B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1394/2017
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren [Kind],
C._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (…).
D-1394/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kosovarisch-serbische Doppelbürger, verlies-
sen den Kosovo eigenen Angaben zufolge zum ersten Mal zusammen mit
ihrem jüngsten [Kind] am 27. März 2008 und reisten am gleichen Tag in die
Schweiz ein. Am 10. April 2008 ersuchten sie um Asyl.
A.a Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das Bundesamt für Migration
(BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.b Die am 22. Mai 2009 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3318/2009 vom 3. März 2010 abgewie-
sen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung des Asylentscheids und
um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen.
B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 7. April 2010 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein. Es stellte zur Hauptsache fest, dass die Verfügung
vom 24. April 2009 rechtskräftig und vollziehbar sei.
B.c Die am 10. Mai 2010 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3348/2010 vom 25. Oktober 2010 ab-
gewiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden
abermals durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung des Asylent-
scheids und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen.
C.b Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
16. November 2010 ab und stellte zur Hauptsache fest, dass die Verfügung
vom 24. April 2009 rechtskräftig und vollziehbar sei.
C.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D-1394/2017
Seite 3
D.
Nach der erfolgten Ausreise im Dezember 2010 aus der Schweiz, verlies-
sen die Beschwerdeführenden den Kosovo am 16. Januar 2016 erneut und
reisten am darauf folgenden Tag in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. Am 22. Januar 2016 wurden sie jeweils summarisch
befragt und am 4. März 2016 eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
er (der Beschwerdeführer) habe dank Rückkehrhilfe eine (…) eröffnet und
habe so arbeiten können. Seine zweieinhalb Hektaren Wald seien bei ihrer
Landesabwesenheit vernichtet und in ihrem Heimatdorf seien in letzter Zeit
grosse Mengen Land verkauft worden. Auch er sei dazu gedrängt worden,
sein Land zu verkaufen, was er abgelehnt habe. Mitte Oktober 2015 sei
eine Gruppe betrunkener Männer zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten abermals verlangt, dass er das Land verkaufen solle. Es sei ihm
gedroht und er sei bespuckt worden. Da er Serbe sei, habe er sich diesbe-
züglich auch nicht an die Polizei gewandt. Am (…) 2015 habe der Anführer
der Gruppe, welche ihn angegriffen habe, Strafanzeige gegen ihn einge-
reicht, wobei er aber nicht wisse, wie diese begründet werde. Sie seien
daher aus Angst vor den Konsequenzen dieser Anzeige sowie aus Angst,
ihr Land wirklich verkaufen zu müssen, in die Schweiz geflohen. Am (…)
2016 sei er zu sechs Monaten Haft in absentia verurteilt worden. Sie (die
Beschwerdeführerin) leide unter chronischen Kopfschmerzen, Schlafstö-
rungen, Panikattacken und Atemstörungen. Zudem habe sie ein (…). Sie
habe sich deshalb jeweils in Serbien behandeln lassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten, eine Kopie der Vorladung zur Gerichtsverhandlung und
das entsprechende Gerichtsurteil vom (…) 2016 zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 15. März 2016 ersuchte das SEM die Schweizer Bot-
schaft in Z._______ um weiterführende Abklärungen. Dabei wurde insbe-
sondere um Auskünfte bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse, einem
möglichen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Serbien, Indizien für
längerfristige Aufenthalte in Serbien, des Streits mit albanischen Nachbarn
sowie zur Authentizität der eingereichten Dokumente ersucht.
Die Schweizer Botschaft beantwortete mit Schreiben vom 28. März 2016
die Anfrage des SEM.
D-1394/2017
Seite 4
F.
Am 18. Mai 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über die
Auskunft der Schweizer Botschaft, indem es unter Verweis auf Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG den wesentlichen Inhalt der Abklärungen folgender-
massen zusammenfasste:
Die Schwester des Beschwerdeführers halte sich zur medizinischen Be-
handlung in Serbien auf, wo auch seine Mutter zu Besuch sei. Es könne
sein, dass seine Schwester in Serbien ein Haus oder eine Wohnung habe.
Er sei in Serbien, unter anderem in Y._______, wo auch sein Cousin lebe,
Taglohnarbeiten nachgegangen. Er habe von seinem Vater eine Wohnung
in Serbien vererbt bekommen, welche er verkauft habe und mit dem Geld
habe er ein Haus in der Nähe des Spitals in X._______ gekauft. In
W._______ hätten sie schon länger nicht mehr gewohnt, was bei einem
Augenschein offensichtlich erscheine. Das eingereichte Gerichtsurteil sei
als Totalfälschung erkannt worden. Der Briefkopf sowie die Schrift würden
nicht der Norm des zuständigen Gerichts entsprechen und sein Name sei
dem Gericht nicht bekannt. Die eingereichte Vorladung sei als Teilfäl-
schung erkannt worden, so würden auch in diesem Dokument wesentliche
Punkte nicht der Realität entsprechen. Es würden ferner Hinweise beste-
hen, dass sie bis zu fünfzehn Jahre in Serbien gelebt hätten.
Die Beschwerdeführenden erhielten schliesslich die Gelegenheit, innert
Frist zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen.
G.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zu
den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung und führten im Wesent-
lichen aus, sie hätten sowohl die kosovarische als auch die serbische
Staatsangehörigkeit. Er habe kein Haus in X._______. Seine Schwester
wie auch seine Mutter lebten im Kosovo und sie hätten nicht das beste
Verhältnis. Seine Mutter habe sich in Serbien operieren lassen. Er habe die
Dokumente vom Gericht erhalten und habe nicht überprüft, ob diese echt
seien. Wenn er gewusst hätte, dass es sich beim Dokument um eine Fäl-
schung handle, wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Kurz nach den
Abklärungen der Botschaft seien seine Kinder, welche sich besuchsweise
im Kosovo aufgehalten hätten, vom Gerichtsinspektor und der Polizei be-
fragt worden. Der ältere Sohn hätte am nächsten Tag eine Aussage auf
dem Präsidium machen müssen. Sie hätten sich aber zu sehr gefürchtet
und seien gleich nach Russland zurückgekehrt. Seine Sicherheit sowie die-
jenige seiner Kinder sei somit noch mehr gefährdet worden.
D-1394/2017
Seite 5
Zur Stützung seiner Vorbringen reichten sie eine Bestätigung des Katas-
ternamt X._______ sowie ein Dokument über die Immobilien und Mobilien
seines Vaters zu den Akten.
H.
Am 10. Juni 2016 (Eingang SEM) reichten die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Gemeinde V._______ zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 – eröffnet am 8. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 17. Januar 2016 ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zur Begründung führte das SEM zur Hauptsache aus, die Streitigkeiten der
Beschwerdeführenden mit dem Nachbarn seien als asylirrelevant zu qua-
lifizieren, da es sich um einen Streit unter Privatpersonen handle und sie
sich an die Polizei hätten wenden können, von deren Schutzwilligkeit und
Schutzfähigkeit auszugehen sei. Er habe zudem nur vage Ausführungen
gemacht, wie er sich an eine internationale Organisation für die Schutzsu-
che gewandt habe. Die staatliche Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht
werden können. Er habe über den Inhalt der Strafanzeige die gerichtlichen
Verfügungen sowie über den Ablauf des Verfahrens bestenfalls nur vage
berichten können. Diese Einschätzung werde durch die Abklärungen der
Schweizer Botschaft bestätigt. Auch die Ausführungen in der Stellung-
nahme könnten diese Einschätzung nicht revidieren. Die eingereichten Do-
kumente würden als gefälscht und die staatliche Verfolgung als unglaub-
haft erachtet. Abschliessend sei noch auf BVGE 2010/41 zu verweisen, in
welchem festgehalten werde, dass Personen aus dem Kosovo, welche so-
wohl die Staatsangehörigkeit Kosovos als auch Serbiens besitzen, nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, sofern sie in einem jener
Staaten Schutz vor Verfolgung finden könnten. Folglich bestehe für sie zu-
sätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Sie erfüllten demnach die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abgelehnt würden.
Weiter sei festzustellen, dass weder die politische Situation noch andere
Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Unter Berück-
sichtigung der Abklärungen der Botschaft sei davon auszugehen, dass sie
seit mehreren Jahren in Serbien gelebt hätten, somit über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügten und zudem eine Ausbildung und Arbeitserfahrung
ausweisen könnten. Beim gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführe-
rin sei nicht zu erwarten, dass sich dieses in lebensbedrohlichem Masse
D-1394/2017
Seite 6
verschlimmern würde. Zudem sei dies in Serbien behandelbar. [Das Kind]
der Beschwerdeführenden lebe erst seit einem Jahr in der Schweiz und
spreche Serbisch, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich in Serbien wie-
der zurecht zu finden.
J.
Die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren neu mandatierten
Rechtsvertreter – erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventu-
aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
von weiteren Beweismitteln.
Dabei machten sie – neben einer summarischen Darlegung des Sachver-
halts – im Wesentlichen geltend, sie hätten sich nicht an die kosovarischen
Behörden wenden können, da diese dieselben Ziele wie albanische Extre-
misten hätten. Von mehreren tausend Anzeigen gegen Albaner im Kosovo,
sei keine einzige positiv für Serben ausgefallen. Um Angst zu erzeugen,
würden Albaner auch gerichtliche Vorladungen oder Urteile fälschen, was
offenbar auch hier der Fall gewesen sei. Auch bezüglich der Vernichtung
ihres Waldes sei niemand zur Rechenschaft gezogen worden, was gegen
das Schutzverhalten der kosovarischen Behörden spreche. Die Bot-
schaftsabklärung sei ihnen nicht zugestellt worden, weshalb er nur vermu-
ten könne, dass Albaner im Gericht auch bereit seien, falsche Auskünfte zu
erteilen. Es sei nicht belegt, dass sie Verwandte in Serbien hätten. Die
Schweiz anerkenne Kosovo und Serbien als zwei unabhängige Staaten,
weshalb der Wegweisungsvollzug nach Serbien ein doppelmoralisches
Handeln sei. Eine Rückkehr nach Serbien sei unmöglich, da sie dort keine
Verwandten hätten. Ihr [Kind] befinde sich aufgrund Anpassungsstörungen,
Schlaflosigkeit und Angstzuständigen in psychiatrischer Behandlung. [Es]
sei ein guter Schüler und ein talentierter Fussballer. Weiter sei die Lage in
Kosovo sehr fragil. Ein Kriegsausbruch sei jederzeit möglich.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
den Sohn betreffenden ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2017 zu den
Akten.
D-1394/2017
Seite 7
K.
Mit Schreiben vom 12. März 2017 bestätigten die Beschwerdeführenden
ihre Fürsorgeabhängigkeit, ohne aber eine Fürsorgebestätigung der zu-
ständigen Behörde zu den Akten zu reichen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
M.
Der verlangte Kostenvorschuss von Franken 600.- wurde am 28. März
2017 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-1394/2017
Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich und sorg-
fältig mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt
sowie den Sachverhalt – unter anderem durch eine neuerliche Botschafts-
abklärung – eingehend abgeklärt. Diesen Erwägungen schliesst sich das
D-1394/2017
Seite 9
Bundesverwaltungsgericht denn auch an, wobei zu unterstreichen ist, dass
es sich bei den Streitigkeiten mit den Nachbarn um Konflikte mit privaten
Dritten handelte und die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen konnten,
dass die kosovarischen Behörden ihnen gegenüber nicht schutzfähig oder
schutzwillig wären. Die Beschwerdeführenden haben sich indessen nicht
an diese gewandt, obschon auch die auf den Konflikt aufmerksam ge-
machte internationale Organisation auf die lokale Polizei verwiesen hatte.
Da sich die eingereichten Beweismittel bezüglich der Strafanzeige und des
damit verbundenen Gerichtsverfahrens durch die Abklärungen der Schwei-
zer Botschaft als Fälschungen herausgestellt haben, wird dem geltend ge-
machten Verfahren jegliche Grundlage entzogen. Die Beschwerdeführen-
den bestreiten indessen die Fälschungen nicht mehr, geben hingegen an,
diese Dokumente so erhalten zu haben und keine Zweifel an deren Echt-
heit gehabt zu haben. Eine asylrelevante Verfolgung kann daraus nicht ab-
geleitet werden. Den Beschwerdeführenden wurde mit Schrieben vom
18. Mai 2016 zwar in knapper, aber in durchaus rechtsgenüglichen Form
das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung gewährt. Dieses Schreiben
wurde dem Rechtsvertreter in Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs
am 22. Februar 2017 auch zugestellt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb
keine prozessrelevanten Äusserungen in der Beschwerde gemacht wer-
den konnten. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/41 keine Gültigkeit
mehr hätte, weshalb die Wegweisung für Personen aus dem Kosovo nach
Serbien nach wie vor unter den zu berücksichtigenden Kriterien – welche
das SEM vorliegend berücksichtig und angemessen angewandt hat – zu-
mutbar ist. Den Beschwerdeführenden steht demzufolge eine Fluchtalter-
native in Serbien offen. Aufgrund dieser Fluchtalternative sowie der nicht
widerlegten Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden kann vorliegend
auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ver-
zichtet werden, wobei diese durch die weiteren Abklärungen der Botschaft
ohnehin angezweifelt wird. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vermö-
gen am Gesamten nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-1394/2017
Seite 10
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1394/2017
Seite 11
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder im Kosovo noch in Serbien herrscht im heutigen Zeitpunkt
eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht,
um eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
7.3.2.1 Ferner ist aus medizinischen Gründen gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen, wenn eine notwendige Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person
führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51
E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das SEM hat
daher in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der
D-1394/2017
Seite 12
Beschwerdeführenden zu Recht als zumutbar bezeichnet. Zudem sind die
gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin in Serbien bereits ver-
schiedentlich behandelt worden. Weiter ist unter Berücksichtigung der
Rückkehr mit seinen Eltern und dem lediglich kurzen Aufenthalt in der
Schweiz auch davon auszugehen, dass sich [das Kind] wieder zu reinte-
grieren vermag. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1394/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: