B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1395/2018
lan
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______ (Tschetschenien), am 21. Dezember 2012 erstmals
in der Schweiz um Asyl nachsuchten (zusammen mit ihrer Tochter
D._______ [vgl. N {…}]),
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, der Neffe des Beschwer-
deführers, E._______, sei Widerstandskämpfer,
dass Militärangehörige Anfang September 2011 auf E._______ und den
Sohn der Beschwerdeführenden, F._______, geschossen und in der Folge
das Haus der Beschwerdeführenden durchsucht und sie bedroht hätten,
dass E._______ die Flucht gelungen sei, während F._______ verletzt wor-
den sei und im Krankenhaus habe operiert werden müssen,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge eine polizeiliche Vorladung zu-
gestellt worden sei und er am 5. September 2011 bei der Polizei vorge-
sprochen habe,
dass der Sohn F._______ Anfang 2012 in die Schweiz geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 von Sicherheitskräften
mitgenommen, misshandelt und befragt worden sei und habe versprechen
müssen, sämtliche Informationen über E._______ und F._______ umge-
hend an die Behörden weiterzuleiten,
dass auch G._______, der Bruder von E._______, verhaftet worden sei,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch G._______ am 14. Dezember
2012 freigelassen worden seien und sie daraufhin umgehend aus dem Hei-
matland ausgereist seien,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche mit
Verfügung vom 14. Februar 2013 ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 15. März 2013 mit Urteil D-1412/2013 vom 13. August 2013 abwies
und dabei insbesondere feststellte, es bestünden keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Russland
drohende Reflexverfolgung wegen E._______,
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dass das SEM ein mit gesundheitlichen Problemen (posttraumatische Be-
lastungsstörung beim Beschwerdeführer, Depression mit Suizidalität sowie
ein nicht behandlungsbedürftiger Tumor bei der Beschwerdeführerin) be-
gründetes Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2013 mit Verfügung
vom 27. Dezember 2013 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 3. Februar 2014 mit Urteil D-560/2014 vom 14. Januar 2015 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2015 nach Russland ausge-
schafft wurden,
dass die Beschwerdeführenden sowie ihre Tochter D._______ (vgl. N […])
mit Eingaben an das SEM vom 17. November 2016 und 12. Januar 2018
(Daten Eingang SEM) erneut um Asyl nachsuchten,
dass das SEM die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2018 zu ihren
Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Mehrfachgesuche
im Wesentlichen vorbrachten, ihre Probleme im Heimatland würden damit
zusammenhängen, dass E._______ im Jahr 2011 einmal bei ihnen über-
nachtet habe,
dass G._______, der Bruder von E._______, welcher im Jahr 2012 zusam-
men mit ihnen in die Schweiz geflüchtet sei, später freiwillig nach Tschet-
schenien zurückgekehrt sei und nun als Informant für die Administration
von Kadyrov arbeite,
dass der Beschwerdeführer kurz nach der Rückkehr nach Tschetschenien,
ungefähr am 27. oder 28. Juni 2015, von Männern in Militäruniform mitge-
nommen und aufgefordert worden sei, ihnen Informationen über den Dro-
genhandel sowie über bestimmte Personen, namentlich E._______ und
F._______ sowie über die beiden in der Schweiz lebenden Brüder der Be-
schwerdeführerin, zu liefern,
dass er geschlagen und einige Tage später, nachdem er sich aufgrund von
Folterdrohungen mit der Informantentätigkeit einverstanden erklärt habe,
wieder freigelassen worden sei,
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dass er kurz nach seiner Freilassung nach Dagestan gefahren sei, in der
Folge bei einem Bekannten in H._______ gewohnt und sich ab und zu te-
lefonisch bei der Beschwerdeführerin nach Neuigkeiten erkundigt habe,
dass die Beschwerdeführerin ungefähr zwei Wochen nach der Abreise des
Beschwerdeführers nach Dagestan von Militärpersonen bedroht worden
sei, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten,
dass sie daher ebenfalls nach Dagestan geflüchtet sei, und zwar zu einer
Freundin nach I._______,
dass sie sich aufgrund von Sicherheitsbedenken dazu entschieden hätten,
ihre Tochter D._______ zu verheiraten, obwohl diese damals noch minder-
jährig gewesen sei,
dass die Hochzeit von D._______ am 20. September 2015 in C._______
(Tschetschenien) stattgefunden habe, wobei der Beschwerdeführer aus
Angst vor den tschetschenischen Behörden nicht teilgenommen habe,
dass sich die Beschwerdeführenden danach weiterhin illegal in Dagestan
aufgehalten und aufgrund ihrer unterschiedlichen Wohnorte jeweils nur ein-
mal im Monat gesehen hätten,
dass die Beschwerdeführerin schwarz im Haushalt einer reichen Familie
gearbeitet habe,
dass dann der Ehemann von D._______ wegen eines von den Behörden
gesuchten Onkels Probleme mit der Kadyrov-Administration bekommen
habe und D._______ deshalb von uniformierten Personen bedroht worden
sei,
dass sie aus diesen Gründen ungefähr im Oktober 2016 mit neu erworbe-
nen Reisepässen aus ihrem Heimatland ausgereist und erneut – via Polen
– in die Schweiz geflüchtet seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2018 die Flüchtlingseigen-
schaft verneinte, die Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111c AsylG) ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte
und eine Gebühr erhob,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien teils widersprüchlich, teils unsubstan-
ziiert und unlogisch ausgefallen und insgesamt als unglaubhaft zu qualifi-
zieren, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesu-
che abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Russland durchführbar sei, zumal
die Beschwerdeführenden in Tschetschenien sowie alternativ in Dagestan
über ein Beziehungsnetz verfügten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Verfügung zu kassieren, und die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere Ab-
klärungen zu tätigen und einen neuen Entscheid zu fällen,
dass die Beschwerdeführenden subeventuell infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen seien,
dass festzustellen sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
komme,
dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu-
sive amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: zwei Vollmachten
vom 21. Februar 2018, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Januar 2018
sowie eine Bestätigung der Unterbringung in der Notunterkunft (…) vom
26. Februar 2018 (alles in Kopie),
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018
feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu,
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dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Einräumung
einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen
wurde,
dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ebenfalls abgewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum
28. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass mit Eingabe vom 28. März 2018 eine Beschwerdeergänzung sowie
weitere Unterlagen (ein Foto von Uniformen, ein Schreiben der Beschwer-
deführenden an das kantonale Migrationsamt vom 22. März 2018 sowie
zwei ärztliche Schreiben vom 9. respektive 16. März 2018 betreffend die
Rechtsvertreterin) zu den Akten gereicht wurden,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. März 2018 einbezahlt wurde,
dass mit Eingabe vom 4. April 2018 eine Entbindungserklärung der Tochter
D._______ zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde verschiedene formelle Rügen erhoben werden,
auf welche vorab einzugehen ist,
dass gerügt wird, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden willkürlich gewürdigt und gezielt Widersprüche und Unglaubhaftig-
keitselemente konstruiert,
dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass das Willkürverbot
(Art. 9 BV) keinen selbständigen Gehalt aufweist, weil das Bundesverwal-
tungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung ferner nur dann vorliegt,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft,
dass im vorliegenden Fall nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt wor-
den ist, worin die angeblich willkürliche Begründung bestehen soll,
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dass zudem vorliegend insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist,
dass daher keine Verletzung des Willkürverbots zu erkennen ist,
dass im Weiteren gerügt wird, das SEM habe gegen die Begründungs-
pflicht verstossen, indem es einen für Laien unverständlichen Entscheid
verfasst habe,
dass die verfügende Behörde nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu
nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann,
dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
dass sich das SEM in seinen Erwägungen mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise
erläutert hat, weshalb es letztlich von der Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen ausgeht,
dass es den Beschwerdeführenden zudem offensichtlich ohne weiteres
möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten,
dass die Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt worden, demnach un-
begründet erscheint,
dass sodann gerügt wird, das SEM habe die Beschwerdeführenden nicht
rechtzeitig mit den in der Verfügung vorgebrachten Argumenten konfron-
tiert und ihnen nicht genügend Gelegenheit gegeben, sich zu erklären, wo-
mit das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungsweise
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe,
dass diese Rügen ebenfalls unbegründet erscheinen, zumal das SEM den
Beschwerdeführenden den Akten zufolge mehrfach Gelegenheit gab, sich
zu Ungereimtheiten zu äussern (vgl. beispielsweise C27, F50, F55 und
F159; C28, F114 und F124),
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dass die Beschwerdeführenden zudem ausreichend Gelegenheit hatten,
ihre neuen Asylgründe darzulegen (zwei schriftliche Eingaben sowie je
eine ausführliche Anhörung),
dass nicht ersichtlich ist und auch nicht näher ausgeführt wird, inwiefern
der rechtserhebliche Sachverhalt weiter hätte abgeklärt werden sollen,
weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Sache gemäss dem Antrag
in Ziff. 2 der Rechtsbegehren zur Vornahme von weiteren (unspezifizierten)
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass schliesslich gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig ge-
würdigt,
dass indessen nicht näher ausgeführt wird, worin diese Unrichtigkeit konk-
ret bestehen soll,
dass jedenfalls der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit
den Erwägungen des SEM und den von der Vorinstanz gezogenen
Schlussfolgerungen inhaltlich nicht einverstanden sind, per se keine un-
richtige Würdigung des Sachverhalts darstellt,
dass diese Rüge demnach ebenfalls unbegründet ist,
dass insgesamt offensichtlich kein zureichender Grund für eine Kassation
der angefochtenen Verfügung besteht, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Rahmen des
ersten Asylverfahrens rechtskräftig verneint wurde, und zwar aufgrund un-
glaubhafter Asylvorbringen,
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dass die Vorbringen im aktuellen (zweiten) Asylverfahren offensichtlich
eine Fortsetzung der im ersten Asylverfahren vorgetragenen Gründe dar-
stellen, indem die Beschwerdeführenden erneut geltend machen, ihre
Probleme mit den heimatlichen Behörden beruhten nach wie vor darauf,
dass E._______ im Jahr 2011 einmal bei ihnen übernachtet habe,
dass indessen die mit der angeblichen behördlichen Suche nach
E._______ verbundene Verfolgung, welcher die Beschwerdeführenden ei-
genen Angaben zufolge bereits in den Jahren 2011 und 2012 ausgesetzt
waren, im ersten Asylverfahren wie erwähnt für unglaubhaft befunden wor-
den ist,
dass daher auch die im vorliegenden zweiten Asylverfahren geltend ge-
machten Nachstellungen der Behörden, namentlich die angebliche Fest-
nahme des Beschwerdeführers mit dem Zweck, ihn als Informant zu rekru-
tieren und ihn insbesondere zu Angaben zu E._______ und F._______ zu
bewegen, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Asylbehörden auch
die insgesamt drei Asylgesuche des Sohnes F._______ abgelehnt haben
(vgl. N […]),
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden im aktuellen Asylverfahren
im Übrigen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten sowie unlogi-
sche und teilweise unsubstanziierte Angaben enthalten (vgl. dazu bereits
die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung),
dass in der (gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwvG trotz Verspätung zu berück-
sichtigenden) Beschwerdeergänzung zwar einige der von der Vorinstanz
gezogenen Schlussfolgerungen zu Recht in Frage gestellt werden und
nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den von der Vorinstanz aufge-
zählten Widersprüchen in einzelnen Fällen um Missverständnisse handelt,
dass auch der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe zu wesentli-
chen Sachverhaltselementen substanzlose Aussagen gemacht, durch die
Ausführungen in der Beschwerdeergänzung teilweise relativiert wird,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden nichtsdestotrotz etliche Un-
glaubhaftigkeitselemente enthalten, welche durch die Eingaben auf Be-
schwerdeebene nicht entkräftet werden konnten,
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dass beispielsweise festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf den Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme (am Abend vs.
frühmorgens) offensichtlich widersprochen hat,
dass der Einwand in der Beschwerdeergänzung, wonach es sich dabei um
einen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler handeln müsse, nicht
plausibel erscheint, zumal dem Beschwerdeführer das Protokoll rücküber-
setzt wurde und er es mit seiner Unterschrift als vollständig und richtig an-
erkannt hat,
dass die Beschwerdeführenden zudem widersprüchliche Angaben zur
Dauer der Nächte, welche der Beschwerdeführer angeblich in Haft ver-
bracht hat, gemacht haben,
dass in der Beschwerde argumentiert wird, es handle sich dabei nicht um
widersprüchliche Aussagen, sondern vielmehr um eine andere Zählweise,
was indessen nicht zu überzeugen vermag,
dass es sodann unlogisch erscheint, dass der Beschwerdeführer genötigt
worden sei, den Behörden Informationen zu E._______ zu liefern, zumal
offenbar bereits der Bruder von E._______ ([G._______]) als Informant für
die Behörden tätig ist und keine nahe Beziehung zwischen dem Beschwer-
deführer und E._______ geltend gemacht wird,
dass aufgrund der Aktenlage sodann davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden während ihres knapp eineinhalb Jahre dauernden Auf-
enthalts in Dagestan keiner Verfolgung ausgesetzt waren,
dass ihren Aussagen zu entnehmen ist, sie seien letztlich aus Russland
ausgereist, weil die Tochter D._______ aufgrund der Verfolgung ihres Ehe-
mannes von den Behörden behelligt worden sei,
dass daraus zu schliessen ist, dass der eigentliche Ausreisegrund der Be-
schwerdeführenden nicht in ihrer eigenen Verfolgung begründet war, son-
dern in der angeblichen Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ih-
rer Tochter,
dass sodann der Umstand, dass den Beschwerdeführenden problemlos –
wenn auch angeblich unter Bezahlung von Bestechungsgeld – Reisepässe
ausgestellt wurden und sie legal aus Russland ausreisten, ebenfalls ein
starkes Indiz dafür ist, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt werden,
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dass schliesslich festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden nach
wie vor keinerlei Beweismittel eingereicht haben, welche geeignet wären,
die neuen Asylgründe oder auch nur die angebliche zwischenzeitliche
Rückkehr an den Herkunftsort zu belegen,
dass die Vorbringen im zweiten Asylverfahren demnach als offensichtlich
unbegründet zu qualifizieren sind und es den Beschwerdeführenden somit
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen,
dass auch die vom Gericht antragsgemäss beigezogenen Asylakten der
Tochter D._______ (vgl. N […]) zu keiner anderen Einschätzung führen,
zumal deren Aussagen keine Hinweise auf eine im Ausreisezeitpunkt be-
stehende Verfolgung der Beschwerdeführenden entnommen werden kön-
nen und sie mit Ausnahme einer Heiratsurkunde keine Beweismittel einge-
reicht hat, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen
könnten,
dass das Staatssekretariat die erneuten Asylgesuche demnach zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die vom SEM ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach zu bestätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Her-
kunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Hei-
matstaat bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowie im Wieder-
erwägungsverfahren als zumutbar erachtet wurde,
dass im vorliegenden, zweiten Asylverfahren hinsichtlich der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder in genereller noch in individu-
eller Hinsicht geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich seit Abschluss
des ersten Asylverfahrens respektive des Wiedererwägungsverfahrens
wesentlich – und im Sinne einer Verschlechterung – verändert,
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dass insbesondere auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegeh-
ren) weder in der Beschwerde noch in der später nachgereichten Be-
schwerdeergänzung begründet wird,
dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe ersichtlich sind, die
bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer
anderen Einschätzung führen würden als im Urteil D-1412/2013 vom
13. August 2013 respektive im Urteil D-560/2014 vom 14. Januar 2015,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich nach wie vor möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere (namentlich ihrer angeb-
lich in Polen zurückgelassenen Reisepässe) mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass daher der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 28. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1395/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: