Abtei lung IV
D-1398/2007
{T 0/2}
Urteil vom 2. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Schmid, Valenti
Gerichtsschreiber Maeder
A._______, Mongolei,
vertreten durch B._______,
dieser substituiert durch C._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Polizeikontrolle am 28. Mai 2006 in
D._______ kein gültiges Identitätsdokument vorweisen konnte und auf Befragen hin
erklärte, sie habe seit Dezember 2005 bei einer Freundin in E._______ gewohnt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ in der Begründung seines Urteils
vom 2. Juni 2006, mit welchem es die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der gegen
die Beschwerdeführerin angeordneten Wegweisung als rechtmässig und angemessen
bestätigte, unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Vernichtung des
Reisepasses zur Verhinderung einer Rückschaffung eingestanden und zudem erklärt, in
ihrer Heimat alles verkauft zu haben und aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland ge-
gangen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Einreisesperre von drei Jahren belegt und am
22. Juni 2006 in die Mongolei zurückgeschafft wurde,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2006 erneut
illegal in die Schweiz gelangte,
dass sie am 16. Januar 2007 erneut in Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass sie am 19. Januar 2007 anlässlich der Verhandlung vor dem Haftprüfungsrichter
ein Asylgesuch stellte,
dass sie in der am 6. Februar 2007 von der zuständigen Behörde des Kantons
G._______ durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend
machte, sie habe nicht in der Mongolei bleiben können, weil ihr Leben dort in Gefahr ge-
wesen sei,
dass sie ergänzte, sie habe am 8. Oktober 2006 in einem Hotel in H._______, wo sie
nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz eine Anstellung als Aufseherin gefunden habe,
hilflos mit anschauen müssen, wie ihre Arbeitskollegin von zwei unbekannten Männern
brutal zusammengeschlagen worden sei,
dass die beiden Männer ihr, bevor sie weggegangen seien, gedroht hätten, sie würden
das Gleiche mit ihr tun, falls sie die Polizei einschalten sollte,
dass die Kollegin zwei Tage später im Spital ihren Verletzungen erlegen sei, worauf die
Hinterbliebenen ihr unter Drohungen vorgeworfen hätten, mit den Täter unter einer
Decke zu stecken, zumal sie auffälligerweise von diesen verschont worden sei,
dass sie sich gleichzeitig der Polizei, welche die Täter anhand der von ihr gelieferten
Beschreibung nicht habe finden können, habe zur Verfügung halten müssen und jeden
Tag als Zeugin einvernommen worden sei,
dass sie sich vor einer Vergeltungsaktion der beiden Männer gefürchtet habe, vor wel-
chen sie sich nirgends in der Mongolei habe sicher fühlen können,
dass sie keinen Ausweg mehr gesehen habe, weil sie auch nicht zu ihrer Familie habe
zurückkehren können, die ihr die Verpfändung der elterlichen Wohnung zur Finanzie-
rung des ersten Auslandaufenthalts nicht verziehen habe,
dass der Hotelbesitzer sich mit ihr solidarisiert und ihr geholfen habe, das Land zu ver-
3lassen, was ihr beim ersten Versuch am 8. November 2006 auch gelungen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - eröffnet am 15. Februar 2007 - in
Anwendung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen
anführte, der Bundesrat habe die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet,
dass es sich hierbei um die Vermutung einer relativen Verfolgungssicherheit handle,
welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen wer-
den könne,
dass indessen im vorliegenden Fall derartige Hinweise, welche die Vermutung der Ver-
folgungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG zu widerlegen vermöchten, aus den Akten
nicht ersichtlich seien,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über den angeblichen Vorfall vom 8. Okto-
ber 2006 bloss allgemein ausgefallen seien und sich ihnen eine detaillierte Schilderung
nicht entnehmen lasse,
dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Drohungen seitens
der Angehörigen ihrer getöteten Kollegin ebenfalls nicht den zu erwartenden Detailreich-
tum aufwiesen,
dass die Beschwerdeführerin zudem überhaupt keine Beweismittel über die polizeilichen
Ermittlungen wie namentlich die mit ihr durchgeführten Zeugeneinvernahmen vorzule-
gen vermöge,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Ver-
mutung des Art. 34 Abs. 1 AsylG umstossen könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2007 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur Hauptsa-
che dessen Aufhebung sowie im Weiteren beantragte, es sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass sie daneben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
durch die von ihr bevollmächtige Advokatin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie sodann unter anderem als Verfahrensanträge einbrachte, es sei ihr Frist zur
Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und zu allfälligen Stellungnahmen des
BFM das Replikrecht einzuräumen,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Rechtsmittelschrift einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit Basisinformationen zur Mongolei (Stand Ja-
nuar 2003) einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass damit der Verfahrensantrag, es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellung-
nahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen, als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssi-
cheren Staaten (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise
auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit der Mon-
golei besitzt,
dass sie ein zur Identifizierung genügendes Dokument nicht zu den Akten gereicht hat,
indes aufgrund der Akten keine Veranlassung besteht, an der von ihr angegebenen
Staatsangehörigkeit zu zweifeln,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country"
erklärt hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung nicht auf diese Einschät-
zung zurückgekommen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist,
5dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen
ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3,
und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern
auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfol-
gung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass vorliegend das BFM aus den hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Gründen
zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten nicht zu
überzeugen, seien allgemein gehalten, wenig detailliert und würden nicht mit Beweismit-
teln gestützt,
dass sich dieser Gesamteindruck bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in
den Akten (insbes. A3/12, S. 6 ff.) vollauf bestätigt,
dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Asylgründe bei erstem Hinsehen als
einstudierte Geschichte ohne realen Hintergrund zu erkennen sind,
dass die Schilderung der angeblichen Geschehnisse in einem Hotel in H._______ in der
Tat wenig anschaulich ausfällt und nicht den Eindruck erweckt, es berichte die im Mittel-
punkt stehende Person aus ihrer Erinnerung heraus über ein aussergewöhnliches, nur
wenige Zeit zurückliegendes Erlebnis,
dass darin etwa vollkommen ausgeblendet wird, wie sich die Beschwerdeführerin nach
dem Verschwinden der beiden Männer im Konkreten verhalten haben will,
dass verborgen bleibt, wie sie vorgegangen ist, als sie sich darstellungsgemäss um vier
Uhr morgens alleine mit ihrer schwer verletzten Kollegin im Hotel wiederfand, insbeson-
dere welche Rolle sie bei der Benachrichtigung der Polizei und der Überführung der
Kollegin ins Spital genau eingenommen hat,
dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde den fehlenden Ge-
halt der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erscheinen lassen kön-
nen,
dass die Bezeichnung eines - tatsächlich existierenden - Hotels in H._______ kaum als
gewichtiges Indiz für die Wahrheit der Gesuchsbegründung interpretiert werden kann
und auch der allgemeine Hinweis auf die grassierende Korruption in der Mongolei nicht
geeignet ist, die dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin in einem glaubhafteren Licht
erscheinen zu lassen,
dass sich wegen der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbingen schliesslich auch
das Argument als nicht stichhaltig erweist, wonach wegen des unlängst erfolgten Wech-
sels zur Schutztheorie die von den Angehörigen der Getöteten gegen die Beschwerde-
führerin ausgestossenen Drohungen als asylrechtlich relevant zu werten seien,
dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, Zeitungsausschnitte und eine
6Bestätigung ihres Arbeitgebers beizubringen und zudem nicht in der Lage ist, in Bezug
auf den möglichen Inhalt der in Aussicht gestellten Beweismittel (Vorladungen oder Pro-
tokollabschriften der Polizei) konkrete Angaben zu machen, weshalb der Antrag auf Ein-
räumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Nachreichung von Beweismitteln
abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen
und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Be-
schwerdeführerin die Vermutung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu
bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewil-
ligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK) und den
Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da ihr angesichts der Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Beschwerde-
führerin keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag,
dass ihre Angaben zu den familiären Verhältnissen im Heimatland, insbesondere zum
Schicksal ihrer Eltern, widersprüchlich ausfielen und sie sich, mit dieser Tatsache kon-
frontiert, ratlos zeigte (vgl. A3/12, S. 9),
dass die Asylbehörden nicht verpflichtet sind, weitere Abklärungen zu den familiären
und persönlichen Verhältnissen im Heimatland vorzunehmen, wenn sich im Rahmen der
Würdigung ihrer Vorbringen und Auskünfte und der übrigen Aktenlage die zu berück-
sichtigenden Verhältnisse, die sich für diese im Falle der Rückkehr ins Heimatland erge-
ben würden, zuverlässig einschätzen lassen,
dass sich vorliegend in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien entnehmen
lassen, die offenbar gesunde Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie über eine ausrei-
chende Bildung und über Berufserfahrung sowie über verwandtschaftliche Beziehungen
verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
7Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbe-
gehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig
eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von den Fragen der prozessualen Bedürftigkeit
und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im
vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu
betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; 2 Expl.; Rech-
nung folgt mit separater Post)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das I._______ des Kantons J._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
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