B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1393/2018
Ur t e i l vom 1 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N_______.
D-1393/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am (...) und gelangte am 11. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am
14. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 28. Dezember 2015 fand die
Befragung zur Person (BzP) und am 6. Oktober 2017 die Anhörung statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er an, er sei ethnischer
Tamile und in B._______, C._______-Distrikt, aufgewachsen, wo er die
Schule bis zum O-Level besucht habe. Er sei ein (Nennung Beruf) und
habe bis im Jahr (...) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und in der
Folge selbständig (Nennung Gerät) eingebaut und repariert. Dabei habe er
im (...) sowie im (...) auch einige Male im Vanni-Gebiet gearbeitet; danach
habe er sich nicht mehr ins Vanni-Gebiet begeben. Im Jahr (...) seien un-
bekannte Personen – vermutungsweise Angehörige des D._______ – zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn über seine Aufenthalte im
Vanni-Gebiet im Jahr (...) befragt. Ab (...) seien diese Personen mehrmals
bei ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn aber erstmals im (...) ange-
troffen. Er sei aufgefordert worden, zur Befragung ins Camp E._______ zu
kommen. Dieser Aufforderung habe er Folge geleistet. Im Camp habe man
ihn erneut gefragt, was er im Vanni-Gebiet gemacht habe, und aufgefor-
dert, seine dortigen Arbeitsplätze zu nennen, ansonsten er Probleme er-
halten werde. Dabei sei er geschlagen worden. Nach dieser Befragung
habe er sich versteckt gehalten, so bei (Nennung Personen) in F._______.
Im (...) habe es Demonstrationen wegen der Ermordung einer Schülerin
gegeben. Am (...) habe er an einer solchen Kundgebung teilgenommen. Es
seien Fotos und Videos von den Teilnehmern gemacht worden, worauf er
erkannt und in der Folge gesucht worden sei. So seien am Samstag nach
dieser Demonstration Angehörige des D._______ bei ihm zuhause vorbei-
gekommen. Er sei abwesend gewesen, es seien jedoch seine Eltern nach
seinem Aufenthaltsort gefragt und bedroht worden. In der Folge habe er
sich aus Angst zur Ausreise entschieden und sei schliesslich am (...) legal
mit seinem Pass auf dem Luftweg ausgereist. Er sei nach seiner Ausreise
zwei bis drei Mal zuhause gesucht worden. Man habe seinen Vater ge-
schlagen und gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten, sollte er ge-
funden werden.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, im (...) sei
er unterwegs nach der Arbeit von unbekannten Personen erwischt worden.
Sie seien auf ihren Motorrädern gekommen und hätten ihn mitgenommen,
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befragt und geschlagen. Er hätte dabei die Wahrheit sagen sollen, aber in
Wirklichkeit habe er keine Kenntnisse gehabt. Als er jeweils im Vanni-Ge-
biet gearbeitet habe, sei er nämlich mit einem Fahrzeug der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) von einem Ort zum anderen gebracht worden.
A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er (Nennung Beweismittel) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 5. März 2018 focht der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung,
dass die angefochtene Verfügung nichtig sei, sowie die Anweisung an das
SEM zur Weiterführung des Asylverfahrens, eventuell die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM,
eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend
die Dispositivziffern 4 und 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder
zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Ferner sei ihm vollständige Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren
und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zu-
dem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass
dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 teilte der vormals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruch-
körper mit und hiess den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Aus-
wahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden
Bestimmungen des VGR gut, teilte bezüglich der an der angefochtenen
Verfügung beteiligten Personen mit, dass das Kürzel H._______ für den
Fachspezialisten des SEM I._______ stehe und es sich bei (Nennung
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Funktion) um J._______ handle, wies die Anträge, das SEM sei anzuwei-
sen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und anschliessend eine ange-
messene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab und forderte den
Beschwerdeführer innert gesetzter Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses sowie zur Einreichung der geeignet erscheinenden Beweismittel
(inkl. Übersetzungen) auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. April 2018 fristgerecht bezahlt.
E.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 30. April 2018 mit, es sei
ihm im Rahmen der Beweismittelfrist nicht gelungen, weitere Unterlagen
beizubringen, er werde solche nach Erhalt umgehend nachreichen.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht beziehungsweise Offenle-
gung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild,
Version 16. August 2016“ sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergän-
zung ersucht, ist auf die Zwischenverfügung vom 21. März 2018 zu verwei-
sen. Darin wurden die erwähnten Anträge abgewiesen, weshalb vorliegend
– angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage – nicht mehr weiter
darauf einzugehen ist.
3.
3.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers (eine Verletzung der
Rechtsgleichheit, in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung)
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit res-
pektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Ent-
scheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel H._______
noch aus der Funktionsbezeichnung (Nennung Funktion) noch aus den
nicht lesbaren Unterschriften lasse sich genau ermitteln, welche Personen
an der Verfügung mitgewirkt hätten.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
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den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht,
9. Aufl. 2016, N 979).
3.2.3 Auch wenn sich in der angefochtenen Verfügung bei der als (Nen-
nung Funktion) vermerkten Person aufgrund der handschriftlich eingefüg-
ten Unterschrift (...) deren Name nicht ohne Weiteres erschliesst, war es
dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen in der Beschwer-
deschrift offensichtlich ohne Weiteres möglich, deren Namen aufgrund ih-
rer Funktionsbezeichnung und ihres Arbeitsorts innerhalb des SEM ausfin-
dig zu machen. Hinsichtlich des Kürzels H._______ erschliesst sich der
Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimm-
barkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdefüh-
rer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Be-
hörde zu eruieren. Der oben erwähnte sich aus Art. 29 BV ergebende An-
spruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
wurde somit durch das Vorgehen des SEM verletzt (vgl. dazu Teilurteil
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
dem Beschwerdeführer die Namen der an der Verfügung beteiligten Mitar-
beiter des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2018
(vgl. Sachverhalt Bst. D.) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Ein-
wände gegen die betreffenden Personen geltend gemacht wurden. Weiter
wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam ge-
macht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem ergänzenden Aktenein-
sichtsgesuch an die Vorinstanz vom 9. Februar 2018 die Offenlegung der
Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe
geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliess-
lich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeich-
nen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis,
die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht
rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name
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der (Nennung Funktion) vorliegend mittels einer öffentlichen Quelle be-
stimmbar ist und die an der Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiter dem
Beschwerdeführer zudem bereits mitgeteilt wurden, besteht keine Grund-
lage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3
3.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer zunächst mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen BzP
und der Anhörung. Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, zumal es
sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhö-
rung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Ver-
fahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März
2018 E. 5.2). Zudem ist, entgegen der nicht weiter konkretisierten Behaup-
tung, es sei ihm daraus ein Nachteil erwachsen, ein solcher vorliegend
nicht ersichtlich.
3.3.2 Weiter sei das rechtliche Gehör wegen schwerwiegender Mängel der
Anhörung verletzt worden. Der befragende Beamte habe sich nicht be-
müht, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, den Beschwerdeführer wie-
derholt rüde unterbrochen, sei ungeduldig gewesen, habe sich nie objektiv
und unparteiisch verhalten und sei deshalb als voreingenommen zu be-
trachten. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine
mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte
Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entneh-
men. Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer vom Befrager anlässlich
der Anhörung in seinem freien Vortrag einmal unterbrochen und im späte-
ren Verlauf derselben aufgefordert wurde, sich klarer auszudrücken oder
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er der Frage ausgewichen sei
(vgl. act. A14/16 S. 6, 9 und 12). Da der Befrager die Anhörung leitet, wel-
che das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylge-
suchs zu sammeln (vgl. act. A14/16 S. 1), obliegt es ihm auch, die Anhö-
rung entsprechend zu lenken und dabei den Asylgesuchsteller bei unkla-
ren, abschweifenden oder unwesentlichen Äusserungen und Weiterungen
entsprechend zu belehren, was noch keine Ungeduld oder Voreingenom-
menheit dokumentiert. Die Behauptung, dass der Befrager dabei dem Be-
schwerdeführer offen und direkt zu verstehen gegeben habe, dass er sei-
nen Ausführungen keinen Glauben schenke, findet in den Akten keine
Stütze. Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das un-
ter anderem Richtlinien für die korrekte Durchführung einer Anhörung ent-
halte, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung
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Seite 8
ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte
und Pflichten abzuleiten vermag, (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom
9. Januar 2017 E. 3.3).
3.3.3 Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen und Rügen
erweisen sich somit bei einer genauen Durchsicht des fraglichen Protokolls
als unbegründet. Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner
Stelle der Eindruck, dass die Anhörung wegen des Verhaltens des Befra-
gers in einem Klima der Unsicherheit oder gar des Misstrauens stattgefun-
den hätte und es dem Beschwerdeführer deswegen nicht möglich gewesen
wäre, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Vielmehr bestätigte er am
Schluss der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll vollstän-
dig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A14/16 S. 15).
Ausserdem meldete die Hilfswerkvertretung am Schluss auf dem sie be-
treffenden Unterschriftenblatt keine Einwände gegen die durchgeführte An-
hörung an und regte auch keine weiteren Abklärungen an. Der Verlauf und
die Umstände der Anhörung lassen insgesamt nicht den Schluss zu, die
Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
den Begebenheiten der durchgeführten Anhörung und den persönlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung getra-
gen. Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs als unbegründet.
3.3.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht – als
Teilgehalt des rechtlichen Gehör, welche es aufgrund der Ausgestaltung
der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachge-
recht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2)
– nicht zu erblicken, zumal die Vorinstanz einerseits hinreichend auf die
Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet hinweist und anderer-
seits die sehr ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass eine
sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Übrigen hat das
SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel-
chen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit
sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerun-
gen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, son-
dern eine materielle Frage.
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3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.4.1 Zur Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird angeführt,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Gefährdung aufgrund
seiner Verbindungen zu den LTTE, seinem exilpolitischen Engagement und
dem damit einhergehenden Verdacht der sri-lankischen Behörden, er sei
an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus interessiert,
weder vollständig noch korrekt abgeklärt.
Bezüglich der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE führte der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Tätigkeit im Vanni-Ge-
biet an, bei welcher er im Jahre (...) einige Male seinem Chef geholfen
habe, sowohl für Kunden als auch für die LTTE in Häusern und auch in
einem Bunker (Nennung Gerät) zu installieren (vgl. act. A14/16 S. 8 ff.).
Sodann erläuterte er die Umstände seiner Teilnahme an der Demonstration
vom (...) (vgl. act. A14/16 S. 7 und 11 ff.). Exilpolitische Aktivitäten machte
er jedoch im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, ob-
wohl er am Schluss der Anhörung explizit gefragt wurde, ob er alles We-
sentliche für sein Asylgesuch habe sagen können (vgl. act. A14/16 S. 13).
Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des
Beschwerdeführers gewesen, die gemäss Beschwerdeschrift angeblich
bereits seit dem Jahr (...) bestehenden exilpolitischen Aktivitäten anzufüh-
ren. Es ist nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungs-
grundsatzes nach möglichen Sachverhaltselementen zu forschen, weshalb
dem SEM diesbezüglich keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen
ist. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers so-
dann zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft und verneinte in der Folge
das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuel-
len Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemach-
ten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwer-
deführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts dar.
3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und
stütze sich auf ein teilweise falsches Lagebild. Die Sachverhaltsabklärun-
gen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in
Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe
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Seite 10
es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom
16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklä-
ren.
Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam zum Schluss, die
Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine
sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass das
SEM in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom
Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungs-
grundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die
materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Hin-
sichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE
2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich
zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schluss-
folgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der
in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen bei-
zuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kri-
tik an Entscheiden des SEM und des Gerichts erübrigt sich.
3.5 Im Weiteren geht der Hinweis auf willkürliches Verhalten des SEM fehl.
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu
ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid of-
fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S. 11; HÄFELIN / HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt er-
scheint die Beurteilung des SEM durchaus vertretbar. Eine Verletzung des
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rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkür-
verbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts als vom
Beschwerdeführer gewünscht bedeutet noch keine Willkür.
3.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass – sollte die Sache nicht an das
SEM zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht ma-
teriell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und richtige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei ihm
eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend
seinen früheren Chef anzusetzen und er sei unter Beizug eines qualifizier-
ten Übersetzers erneut anzuhören. Dazu ist festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahms-
weise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes un-
umgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere
dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gele-
genheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfas-
send schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als
erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen
sowie mit einer weiteren Eingabe im Rahmen des Instruktionsverfahrens –
unter anderem nach antragsgemässer Einräumung einer Beweismittelfrist
– wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine
Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen.
Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die An-
ordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüg-
lichen Anträge sind abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 12
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Es seien mehrere Punkte in den Asylvorbringen nicht nachvollziehbar. So
habe der Beschwerdeführer dargelegt, er wisse nicht, wer ihn gesucht
habe, vermutungsweise habe es sich bei den unbekannten Personen um
Angehörige des D._______ gehandelt. Das Vorbringen, wonach er für eine
offensichtlich normale Tätigkeit wie das Installieren von (Nennung Gerät)
mehrere Jahre später und bereits nach Beendigung des Konflikts plötzlich
befragt worden sei, entbehre jeglicher Logik. Er sei er im Jahre (...) ein (...)-
jähriger Schüler ohne weiteres politisches Profil gewesen. Auf die Frage,
weshalb er im Jahr (...) für die Behörden plötzlich von Interesse gewesen
sei, habe er denn auch ausweichend und mit Vermutungen geantwortet.
Unlogisch sei der Umstand, dass er versteckt gelebt habe und mehrere
Jahre später nach einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration
plötzlich wieder zuhause aufgesucht worden sei. Ausserdem sei im Lichte
seiner Äusserungen nicht logisch, dass er sich angeblich seit dem Jahr (...)
versteckt, aber im Jahr (...) dazu entschlossen haben wolle, an einer De-
monstration teilzunehmen und sich somit öffentlich zu exponieren. Auch
dieses Verhalten entbehre jeglicher Lebenserfahrung, habe er sich doch
zuvor wegen den unbekannten Leuten versteckt gehalten und sich nicht in
die Öffentlichkeit gewagt. Des Weiteren sei gemäss seinen Aussagen nach
der Teilnahme an der Demonstration nichts passiert. Er vermute lediglich,
dass er „intensiver“ gesucht worden sei. Zudem sei auch nicht erklärbar,
wie er in den Jahren (...) und (...) von den unbekannten Personen zuhause
aufgesucht, aber nicht gefunden worden sei, das D._______ jedoch im
Jahr (...) durch seine Demonstrationsteilnahme mühelos herausgefunden
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Seite 13
habe, wo er wohne und ihn wieder aufgesucht habe. Ferner sei auch nicht
nachvollziehbar, dass er sich jahrelang versteckt gehalten habe und er
nach der Intensivierung der Suche im Anschluss an seine Demonstrations-
teilnahme noch (...) Monate mit der Ausreise zugewartet habe. Weiter habe
er seinen Aussagen zufolge unauffällig das Land verlassen müssen, sei
jedoch legal und mit seinem eigenen Pass vom Flughafen F._______ aus-
gereist. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vorhalte auszu-
räumen. Da sich die erwähnten unplausiblen und jeglicher Logik entbeh-
renden Vorbringen auf zentrale Punkte seiner Asylbegründung beziehen
würden, vermöge er seine Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen.
Weiter seien den Akten auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren
zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG führen würden. Die Befragung von Rückkehrern, die über
keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfah-
ren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige
Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig
auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis
hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontroll-
massnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes
Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem Pass
ausgereist. Des Weiteren habe er vor seiner Ausreise keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er sei bis im (...) in
Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin nach Kriegsende noch (...) Jahre
in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es bestehe somit kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei
bekannt und auch üblich, dass in Sri Lanka vorwiegend Angehörige des
D._______ zivil in Erscheinung treten würden, diese sich aber oft nicht als
solche ausgeben würden. Er habe nie vorgebracht, wegen der Montage
von (Nennung Geräte) im Vanni-Gebiet verfolgt worden zu sein, sondern
weil die sri-lankischen Behörden von ihm als potenziellen Informationsträ-
ger hätten wissen wollen, wo sich die entsprechenden geheimen Bunker
der LTTE befinden würden und welche LTTE-Kader er im Zusammenhang
D-1393/2018
Seite 14
mit seiner Tätigkeit getroffen habe. Bei der Kundgebung im (...) habe es
sich um einen Massenprotest mit hohem regierungsfeindlichen Charakter
gehandelt, der von den Behörden genau beobachtet worden sei. Es sei
daher glaubhaft, dass er aufgrund des Bild- und Filmmaterials identifiziert
und erneut ins Visier der Behörden geraten sei. Weiter habe er versucht,
für die Behörden unauffindbar zu bleiben, habe jedoch durch die verschie-
denen Wechsel seines Aufenthaltsortes nicht die Öffentlichkeit gemieden,
weshalb der Vorhalt falsch sei, dass er sich in den (...) Jahren „nicht in die
Öffentlichkeit“ gewagt habe. Er habe an diesen Massenprotesten, welche
weite Teile der Zivilbevölkerung mobilisiert hätten, teilgenommen, ohne
sich über eine mögliche Identifikation durch die Behörden Gedanken zu
machen. Er sei zwar nicht zugegen gewesen, als die sri-lankischen Behör-
den bei seinem Elternhaus vorbeigekommen seien. Seine Mutter habe
aber aufgrund der vorherigen Behelligungen sehr gut abschätzen können,
ob sich die Verfolgung und die Verdachtsmomente gegen ihn intensiviert
hätten. Ferner seien die Vorhalte zur Kenntnis des D._______ von seinem
Aufenthaltsort im Jahr (...) und der Umstände seiner Ausreise zurückzu-
weisen, zumal sich die Argumentation des SEM diesbezüglich als akten-
widrig erweise – ein Zeitaufwand von vier Monaten für die Organisation
einer illegalen Ausreise entspreche dem Standard und sei nicht ausserge-
wöhnlich. Auch sei er nicht legal ausgereist, sondern der beauftragte
Schlepper habe die entsprechenden Beamten am Flughafen bestochen.
Das SEM stütze seine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf Widersprüche,
Ungereimtheiten oder fehlende Substanziiertheit, sondern versuche mit
unzulässigen Hypothesen und Spekulationen über die allgemeine Logik
seine Vorbringen pauschal in Zweifel zu ziehen. Glaubhaftmachung lasse
angesichts des reduzierten Beweismasses durchaus Raum für Zweifel und
Einwände zu.
Mit dem eingereichten Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Vavuniya vom
Juli 2017 werde der schlüssige Beweis erbracht, dass das Lagebild sowie
unzählige Entscheide des SEM, so auch der vorliegende, und auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka unrichtig seien. Aus dem Ur-
teil ergebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE, liege diese auch Jahre
zurück oder sei bloss „eine niederschwellige Unterstützungstätigkeit“ als
Hilfeleistung des Terrorismus gewertet werde, keine Verjährung solcher Ta-
ten existiere, nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlassen worden sei und
es auch im Belieben von Privaten stehe, jederzeit aus politisch motivierten
Gründen eine Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einzuleiten. Er er-
fülle zahlreiche Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und in seinem Fall zur Bejahung der
D-1393/2018
Seite 15
Flüchtlingseigenschaft führen müssten. So würden ihm wegen seines ver-
meintlichen Wissens zu Bunkern und Kaderleuten der LTTE Verbindungen
zu derselben unterstellt. Er sei bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten, weshalb sein Name auf einer „Stop-List“
stehe. Mit seiner Flucht ins Ausland, dem langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz und den damit verbundenen exilpolitischen Tätigkeiten sowie ei-
ner Rückschaffung mit temporären Reisedokumenten habe er sich weiter
verdächtig gemacht.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen.
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den streng
kontrollierten Flughafen F._______ verlassen hat (vgl. act. A3/11 S. 7 und
A14/16 S. 5), was gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner
Person spricht. Sein Einwand, die Beamten am Flughafen seien vom be-
auftragten Schlepper bestochen worden, erweist sich als aktenwidrig, gab
er doch anlässlich der Anhörung an, selber mit seinem Pass von Sri Lanka
bis nach L._______ gereist und erst von dort aus vom Schlepper auf der
Weiterreise begleitet worden zu sein (vgl. act. A14/16 S. 5). Ausserdem wi-
dersprach er sich hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses in nicht
unerheblicher Weise, in dem er in der BzP darlegte, der Schlepper habe
ihm den Pass im M._______ abgenommen, in der Anhörung jedoch angab,
dies sei in L._______ geschehen (vgl. act. A3/11 S. 5 und A14/16 S. 6
oben). Zu obiger Einschätzung steht im Übrigen die in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5274/2008 vom 31. Oktober
2012 E. 3.3.2) formulierte Schlussfolgerung, wonach allein aufgrund einer
legalen Ausreise noch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen wer-
den könne, nicht im Widerspruch, zumal der im Urteil E-5274/2008 gege-
bene Sachverhalt hinsichtlich des Erhalts des Reisepasses mit dem vorlie-
genden nicht verglichen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer das
erwähnte Reisepapier bereits im Jahr (...) oder (...) – somit mehrere Jahre
vor seiner Ausreise – erhalten haben will (vgl. act. A14/16 S. 3). Zudem
liegen weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag vor, die
auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufgelöst werden können.
D-1393/2018
Seite 16
6.3 Soweit der Beschwerdeführer den Vorhalt fehlenden Wissens über die
ihn verfolgenden Personen und des als unlogisch zu erachtenden behörd-
lichen Verfolgungsinteresses mit einem Hinweis auf das übliche und be-
kannte Vorgehen des D._______ und den Umstand, dass die sri-lanki-
schen Behörden in ihm einen möglichen Träger von Informationen über
Personal und die Lage von Bunkern der LTTE gesehen hätten, zu entkräf-
ten versucht, dringt er damit nicht durch. Insbesondere vermag er damit
nicht zu erklären, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehrere
Jahre nach seinem letzten Aufenthalt im Vanni-Gebiet und nach Abschluss
des Bürgerkriegs plötzlich ein Interesse an ihm gehabt haben sollen. Dies
gilt umso mehr, als er im damaligen Zeitpunkt erst (...)-jährig gewesen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich – selbst wenn er tatsächlich
Angehörige der LTTE in einem Bunker angetroffen hätte – angesichts sei-
ner Tätigkeit als Hilfskraft bei der Installation von (Nennung Gerät) und ei-
nem offensichtlich bloss flüchtigen Kontakt grundsätzlich keinerlei Kennt-
nisse über Funktion und Stellung von sich dort aufhaltenden Personen
hätte aneignen können. Nachdem seinen Darlegungen zufolge nur sein
Chef die Informationen über die Aufträge erhalten und er damit nichts zu
tun gehabt und auch nichts darüber gewusst hatte, sein Chef aber (eben-
falls) verhaftet worden sei (vgl. act. A14/16 S. 8 f.), ist das behördliche In-
teresse am Beschwerdeführer als umso abwegiger zu erachten.
6.4 Im Nachgang zur Vergewaltigung und Ermordung eines Schulmäd-
chens im (...) brachen im ganzen Norden Sri Lankas Proteste aus, die sich
gegen die Täter und die Tat als solche sowie gegen die steigende Krimina-
lität sowie den ungenügenden Schutz durch die Polizei richteten (vgl. bspw.
BBC News, Outrage in Sri Lanka over teenager's rape and murder, 20 May
2015, , abgerufen am
08.01.2019). Selbst wenn die Behörden die Massenkundgebungen genau
beobachtet und dabei Bild- und Filmmaterial erstellt hätten, ist eine Identi-
fizierung des Beschwerdeführers aufgrund seines fehlenden politischen
Profils sowie angesichts des Ausmasses der überwiegend nicht politisch
motivierten Proteste als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Erkenntnis wird
denn auch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – durch das bar jeglicher
Vernunft stehende Verhalten des Beschwerdeführers gestützt. Die darge-
legte Teilnahme an einer öffentlichen Kundgebung im (...) ist vor dem Hin-
tergrund seiner Aussage, er habe seit dem Jahr (...) andauernd versteckt
gelebt, in keiner Weise nachvollziehbar, hätte er doch damit – für den Fall,
dass er tatsächlich gesucht worden wäre – das Risiko einer Festnahme
geradezu provoziert. Der Einwand, er habe durch die verschiedenen
Wechsel seines Aufenthaltsortes nicht die Öffentlichkeit gemieden, bleibt
D-1393/2018
Seite 17
unbehelflich. So stellt die Öffentlichkeit ein als Gesamtheit gesehener Be-
reich von Menschen dar, in dem etwas allgemein bekannt geworden und
allen zugänglich ist, was aber bei blossen Wechseln des Aufenthaltsortes
zwischen wenigen Bekannten und Verwandten nicht zutrifft. Diese kleine,
lediglich dem Beschwerdeführer bekannte Anzahl von Personen stellt nicht
die Öffentlichkeit dar.
6.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, plausibel zu erklären,
weshalb er mit seiner Ausreise nach der behördlichen Suche im (...) noch
weitere (...) Monate zuwartete. Nachdem er bereits seit dem Jahr (...) oder
(...) im Besitz seines Reisepasses war (vgl. auch E. 6.1) und die Familie
über Ersparnisse verfügte, welche zur Finanzierung seiner Ausreise ver-
wendet worden seien (vgl. act. A14/16 S. 5), vermag der pauschale Ein-
wand, (...) Monate für die Organisation einer illegalen Ausreise würden dem
Standard entsprechen und seien nicht aussergewöhnlich, nicht zu über-
zeugen.
6.6 Aus dem vom Rechtsvertreter angeführten Urteil des High Court Va-
vuniya vom Juli 2017 vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Der dort beurteilte Fall eines ehemaligen LTTE-
Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung
einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitations-
camps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit der Situation des Be-
schwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High
Court Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzie-
rung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des
Beschwerdeführers auf.
6.7 Die vorinstanzliche Argumentation, wonach nicht erklärbar sei, weshalb
der Beschwerdeführer in den Jahren (...) und (...) von unbekannten Perso-
nen nicht gefunden, aber sein Wohnort vom D._______ im Jahr (...) mühe-
los herausgefunden worden sei, lässt sich durch die Akten nicht stützen.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer in Würdigung sämtli-
cher Umstände dennoch nicht glaubhaft zu machen, dass er vom
D._______ wegen dem mehrere Jahre zurückliegenden Installieren von
(Nennung Gerät)n in der geschilderten Art und Weise gesucht worden wäre
und im Falle der Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder
begründete Furcht hätte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
D-1393/2018
Seite 18
6.8 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder
aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für
Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle zahlreiche der vom
Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren, so das Interesse am
Wiederaufleben des tamilischen Separatismus, die Verbindungen zur
LTTE, der Eintrag seines Namens auf einer Stop-List, das exilpolitische
Engagement, die Flucht ins Ausland, ein langjähriger Auslandaufenthalt
und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren.
D-1393/2018
Seite 19
6.8.2 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement mit
mehreren Fotografien. Seinen Angaben zufolge ist er dabei (Nennung Ak-
tivitäten und der auf den eingereichten Fotos diesbezüglich erkennbaren
Umstände). Weitere Angaben zu seinem exilpolitischen Engagement sind
der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen.
6.8.3 Der Beschwerdeführer ist auf den eingereichten privaten Fotografien
(Beschwerdebeilagen 22 bis 25) zwar zu erkennen. Aus Sicht des Gerichts
kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen respektive an Treffen
teilgenommen hat. Ob diese Teilnahmen effektiv an den genannten Daten
und Orten stattfanden, lässt sich aber anhand der eingereichten Fotos nicht
zweifelsfrei eruieren. Unbesehen davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer dabei eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle
gespielt hat (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018
E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungs-
gericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lan-
kas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“
von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in
Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Aus diesem
Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil
fehlt, vgl. oben E. 6.1) ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der
vorstehend beschriebenen Teilnahme an einer Demonstration seitens des
sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen ver-
dächtigt wird. Demnach kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass keine exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht werden,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachflucht-
grundes zu begründen vermöchten.
6.8.4 Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt
oder verurteilt worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. Eine
Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus
dem Norden, der mehrjährigen Landesabwesenheit oder wegen temporä-
rer Reisepapiere kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung
ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubezie-
hen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den
LTTE auf. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich
D-1393/2018
Seite 20
im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die all-
gemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist so-
mit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten könnte. An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil
im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gut-
achten von Professor Kälin nichts zu ändern. Die Kritik am genannten Re-
ferenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.
6.9 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
6.10 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM
hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1393/2018
Seite 21
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
D-1393/2018
Seite 22
che Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Be-
schwerdeführer stammt aus dem C._______-Bezirk (Nordprovinz), wo er
bis kurz vor seiner Ausreise praktisch ununterbrochen gelebt hat. Er verfügt
über eine (...)jährige Schulbildung sowie Berufserfahrungen als (Nennung
Tätigkeit) und in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungs-
netz (vgl. act. A3/11 S. 4 f.; A14/16 S. 3 ff.). Es ist somit davon auszugehen,
dass er sich in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein trag-
fähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rück-
kehr im Bedarfsfall zu unterstützen vermag. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich damit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-1393/2018
Seite 23
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Ap-
ril 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteient-
schädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des
sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personel-
len Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer dies-
bezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–),
kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
D-1393/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: