B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1395/2016/pjn
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Bangkok,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / (…).
D-1395/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 suchte der Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Vertretung in Bangkok um Asyl nach. Das SEM teilte ihm
daraufhin mit, eine Asylgesuchstellung aus dem Ausland sei nicht mehr
möglich. Er wurde jedoch auf die Möglichkeit der Beantragung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen verwiesen, sollte für ihn eine ernsthafte
und akute Gefahr für Leib und Leben bestehen.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 16. Juli 2016 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok (nachfolgend: Botschaft)
die Erteilung eines Schengenvisums respektive eines Visums aus humani-
tären Gründen. Auf dem entsprechenden Formular vermerkte er unter der
Rubrik "Adresse der einladenden Person in der Schweiz" eine in Zürich
wohnhafte Person.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, Ende des
Krieges 2009 habe er in Sri Lanka seine ganze Familie (Eltern, vier
Schwestern, ein Schwager und ein Neffe) bei einem Granatenangriff durch
die sri-lankische Armee verloren. Er sei deswegen depressiv geworden.
Nach Kriegsende sei er im Lager B._______ wegen vermuteter Zugehörig-
keit zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inhaftiert und gefoltert wor-
den. Mittels Geldzahlung von Verwandten habe er das Lager verlassen
können. Er habe danach sein Studium in C._______, D._______, wieder
aufgenommen. Dort sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee auf-
gegriffen und für drei Tage in ein Militärlager verbracht worden. Er sei ver-
hört und gefoltert worden. Seine Freilassung sei unter der Auflage einer
monatlichen Meldepflicht erfolgt. Da sich seine Verwandten seinetwegen
vor Behelligungen gefürchtet hätten, habe er nicht mehr bei diesen wohnen
dürfen. Er sei depressiv geworden und habe einen Suizidversuch unter-
nommen. Aus dem Spital habe er ein Mitglied des Parlaments in
D._______ namens E._______ kontaktiert. Dieses habe ihm ein Zimmer
verschafft und er habe sein Studium fortgeführt. In jener Zeit habe er bei
der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka um Asyl nachgesucht. Er habe
jedoch keine Antwort erhalten. Er habe seine Prüfungen abgelegt und sei
an die Hochschule von F._______ gereist. Während dieser Reise habe er
am Checkpoint G._______ eine ihm bekannte Person, die zur LTTE gehört
habe, erkannt. Sie sei mit sri-lankischen Armeeangehörigen zusammen
gewesen und habe von ihm Geld verlangt, was er verweigert habe. Er habe
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der Person seine Telefonnummer und seine Adresse geben müssen. Dann
habe er passieren können. Danach habe ihn die erwähnte Person erpresst.
Über diese Vorkommnisse habe er seinen Bekannten im Parlament infor-
miert, der ihm geraten habe, die Zahlung zu verweigern. Diesen Rat habe
er befolgt. Drei Monate später habe ihn die besagte Person aufgesucht,
gefoltert und ihm gedroht, ihn zu töten oder ihn bei der sri-lankischen Ar-
mee zu verraten. Daraufhin habe er erneut einen Suizidversuch unternom-
men. Ein Freund habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Auf Anraten einer
Krankenschwester sei er nach dem Spitalaufenthalt am 27. April 2013
nach Thailand gereist und habe sich dort am 29. April 2013 beim UNHCR
registrieren lassen. Während seiner Abwesenheit seien dort seine Mitbe-
wohner durch Mitarbeiter der thailändischen Einwanderungsbehörde fest-
genommen worden. Sein Pass sei beschlagnahmt worden. Er fühle sich in
Thailand wie im Gefängnis. Er versorge sich mit Essen, das er von Kirchen
erhalte und habe jedes Mal Angst, wenn er sich auf den thailändischen
Strassen bewege, da er keinen legalen Aufenthaltsstatus habe. Er fürchte
sich vor einer Festnahme.
Seinem Gesuch legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente bei (Ko-
pie eines Reisepasses, Zertifikat des UNHCR vom 18. Mai 2014, Kopien
von Identitätsausweisen, Geburtsurkunde vom 29. November 2011, Todes-
bescheinigungen vom 22. Juli 2010 seine Familie betreffend, Studienbe-
stätigung, ärztliches Zeugnis vom 10. Februar 2013, zwei undatierte per-
sönliche Schreiben, Schreiben der Tamil National People's Front, verschie-
dene Fotos, Ausdrucke aus Prospekten der thailändischen Einwande-
rungsbehörde, E-Mail-Korrespondenz mit der Botschaft in Bangkok,
Checkliste für die Beantragung eines humanitären Visums).
C.
Mit Entscheid vom 23. Juli 2015 – eröffnet am 21. August 2015 – wies die
Botschaft unter Verwendung eines dafür vorgesehen Formulars den einge-
reichten Visumsantrag mit der Begründung, der Aufenthaltszweck sei nicht
genügend nachgewiesen worden und es bestehe keine Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ab.
Das Vorlegen humanitärer Gründe wurde durch die Botschaft ebenfalls ver-
neint.
D.
Am 11. September 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM das schriftli-
che Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums und die
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Seite 4
von ihm in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente sowie den
negativen Visumsentscheid vom 27. Juli 2015.
E.
Das SEM teilte dem Migrationsamt des Kantons H._______ mit Schreiben
vom 16. September 2015 mit, der Beschwerdeführer habe Einsprache ge-
gen den negativen Visumsentscheid der Botschaft erhoben. Es übermit-
telte der kantonalen Migrationsbehörde die Gesuchsunterlagen und for-
derte diese auf, bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Gastgeber
in der Schweiz Abklärungen vorzunehmen (Bezug zum Gastgeber, dessen
finanzielle Situation und Aufnahmekapazitäten).
F.
Das Migrationsamt forderte in der Folge den Gastgeber zur Beantwortung
verschiedener Fragen und Einreichung von Dokumenten bis zum 9. Okto-
ber 2015 auf. Dieser Aufforderung kam der Gastgeber nach gewährter
Fristverlängerung durch das Migrationsamt nach. Die entsprechenden Un-
terlagen wurden dem SEM durch die Migrationsbehörde am 26. Oktober
2015 übermittelt.
G.
Am 26. Oktober 2015 (Eingang Botschaft) gelangte der Beschwerdeführer
an die Botschaft und informierte diese mit einem von ihm datierten Schrei-
ben vom 15. Oktober 2015 über seine am 8. Oktober 2015 erfolgte Fest-
nahme durch Angehörige der thailändischen Einwanderungsbehörde. Er
befinde sich in einer Haftanstalt für Einwanderer ("immigration detention
centre" [IDC]).
Seiner Eingabe legte er ein Schreiben vom 16. September 2015 bei, ge-
mäss dem er bei der Botschaft um Verlängerung der Einsprachefrist bis
zum 19. Oktober 2015 ersucht hatte. In einem weiteren, undatierten und
als Rekurs bezeichneten Schreiben ersuchte er um die Gewährung von
Asyl durch die Schweiz. Er führte dazu im Wesentlichen aus, seine Familie
sei in Sri Lanka im Krieg getötet worden. Ihn habe man danach gefoltert
und sexuell misshandelt. Er sei nach Thailand geflüchtet und habe sich
beim UNHCR registrieren lassen. Die Lebensbedingungen in Thailand
seien prekär. Sein Leben sei gefährdet. Schiessereien zwischen Regie-
rungs- und Oppositionsgruppen würden stattfinden. Ein bewaffneter Kon-
flikt sei im Gange. Ohne Aufenthaltsbewilligung könne er sich nicht bewe-
gen. Thailand akzeptiere keine Flüchtlinge. Er sei Vollwaise und fürchte
sich. Er sei nicht fähig, sich bei den kirchlichen Gemeinschaften um Hilfe
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zu bemühen. Die thailändische Bevölkerung erachte sri-lankische Perso-
nen tamilischer Ethnie, der er angehöre, als Feinde. Angehörige der Im-
migrationsbehörde hätten ihn zu Hause aufgesucht und ihm klargemacht,
dass er aufgrund des verhängten Ausnahmezustandes nicht ohne perma-
nente Aufenthaltsbewilligung in Thailand leben könne.
H.
Die Botschaft leitete dem SEM mittels E-Mail vom 28. Oktober 2015 die
vom Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 erhaltene Mitteilung über
dessen Inhaftierung sowie die weiteren Schreiben weiter. Das SEM fragte
in der Folge mit E-Mail vom 3. November 2015 die Botschaft an, ob auf-
grund der in Thailand erfolgten Inhaftierung für den Beschwerdeführer die
Gefahr einer Abschiebung nach Sri Lanka bestehe und ob es möglich sei,
dass dieser aufgrund des fehlenden Visums verhaftet worden sei, obwohl
er beim UNHCR als Flüchtling registriert worden sei.
I.
Mit – an den Gastgeber in der Schweiz adressierter – Verfügung vom
29. Dezember 2015 – eröffnet am 2. Januar 2016 – stellte das SEM fest,
die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 werde ab-
gewiesen.
Zur Begründung führte es unter anderem unter Berufung auf die interne
Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 aus, eine Einreise im Rahmen
eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn auf-
grund des Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die Person müsse sich in
einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Be-
finde sich die Person bereits in einem Drittstaat, so sei in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Der Beschwerdefüh-
rer müsse die Gefährdung für Leib und Leben belegen können. Dies sei
vorliegend nicht der Fall, da er sich seit 2013 in Thailand, einem sicheren
Drittstaat, aufhalte, wo er durch das UNHCR als Flüchtling registriert wor-
den sei. Er benötige somit den Schutz der Schweiz nicht, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt
seien. Auch seien die Bedingungen für die Erteilung eines Schengenvi-
sums nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer beabsichtige, dauerhaft in der
Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit
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des Visums sei nicht gewährleistet. Die schweizerische Vertretung habe
demnach die Erteilung des Visums zu Recht verweigert.
J.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe rubri-
zierter Rechtsvertretung vom 28. Januar 2016 Beschwerde beim SEM.
Das SEM übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber am 2. März 2016
an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Gericht: 4. März 2016). In der
Rechtsmittelschrift wurde sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragt.
Im Wesentlichen wurde argumentiert, der Beschwerdeführer befinde sich
weiterhin im IDC I._______ in Thailand in Haft. Er sei vom UNHCR in Thai-
land am 31. Dezember 2015 als Flüchtling anerkannt worden. Thailand
habe indes das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert. Daher würden in diesem
Staat Flüchtlinge als illegale Migranten behandelt und inhaftiert. Weder der
Status als beim UNHCR registrierte asylsuchende Person noch die vom
UNHCR anerkannte Flüchtlingseigenschaft würde die Betroffenen in Thai-
land vor Inhaftierung schützen. Derzeit würden sich 500 Personen, darun-
ter auch Frauen und Kinder, unter schrecklichen Bedingungen in einem
IDC befinden. Deren Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung in einen
Drittstaat sei hängig und sie seien inhaftiert, da sie in ihren Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat zurückgeschafft werden würden. Seit über vier Mo-
naten befinde sich der Beschwerdeführer nun in Haft. Trotz seines Flücht-
lingsstatus könne er gemäss der thailändischen Gesetzgebung nichts da-
gegen unternehmen.
Der Beschwerde lagen (in Kopien) ein persönlicher, undatierter Brief des
Beschwerdeführers adressiert an das UNHCR (mit welchem er die Aner-
kennung als Flüchtling beantragt hatte), ein vom UNHCR ausgestelltes
Flüchtlingszertifikat vom 31. Dezember 2015, eine Inhaftierungskarte des
IDC I._______ und der Entscheid des SEM vom 29. Dezember 2015 bei.
Ausserdem wurde ein Schreiben im Original des Beschwerdeführers an
seine Rechtsvertretung und ein Foto der verstorbenen Familienmitglieder
eingereicht.
In erwähntem persönlichen Schreiben an das UNHCR erklärte der Be-
schwerdeführer insbesondere, er sei nach Ende des Waffenstillstandes
von 2006 in Sri Lanka von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Nachdem er
durch den Tod seiner Familienmitglieder Vollwaise geworden sei, habe er
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die LTTE verlassen können. Am 17. Mai 2009 sei er in B._______,
F._______ ein erstes Mal durch den Geheimdienst zu seiner Zugehörigkeit
zur LTTE verhört worden. Er habe diese abgestritten und erklärt, seine ver-
storbene Schwester habe dieser Organisation angehört. Im März 2011 sei
er ein zweites Mal verhört und dabei sexuell belästigt und geschlagen wor-
den. Nach erfolgter Erpressung durch einen LTTE-Angehörigen im Jahre
2012 und einem Suizidversuch sei er 2013 nach Thailand geflohen. Als
ehemaliges LTTE-Mitglied hätte er sich in Sri Lanka zu erkennen geben
und registrieren lassen müssen. Das habe er nicht getan, weshalb er bei
einer Rückschaffung bestraft werden würde. Er ersuche daher um Schutz
durch die Schweiz.
K.
Mit Eingabe an das SEM vom 12. März 2016 (Poststempel) – welches an
das Gericht zuständigkeitshalber am 21. März 2016 weiter geleitet wurde
– monierte der Beschwerdeführer, er befinde sich nun über sechs Monate
in Haft und es sei immer noch kein Entscheid getroffen worden. Die Haft-
bedingungen seien schlimm. Er hoffe auf einen baldigen Entscheid.
L.
Mit Schreiben vom 30. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer er-
neut schriftlich an das SEM, welches dessen Eingabe (erhalten am 5. April
2016) am 8. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Da-
rin betonte der Beschwerdeführer wiederholt, dass er sich in Thailand in
einem IDC befinde und bat um einen raschen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen be-
ziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung
eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-1395/2016
Seite 8
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), auf die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Es wendet dabei das Bundesrecht
von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der schweizerischen Botschaft in Bangkok sowie die der Vorinstanz,
welche als paginierte Ausdrucke per 7. März 2016 der elektronischen Do-
kumentenverwaltung (e-Dossier) vorliegen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in erster Linie um Erteilung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen sowie gleichzeitig auch um Erteilung ei-
nes Schengen-Visums (vgl. schriftliches Visumsgesuch vom 16. Juli 2015,
act. 1 S. 9-39).
2.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch -
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehaltlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich vielmehr um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
D-1395/2016
Seite 9
2.3 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungs-
weise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Aus-
führungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfah-
ren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
2.4 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten) benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-e und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
2.5 Der Beschwerdeführer unterliegt als sri-lankischer Staatsangehöriger
der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung
[EG] Nr. 539/2001). Dass er – wie vom SEM erwogen – die Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, wird durch ihn
nicht bestritten. Bestritten wird hingegen die Verweigerung der Erteilung
eines Visums aus humanitären Gründen.
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Seite 10
2.6 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). Sobald
sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz
befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er
die Schweiz nach 90 Tagen wieder zu verlassen.
2.7 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen (dringliche
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359], in
Kraft getreten am 29. September 2012) an Bedeutung gewonnen. In seiner
Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf
die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschie-
dentlich Bezug genommen. Am 28. September 2012 hat die Vorinstanz die
Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen,
welche am 25. Februar 2014 (in Kraft seit 1. März 2014) überarbeitet
wurde. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der
Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2
Abs. 4 VEV respektive um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung,
welche inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann (vgl. dazu:
BVGE 2015/5 E. 6.3). Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach
erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls
offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht.
2.8 Der Beschwerdeführer stammt aus Sri Lanka, ein Staat der sich nicht
– mehr – im Bürgerkriegszustand befindet. Ob der Beschwerdeführer dort
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Seite 11
einer unmittelbaren, individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen ist und
nach wie vor wäre, könnte aufgrund des von ihm wohl als glaubhaft anzu-
erkennenden Sachverhalts (ehemaliges Mitglied der LTTE, welches in der
Vergangenheit mehrfach behelligt und gefoltert wurde) respektive des ihm
durch das UNHCR am 31. Dezember 2015 verliehenen Flüchtlingsstatus
zumindest nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Da sich der Be-
schwerdeführer aktuell in Thailand, einem Drittstaat befindet, wäre zudem
zu prüfen, ob – wie vom SEM angenommen – gemäss erwähnter Regel-
vermutung (vgl. E. 2.7) dort keine Gefährdung mehr bestünde. Eine solche
Prüfung erfolgte – indes durch das SEM – wie unter E. 3 aufgezeigt – nicht.
3.
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst,
die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche ausländerrechtliche Ver-
fahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermitt-
lung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der ge-
suchstellenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht
uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers findet (Art. 13 VwVG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 12 Rz. 8).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grund-
sätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der
Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
D-1395/2016
Seite 12
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008,
N. 6 ff. zu Art. 35; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und BVGE
2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
3.2 Seine Schlussziehung, wonach der Beschwerdeführer in Thailand, ei-
nem Drittstaat, keiner Gefährdung ausgesetzt sei, stützt das SEM einzig
darauf ab, dass dieser geltend mache, er könne aufgrund seines nicht ge-
regelten Aufenthalts in Bangkok kein freies und friedvolles Leben führen
(vgl. act. 8 S. 74). Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die von ihm
dargelegten existenziellen Probleme, seine Schilderungen die allgemeine
Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Thailand betreffend, ins-
besondere aber seine Mitteilung, wonach er seit dem 8. Oktober 2015 in
Thailand in Haft ist (vgl. act. 1 S. 34, act. 5 S. 49 ff.) finden weder in den
Sachverhaltsfeststellungen noch in den Erwägungen Eingang. Eine ver-
tiefte Klärung der Fragen danach, ob sich der Beschwerdeführer in einer
besonderen Notsituation befindet respektive er der Gefahr einer Rück-
schiebung nach Sri Lanka und allenfalls einem damit verbundenen Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt ist, erfolgt durch das SEM nicht. Mit Blick auf die
allgemeine Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Thailand, ist
die Auseinandersetzung mit erwähnten Fragen indes unabdingbar. Denn
diese Personenkategorien werden in Thailand als "illegale Immigranten"
erachtet und können dementsprechend, wie vorliegend geschehen, inhaf-
tiert werden. Thailand ist zudem nicht Vertragspartei der FK und missachte
offenbar das Non-Refoulement-Gebot bei der Ausschaffung insbesondere
tamilischer Asylsuchender, auch wenn diese beim UNHCR registriert seien
(vgl. Urteil D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3).
3.3 Der vom SEM erstellte Sachverhalt erweist sich demnach in wesentli-
chen Teilen als offensichtlich unvollständig. Insbesondere hätte das SEM
den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, berück-
sichtigen und sich ein Bild von der allgemeinen Situation von Asylsuchen-
den und Flüchtlingen in Thailand machen und die Gefahr einer Rückschie-
bung prüfen müssen. Dies war offenbar zunächst geplant, findet sich doch
eine entsprechende Anfrage vom 3. November 2015 in den Akten (vgl. act.
6 S. 55). Die Anfrage blieb aber offenbar unbeantwortet. In Ermangelung
dieser Klärung fand denn auch keine einzelfallbezogene Auseinanderset-
zung über eine allfällige Gefährdungslage des Beschwerdeführers statt.
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Den Anforderungen an eine hinreichende Begründung wurde damit eben-
falls nicht Genüge getan. Das SEM hat damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt.
3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist vorliegend angezeigt, da die festgestellten Mängel
schwer wiegen und insbesondere weitere Abklärungen durch das SEM res-
pektive Tatsachen festzustellen sind. Eine Heilung der fehlenden Entschei-
dungsreife durch die Beschwerdeinstanz fällt demnach nicht in Betracht
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.5 Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers unentgeltlich tätig geworden ist und in Ermangelung geltend ge-
machter Auslagen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh-
rer verhältnismässig hohe und somit entschädigungspflichtige Vertretungs-
kosten entstanden wären (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 29. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Bangkok.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
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