B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1397/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Saif Al-Rubai, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N_______.
D-1397/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie
reichte – zusammen mit V._______ – am (...) bei der Schweizer Vertretung
in C._______ ein Asylgesuch ein. Am (...) wurde er von der Botschaft be-
fragt und gab im Wesentlichen zur Begründung an, seit dem Jahre (...) Mit-
arbeiter des D._______ und für dieses zuletzt als (Nennung Funktion) tätig
gewesen zu sein. Während seiner Tätigkeit sei er wiederholt – so erstmals
im Jahre (...) – von den E._______ aufgefordert worden, Hilfsgüter abzu-
geben oder Transporte auszuführen, was er jeweils abgelehnt habe. Nach-
dem er im Jahre (...) einen Van gekauft habe, hätten ihm die E._______
aufgetragen, er solle (Nennung Auftrag). Er habe sich geweigert und in der
Folge seinen Van einer (Nennung Organisation) vermietet. Im (...) habe er
eine Aufforderung der E._______, sich dringend bei ihnen zu melden, ig-
noriert. Im (...) hätten (...) Angehörige der E._______ – wovon (...) bewaff-
net gewesen seien – im Haus seiner (Nennung Verwandte) nach ihm ge-
sucht und, da er nicht anwesend gewesen sei, an seiner Stelle (Nennung
Verwandte) mitgenommen und gedroht, diese würden nicht eher freigelas-
sen, bis er sich den E._______ zeige. Er habe der Drohung nicht nachge-
geben, sondern sei untergetaucht. Die E._______ hätten daraufhin seine
Verwandten nach (...) Tagen freigelassen, auch deshalb, weil seine Familie
die Probleme angezeigt respektive die (Nennung Organisationen) darüber
informiert habe. In der Folge habe er sich abwechselnd an diversen Orten
(Nennung Orte) versteckt und (...) geheiratet. Insbesondere F._______
habe sich für ihn und seine Frau eingesetzt. Am (...) sei er in C._______
bei einer Kontrolle festgenommen, aber kurz darauf freigelassen worden,
nachdem sein dortiger Aufenthalt in einer (...) Einrichtung überprüft worden
sei. Die E._______ hätten ihn während dieser Zeit an verschiedenen Orten
gesucht. Im (...) sei (Nennung Verwandter) tot aufgefunden worden. Die
Polizei habe sich bislang geweigert, den Bericht über die Todesursache
herauszugeben. Er vermute aber, dass die E._______ für dessen Tod ver-
antwortlich seien, da er in deren Augen ein Verräter sei, zumal er sich nie
für diese habe engagieren wollen und sich auch zu keinem Zeitpunkt für
deren Anliegen eingesetzt habe.
A.b Mit Schreiben vom (...) (Eingang BFM: 5. September 2007) liess die
Botschaft der Vorinstanz weitere Informationen zum Beschwerdeführer zu-
kommen. Gemäss diesen habe sich V._______ an die Schweizer Vertre-
tung gewendet und mitgeteilt, dass seit dem (...) in verschiedenen sri-lan-
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Seite 3
kischen Medien die Nachricht veröffentlicht worden sei, dass der Be-
schwerdeführer am (...) zwei Mitarbeiter des D._______ aus B._______ in
C._______ entführt und getötet haben solle. Er sei unter dem Namen
G._______ bekannt und habe die Tat für die von den E._______ abge-
trennte H._______ begangen.
A.c Mit Verfügung vom (...) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und
V._______ die Einreise in die Schweiz. Am (...) (V._______) respektive am
(...) (Beschwerdeführer) stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) I._______ jeweils ein Asylgesuch.
A.d Am 21. Januar 2008 fand im EVZ I._______ die Befragung zur Person
(BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 14. März 2008 wurde er vom BFM
direkt angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausfüh-
rungen an, es sei ihm erst nach einigen Versuchen geglückt, mit (Nennung
Dokument) aus Sri Lanka auszureisen. Da er sich geweigert habe, den
E._______ zu helfen, seien sowohl (Nennung Verwandte) am (...) an seiner
Stelle von Angehörigen der E._______ mitgenommen und festgehalten
worden. Nachdem die (Nennung Organisation) Druck aufgesetzt habe,
seien sein (Nennung Verwandter) am (...) und (...) Tage später (Nennung
Verwandter) freigelassen worden, obwohl er sich der Forderung der Orga-
nisation, sich bei ihr zu melden, nicht gebeugt habe. Er werde von den
E._______ derart massiv verfolgt, weil man ihn wiederholt unter Druck ge-
setzt habe, J._______ zu liefern und K._______ zu transportieren. Wäh-
rend er gezwungen gewesen sei, einen Teil der erhaltenen J._______ be-
ziehungsweise Hilfsgüter an die E._______ abzugeben – da sie ansonsten
ihre Arbeit nicht hätten erledigen können – habe er sich stets geweigert,
K._______ zu transportieren oder auch die Forderung zu akzeptieren,
(Nennung Forderung). Aus Sicht der E._______ habe er sie dadurch nicht
respektiert. Zudem besitze er eine Identitätskarte von C._______ und eine
Identitätskarte vom L._______. Mit beiden Karten würden sich viele Dinge
bewerkstelligen lassen. Deswegen und weil sie verschiedene Behörden
und Organisationen eingeschaltet hätten, sei er zu einem wichtigen Feind
der Organisation geworden. Er denke, dass ihm die sri-lankischen Behör-
den deshalb die Morde an den beiden Mitarbeitern des D._______ unter-
schieben wollten, um den Fall abzuschliessen. Deren Ermittlungen hätten
ergeben, dass er vormals für das D._______ gearbeitet habe und unterge-
taucht sei. Obwohl seiner Ansicht nach den Behörden die wahre Täter-
schaft bekannt sei, habe man ihn als Sündenbock präsentieren wollen.
F._______, der von seiner Unschuld überzeugt sei, habe ihm schliesslich
die Ausreise organisiert.
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Seite 4
A.e Am 7. April 2008 liess die Vorinstanz Abklärungen vor Ort durchführen.
Am 10. Juni 2008 traf das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung
vom (...) beim BFM ein.
A.f Mit Schreiben vom 8. April 2008 forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer zur Beantwortung diverser Fragen zu seiner Ausreise und den gegen
ihn erhobenen Anschuldigungen betreffend den Mord an zwei Mitarbeitern
des D._______ auf. Der Beschwerdeführer liess seine Antworten dem BFM
mit Schreiben vom 14. April 2008 zukommen.
A.g Am 22. September 2008 ging beim BFM ein anonymes Schreiben ein,
gemäss welchem der Beschwerdeführer für den Tod mehrerer Personen in
Sri Lanka verantwortlich sei und für M._______ arbeite.
A.h Mit Eingängen beim BFM vom 9. Mai 2008, 22. August 2008, 19. De-
zember 2008, 12. Februar 2009, 17. Februar 2009, 24. Februar 2009 und
8. März 2010 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Informa-
tionen zukommen.
A.i Am 22. September 2010 wurde die Schweizer Vertretung in C._______
erneut um Durchführung weiterer Abklärungen ersucht. Deren Ergebnisse
wurden der Vorinstanz am (...) und am (...) zugestellt.
A.j Am (...) wurde das gemeinsame Kind N._______ des Beschwerdefüh-
rers und seiner V._______ in der Schweiz geboren.
A.k Mit Schreiben vom (...) teilte (Nennung Behörde) dem BFM mit, dass
der Beschwerdeführer per Interpol öffentlich zur Verhaftung ausgeschrie-
ben sei.
A.l Am 7. November 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend ange-
hört. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu Aussagen von
F._______, die dieser am (...) gegenüber der Schweizer Vertretung in
C._______ gemacht hatte, gewährt. Auf die anlässlich dieser Anhörung ge-
machten Aussagen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
A.m Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 5. Februar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle – im Gegensatz zu V._______
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und dem gemeinsamen Kind – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), bezog V._______ und das Kind jedoch in
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit ein, lehnte das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 53 AsylG sowie dasjenige
von V._______ gestützt auf Art. 3 AsylG ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug derselben schob es wegen Unzulässig-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Mit Beschwerde vom 3. März 2015 (Poststempel) focht der Beschwerde-
führer ausschliesslich in seinem Namen den Entscheid des SEM beim Bun-
desverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Vo-
raussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gut-
geheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. Mai 2015
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mit dem beigelegten Ein-
zahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Datum Poststempel) legte der Beschwer-
deführer (Nennung Beweismittel) ins Recht.
F.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Juni 2015 aufge-
fordert.
D-1397/2015
Seite 6
G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche den vorinstanzlichen Standpunkt zu ändern vermöchten.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 an das SEM, die an das Bundesverwaltungs-
gericht überwiesen wurde, legte der Beschwerdeführer ein weiteres Be-
weismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde das SEM ersucht, bis zum 24. Juni
2015 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz liess
sich am 19. Juni 2015 vernehmen.
J.
Am 9. Oktober 2015 (Eingang BVGer: 13. Oktober 2015) übermittelte das
SEM dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen der Schweizer Botschaft
in Sri Lanka.
K.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2016 (Eingang BVGer: 12. Mai 2016) liess die Bot-
schaft dem Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) zukom-
men.
L.
In einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten, mit „Rechtsverzö-
gerungsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 24. März 2017 beantragte der
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das hängige Beschwerdeverfah-
ren, es sei eine kurze Frist zur materiellen Entscheidung der Einsprache
anzusetzen. Diese Eingabe wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters
vom 30. März 2017 beantwortet.
M.
Mit Eingabe vom 25. April 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme
des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um ergänzende Akteneinsicht
sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG.
N.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die
Einsichtnahme in act. 11 (der Beschwerdeakten) zum jetzigen Zeitpunkt
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Seite 7
ausgenommen bleibe und eine allenfalls in diesem Zusammenhang zu er-
gehende Beurteilung oder Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen werde. Weiter wurde Einsicht in die in den Erwägungen genannten
Aktenstücke (Aktenverzeichnis, act. 7, 10 und 12) und bis zum 17. Mai
2017 Frist für eine allfällige Stellungnahme gewährt. Das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer Saif Al-Rubai, Advokat, (...), als amtlicher
Rechtsbeistand bestellt.
O.
Am 16. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung zu den Akten. Darin präzisierte er die bisherigen Anträge wie folgt: Es
seien die Ziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Asylpunkt an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm zu jeglichen Eingaben
der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren.
P.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde das SEM eingeladen, bis zum
13. Juni 2017 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.
Q.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 verwies das SEM
– nebst ergänzenden Bemerkungen – auf seine Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.
R.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegen-
heit, bis zum 7. Juli 2017 eine Replik in zwei Exemplaren und entspre-
chende Beweismittel einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in das Akten-
stück act. 11 der Beschwerdeakten wurde im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer Kostennote – mit
Eingabe vom 6. Juli 2017.
S.
Am (...) brachte V._______ das gemeinsame Kind O._______ zur Welt. Am
(...) wurde es als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen.
D-1397/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 30. Januar 2015 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, be-
schränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das
SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwür-
digkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
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Seite 9
3.
3.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, aufgrund
des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts sei bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen,
weil er als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sei. Dieser
Bestimmung zufolge sei eine Asylgewährung ausgeschlossen, wenn ein
Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sei.
Darunter würden auch Handlungen fallen, die im Ausland beziehungsweise
im Heimatstaat eines Gesuchstellers begangen worden seien. Als verwerf-
liche Handlungen würden Delikte gelten, die dem abstrakten Verbrechens-
begriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden. Die Straftat müsse
folglich mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sein. Der
Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden seit dem (...)
beschuldigt, am (...) in C._______ zwei Mitarbeiter des D._______ entführt
und ermordet zu haben. Er sei in Sri Lanka landesweit zur Fahndung aus-
geschrieben und auch per Interpol international gesucht. Der Beschwerde-
führer habe erklärt, er werde von den sri-lankischen Behörden fälschlicher-
weise dieser Straftat bezichtigt, da er mit der Ermordung dieser beiden Per-
sonen nichts zu tun habe. Werde eine Person national und international
gesucht, so sei im Regelfall von deren Involvierung in ein strafbares Delikt
auszugehen. Eine Beschuldigung wider besseres Wissen respektive ein
Amtsmissbrauch könne nicht leichthin angenommen werden. Diesbezüg-
lich sei auch zu untersuchen, wie der Beschwerdeführer das behördliche
Verfolgungsinteresse an seiner Person erkläre. Den Akten zufolge hätten
die sri-lankischen Behörden vor dem Mordverdacht vom (...) keinen Grund
gehabt, ihn zu verfolgen. Auf die Frage, was denn das plötzliche Verfol-
gungsinteresse ausgelöst habe, habe er bei der direkten Anhörung zu-
nächst keine Antwort zu geben vermocht, um auf Nachfrage anzuführen,
die Behörden hätten aufgrund Ermittlungen an seinem Wohnort von der
Beendigung seiner Tätigkeit beim D._______ und seinem Untertauchen
erfahren, weshalb diese den Fall hätten abschliessen wollen. Er nehme an,
die effektive Täterschaft sei den Behörden bekannt. Bei der ergänzenden
Anhörung habe er die Vermisstenanzeige seiner (Nennung Verwandte) als
Grund für die behördliche Kenntnis von seinem Verschwinden angeführt.
Ausserdem sei seine Tätigkeit für das D._______ bekannt gewesen, wes-
halb die Behörden die beiden Elemente kombiniert hätten. Diese Erklärun-
gen seien nicht überzeugend, da damals viele Leute vermisst gemeldet
worden seien, ohne dass man ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt hätte,
und der Mord an (Nennung Personen) sei überhaupt nicht naheliegend.
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Seite 10
Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Hypothese sei untauglich, da nicht
einsichtig sei, weshalb die sri-lankischen Behörden einen bis anhin unbe-
scholtenen Bürger wie ihn anstelle einer Person, an welcher bereits ein
Verfolgungsinteresse bestehe, als Zielscheibe wählen sollten. Da es der
Schweizer Vertretung nicht gelungen sei, etwas Konkretes über das Ver-
fahren, in welchem er der Morde beschuldigt werde, herauszufinden oder
Beweismittel zu beschaffen, sei insbesondere auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers zurückzugreifen. Die Auswertung seiner Aussagen zur
Frage, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten habe, würden sich als wi-
dersprüchlich erweisen. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklärung ab-
zugeben vermocht. Da der Zeitpunkt des Interviews auf der Botschaft und
der Tatzeitpunkt nur wenige Tage auseinanderliegen würden, sei es umso
erstaunlicher, dass er sich sowohl zu seinem eigenen Aufenthaltsort wäh-
rend des Tatzeitpunkts als auch zu seiner Reise nach C._______ (...) Tage
später widersprochen habe. Die seitens F._______ gegenüber der Bot-
schaft am (...) gemachten Angaben als Auskunftsperson vermöchten nicht
zur Klärung beizutragen, da sie ihrerseits nicht mit seinen Ausführungen in
Übereinstimmung gebracht werden könnten. Im Rahmen des anlässlich
der ergänzenden Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs habe er nichts
dazu sagen können. Da zum Zeitpunkt des Interviews die Anschuldigungen
gegen ihn noch nicht bekannt gewesen seien, bestehe kein Grund, die An-
gaben von F._______ der Botschaft gegenüber zu bezweifeln. Es sei daher
davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt nicht in der Obhut der (...) ge-
wesen sei und diesen Umstand der Botschaft vorenthalten habe. Weiter
falle auf, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der steckbrieflichen
Suche bis zu seiner Ausreise (...) Monate später keinerlei Massnahmen zu
seiner Entlastung ergriffen respektive entlastende Argumente und Beweise
gesammelt habe. Dies sei umso erstaunlicher, als F._______ (Nennung
Beruf und Tätigkeiten) gewesen sei und ihn überdies in allen Lebensberei-
chen tatkräftig unterstützt habe. Weiter würden seine Angaben zur Verwick-
lung mit den E._______ Widersprüche – so bezüglich seiner Leistungen
zugunsten der E._______, des Zeitpunkts der letzten Forderung derselben
und seiner letzten Weigerung – aufweisen und die vorgebrachten Gründe,
weshalb er von der Organisation verfolgt worden sei, seien zu wenig sub-
stanziiert ausgefallen. Aufgrund seiner streckenweise detaillierten Schilde-
rungen sei nachvollziehbar, dass er die E._______ unterstützt habe. Die
Frage nach der Art und dem Ausmass der Unterstützung lasse sich jedoch
wegen seines unstimmigen Aussageverhaltens nicht schlüssig beantwor-
ten. Es werde aber ersichtlich, dass er sich in seinen Aussagen durch tak-
tische Überlegungen leiten lasse, weshalb eine wesentlich intensivere Ver-
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Seite 11
flechtung mit den E._______ (und allenfalls mit von ihr abgesplitterten Ein-
heiten) als er eingeräumt habe, nicht ausgeschlossen werden könne. Er
sei denn auch persönlich mit M._______ bekannt gewesen. Sodann seien
seine Erklärungen für die hohe Intensität der Verfolgung durch die
E._______ weder individuell noch grundsätzlich angesichts des damals
üblichen Vorgehens derselben nachvollziehbar. So seien Personen bei ab-
gelehnter Hilfestellung kaum in einem vergleichbaren Ausmass anschlies-
send durch die E._______ verfolgt worden. Folglich müssten sie noch wei-
tere Gründe für ihre Verfolgung gehabt haben, welche jedoch von ihm nicht
geltend gemacht worden seien.
Aufgrund der Lücken in seinen Aussagen sei anzunehmen, dass er im
Asylverfahren zwar gewisse Sachverhaltselemente verschwiegen habe,
nicht aber welche dies gewesen seien. Hingegen sei der Umstand, dass er
sich veranlasst gesehen habe, gewisse Sachverhaltselemente auszublen-
den, dahingehend zu interpretieren, dass diese sein Asylverfahren negativ
beeinflusst hätten, es also um verwerfliche Handlungen gehe. Entlastende
Hinweise, so insbesondere die Beurteilung der Botschaft in ihrem Zusatz-
bericht vom (...) oder vom (...), seien nicht geeignet, den Tatvorwurf gegen
ihn zu widerlegen, da es sich dabei im Lichte der heutigen Erkenntnisse
um nicht fundierte subjektive Eindrücke handle. Auch die Zeitabfolge (Asyl-
gesuch vor der Tat) schliesse dies nicht aus. Die ursprüngliche Einschät-
zung, wonach das BFM von einer Gefährdung und der überwiegenden
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche letztlich zur Erteilung der Einrei-
sebewilligung geführt habe, ausgehe, lasse sich aufgrund der in der Folge
durchgeführten weiteren Abklärungen (Ergebnisse der Botschaftsanfrage
vom [...]) nicht mehr aufrechterhalten.
Schliesslich sei im Sinne einer Güterabwägung, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Schwere der Taten und der Beachtung seines Schutz-
interesses durch die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz, der Aus-
schluss von der Asylgewährung aufgrund verwerflicher Handlungen auch
als verhältnismässig zu qualifizieren.
3.2
3.2.1 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe ein, in den durchgeführten Befragungen seien laut vorinstanzlicher
Einschätzung gewisse Aussagen von ihm widersprüchlich ausgefallen,
was er auch akzeptiere. Die Gründe für diese Unstimmigkeiten seien auf
die angespannte Situation, seine Nervosität und auf die lange Zeitspanne
zurückzuführen. Auch wenn er seine Situation nicht vollständig erläutern
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Seite 12
könne, habe er Probleme. Da das SEM in letzter Zeit Asylgesuche sri-lan-
kischer Gesuchsteller unterschiedlich beurteilt habe, stelle er sich die
Frage, ob die Massnahmen, die zu seinem Entscheid geführt hätten, par-
teiisch gewesen seien. Diese Gedanken würden ihn psychisch belasten.
Dem Vorhalt seiner Untätigkeit im fraglichen Mordfall sei zu entgegnen,
dass er den Behörden sein Versteck preisgegeben hätte, falls er versucht
hätte, seine Unschuld zu beweisen. Das Justizsystem in seinem Land sei
nicht unparteiisch und der Prevention of Terrorism Act (PTA) in Kraft, wes-
halb er befürchtet habe, ohne Befragung ins Gefängnis gebracht zu wer-
den. Bislang habe er noch keine Gelegenheit erhalten, seine Unschuld dar-
zulegen, da gegen ihn an keinem Gericht in Sri Lanka Anklage erhoben
worden sei. Bis zu einem Gerichtsurteil gelte er aber nur als Verdächtiger.
Das SEM habe im angefochtenen Entscheid aber bereits seine Schuld an-
gedeutet, was ihn sehr verletze. Als Antwort auf die Frage, wieso er von
den E._______ und dem sri-lankischen Staat so intensiv gesucht werde,
sei eine mögliche Antwort, dass man nicht genau wisse, was in Sri Lanka
alles geschehe. Es sei die im Entscheid der Vorinstanz getroffene Andeu-
tung, dass er diesen Doppelmord begangen habe, richtigzustellen respek-
tive zu entkräften.
3.2.2 In seiner Beschwerdeergänzung machte er sodann geltend, er habe
die ihm von den sri-lankischen Behörden vorgeworfenen Tötungsdelikte
nicht begangen und jederzeit bestritten. Abseits der Beschuldigungen
durch die Behörden des sri-lankischen Unrechtsstaates würden denn auch
keinerlei Indizien, geschweige Beweismittel für seine Täterschaft vorliegen.
Trotzdem schliesse die Vorinstanz in unzulässiger Weise darauf, dass er
diese Taten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangen habe. Die un-
haltbaren Unterstellungen der Vorinstanz würden darauf hinauslaufen, ihm
den faktisch unmöglichen, strikten Beweis seiner Unschuld zu überbinden.
Die sri-lankischen Sicherheitskräfte könnten weitgehend nach Belieben
schalten und es bestehe keine unabhängige Justiz. Auch sei eine willkürli-
che Behandlung durch die Behörden weit verbreitet. Dies werde durch die
schweizerischen Asylbehörden nicht bestritten, schon gar nicht für die in
Frage stehende Endphase des Bürgerkriegs im Jahr (...) (mit Verweis auf
BVGE 2008/2, insbesondere E. 7.2.4). Beschuldigungen der sri-lankischen
Strafverfolgungsbehörden seien daher mit grösster Vorsicht zu geniessen.
Die vorinstanzliche Darstellung in E. 2.1 ihres Entscheids sei vor diesem
Hintergrund grob verharmlosend. Absichtliche Falschbeschuldigungen
durch die sri-lankischen Behörden seien aus unterschiedlichen Motiven
sehr häufig. Die Grundprämisse des angefochtenen Entscheids greife zu
kurz. Im Klima der Willkür und Gewalt würden neben einer vorbestehenden
D-1397/2015
Seite 13
politischen Verfolgungsmotivation auch andere Motive für falsche Beschul-
digungen in Betracht fallen. So sei es naheliegend, dass ein Unrechtsstaat
bei durch eigene Kräfte begangenen Tötungsdelikten versuche, den Ver-
dacht auf andere, unschuldige Personen zu lenken. Dies sei in seinem Fall
geschehen. Die Falschbeschuldigung folge keineswegs dem Zufallsprin-
zip, zumal er sich als untergetauchter Arbeitskollege der getöteten Mitar-
beiter der D._______ viel mehr angeboten habe als ein beliebiger Dritter.
Zudem habe er aufgrund seiner Verbindungen zu den E._______ im Fokus
der sri-lankischen Behörden gestanden und die Vorinstanz gehe in E. 2.5
ihres Entscheids selber davon aus, dass er die Organisation unterstützt
habe. Sogar die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Ver-
tretung sei davon ausgegangen, dass er fälschlicherweise beschuldigt wor-
den sein dürfte (A12 und A48). Die gegen ihn gerichtete Falschbeschuldi-
gung sei deshalb plausibel erklärbar, während neben der Behauptung sei-
tens der sri-lankischen Behörden nichts für seine Täterschaft spreche. Die
Vorinstanz habe im Entscheid nicht begründet, weshalb seine Schuld über-
wiegend wahrscheinlich sein soll, sondern sich damit begnügt, seine Erklä-
rungen als unplausibel zu taxieren. Dies stelle im Ergebnis eine Umkehr
der Beweislast dar und bedeute, von einem Asylsuchenden den Beweis zu
verlangen, bestimmte Taten im Ausland nicht begangen zu haben. Die vor-
instanzliche Würdigung sei daher schon im Ausgangspunkt rechtsfehler-
haft. Ohnehin würden sich die Erwägungen der Vorinstanz vielfach als wi-
dersprüchlich und lebensfremd erweisen. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung sei er aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein naheliegender
Sündenbock gewesen. Daran ändere nichts, dass er in Wirklichkeit wegen
einer Bedrohung durch die E._______ untergetaucht sei. Ferner habe er
im Zeitpunkt des Interviews durch die Botschaft noch gar nicht wissen kön-
nen, dass man ihn unberechtigterweise bezichtigen würde, Menschen ge-
tötet zu haben. Dazu sei es selbst nach den vorinstanzlichen Sachverhalts-
feststellungen erst Wochen später, nämlich ab dem (...) gekommen. Er
habe sich somit logischerweise Wochen vorher keine Gedanken über ir-
gendwelche Alibis machen können. Lebensfremd seien sodann die Aus-
führungen, er habe nichts zu seiner Entlastung unternommen. Zwischen
Verdächtigung und Ausreise habe es nur darum gehen können, sich zu
verstecken und die Flucht zu organisieren, zumal ihn Entlastungsbemü-
hungen exponiert und das Risiko einer Verhaftung massiv erhöht hätten.
Infolge fehlender Rechtsstaatlichkeit habe er auch nicht darauf hoffen kön-
nen, mittels Entlastungszeugen seine Unschuld zu beweisen. Da er zum
fraglichen Zeitpunkt bereits versteckt gewesen sei, hätten allfällige Helfer
kein Interesse daran haben können, sich gegenüber den Behörden zu ex-
ponieren. Ferner habe das Botschaftsinterview während des Bürgerkriegs
D-1397/2015
Seite 14
und auf dem Höhepunkt der Verfolgungsmassnahmen gegen die
E._______ stattgefunden, weshalb er in nachvollziehbarer Weise in seinen
Äusserungen vorsichtig gewesen sei und eine Unterstützung zugunsten
der E._______ nicht erwähnt habe, da er nicht recht habe einschätzen kön-
nen, ob seine Aussagen nicht doch in die Hände der sri-lankischen Behör-
den gelangen würden. Zudem habe er der Vorinstanz die auf einem Flug-
blatt und die im Internet zirkulierenden falschen Verdächtigungen (...) sel-
ber mitgeteilt, was er kaum getan hätte, wäre er tatsächlich schuldig, was
seine Glaubwürdigkeit illustriere. Es könne insgesamt keine Rede davon
sein, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Taten im
asylrechtlichen Sinne begangen habe.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 hielt das SEM ergänzend
fest, die in der Beschwerdeergänzung geäusserte Erklärung bezüglich der
widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Entführung/Ermordung der beiden Mitarbeiter der D._______ greife zu
kurz. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, anlässlich der Be-
fragung auf der Botschaft die entsprechende Frage wahrheitsgetreu zu be-
antworten. Bei der ergänzenden Anhörung hingegen sei, obwohl er zu die-
sem Zeitpunkt von den Vorwürfen bereits gewusst habe und davon ausge-
gangen werden könne, dass er sich Gedanken zu seinem Aufenthaltsort
zum Tatzeitpunkt gemacht habe, die Antwort nicht gleich ausgefallen. Der
Umstand, dass er bei der späteren Befragung einen anderen Ort erwähnt
habe, könne daher nicht damit erklärt werden, dass er sich zum Zeitpunkt
der ersten Aussage nicht bewusst gewesen sei, sie könne später wichtig
werden. Vielmehr seien die unterschiedlichen Angaben ein klarer Hinweis
für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Es stehe fest,
dass sein Aufenthaltsort zwischen (...) und seiner Ausreise unbekannt sei.
Im selben Zusammenhang sei im Übrigen auf die Erwägungen am Schluss
von Ziffer 2.3 hinzuweisen, wonach F._______ trotz seiner wohlwollenden
Einstellung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Interviewzeitpunkt
dessen Vorbringen, wonach dieser damals in seinen Einrichtungen unter-
gebracht gewesen sei, nicht bestätigt habe. Auch die Beschwerdeergän-
zung gebe zu dieser Frage noch immer keine Antworten. In dieser Zeit-
spanne sei es in Sri Lanka zu mehreren Morden gekommen, mit denen der
Name des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werde. Konkret
habe sich seit der letzten Vernehmlassung in diesem Zusammenhang er-
geben, dass er gemäss zahlreichen öffentlich zugänglichen Medienberich-
ten am (...) in Sri Lanka angeklagt worden sei, an der Ermordung des (Nen-
nung Personen) am (...) beteiligt gewesen zu sein, wobei er (Nennung Tat-
D-1397/2015
Seite 15
beitrag) haben soll. (...) Personen seien angeklagt worden, wobei (...) Per-
sonen während der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen seien.
Am (...) habe der (Nennung Gericht) alle Angeklagten freigesprochen, auch
die Abwesenden. Das Berufungsverfahren sei noch hängig und die
nächste Verhandlung sei für den (...) anberaumt worden. Der Beschwerde-
führer gelte den Medienberichten und auch dem Gerichtsverfahren zufolge
in Sri Lanka als ehemaliges Mitglied der E._______, welches sich bei der
Trennung im (...) der P._______ und bei deren Aufspaltung im Jahr (...)
M._______ angeschlossen habe.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen An-
gaben fest und brachte ergänzend vor, die Vorinstanz gehe in ihrer Ver-
nehmlassung bezeichnenderweise nicht auf die Beschwerdeergänzung ein
und erschöpfe sich in für das Verfahren bedeutungslosen Ausführungen.
Im Zeitpunkt des Botschaftsinterviews habe er nicht wegen der angebli-
chen Tötungsdelikte, sondern wegen seiner Verbindungen zu den
E._______ im Fokus der sri-lankischen Behörden und daher unter enor-
mem Druck gestanden, weshalb er sich im Untergrund habe bewegen
müssen. Deshalb, und weil er seine Verstecke ständig gewechselt habe,
habe er sich zu seinem Aufenthaltsort wohl unstimmig geäussert, was aber
vor diesem Hintergrund begreiflich sei. Da F._______ eine Mehrzahl von
den Sicherheitskräften gesuchten Personen unterstütze, könne nicht er-
wartet werden, dass er gegenüber jeglichen Anfragen der Botschaft voll-
umfänglich und korrekt Auskunft erteilen könne, da sich dieser sonst selber
und auch die anderen Personen gefährde. Ohnehin sei nicht ersichtlich,
weshalb die Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Vorfeld der Befragung
durch die Botschaft eine derartige Bedeutung haben sollten. Das SEM
könne keinerlei Umstände anführen, die für seine Täterschaft sprechen
würden, und es werde ihm in unzulässiger Weise der Gegenbeweis aufge-
bürdet. Soweit den Mordvorwurf in einem anderen Verfahren des Jahres
(...) betreffend sei anzuführen, dass er mit dieser Tat nichts zu tun habe
und von dem angeblichen Verfahren ebenfalls nur über sri-lankische Medi-
enberichte erfahren habe. Sollte dieses Verfahren tatsächlich stattgefun-
den haben, unterstreiche dies das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden und deren Bemühungen, ihm diese Straftat unterzuschieben.
Die Vorinstanz selber habe in ihrem Entscheid in E. 2.2 das mögliche Motiv
der sri-lankischen Behörden, angebliche oder tatsächliche Tötungsdelikte
Unschuldigen zuzuweisen, um aus den Reihen der Behörden beziehungs-
weise des Militärs oder regimetreuer Milizen stammende Täter zu schüt-
zen, nicht als abwegig bezeichnet. Insgesamt habe er sich keiner Straftat
schuldig gemacht und sei daher keinesfalls asylunwürdig.
D-1397/2015
Seite 16
4.
4.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit – unter anderem –
die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen
Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB;
abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten,
wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrecht-
liches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.2 S. 564; 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils m.w.H.).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im
Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt
die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person ei-
ner Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer
pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln. Ein
entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung
führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum ande-
ren ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu
fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund
einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Ur-
teil des BVGer E-3306/2017 vom 21. November 2017 E. 4.1 m.w.H.).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 132; 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer
D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1).
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
D-1397/2015
Seite 17
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht,
zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl.
BVGE 2015/10 E. 7.1).
4.3
4.3.1 Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Be-
gründung für die Asylunwürdigkeit einerseits auf die dem Beschwerdefüh-
rer von den sri-lankischen Behörden zur Last gelegten Morde an zwei Mit-
arbeitern des D._______, welche am (...) entführt und am folgenden Tag
tot aufgefunden worden seien, zumal er national und international zur
Fahndung ausgeschrieben sei, was in der Regel eine Mitbeteiligung an
strafbaren Delikten impliziere. Andererseits verwendete es in Ermangelung
konkreter Anhaltspunkte und/oder schriftlicher Beweismittel für die behörd-
lichen Vorwürfe die dem SEM gegenüber gemachten Aussagen des Be-
schwerdeführers. Diesbezüglich führte es aus, weder habe er ein Verfol-
gungsinteresse der Behörden plausibel machen noch ein Alibi für den Tat-
zeitpunkt nachweisen können und auch keine Massnahmen zu seiner Ent-
lastung ergriffen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Schliesslich bestün-
den Lücken in seinen Aussagen zu den Hilfeleistungen an die E._______.
Bei den gegen eine Asylunwürdigkeit sprechenden Hinweisen handle es
sich um nicht weiter oder näher begründete subjektive Eindrücke oder Ein-
schätzungen der Botschaft in ihren Berichten vom (...), (...) und (...). Es sei
daher insgesamt überwiegend wahrscheinlich, dass er sich an den ihm vor-
geworfenen Taten beteiligt und somit verwerfliche Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG begangen habe. Sodann sei der Asylausschluss verhält-
nismässig.
4.3.2 Vorliegend kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sach-
verhalt bezüglich des in E. 4.3.1 erwähnten Tatbestandes ausgegangen
werden. Wohl hat die Vorinstanz diverse Abklärungen über die Schweizer
Vertretung getätigt und den Beschwerdeführer wiederholt befragt. Jedoch
hat sie im angefochtenen Entscheid selber eingeräumt, es sei ihr bei ihren
Abklärungen nicht gelungen, über das Verfahren betreffend den Mordvor-
wurf etwas Konkretes herauszufinden oder Beweismittel zu beschaffen.
Dabei verwies sie auf die Ergebnisse in der Botschaftsanfrage vom
D-1397/2015
Seite 18
22. September 2010 (vgl. act. C45) sowie auf die Ausführungen in der er-
gänzenden Anhörung. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die
Vorinstanz bei der Suche nach Hinweisen, die gegen die überwiegende
Wahrscheinlichkeit der Begehung verwerflicher Handlungen sprechen
könnten, die ursprüngliche Risikobewertung – die sich im Wesentlichen auf
Beurteilungen der Botschaft in deren Berichten vom (...) und (...) stützte –
umstiess und anführte, die Einschätzungen der Botschaft in den erwähnten
Berichten seien entweder zu wenig auf die Tat selbst bezogen oder es
handle sich bei diesen um nicht näher begründete subjektive respektive
nicht weiter fundierte Eindrücke. Demgegenüber ist aus dem von der Vo-
rinstanz in ihrem Entscheid letztlich verwendeten Abklärungsergebnis der
Botschaft (Botschaftsantwort [...] vom (...); act. [...]) in substanzieller Hin-
sicht lediglich ersichtlich, dass Abklärungen zu Gerichtsverfahren ohne Ge-
richtsnummer nicht möglich seien, der fragliche Gerichtsfall eingestellt wor-
den sei und das L._______ den Fall nicht aufzurollen gedenke, weil dies
ohnehin Sache des D._______ wäre, und sich keine neueren Berichte in
Zeitungen finden würden. Im Anschluss an diese Ausführungen wurden so-
dann von der Botschaft verschiedene Annahmen getroffen und Beobach-
tungen weitergegeben. Bei diesen handelt es sich lediglich um subjektive
Einschätzungen und es wird im angefochtenen Entscheid diesbezüglich
nicht näher ausgeführt, weshalb sich diese Bewertungen als stimmiger und
fundierter erweisen würden als diejenigen in den Auskünften der Botschaft
vom (...) und (...). Zudem führte die Botschaft in ihrer Antwort vom (...) an,
dass weitere Abklärungen zum Fall – auch über die D._______ oder an-
dere Behörden – zwar heikel seien, aber unter gewissen Umständen trotz-
dem durchgeführt werden könnten. Dies lässt den Schluss zu, dass gerade
mit Blick auf das angebliche Gerichtsverfahren bezüglich der Ermordung
von zwei Mitgliedern des D._______ oder zur Ermittlung anderer sachdien-
licher Hinweise zur behaupteten Involvierung des Beschwerdeführers in
diese Taten die – von der Vorinstanz offenbar nicht mehr genutzte – Mög-
lichkeit bestanden hätte, auf diesem Weg konkrete Erkenntnisse erhältlich
zu machen.
Angesichts der dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens unter-
stellten Verbindungen zu M._______ respektive H._______ (vgl. insbeson-
dere auch die diesbezüglichen Annahmen in der Botschaftsantwort vom
[...]) und der damit angeblich in Zusammenhang stehenden strafbaren
Handlungen erstaunt sodann, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der
ergänzenden Anhörung lediglich durch die Hilfswerkvertretung ein paar
wenige Fragen zu seinen Beziehungen zu M._______ gestellt wurden,
aber keine durch die Befragerin selber. Dies ist umso überraschender, als
D-1397/2015
Seite 19
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, M._______
schon zu kennen, aber es habe keine feste Freundschaft bestanden (vgl.
act. C53 S. 11).
Ferner zog die Vorinstanz zur Begründung der Asylunwürdigkeit die Aus-
sagen des Beschwerdeführers bei, die sich in diversen Punkten als wider-
sprüchlich respektive als ungereimt erwiesen hätten. Soweit sie diesbezüg-
lich auf ein fehlendes Alibi für den Tatzeitpunkt schliesst, weil der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Anreiseweg zur Schweizer
Vertretung in C._______ gemacht habe, ist ihre Schlussfolgerung erheblich
zu relativieren und kann in dieser Form nicht nachvollzogen werden. So
führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Botschaft aus,
er sei ab (...) in verschiedenen (Nennung Institution) gewesen und habe
sich immer wieder abwechslungsweise in Q._______, R._______,
S._______ und T._______ aufgehalten. Da sich die Ortschaft T._______
auf einem der Wege zwischen Q._______ und C._______ befindet und
zwischen der Befragung bei der Botschaft und der ergänzenden Anhörung
durch die Vorinstanz eine überaus lange Zeit (Nennung Dauer) verstrichen
ist, lassen sich nicht zuletzt auch aufgrund der vorgebrachten und nach-
vollziehbaren Nervosität des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vorspra-
che bei der Schweizer Vertretung die unterschiedlichen Angaben zum ef-
fektiven Abreiseort durchaus plausibel erklären. Alleine aus der Aussage
von F._______, dass der Beschwerdeführer mit einigen Freunden unter-
wegs gewesen und bei diesen geblieben sei und im Zeitpunkt des Inter-
views respektive im Moment bei keiner ihrer Verbindungen beziehungs-
weise Einrichtungen bleibe, lässt noch keinen eindeutigen Rückschluss zu,
ob er im Tatzeitpunkt – also wenige Tage vorher – bereits nicht mehr für die
Bewegungen des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen war (vgl.
act. A8/31 S. 31). Diesbezüglich lassen die betreffenden Aussagen ohne
Weiteres auch eine andere Interpretation zu. Die von der Vorinstanz im
Entscheid getroffenen Annahmen zum Vorhandensein eines Alibis basie-
ren daher bei der vorliegenden Sachlage nicht auf schlüssigen Aussagen.
Sodann sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt, er
habe nach Kenntnis der Mordanklage keine Entlastungsmassnahmen ge-
troffen, als durchaus nachvollziehbar zu bezeichnen. So durfte er ange-
sichts der sich im damaligen Zeitpunkt stetig verschlechternden Sicher-
heitslage, der ab Dezember 2006 weitergehenden Verhaftungs- und Fest-
haltekompetenzen der Sicherheitskräfte gestützt auf den PTA, der Ver-
schleppungen und Entführungen von Zivilpersonen, der missbräuchlichen
und willkürlichen Polizeimassnahmen gegenüber Tamilen sowie der nicht
D-1397/2015
Seite 20
unabhängigen Justiz und einer eingeschränkten Rechtsstaatlichkeit (vgl.
zum Ganzen BVGE 2008/2 E. 7.2.1 ff.) nicht damit rechnen, einem fairen
und unparteiischen (Ermittlungs-)Verfahren unterzogen zu werden. Die
Vorinstanz hat denn auch nicht konkret dargelegt, wie es dem Beschwer-
deführer unter den damaligen Umständen hätte möglich sein sollen, ent-
lastende Argumente und Beweise zu sammeln. Dem Hinweis in der ange-
fochtenen Verfügung, F._______ habe den Beschwerdeführer sonst in al-
len Lebensbereichen unterstützt, vermag deshalb nicht zu überzeugen
(vgl. act. C62/17 S. 9 oben), weil ebenso die Möglichkeit bestanden haben
könnte, dass F._______ es als von Beginn weg – und dies nicht zu Unrecht
– als aussichtslos erachtet haben könnte, entsprechende Entlastungsbe-
weise zu beschaffen.
Im Weiteren hält die Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Ausführun-
gen zum Umfang der Unterstützungsleistungen zugunsten der E._______
und deren letzten an den Beschwerdeführer gerichteten Forderung sowie
der unplausiblen Begründung für die Intensität der Verfolgung durch die
E._______ fest, der Beschwerdeführer lasse sich in seinen Aussagen
durch taktische Überlegungen leiten, er habe absichtlich Sachverhaltsele-
mente verschwiegen respektive ausgeblendet, weshalb seine Verstrickung
mit den E._______ (und allenfalls von ihr abgesplitterten Einheiten) we-
sentlich intensiver gewesen sei, als er schliesslich eingeräumt habe. So-
dann sei dieses Verhalten dahingehend zu interpretieren, dass diese Ele-
mente sein Asylverfahren negativ beeinflussen würden, es mithin um ver-
werfliche Handlungen gehe. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer hinsichtlich der Unterstützungsleistungen an die
E._______ wohl unterschiedlich äusserte. Bezüglich der Abgabe von
J._______ und (...) ist jedoch mit Blick auf seine Aussage im Botschaftsin-
terview, er selber habe nichts für die Sache zugunsten von U._______ ge-
tan (vgl. act. A8/31 S. 17), zu bemerken, dass diese Aussage dahingehend
verstanden werden kann, dass er als Einzelperson die E._______ nicht
unterstützte. Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, die Arbeit des
D._______ – wo er angestellt gewesen sei – hätte ohne gelegentliche Ab-
gabe von Hilfsgütern an die E._______ im Vanni-Gebiet gar nicht durchge-
führt werden können (vgl. act. C10/13 S. 4 f.). In diesem Sinne ist der von
der Vorinstanz angeführte Einwand zu relativieren. Sodann erweist sich der
vorinstanzliche Vorhalt einer widersprüchlichen Aussage bezüglich der
Übergabe einer Karte an die E._______ bei näherer Betrachtung als unbe-
gründet, da es sich um zwei verschiedene Sachverhalte handelt. Zum ei-
nen soll der Beschwerdeführer im Jahre (...) aufgefordert worden sein, auf
einer Landkarte über die Militärcamps Angaben zu sammeln (vgl. act.
D-1397/2015
Seite 21
C10/13 S. 5), um andererseits im Botschaftsinterview vorzubringen, er
hätte im Jahre (...) einem Angehörigen der E._______ – nachdem er zu
einem deren Büros in der Nähe einer (Nennung Institution) namens (...)
gerufen worden sei – eine Karte (...) von B._______ beschaffen sollen, was
er aber nicht habe tun können, da der D._______ über keine solche verfügt
habe (vgl. act. A8/31 S. 13). Dass sich der Beschwerdeführer bezüglich
des Zeitpunkts der letzten konkreten Forderungen der E._______ unter-
schiedlich geäussert hat, ist zwar zutreffend, lässt sich aber nach Ansicht
des Gerichts in Berücksichtigung der offenbar diversen, über die Jahre er-
lebten Kontakte des Beschwerdeführers mit den E._______ und der Mög-
lichkeit, sich diesbezüglich bei der Chronologie der Ereignisse zu irren,
ebenfalls plausibel erklären. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammen-
hang zur Stützung ihrer Aussagen den Zeitpunkt der Vermietung des Vans
an eine (Nennung Organisation) am (...) anführt, zumal die letzte Forde-
rung der E._______ je nach Aussage einmal vor und das andere Mal nach
diesem Zeitpunkt geschehen sein soll, ist festzustellen, dass der fragliche
Mietvertrag (vgl. act. A1/Dokument Nr. 6) weder auf den Namen des Be-
schwerdeführers lautet noch von diesem unterschrieben wurde, weshalb
dieses Argument nicht verfängt.
Die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorinstanz, wo-
nach sich der Beschwerdeführer wegen unterschiedlicher Angaben zu Art
und Ausmass seiner Unterstützungstätigkeit bei seinen Aussagen durch
taktische Überlegungen leiten lasse, kann daher aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft das SEM in diesem
Punkt (vgl. act. C62/17 S. 10 Ziff. 2.5 letzter Absatz) eine Annahme, die
letztlich darin gipfelt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine
Verbindung mit den E._______ und insbesondere auch von ihr allenfalls
abgesplitterten Einheiten wesentlich intensiver gewesen sei, als er
schliesslich eingeräumt habe. Dadurch dürfte sie implizit einen Bezug zum
in den Botschaftsberichten enthaltenen Vorwurf, beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen für die Gruppe von M._______ agierenden Mör-
der, zu erstellen versuchen. Die oben erwähnte Verknüpfung („kann nicht
ausgeschlossen werden, dass…“) fusst jedoch aufgrund obiger Erörterun-
gen weder auf einer soliden Aktenlage noch lässt sich dieser Rückschluss
aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne des Beweisgrades
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten. So genügt die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen
nicht. Auch die von der Vorinstanz geäusserte Theorie zu den Gründen,
weshalb die E._______ den Beschwerdeführer mit hoher Intensität verfolgt
D-1397/2015
Seite 22
haben müssten – wobei sie dabei beispielhaft auf die Auseinandersetzun-
gen im Zusammenhang mit der Abspaltung von H._______ verweist (vgl.
act. C62/17 S. 11 oben) – erweist sich bei der derzeitigen Sachlage als
wenig griffig.
In Ziffer 2.7 trifft die Vorinstanz sodann verschiedene Annahmen, die letzt-
lich darin münden, dass das Ausblenden von verschiedenen Sachverhalt-
selementen durch den Beschwerdeführer dahingehend zu interpretieren
sei, dass diese das Asylverfahren negativ beinflussen würden, weshalb es
sich dabei um verwerfliche Handlungen handle. Wie in den vorgängigen
Erwägungen ausgeführt, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu
den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verwicklung mit
den E._______, der Ursachen der Verfolgung durch dieselben, seines Ali-
bis sowie der unterbliebenen Anstrengungen bezüglich Entlastungsmass-
nahmen bei derzeitigem Aktenstand entweder zu relativieren oder sind als
nicht überzeugend oder als wenig griffig zu erachten und lassen erhebli-
chen Spielraum bei deren Beurteilung zu. Diese Annahmen der Vorinstanz
lassen zu wenig sachverhaltsmässig erstellte, konkrete Indizien erkennen,
um aus diesen zu schliessen, die Folgerungen des SEM würden mit Blick
auf das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Annahme
von verwerflichen Handlungen den wahrscheinlichsten Geschehensablauf
abbilden (vgl. zum Beweisgrad Urteil des BGer 9C_717/2009 E. 3.3;
BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 146 E. 2c S. 150; 125 V 195 E. 2;
121 V 47 E. 2a). Sodann hätten Möglichkeiten bestanden, den bislang nicht
weiter konkretisierten Sachverhalt durch weitere Abklärungen zu erschlies-
sen. Zu denken ist dabei im Übrigen auch an die Möglichkeit, Abklärungen
zum Berufungsverfahren betreffend den getöteten tamilischen Abgeordne-
ten gegen das am (...) erlassene Urteil des (Nennung Behörde), welches
mit einem Freispruch aller (...) Angeklagten – darunter auch der Beschwer-
deführer – endete, durchzuführen, aus welchen sich allenfalls Erkenntnisse
zu den Vorhalten einer Verstrickung des Beschwerdeführers mit
M._______ respektive H._______ ergeben könnten.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist derzeit nicht von einem vollständig erstellten
Sachverhalt bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Strafta-
ten auszugehen. Die angefochtene Verfügung beruht somit diesbezüglich
auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz hat daher
alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen, die es dem Gericht ermögli-
chen zu prüfen, ob die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte An-
nahme respektive die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass den
D-1397/2015
Seite 23
Beschwerdeführer eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche
Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG trifft.
4.4 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur
ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt in-
dessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es
seien die Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung – betref-
fend den Beschwerdeführer – aufzuheben und eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Dispositivziffern 4 bis 9 der Verfügung vom 30. Januar 2015 sind demnach
betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben und die Sache ist im Sinne
der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsie-
gens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel ei-
ner Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Der Be-
schwerdeführer reichte am 6. Juli 2017 eine Kostennote ein. Der darin aus-
gewiesene Aufwand von insgesamt acht Stunden und 55 Minuten ist um
eine halbe Stunde zu kürzen, da die „voraussichtlichen Abschlussbemü-
hungen“ nach Erlass des Urteils nicht mehr als notwendiger Aufwand an-
zuerkennen sind. Das ausgewiesene Honorar (Ansatz Advokat) ist dem-
nach um Fr. 100.– zu verringern. Unter Berücksichtigung obiger Ausfüh-
rungen, der eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des Rechtsbeistands
zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1668.– festzusetzen.
D-1397/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2015 betreffend den Be-
schwerdeführer werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1668.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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