B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1396/2014/plo
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).
D-1396/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran – ersuchte am
11. November 2011 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er
vom BFM am 23. November 2011 zu seiner Person, zu seinem Reise-
weg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch
zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde.
Ein Jahr nach der Gesucheinreichung – mit Eingabe vom 7. November
2012 – reichte er ohne weitere Erklärungen Identitätspapiere (Shenas-
nameh) zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. April 2013 ersuchte er sodann
um Auskunft über den Stand seines Asylverfahrens. Diese Eingabe wurde
vom Bundesamt am 23. April 2013 beantwortet.
Die einlässliche Anhörung fand am 8. August 2013 statt, wobei der Be-
schwerdeführer nochmals zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu sei-
nem Reiseweg und zum Verbleib seiner Papiere befragt wurde.
B.
B.a Anlässlich der Befragung führte der Beschwerdeführer zu seinem
persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde sunnitischen Glau-
bens und er stamme aus der nordwestiranischen Stadt B._______ (Pro-
vinz C._______), wo weiterhin seine Ehefrau mit ihrem gemeinsamen
Kind sowie seine Mutter und (…) Geschwister wohnhaft seien. Ein weite-
res Geschwister lebe andernorts im Iran. Sein Vater sei bereits verstorben
und Verwandte im Ausland habe er keine. Im Rahmen der Anhörung
brachte er neu vor, seine Frau habe sich in der Zwischenzeit von ihm ge-
trennt, indem sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei und das gemeinsame
Kind bei seiner Mutter zurückgelassen habe. Im Weitereren gab er an, er
habe (… [einen handwerklichen Beruf]) gelernt, nachdem er im Alter von
17 Jahren das Gymnasium abgebrochen habe, und er sei bis zu seiner
Ausreise auf diesem Beruf tätig gewesen, indem er nach dem Tod seines
Vaters dessen Geschäft weitergeführt habe. In B._______ habe er bis zu
seiner Ausreise am Wohnort seiner Eltern gelebt, respektive nach seiner
Heirat habe er mit seiner Frau die Wohnung unter jener seiner Eltern be-
zogen.
B.b Als Grund für sein Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er ha-
be den Iran verlassen, weil ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise eine Verhaf-
tung durch den Etelaat (den iranischen Sicherheitsdienst) gedroht gehabt
habe. In diesem Zusammenhang führte er an, er habe am 9. Juli 2011 re-
D-1396/2014
Seite 3
spektive eines Abends anfangs Sommer 2011 mit seinem Auto von
B._______ in die Stadt D._______ fahren wollen (nordöstlich von
B._______ gelegen), um dort Einkäufe für sein Geschäft zu tätigen. Auf
diesem Weg, die genaue Stelle könne er aber nicht benennen, respektive
bei der Stelle habe es sich um die Haarnadelkurve von E._______ ge-
handelt, ein in den kurdischen Medien wegen der dortigen Kämpfe oft
genannter Ort, sei er von zwei bewaffneten Männern in kurdischer Klei-
dung angehalten worden. Diese hätten ihn in der Folge gezwungen, um-
zukehren und sie und zwei Verletzte mitzunehmen. An einem Ort namens
F._______ beziehungsweise bei einem Garten am Fluss G._______ hät-
ten sie angehalten. Dort habe er bis zum nächsten Morgen bleiben müs-
sen, dann sei er von den Bewaffneten ohne weitere Erklärung freigelas-
sen worden. Er sei weggefahren, jedoch habe er wenig später bei einem
Brunnen in einem Dorf angehalten, um sein Gesicht zu waschen. Dabei
habe er bemerkt, dass die hinteren Sitze seines Autos mit Blut ver-
schmiert gewesen seien. Um dieses abzuwaschen habe er bei einem
Haus nach einem Reinigungsmittel gefragt und während dem Autowa-
schen seien einige Dorfbewohner hinzugetreten, welchen er auf deren
Nachfrage hin über sein Erlebnis berichtet habe. Von einem älteren Mann
sei ihm daraufhin erklärt worden, dass es sich bei den von ihm transpor-
tierten Personen um Kämpfer der oppositionellen PJAK (Partiya Jiyana
Azad a Kurdistane) gehandelt habe, respektive der Mann habe von
Kämpfen berichtet, bei welchen etwa sieben Pasdaran (Revolutionsgar-
disten) oder vielleicht auch mehr getötet worden seien. Der Mann habe
ihm gleichzeitig geraten, er solle jetzt besser aus dem Land flüchten, um
einer Verhaftung durch die Behörden zu entgehen. Vor diesem Hinter-
grund habe er sich noch am gleichen Tag in die Stadt H._______ bege-
ben (nordwestlich von B._______, an der Grenze zum Irak gelegen). Von
dort habe er seine Mutter angerufen, welche ihm bei dieser Gelegenheit
mitgeteilt habe, dass er bereits an diesem Morgen bei ihnen zuhause von
Angehörigen des Etelaat gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei
er umgehend aus dem Iran ausgereist. Auf entsprechende Nachfrage hin
brachte er vor, nach seiner Entführung habe er sich nicht an die Polizei
gewandt, da er als Kurde kein Vertrauen in die Behörden habe, und er
habe erst von H._______ nach Hause telefoniert, da er vorher mit seinem
Mobiltelefon keinen Empfang gehabt habe.
B.c Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer auf Fra-
gen nach den Umständen seiner Ausreise an, er habe im Dorf L._______
sein Auto gewaschen und ihm sei dort von Dorfbewohnern zur Ausreise
geraten worden. Von dort sei er nach H._______ gelangt und habe den
D-1396/2014
Seite 4
Iran dann am 10. Juli 2011 verlassen, indem er von einem Schlepper bei
I._______ (beim Dreiländereck Iran, Irak und Türkei gelegen) über die
grüne Grenze in die Region von J._______ (das türkische K._______)
gebracht worden sei. Im Verlauf der Anhörung brachte er zur Frage nach
der Ausreiseroute vor, er sei von B._______ nach H._______ gefahren
und von dort in eine Ortschaft namens L._______ gelangt, von wo er zwi-
schen dem 17. und 20. Tir 1390 (zwischen dem 8. und 11. Juli 2011) über
die Grenze in die Türkei nach J._______ gegangen sei. Auf Nachfragen
sowohl im Rahmen der Befragung als auch anlässlich der Anhörung
machte er geltend, was seine Ausreise aus dem Iran gekostet habe, wis-
se er nicht mehr so genau, und auch ungefähr könne er das nicht sagen,
respektive er habe sehr viel für seine Reise ausgegeben, wie viel genau
wisse er aber nicht, respektive für die Reise von der Türkei in die Schweiz
habe seine Familie 8'500 oder 9'500 US-Dollar bezahlt.
B.d Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere brachte er im
Verlauf der Befragung vor, er habe noch nie einen Reisepass besessen
und seine Identitätskarte, welche in seiner Kindheit ausgestellt worden
sei, sei zuhause zurückgeblieben. Zwar habe er auch noch einen Militär-
und einen Führerausweis besessen, diese Papiere habe er jedoch in sei-
nem Auto in B._______ zurückgelassen. Im Rahmen der Anhörung gab
er an, seine Shenasnameh habe er bereits eingereicht, an den Ort, wo er
seinen Militär- und seinen Führerausweis gelassen habe, könne er sich
aber nicht mehr erinnern.
B.e Im Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer neu geltend,
nach seiner Ausreise seien seine Mutter, seine Frau und seine Brüder
von Leuten des Etelaat unter Druck gesetzt worden, um seinen Aufent-
haltsort zu erfahren. Näheres dazu wisse er nicht, da er mit seiner Familie
nur über Facebook und das Internet kommuniziere, welches überwacht
werde. Seine Angehörigen seien von Personen des Etelaat bedroht und
zu Anhörungen mitgenommen worden. Seine Frau habe das nicht aus-
gehalten, weshalb sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Im Verlauf der
Anhörung gab er zudem an, dass er kein Politiker sei, nie politische Akti-
vitäten gemacht und auch kein Interesse an Politik habe, sondern er ein-
fach nur ein Geschäftsmann sei, was er schon bei der Befragung erwähnt
habe. Dabei bekräftigte er auf Nachfrage hin, er habe in seiner Heimat
nie Probleme mit den Behörden gehabt, da er sich ja für Politik nicht inte-
ressiere.
D-1396/2014
Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 – eröffnet am 15. Februar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. In seinem Entscheid erkannte das Bundesamt die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als oberflächlich und unlogisch und daher insgesamt
unglaubhaft. Dabei verwies das Bundesamt vorab auf eine mangelnde
Substanziierung der Schilderungen über den angeblichen behördlichen
Druck auf seine Familie, über seine angeblichen Entführer und über die
angebliche Suche der Behörden nach seiner Person. Sodann erklärte es
verschiedene Sachverhaltselemente – zunächst die unterbliebene Mel-
dung bei den Behörden nach der angeblich erlittenen Entführung, sodann
das Autowaschen als erste Handlung danach und schliesslich die Kon-
taktnahme mit der Familie erst lange nach der angeblichen Freilassung –
als nicht nachvollziehbar respektive unlogisch. Den Wegweisungsvollzug
in den Iran erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – am 17. März 2014 Beschwer-
de, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beigabe seines Anwalts als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung
hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er
dem BFM eine unzutreffende Würdigung seiner Sachverhaltsschilderun-
gen sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Be-
gründungspflicht vorhielt. Dabei brachte er einleitend vor, er habe eigent-
lich nicht (… [nur die genannten]) sondern tatsächlich (… [noch mehr])
Geschwister. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er sich jedoch nicht
gewagt über seine (… [mehreren]) in Norwegen und Kanada lebenden
und dort als Flüchtlinge anerkannten Geschwister zu berichten, zumal er
befürchtet habe, diese durch Angaben zu ihrer Person in Gefahr zu brin-
gen. Den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend eine mangelnde
Substanziierung und Logik seiner Vorbringen entgegnete er sodann, er
habe sehr wohl ausführlich und nachvollziehbar über den behördlichen
Druck auf seine Angehörigen seit seiner Ausreise sowie realitätsnah und
D-1396/2014
Seite 6
detailliert über seine kurdischen Entführer berichtet. Auch habe das von
ihm geschilderte Verhalten nach seiner Entführung durchaus der Logik
seiner besonderen Situation entsprochen. Dass er sich nicht an die Be-
hörden gewandt habe, sei vor dem Hintergrund des von ihm bis dahin
noch nicht erwähnten politischen Engagements seiner Brüder für die kur-
dische Sache sehr wohl verständlich. Nachdem sein Verhalten nach sei-
ner Entführung durchaus logisch sei und er sich im Verlauf der Befragun-
gen auch nie widersprochen habe, seien seine Gesuchsvorbringen als
glaubhaft zu erkennen, zumal sie auch mit Realkennzeichen besetzt und
keinesfalls als "gelernt" zu erkennen seien. Unter Verweis auf englisch-
und iranischsprachige Presseartikel betreffend ein Gefecht von Kämpfern
der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften von Ende Juli 2011 machte er
schliesslich geltend, auch damit sei belegt, dass er damals ein umkämpf-
tes Gebiet durchquert habe. In seinen weiteren Ausführungen – für wel-
che auf die Akten zu verweisen ist – erklärte er seine Gesuchsvorbringen
als asylrelevant und einen allfälligen Wegweisungsvollzug in den Iran als
unzulässig. Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte er neben den erwähn-
ten Presseberichten verschiedene Beweismittel betreffend den geltend
gemachten Aufenthalt von (… [mehreren]) Geschwistern angeblich als
Flüchtlinge in Norwegen und Kanada zu den Akten, wobei er weitere Be-
weismittel dazu in Aussicht stellte.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März
2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über die Gesu-
che um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht sowie um Beigabe seines Anwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, zumal der
Beschwerdeführer vorab aufgefordert wurde, innert Frist die von ihm in
Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen und all-
fällige Beschwerdeergänzungen vorzunehmen.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beweismittel aus der Heimat (eine Kopie der Shenasna-
meh seiner Mutter mit englischer Übersetzung, eine Kopie ihres Reise-
passes und ein Zustellcouvert aus dem Iran) und aus Kanada (eine
E-Mail und Kopien der kanadischen Identitätspapiere [… eines Geschwis-
ters]) nachreichen. Gleichzeitig brachte er neu vor, zwar habe er im Rah-
men der Anhörung vom 8. August 2013 zu Protokoll gegeben, er sei
D-1396/2014
Seite 7
mangels Interesse politisch nicht aktiv, indes habe er im Jahre 2012 an
fünf bis sechs Standaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen,
wobei er betreffend zwei Veranstaltungen vom (… [Herbst]) 2012 insge-
samt 11 Fotos vorlegen könne. Zudem habe er am 1. Oktober 2013 seine
Aufnahme in der oppositionellen M._______ beantragt und seither für
diese Organisationen beträchtliche Aktivitäten entfaltet, etwa indem er für
diese (… [im]) April 2014 an einer von iranischen Kurden organisierten
Demonstration teilgenommen habe, an welcher er auch eine kleine Rede
gehalten habe. Ausserdem habe er unter seinem Namen und mit seinem
Bild versehen insgesamt sechs Artikel auf einer Internetseite der
M._______ verfasst. Für die in Zusammenhang mit diesen Vorbringen
vorgelegten Beweismittel (u.a. eine Mitgliederbestätigung vom 10. März
2014, Fotoprints und auf Internetseiten publizierte Artikel) wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Unter Be-
rufung auf ein exilpolitisches Engagement (… [eines]) in Norwegen le-
benden (… [Geschwisters]) gelangte er zum Schluss, von daher und auf-
grund seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten dürfte im Fall einer Rück-
kehr in den Iran von einem beträchtlichen Risiko auszugehen sein, zumal
seine Aktivitäten den iranischen Behörden bestimmt bekannt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33
Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-1396/2014
Seite 8
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird in der Beschwerdeeingabe unter ande-
rem geltend gemacht, vom BFM sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt
worden. Indes ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersicht-
lich, in welcher Hinsicht es im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
von Seiten des BFM weitergehender Abklärung bedurft hätte. Auch in
Richtung der behaupteten Verletzung der Begründungspflicht ist nichts
ersichtlich, zumal alleine eine von der Einschätzung des Beschwerdefüh-
rers abweichende Würdigung der Sache durch das BFM keine solche
darstellt. Da es schliesslich auch aufgrund der heutigen Aktenlage keiner
weiteren Abklärungen bedarf, fällt eine Rückweisung der vorliegenden
Sache ans BFM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in
der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
2.2 Aufgrund der Aktenlage kann auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG)
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das BFM im Wesentlichen dafür,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Ge-
suchsvorbringen keine nennenswerte Substanz aufweisen und zudem in
D-1396/2014
Seite 9
verschiedener Hinsicht der allgemeinen Erfahrung und Logik des Han-
delns widersprechen würden. Diese Schlüsse werden vom Beschwerde-
führer bestritten, indem er seine Sachverhaltsschilderungen als durchaus
nachvollziehbar, substanziiert und widerspruchsfrei darstellt. Seine dies-
bezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die zwar kurzen,
jedoch grundsätzlich schlüssigen Feststellungen des BFM betreffend das
Vorliegen offenkundiger Mängel in seinem Sachverhaltsvortrag zu ent-
kräften. Die Feststellungen des Bundesamtes zur Unglaubhaftigkeit sei-
ner Gesuchsvorbringen erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als
insgesamt zutreffend.
4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt auch auf Beschwerdeebene, er habe
seine Heimat am 10. Juli 2011 verlassen, weil er eine Verhaftung durch
die iranischen Sicherheitskräfte befürchtet habe, nachdem er in der Nacht
zuvor gegen seinen Willen Kämpfern der PJAK habe helfen müssen. Der
Beschwerdeführer hält dafür, seine Schilderungen zur geltend gemachten
Entführung seien keineswegs unsubstanziiert, sondern detailliert und zu-
dem mit Realkennzeichen unterlegt. Dieses Vorbringen findet in den Ak-
ten jedoch keine Stütze. Seine Beschreibungen zum angeblichen Kontakt
mit bewaffneten Kurden sind vielmehr als äusserst rudimentär zu be-
zeichnen. Über die blosse Behauptung der Entführung hinaus sind keine
Anzeichen einer konkreten Betroffenheit vom behaupteten Ereignis er-
kennbar, womit sich nicht auf ein tatsächliches Erleben schliessen lässt.
Zugleich kann auch das Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche
Widerspruchsfreiheit seiner Schilderungen nicht überzeugen. Er hat in
seinen Schilderungen das angeblich fluchtauslösende Ereignis mit ver-
schiedenen Ortsnamen in Verbindung gebracht und seine diesbezügli-
chen Angaben variieren stark. So wollte er anlässlich der Kurzbefragung
den exakten Ort seiner Entführung nicht kennen, eineinhalb Jahre später
verwies er jedoch im Rahmen der Anhörung plötzlich auf einen sehr auf-
fälligen Ort (die Haarnadelkurve … nördlich von E._______), welche ihm
mit Sicherheit schon anlässlich der Befragung geläufig gewesen wäre,
wäre er tatsächlich dort entführt worden. Benannte er bei der Befragung
noch das Dorf, wohin er angeblich entführt worden sei (ein Dorf angeblich
namens F._______), sprach er später nur noch von einem Garten in Rich-
tung des G._______-Flusses vor der Stadt N._______. Machte er im
Rahmen der Befragung noch geltend, er habe sein Auto in einem Dorf
namens L._______ gewaschen, so will er anlässlich der Anhörung über
eine Ortschaft namens L._______ in die Türkei ausgereist sein. Völlig un-
klar bleibt im Übrigen, wo er sein Auto gelassen hat, da er diesbezüglich
in sich unvereinbare Angaben macht (bspw. will er mit seinem Auto min-
D-1396/2014
Seite 10
destens bis nach H._______ gefahren sein, gleichzeitig erwähnte er sei-
ne Papiere in seinem Auto in B._______ zurückgelassen zu haben, also
nicht irgendwo auf seiner Fluchtroute, sondern bei ihm zuhause; act. A4
Ziff. 4.04). Ebenso unterschiedlich sind die Angaben zum Startpunkt sei-
ner Ausreise (im Rahmen der Anhörung nannte er wiederum B._______,
also seinen Heimatort; act. A14 F. 44). Schliesslich hält das BFM dem
Beschwerdeführer zu Recht eine mangelnde Substanziierung vor, soweit
es dessen Angaben zu den angeblich von seinen Angehörigen erlittenen
Nachstellungen nach seiner Flucht betrifft, steht er doch offenkundig in
engem Kontakt mit seiner Familie, wie dies die Nachreichung erst seiner
Shenanasmeh und später von weiteren Beweismitteln über den Weg der
iranischen Post belegt.
4.3 Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, seine Vorbringen seien
keineswegs unlogisch, sondern unter Berücksichtigung seines Hinter-
grundes durchaus nachvollziehbar. Indes bestehen seine Schilderungen
bei objektiver Betrachtung im Wesentlichen bloss aus einer Verknüpfung
von plakativen Elementen (eine überraschende Verschleppung durch
PJAK-Kämpfer, dann eine unbehelligte Freilassung, daraufhin eine War-
nung vonseiten eines unbekannten Dorfbewohners und alleine aus die-
sem Grund eine überstürzte Flucht nach H._______, wo der Beschwerde-
führer schliesslich von einer bereits laufenden Suche nach ihm erfahren
haben will), was in Verbindung mit den vorstehend erkannten Ungereimt-
heiten nicht überzeugen kann.
4.4 Die Unglaubhaftigkeitselemente werden auch nicht durch die einge-
reichten Beweismittel relativiert. So handelt es sich zwar bei dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Gebiet tatsächlich um eine Region, wo
es zu Kämpfen zwischen den iranischen Sicherheitsbehörden und den
PJAK gekommen ist. Nach einer Phase relativer Ruhe liess sich ein ho-
her iranischer Offizier am 12. Juli 2011 in der Teheran Times dahingehend
verlauten, die Duldung der konterrevolutionären PJAK durch den Irak
werde nicht länger hingenommen. Dies kann im Nachhinein als Ankündi-
gung der Offensive gegen die PJAK verstanden werden, welche vom ira-
nischen Militär ab dem 16. Juli 2011 in Angriff genommen wurde. Gemäss
übereinstimmender Quellenlage setzte das iranische Militär grosse Trup-
penverbände ein, um die PJAK aus der Provinz C._______ zu treiben.
Dabei erzielten die iranischen Verbände Erfolge gegen die PJAK, sie erlit-
ten aber auch kleinere Verluste, und zwar namentlich am 22. Juli 2011,
als ein Fahrzeug des iranischen Militärs auf eine von der PJAK ausgeleg-
te Mine auffuhr. Bei diesem Ereignis fanden sechs Fahrzeuginsassen –
D-1396/2014
Seite 11
darunter ein hochrangiger Kommandant der Revolutionsgarden – den
Tod, wobei sich auch die Teheran Times zu diesem ausserordentlichen
Vorfall äusserte, indem sie über den Tod dieser sechs Personen als Mär-
tyrer berichtete. Die Kampfhandlungen kamen erst gegen Ende Septem-
ber 2011 mit der weitgehenden Niederlage der PJAK zum Erliegen. Über
diese Ereignisse, wie auch weitere Verluste des iranischen Militärs (bspw.
den Tod von fünf Armeeangehörigen, welche anfangs August mit ihrem
Fahrzeug in einen Hinterhalt der PJAK gerieten), wurde in der Presse
wiederholt berichtet. Dies allein vermag die Involvierung des Beschwer-
deführers und die daraus resultierende Verfolgung durch die Behörden
jedoch nicht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass
gemäss den zur Verfügung stehenden Presseberichten von keinen ernst-
haften Zwischenfällen in dieser Region um den 9. Juli 2011 berichtet wird,
sondern nur von Kampfhandlungen nach dem 16. Juli 2011.
4.5 Auch die Verwandtschaft mit im Ausland lebenden Flüchtlingen ver-
mag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zunächst ist dazu festzuhal-
ten, dass nicht recht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Geschwister im Ausland anlässlich der Befragungen einfach
nicht erwähnt hat. Eine angebliche Furcht, diese dadurch zu gefährden,
vermag dabei nicht zu überzeugen. Weitere Zweifel werden durch das mit
Beschwerdeergänzung eingereichte Dokument der Mutter (Shenasna-
meh) aufgeworfen, wonach der Beschwerdeführer, der anlässlich der An-
hörungen (… [einige]) Geschwister namentlich aufzählte, dann im Rah-
men der Beschwerde aufzeigte, es kämen noch (… [mehrere]) dazu (…),
gemäss diesem Dokument nun aber (… [noch mehr]) Geschwister haben
müsste. Ohnehin hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht,
wegen im Ausland lebenden Verwandten Nachteilen ausgesetzt gewesen
zu sein und auch im Übrigen vermöchte dies die angeführten Unglaubhaf-
tigkeitselemente nicht zu relativieren.
4.6 Nach dem Gesagten – aufgrund mannigfacher erheblicher Mängel im
Sachverhaltsvortrag – ist mit dem BFM im Resultat von insgesamt kon-
struierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise ist damit nicht glaub-
haft gemacht, womit die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu
bestätigen ist.
5.
5.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
noch als völlig unpolitische Person dargestellt hat, macht er auf Be-
D-1396/2014
Seite 12
schwerdeebene neu geltend, im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre er
dort aufgrund der Verbindung zu einem exilpolitisch aktiven Bruder und
seiner eigenen exilpolitischen Aktivitäten gefährdet. Mit seinen diesbezüg-
lichen Vorbringen, welche nicht schon in der Beschwerde sondern erst im
Rahmen der Eingabe vom 25. April 2014 erhoben wurden, bringt er im
Wesentlichen vor, er habe erst durch sein Verhalten in der Schweiz einen
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden ge-
setzt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe erfülle. Solche sind anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – namentlich
durch politische Aktivitäten – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhän-
gig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt
worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
73). Von daher ist für das Asylverfahren nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person mit ihren exilpolitischen
Tätigkeiten verfolgt, ein missbräuchliches Setzen von Nachfluchtgründen
steht aber unter der Strafandrohung von Art. 116 Bst. c und d AsylG.
5.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei ira-
nischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches noch
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar.
Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz ent-
wickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückführung in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Nach Erkenntnis des Ge-
richts steht im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisa-
tionen im Ausland unter Strafe. Einschlägigen Berichten zufolge wurden
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es ist überdies all-
gemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die poli-
tischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
mutmasslich systematisch erfassen. Mittels moderner Software dürfte es
den iranischen Behörden möglich sein, die im Internet vorhandenen Da-
tenmengen gezielt zu überwachen. Es ist aber davon auszugehen, dass
sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
D-1396/2014
Seite 13
formen exilpolitischer Proteste hinaus konkrete Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person
aus der Masse der mit dem iranischen Regime mehr oder weniger Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner
erscheinen lassen. Von daher ist alleine die Mitgliedschaft in einer exilpo-
litischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstratio-
nen, das dabei übliche Aufzeigen von Plakaten und Rufen von Parolen für
die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss innerhalb von regimefeindlichen Organisa-
tionen oder Aktionen. Demgemäss erfüllt die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nur, wer sich aus der Masse der ira-
nischen Staatsangehörigen im Ausland in besonderer Weise hervorhebt,
mithin ein deutliches Profil aufweist. Ein solches ist im Falle des Be-
schwerdeführers nicht ersichtlich.
5.3 Gemäss den vorgelegten Beweismitteln hat der Beschwerdeführer im
Herbst 2012 an zwei regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. Die
diesbezüglichen Fotos weisen jedoch auch nicht ansatzweise auf eine
exponierte Stellung hin. Zudem hat es sich dabei offenkundig um Kleinst-
veranstaltungen gehandelt. Nachdem vom Beschwerdeführer für das ge-
samte Jahr 2013 nichts Konkretes ersichtlich gemacht wird, will er seinen
Angaben zufolge per 1. Oktober 2013 der M._______ beigetreten sein
(also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung), für welche er seither
aktiv sei. In dieser Hinsicht verweist er auf ein Bestätigungsschreiben der
M._______ vom 10. März 2013 (ausgestellt somit kurz nach Erlass der
angefochtenen Verfügung), worin seine gesamten Gesuchsvorbringen als
wahr erklärt werden und im Weiteren ausgeführt wird, Mitglieder der
M._______ würden im Falle einer Rückführung im Iran mit Sicherheit ver-
haftet, gefoltert und schwer bestraft. Aufgrund der Aktenlage, mithin auch
der klar erkennbaren zeitlichen Zusammenhänge, kann dem vorgelegten
Schreiben der M._______ jedoch keine relevante Beweiskraft zugemes-
sen werden, sondern dieses ist als reines Gefälligkeitsschreiben zu er-
kennen. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe zwischen
(… [Ende]) Februar 2014 und (… [Ende]) April 2014 sechs regimekriti-
sche Artikel auf der Homepage der M._______ publiziert, versehen mit
seinem Namen und Foto. Nachdem er vorher nie in entsprechender Wei-
se in Erscheinung getreten ist, hat der Beschwerdeführer demnach just
(… [einige]) Tage nach Erhalt des ablehnenden BFM-Entscheides und um
die Zeit der Mandatierung des aktuellen Rechtsvertreters die geltend ge-
machte publizistische Tätigkeit aufgenommen, was den Verdacht einer
rein verfahrenstaktischen Massnahme aufkommen lässt. Sodann verweist
D-1396/2014
Seite 14
er auf seine Teilnahme an einer Kundgebung (…) vom (…) April 2014, bei
welcher er auch eine kleine Rede gehalten habe. Auf den Fotos zur Ver-
anstaltung verschwindet er jedoch derart in der Reihe der Teilnehmenden,
dass er seine Position mit Leuchtstiftmarkierung hervorheben musste.
Gleichzeitig ist damit für die Zeit seiner Einreise in die Schweiz eine Teil-
nahme an bloss drei Veranstaltungen belegt, was sich als sehr geringes
Engagement darstellt. Zwar macht er geltend, er habe 2012 auch noch an
anderen Veranstaltungen teilgenommen. Da diesbezüglich jedoch nichts
vorliegt und der Beschwerdeführer nicht einmal Daten nennt, vermag die
blosse Behauptung keine Exposition zu belegen. Bei einer Gesamtbe-
trachtung handelt es sich nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer
um einen von vielen einfachen Mitläufern, welcher bei den wiederkehren-
den Aktionen iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz in der Masse
der übrigen Veranstaltungsteilnehmer untergeht. Anlass zur Annahme, die
iranischen Behörden hätten alleine wegen der sechs kurzen, unter sei-
nem Namen erfolgten Publikationen im Verlauf der letzten Wochen ein
ernsthaftes Interesse an seiner Person entwickelt, kann nicht bestehen.
Im Übrigen spricht nichts dafür, dem Beschwerdeführer würde aus den
behaupteten Aktivitäten (…[des]) angeblich schon seit Jahren in Norwe-
gen lebenden (… [Geschwisters]) irgendein Nachteil erwachsen.
5.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein re-
levantes exilpolitisches Engagement glaubhaft zu machen, womit er die
Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-1396/2014
Seite 15
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung droht.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respek-
tive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
D-1396/2014
Seite 16
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Zwar stammt der Be-
schwerdeführer aus dem Iran, welcher bis heute wegen Menschenrechts-
verletzungen in der Kritik steht. Alleine von daher ergibt sich jedoch kein
völkerrechtliches Vollzugshindernis. Seinen Angaben im Rahmen der An-
hörung gemäss handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen völlig
apolitischen Geschäftsmann, welcher mit den heimatlichen Behörden nie
in irgend einer Weise in Konflikt geraten ist. Bei dieser Sachlage besteht
kein Anlass zur Annahme, von Seiten der heimatlichen Sicherheitsbehör-
den habe ein Interesse an seiner Person bestanden oder es könnte ein
solches im Zeitpunkt seiner Rückkehr entstehen, womit eine Gefahr einer
menschenrechtswidrigen Behandlung nicht zu erkennen ist. Die anders
lautenden Vorbringen überzeugen nach den vorstehenden Feststellungen
nicht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die im Iran
herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen
Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer
stammt aus B._______ in der Povinz C._______, wo weiterhin seine Mut-
ter, sein Kind, seine getrennt lebende Ehefrau und mehrere Geschwister
wohnhaft sind. Aufgrund der Aktenlage darf davon ausgegangen werden,
dass er dort auch weiterhin über ein funktionierendes Beziehungsnetz
verfügt, womit seine wirtschaftliche Existenz im Iran ohne weiteres ge-
währleistet sein dürfte. Auch die allgemeine Lage am Herkunftsort spricht
D-1396/2014
Seite 17
nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Der Wegweisungsvollzug ist bei die-
ser Ausgangslage als zumutbar zu erkennen.
7.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer über ein
heimatliches Identitätspapier verfügt und er an der Beschaffung vollzugs-
tauglicher Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 f.).
7.5 Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist damit als zulässig, zumutbar
und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beigabe einer amtlichen
Rechtsvertretung (nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen,
da entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zwar hat er eine Un-
terstützungsbestätigung der für ihn zuständigen Fürsorgebehörde vom
13. März 2014 vorgelegt, gemäss den ebenfalls vorgelegten Finanztrans-
aktionsbelegen vom 2. März 2014 (…) und vom 10. März 2014 (…) be-
zieht er jedoch darüber hinaus auch Unterstützungszahlungen in beacht-
licher Höhe von seinen in Kanada und Norwegen lebenden Geschwis-
tern.
9.2 Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1396/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beigabe einer amt-
lichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: