B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1394/2014
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…) 2013 (…) und gelangte (…) am (…) 2013 illegal in die
Schweiz. Am 13. Mai 2013 suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (…)
2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine ers-
te Befragung statt. Am (…) 2013 wurde er in C._______ durch das Bun-
desamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______
in der Provinz E._______. Er sei seit dem Jahr (…) nach Brauch verheira-
tet und habe (…) Kinder, welche sich zusammen mit seiner Ehefrau in der
Türkei befänden. In den Jahren 2000 bis 2003 sei er in F._______ gewe-
sen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei Mitglied des deutschen
(…) gewesen. Für diesen habe er (…). Sein Asylgesuch sei abgelehnt
worden. Nach (…) in Haft sei er in die Türkei zurückgekehrt.
Der Grund für seine erneute Ausreise aus dem Heimatstaat seien Schi-
kanen und Diskriminierungen im Zusammenhang mit seinem Namen ge-
wesen, welche begonnen hätten, als er im Alter von (…) Jahren in
G._______ eine Stelle angetreten habe. Bei der Arbeit oder auch bei Per-
sonenkontrollen habe er jeweils Schwierigkeiten bekommen und sei
manchmal weggeführt und auch geschlagen worden. Man habe von ihm
insbesondere wissen wollen, weshalb er den Namen "A._______" trage
und ob dieser bewusst so "terroristisch" ausgewählt worden sei. Er sei
auch von Polizisten dazu aufgefordert worden, seinen Namen zu wech-
seln. Zudem sei er mehrmals für einige Stunden festgenommen und dann
wieder freigelassen worden. Während seines (…) Militärdienstes ab dem
Jahr (…) sei er von seinen Vorgesetzten beschimpft und geschlagen
worden. Auch andere Familienmitglieder hätten aufgrund ihres Familien-
namens Probleme bekommen. So lebe zum Beispiel sein H._______ seit
(…) Jahren in F._______.
Am (…) 2011 sei sein I._______ als Märtyrer getötet worden. Dieser hätte
sich zuvor einer Guerilla-Gruppierung der PKK angeschlossen und sei in
(…) erschossen worden. Seither sei er – der Beschwerdeführer – allge-
mein noch mehr unter Druck gesetzt und viermal verhaftet worden.
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Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden bei seiner Ehefrau da-
nach erkundigt, ob er sich in (…) aufhalte. Im Übrigen sei seine Familie
nicht behelligt worden.
A.b Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen
Nüfus zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton J._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So möchten die
Beschimpfungen und Schikanen im Zusammenhang mit seinem Namen
für ihn zwar sehr unangenehm gewesen sein, seien aber nicht als ernst-
hafte Nachteile im Sinne des AsylG zu qualifizieren, welche einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar machten. Zu-
dem sei er eigenen Angaben zufolge nicht bereit, seinen Namen zu än-
dern. Das BFM gehe davon aus, dass eine in asylrelvantem Ausmass
verfolgte Person eine solche Massnahme vornehmen würde, um weiteren
Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Die geltend gemachten Nachteile
seien somit asylrechtlich nicht relevant.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Fol-
ge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit langer Zeit für die kur-
dische Sache engagiere und aufgrund ihres Engagements immer wieder
Repressionen ausgesetzt gewesen sei, wobei zwölf nahe und entfernte
Verwandte namentlich erwähnt werden, welche aus politischen Gründen
und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ermordet beziehungsweise ver-
folgt und benachteiligt worden seien. Der Beschwerdeführer sei während
mehrerer Jahre wegen seines Namens und der politischen Aktivitäten
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seines verwandtschaftlichen Umfelds beleidigt, schikaniert, festgenom-
men und bedroht worden. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage ge-
wesen, ein normales Leben zu führen. Seit dem Tod seines I._______ sei
der Druck unerträglich geworden. Vor diesem Hintergrund wird unter
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6 und 1994 Nr. 5 das Vorliegen ei-
ner Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht. Im Üb-
rigen habe sich an der Menschenrechtslage in der Türkei ausser ein paar
kosmetischen Gesetzesänderungen nichts geändert. Die türkischen Be-
hörden würden sich nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien
halten, namentlich wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit
der PKK beziehungsweise Barış ve Demokrasi Partisi (Partei des Frie-
dens und der Demokratie, BDP) ins Visier der Behörden gerate (…).
6.1.1 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sach-
verhalt Bst. B), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutref-
fend erweisen. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
erstmals zirka im Jahr (…) beziehungsweise als er sich im Alter von (…)
Jahren nach G._______ begeben habe, um zu arbeiten, im Zusammen-
hang mit seinem Namen behelligt worden (…). Er sei in der Türkei nicht
politisch aktiv gewesen und ausser seinem I._______, welcher sich zirka
im Jahr (…) der PKK angeschlossen habe (…), habe kein Mitglied der
Familie Kontakte zu dieser oder ähnlichen politischen Organisationen ge-
pflegt (…). Bis zur Bestattung des I._______, welcher am (…) 2011 in (…)
als Märtyrer gefallen sei, habe die Familie ein normales Leben führen
können (…). Erst ab diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer wei-
tere Schwierigkeiten entstanden, indem er immer wieder (auch bei der
Arbeit) gestört und bis zu seiner Ausreise (…) Mal festgenommen und
während dreier bis fünf Stunden festgehalten worden sei (…). Unter die-
sen Umständen ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behel-
ligungen, welchen der Beschwerdeführer wegen seines Namens ausge-
setzt gewesen sei, das Bestehen eines unerträglichen Drucks, dem er ab
dem Jahr (…) bis zur Ausreise nach F._______ im Jahr 2000 und von der
Rückkehr in die Türkei im Jahr 2003 bis zur Bestattung seines I._______
im (…) 2011 ausgesetzt gewesen wäre, und der den Verbleib im Heimat-
staat verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätte, in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zu verneinen. Für diese Einschätzung spricht zudem,
dass der Beschwerdeführer in F._______ zwar um Asyl nachgesucht ha-
be, sich indes um sein dortiges Asylverfahren wenig beziehungsweise
nicht gekümmert habe, bis er eines Tages von der Polizei erfahren habe,
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dass das Asylverfahren abgeschlossen sei und er zwecks Ausschaffung
in Haft genommen worden sei (…).
6.1.2 Des Weiteren ist auch das Bestehen einer Reflexverfolgung zu ver-
neinen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren einzig im Zusammenhang mit seinem am (…) 2011 getöteten
I._______, jedoch nicht bezüglich der übrigen (…) in der Beschwerde er-
wähnten oder weiteren Verwandten geltend gemacht. Zwar können in der
Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch – unter be-
stimmten Umständen – Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, indes
besteht eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder
ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und nehmen behördli-
che Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch
missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtli-
ches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung
zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Fa-
milienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisa-
tionen hinzukommt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5). Die diesbezüglichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Lichte besehen alles
andere als plausibel: So sei er im Zusammenhang mit seinem I._______
zum einen erst nach dessen Tötung behördlich behelligt worden (…); zum
andern sei er seit dem Tod seines I._______ bis zur Ausreise aus der
Türkei im (…) 2013 lediglich (…) Mal festgenommen worden, und zwar
zusammen mit weiteren Jugendlichen aus dem Dorf, vor diesem Zeit-
punkt jedoch viel öfter (…). Mithin scheinen sich diese geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer als
I._______ des getöteten PKK-Kämpfers gerichtet zu haben. Auch handelt
es sich bei diesem nicht um einen flüchtigen Aktivsten und war der Be-
schwerdeführer selbst politisch nicht aktiv, weshalb das Interesse der Be-
hörden an seiner Verfolgung gering gewesen sein dürfte. Dies umso
mehr, als er erklärt hatte, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, dass ihm
der Anschluss seines I._______ an die PKK bekannt gewesen sei und er
ihnen dies nicht mitgeteilt habe (…) beziehungsweise sie hätten wissen
wollen, ob sein I._______ von der Familie in die Berge geschickt worden
sei und ob die Familienangehörigen ein entsprechendes Vorgehen eben-
falls in Betracht ziehen würden (…). Nach dem Gesagten gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, das Betroffensein von asylrelevanten Reflexver-
folgungsmassnahmen glaubhaft zu machen.
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6.2 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
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Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefähr-
dung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annah-
me, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie
oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen
ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der aus der Provinz E._______ stammende Beschwerdeführer hat eige-
nen Angaben zufolge den Grundschulunterricht während (…) Jahre be-
sucht und zuletzt als (…) in K._______ gearbeitet (…). Im Alter von (…)
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Jahren ging er nach G._______, um zu arbeiten. Im Übrigen war er im el-
terlichen (…) tätig (…). Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er
auch Türkisch und ein wenig (…). Seine nächsten Familienangehörigen
(…) sind nach wie vor in D._______ wohnhaft, wo ein L._______ des Be-
schwerdeführers nunmehr für den (…) verantwortlich ist (…). Er ist noch
jung und leidet – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige denn
schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entge-
gen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: