Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1393/2009/sed
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Serben aus dem Kosovo –
verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren
beiden Kindern am 23. August 2008 und gelangten am 25. August 2008
via Serbien und weitere ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz,
wo sie noch am selben Tage um Asyl nachsuchten. Am 28. August 2008
erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie –
summarisch – zu den Ausreisegründen. Am 12. Januar 2009 befragte sie
das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden A._______ und
B._______ geltend, sie seien im Dorf E._______ (Gemeinde F._______)
aufgewachsen und hätten dort bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz
gelebt. Seit dem Jahr 1999 seien sie wegen ihrer serbischen
Volkszugehörigkeit massiven Belästigungen, Bedrohungen und
Provokationen durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt.
Verschiedentlich seien sie auch bestohlen worden. So seien ihnen
beispielsweise im Jahre 2001 ein Traktor, Kühe und Ziegen entwendet
worden. Die Behelligungen seien insbesondere von albanischen
Nachbarskindern ausgegangen, welche sie tagtäglich mit dem Tode
bedroht und immer wieder aufgefordert hätten, ihr Haus und Land zu
verlassen. Auch ihre beiden Kinder seien auf dem Schulweg immer
wieder von albanischen Kindern belästigt worden. Überdies sei es bei
Festivitäten seitens der albanischen Dorfbewohner immer wieder zu
Schiessereien gekommen, was ihre Kinder stark verängstigt habe. Als
Folge dieses Klimas anhaltender Angst habe ihr Sohn C._______ im
März 2004 zehn Tage lang nicht mehr gesprochen. Seither habe er
psychische Probleme und schulische Schwierigkeiten. Wegen der
schlechten Sicherheitslage und namentlich der persönlichen Situation,
welche sich trotz mehrfacher Anzeigen bei den Behörden nicht gebessert
habe, hätten sie sich schliesslich dazu entschlossen, ihre Heimat
endgültig zu verlassen.
Die Beschwerdeführenden A._______ und Gordana B._______ reichten
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ihre serbischen
Identitätskarten, zwei von der UNMIK (United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo) am 4. Oktober 2006 für sie
ausgestellte Identitätsausweise, einen Eheschein, zwei Geburtsscheine
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bezüglich ihrer beiden Kinder sowie eine Wohnsitzbescheinigung ein. Im
Weiteren sandten sie dem BFM eine Einladung zum Gespräch bezüglich
ihres Sohnes C._______ durch die psychiatrischen Dienste G._______
vom 17. Dezember 2008 sowie zwei gleichlautende Schreiben der
Gemeindekanzlei F._______ vom 3. August 2008 beziehungsweise vom
7. August 2008 zu. In den letzterwähnten Schreiben wird bestätigt, dass
die Beschwerdeführenden, welche bis im August 2008 im Dorf E._______
gelebt hätten, sich wegen ihren Problemen mit Albanern mehrmals an die
UNMIK gewandt hätten und dass sie in ihrem Haus nicht mehr sicher
leben könnten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur
Begründung führte das BFM namentlich aus, die Vorbringen genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Hinsichtlich der
geltend gemachten Belästigungen, Drohungen und Übergriffe seitens der
Albaner sei zwar festzuhalten, dass es in Kosovo in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen sei. Es
könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden.
Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo
weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen,
wobei eine sukzessive Ablösung der UNOVerwaltung (UNMIK) durch die
EUMission (EULEX) vorgesehen sei. Auch in den Siedlungsgebieten der
KosovoSerben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise
serbische Angehörige des KPS (Kosovo Police Service) die Sicherheit.
Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten,
welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die
internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz
sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und
Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom
Vorhandensein eines im heutigen Zeitpunkt adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
im vorliegenden Fall in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Im Übrigen
bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen
Bezirken ohnehin eine valable innerstaatliche Fluchtalternative im
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Staatsgebiet von Serbien ausserhalb von Kosovo, was die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung ausschliesse.
Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Diesbezüglich hielt das BFM fest, die Wahrscheinlichkeit
einer konkreten Gefährdung könne für serbische Familien aus dem
südlichen Bezirk F._______ nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine
Wegweisung der Beschwerdeführenden in diesen Bezirk oder in den
Norden Kosovos, wo sie über keine konkreten Anknüpfungspunkte
verfügten, aktuell unzumutbar sei. Indessen stehe den
Beschwerdeführenden in Serbien eine Aufenthaltsalternative offen, da
Serbien sie auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo als serbische
Staatsbürger betrachten würde. Im Weiteren stellten die psychischen
Probleme des Sohnes C._______ kein Wegweisungshindernis nach
Serbien dar, da dort die medizinische Grundversorgung für die gesamte
Bevölkerung gewährleistet sei und psychische Probleme praktisch
flächendeckend in staatlichen psychiatrischen Kliniken,
neuropsychiatrischen Abteilungen von grösseren Spitälern sowie bei
privaten Psychiatern und Kliniken behandelt werden könnten.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2009 beantragten die Beschwerdeführenden,
die angefochtene Verfügung sei in allen Punkten aufzuheben und ihnen
zumindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, bis sich
die Situation für die Serben in ihrem Dorf (E._______, Bezirk F._______)
wieder normalisiert habe. Zur Begründung führten sie im Asylpunkt
namentlich aus, sie hätten als Angehörige einer ethnischen Minderheit in
Kosovo etliche Morddrohungen durch Albaner erhalten, die ihnen auch
einen Traktor und Vieh aus ihrem Stall gestohlen hätten. Die Polizei habe
jeweils verlauten lassen, sie könne hiergegen nichts unternehmen. Allein
in ihrem Dorf E._______ seien bis heute schon über 40 Leute von
Albanern umgebracht oder gekidnappt worden, ohne dass je ein Täter
verurteilt worden sei. Auch die Folgerung des BFM, sie könnten sich als
Serben nach Serbien ausserhalb Kosovos begeben, entbehrten jeglicher
menschlichen Vernunft, komme dies doch im Ergebnis einer juristischen
Billigung ethnischer Säuberungen gleich. Ein Wegweisungsvollzug nach
Serbien ausserhalb Kosovos erscheine auch als unzumutbar, da in den
dortigen Flüchtlingslagern katastrophale sanitäre Bedingungen herrschen
würden. Ausserdem leide ihr Sohn C._______ noch heute unter
posttraumatischen Stressreaktionen, weshalb ein weiterer Wechsel oder
eine Unterbringung in provisorischen Unterkünften laut dem der
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Beschwerde beigelegten Behandlungsbericht des Kinder und
Jugendpsychiatrischen Dienstes/ Ambulatorium G._______ vom
18. Februar 2009 dessen seelische Entwicklung gefährden
beziehungsweise zur Verstärkung der psychischen Symptomatik führen
würden.
Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichten die
Beschwerdeführenden im Weiteren einen Artikel aus der (in H._______
erscheinenden, in serbischer Sprache abgefassten) Zeitung I._______
vom 19. Februar 2009 sowie das bereits im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte Bestätigungsschreiben der
Gemeindekanzlei F._______ vom 3. August 2008 (vgl. Sachverhalt Bst.
A) zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2009 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die
Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 30. März
2009 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 18. März 2009 zahlten die Beschwerdeführenden den
Kostenvorschuss ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum
21. April 2011 ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2011 fest, die
psychischen Probleme des Sohnes C._______ der
Beschwerdeführenden stellten – wie bereits in der angefochtenen
Verfügung festgestellt – kein Wegweisungshindernis dar. Durch seinen
Aufenthalt in der Schweiz sei das Kind zudem bereits in den Genuss
einer länger dauernden psychiatrischen Betreuung gekommen, die – wie
erwähnt – bei Bedarf auch in Serbien weitergeführt werden könne.
Gesundheitliche Probleme würden überdies nur dann zur Bejahung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund
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eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart
verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. Da von einem
Wegweisungsvollzug nach Serbien ausgegangen werde, erscheine auch
die Gefahr einer Retraumatisierung als nicht überwiegend wahrscheinlich.
Da das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien
festgestellt habe, vermöge dem Zeitungsartikel vom 19. Februar 2009
und der Bestätigung vom 3. August 2008 kein Beweiswert zuzukommen.
Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 14. April 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom 11. April 2011
zur Kenntnisnahme zu.
I.
Am 3. Mai 2011 gingen dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher
Bericht von Dr. med. J._______, Kinder und Jugendpsychiatrischer
Dienst, Ambulatorium G._______ vom 2. Mai 2011 sowie eine
Stellungnahme der Logopädin K._______ vom 27. April 2011 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist –
nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde –
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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Seite 8
4.1. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der
serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der
Republik Serbien verfügen sie andererseits gemäss dem serbischen
Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004
auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2
S. 580).
4.2. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von
der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von
wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit
verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine
Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz
beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). Den
Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben der
kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, weshalb sie
sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden
Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können. Die
Beschwerdeführenden machen keine Fluchtgründe geltend, die sich auf
das Territorium des serbischen Staates (in der heute international
anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr
einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der Hinweis in der
Beschwerde, sie würden sich und ihren Kindern einen Aufenthalt in einem
serbischen Flüchtlingslager gerne ersparen, weil dort katastrophale
sanitäre Bedingungen herrschen würden (vgl. Beschwerde S. 2 unten),
vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem sie somit mit Bezug auf Serbien
keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können, sind die
Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
4.3. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in E._______
(Kosovo) aufgrund ihrer serbischen Ethnie anhaltend diskriminiert und
bedroht worden zu sein, offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige
lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre, sind sie im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da
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Seite 9
sie – wie dargelegt – als serbische Staatsangehörige in Serbien Zuflucht
nehmen können. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
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von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
vom über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff.).
6.5.
6.5.1. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht
zumutbar, ging jedoch davon aus, die Beschwerdeführenden würden
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aufgrund ihrer guten Ausbildungen, ihrer Berufserfahrung und dreier in
Serbien wohnhafter L._______ die Voraussetzungen mit sich bringen, um
sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können. Auch die
gesundheitliche Situation ihres Sohnes C._______ stelle kein
Wegweisungshindernis dar. Dieser Einschätzung kann indessen – wie
nachstehend auszuführen sein wird – nicht gefolgt werden:
6.5.2. Zwar ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe
aus Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug
im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen
Kriterien als unzumutbar erweisen (BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der
wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen
Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen familiären oder
sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Möglichkeit der
gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner
weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das
Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der
betroffenen Personen. Ausserdem ist dem Kindeswohl Rechnung zu
tragen.
6.5.3. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich
und ihre beiden minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der
Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum
sicherstellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen
von Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer
ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale
Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere
Betreuung von aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen
Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen
indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der
kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach
wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen
Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig
wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren
werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau
einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein ungünstig (BVGE
2010/41 E. 8.3.3.1 ff. S. 584 ff.). Wie es sich damit im vorliegenden
konkreten Einzelfall verhält, kann jedoch in casu offengelassen werden,
da ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden insbesondere
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Seite 12
wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohnes C._______ sowie
unter dem Aspekt des Kindeswohls als nicht zumutbar erscheint.
6.5.4. Aus den ärztlichen Berichten vom 18. Februar 2009
beziehungsweise vom 2. Mai 2011 geht hervor, dass sich der Sohn der
Beschwerdeführenden seit dem 20. Januar 2009 wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen,
elektivem Mutismus und ausgeprägtem Stottern in kinderpsychiatrischer
Behandlung befindet. Als mutmassliche Ursache der diagnostizierten
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) mit Tendenz zu
depressiver Verarbeitung, des Stotterns (ICD10: F98.5) und des
elektiven Mutismus (ICD10: F94.0) nennt die behandelnde Ärztin die von
C._______ über Jahre hinweg erlebte Situation andauernder
Schiessereien und lebensbedrohlicher Gefährdung seiner
Familienangehörigen in Kosovo. Wiewohl Dr. med. J._______ in ihrem
ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2011 konstatiert, dass sich die psychische
Verfassung ihres Patienten im Laufe der psychotherapeutischen
Behandlung deutlich stabilisiert habe, hält sie gleichzeitig
unmissverständlich fest, im Falle einer Wegweisung nach Kosovo oder
Serbien bestünde aus kinderpsychiatrischer Sicht eine massive
Traumatisierungsgefahr für C._______, welche mit hoher
Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass er in seiner Entwicklung
wieder stark zurückfallen würde. Ausserdem wäre mit einer Wegweisung
für ihn auch die erhebliche Gefahr einer chronischen psychischen
Erkrankung verbunden. Ein erneuter Aufbau eines medizinischen
Vertrauensverhältnisses als Grundbasis für eine erfolgversprechende
kinderpsychiatrische Betreuung in der Heimat stelle für C._______
aufgrund seiner erheblichen persönlichen Schwierigkeiten eine klare
Überforderung dar. Als Indiz für ihre Prognosen wertet die behandelnde
Ärztin implizit die Tatsache, dass C._______ aktuell (also im Zeitpunkt
des Verfassens des vorliegenden ärztlichen Berichts) bereits wieder mit
einer starken Zunahme seiner Ängste reagiere, laut eigenen Aussagen
nicht mehr schlafen und sich auf nichts mehr konzentrieren könne. Die
meiste Zeit sitze er nur noch stumm da. Dr. med. J._______ zieht aus
dieser Verhaltensweise ihres Patienten den Schluss, dass für diesen im
Falle seiner Wegweisung auch die Gefahr einer depressiven Entwicklung
mit möglicher suizidaler Gefährdung bestehe. Im Weiteren weist sie
darauf hin, dass C._______ weiterhin einer regelmässigen
kinderpsychiatrischen Behandlung bedürfe, um eine weitere
Verbesserung der Symptomatik zu erreichen. Auch die Logopädin
K._______ hält in ihrem Schreiben vom 27. April 2001 fest, dass die
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Seite 13
nachhaltige Verbesserung des immer noch massiven Stotterns ihres
Patienten ein förderliches Umfeld bedinge und dass sich eine
Wegweisung C._______ aus der Schweiz mit aller Wahrscheinlichkeit
sehr negativ auf sein Stottern und auf seine psychische Verfassung
auswirken würde.
6.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der
vorerwähnten ärztlichen beziehungsweise logopädischen Berichte zum
Schluss, dass eine zwangsweise Ausschaffung von C._______ für diesen
mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden sein und darüber
hinaus die Gefahr bestehen dürfte, dass er als Folge der Gefahr einer
Retraumatisierung auch akut in einen Zustand von Suizidalität geraten
könnte. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint ein
Wegweisungsvollzug von C._______ als schwerlich zumutbar.
6.5.6. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Integration der beiden Kinder in
der Schweiz, welche sich im Alter von 16 beziehungsweise 11 Jahren in
der Adoleszenz respektive an deren Schwelle befinden, aufgrund der
Akten bereits weit fortgeschritten ist und sich der Lebensmittelpunkt der
Familie in jeder Hinsicht in die Schweiz verlagert hat. So weist
Dr. med. J._______ in ihrem ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2011 auch
darauf hin, dass beide Kinder der Beschwerdeführenden nur in der
Schweiz eine Perspektive erblicken und in der Schule bestens integriert
sind. Die behandelnde Ärztin bezeichnet C._______ als äusserst gut
angepassten und lernwilligen Jugendlichen. Bezüglich dessen Schwester
D._______ hat die Logopädin K._______ in ihrem Schreiben vom
27. April 2011 festgehalten, diese habe sehr schnell Schweizerdeutsch
gelernt und verschiedentlich die Rolle übernommen, als Dolmetscherin
für ihre Eltern zu fungieren. Bei dieser Sachlage besteht für die beiden
Kinder die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der
Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik
einer (Re) Integration in die ihnen fremd gewordene Kultur und
Umgebung im Heimatland andererseits, zu starken Belastungen in ihrer
jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
6.5.7. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Situation der Familie,
der gesundheitlichen Situation des Kindes C._______, der unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls zu beachtenden Aspekte sowie unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44
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Abs. 1 AsylG; EMARK 2004 Nr. 12 E. 7b S. 77) gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und ihren beiden
Kindern zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung vom 5. Februar 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM
ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art.
44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten –
das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation
von einem hälftigen Durchdringen aus – den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind durch den von den Beschwerdeführenden am 18. März 2009
geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
8.2. Wiewohl die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen teilweise
durchgedrungen sind, sind ihnen mangels Bestellung einer
Rechtsvertretung keine notwendigen Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
5. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Diese sind durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und werden mit diesem
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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