtsvertreterin
erfüllt diese Voraussetzung, Rechtsanwältin zu sein, nicht. Das vorliegende
Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht dergestalt
komplex, dass der Beschwerdeführer der Beigabe eines Anwalts bedürfen
würde, zumal die Beschwerdeerhebung offensichtlich auch ohne die juris-
tische Expertise eines Anwalts möglich war und mit vorliegendem Direkt-
entscheid auch keine weiteren Schritte nötig sind. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung ist dementsprechend abzulehnen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, sind jedoch keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1392/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: