B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1398/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen,
zugunsten von B._______, (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 / (…).
D-1398/2015
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Sachverhalt:
A.
Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies am 14. November
2014 den am 12. November 2014 vom Gesuchsteller B._______ gestellten
Antrag um Ausstellung eines Schengen-Visums ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
glaubhaft und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt
werden können. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Weisungen vom
4. September 2013 kämen nach deren Aufhebung am 29. November 2013
aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer A._______ am 11. Dezember 2014
beim BFM (heute: SEM) Einsprache. Er verwies in seiner Einsprache auf
die allgemeine Lage in Syrien und machte im Weiteren geltend, der Ge-
suchsteller sei untergetaucht, nachdem er zum Militärdienst aufgeboten
worden sei. Auch sei er bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer
an der rechten Hand verletzt worden und könne seither diese Hand kaum
noch bewegen; er benötige Physiotherapie. Überdies habe er psychische
Probleme; er habe Angst und könne nicht gut schlafen. Ein längerfristiger
Aufenthalt in der Türkei sei nicht möglich, da der Gesuchsteller dort auf
sich allein gestellt sei, von "Maklern und Vermittlern ausgenutzt" werde,
keine umfassende medizinische Hilfe erhalte und auch nicht über die nöti-
gen finanziellen Mittel verfüge. Der Gesuchsteller habe nicht die Absicht,
längerfristig in der Schweiz zu bleiben; vielmehr möchte er sich "für drei
Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse ein wenig vergessen". Es
werde daher um Neubeurteilung des Visumsantrags ersucht.
C.
Nach Instruktion des Verfahrens beziehungsweise Einverlangen eines
Kostenvorschusses wies das SEM die Einsprache vom 11. Dezember 2014
mit Verfügung vom 2. Februar 2015 – eröffnet am 9. Februar 2015 – ab.
Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen-
Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung ge-
währten einen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums. Ein
Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
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hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Vi-
sakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und
die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevorausset-
zungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe den Vi-
sumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgese-
henen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise
nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Ge-
mäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende
Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten ver-
möge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass
die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur
der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern ledig-
lich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende
Voraussage machen lasse. Der Gesuchsteller stamme aus Syrien. Ange-
sichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müsste
er über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Er-
fahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allge-
mein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das
Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätz-
lich als sehr hoch eingestuft werden. Dass der junge, ledige und stellenlose
Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Be-
suchsvisums in sein Herkunftsland zurückkehre, sei nicht hinreichend be-
legt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen be-
züglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen
Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12
VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]).
Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor,
welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erschei-
nen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenann-
ten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
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ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Per-
son müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kennt-
nisse des BFM und die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Is-
tanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syri-
schen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete
Gefährdung des Gesuchstellers schliessen liessen. Es lägen auch keine
andern humanitären Gründe vor (akute Krankheit, hohes Alter), welche
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
lassen würden.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013
und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe
syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, zumal der Gesuchstel-
ler als volljähriger Neffe des Gastgebers nicht unter den Geltungsbereich
der genannten Ausnahmeregelung falle.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ertei-
lung des beantragten Visums nicht erfüllt seien und die Vertretung die Aus-
stellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Verfahrenskos-
ten von Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 3. März 2015, die Verfügung des SEM vom 2. Februar
2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Gesuchstel-
ler B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits in der Einsprache
vom 11. Dezember 2014 gemachten Ausführungen wiederholt und im Wei-
teren ausgeführt, der Gesuchsteller habe zu wenig Geld gehabt, um über
längere Zeit den Aufenthalt in Istanbul zu finanzieren. Er sei plötzlich ob-
dachlos geworden und habe sich – da der Aufenthalt in einem Flüchtlings-
lager in der Türkei für ihn nicht in Frage gekommen sei – entweder für die
Rückkehr nach Syrien oder für die Weiterreise nach Europa unter Inan-
spruchnahme der Dienste eines Schleppers entschliessen müssen. Er
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habe sich dann für die Weiterreise nach Europa entschieden; der Be-
schwerdeführer habe mittlerweile jedoch den Kontakt zum Gesuchsteller
verloren.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Auskunft der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 betreffend Rekrutierung
durch die syrische Armee sowie zwei dem Internet entnommene Artikel be-
treffend die Situation syrischer Flüchtlinge in Istanbul zu den Akten gege-
ben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung oder zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 700.– bis zum 31. März 2015 auf, ansonsten auf die Be-
schwerde vom 3. März 2015 nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. März 2015 bezahlt.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht überwies dem SEM zwecks Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die
Beschwerdeakten und das vorinstanzliche Dossier. Dabei machte es das
SEM darauf aufmerksam, dass der Gesuchsteller B._______ – entgegen
der im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015 enthaltenen Feststellung
– nicht der Neffe, sondern der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei.
F.b Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich
bei B._______ – wie irrtümlich erwähnt – nicht um den Neffen, sondern um
den Bruder des Beschwerdeführers handle. Er falle nicht mehr unter die
Ausnahmeregelung vom 4. September 2013, da seine Kontaktaufnahme
mit der Schweizer Auslandvertretung über ein Jahr nach der Aufhebung
der Ausnahmeregelung am 29. November 2013 erfolgt sei.
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F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2015
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Das SEM (zuvor: BFM) hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom
2. Februar 2015 (vgl. S. 3) fest, der Gesuchsteller falle als volljähriger Neffe
des Gastgebers beziehungsweise Beschwerdeführers nicht unter den Gel-
tungsbereich der Weisung des BFM betreffend erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vom 4. September 2013.
Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer sowohl in der Einsprache
vom 11. Dezember 2014 als auch in der Beschwerde vom 3. März 2015
vom Gesuchsteller stets als von seinem Bruder.
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3.1 Aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen (insbesondere aus
dem auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul in Kopie und mit
einer englischen Übersetzung eingereichten Auszug aus dem Zivilstands-
register) ist in der Tat ersichtlich, dass es sich beim Gesuchsteller
B._______ nicht um den Neffen, sondern um den jüngeren Bruder des Be-
schwerdeführers A._______ handelt.
3.2 Das SEM, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsver-
fügung vom 2. April 2015 unter anderem auf besagte Unstimmigkeit hinge-
wiesen worden war, räumte in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015
ein, den Gesuchsteller in seinem Entscheid vom 2. Februar 2015 irrtümlich
als Neffen statt als Bruder des Beschwerdeführers bezeichnet zu haben.
3.3 Die erwähnte Weisung des EJPD vom 4. September 2013 (gemäss
welcher für Geschwister, nicht aber für Neffen oder Nichten von syrischen
Staatsangehörigen mit B- oder C-Bewilligung Visumserleichterungen gal-
ten; vgl. Ziff. I Bst. a der besagten Weisung) wurde indessen bereits am
29. November 2013 wieder aufgehoben; nach dem 29. November 2013
eingereichte Visagesuche wurden per sofort wieder nach den ordentlichen
Einreisebestimmungen der Verordnung über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) behandelt. Da die Kontaktaufnahme des Ge-
suchstellers mit dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul jedoch
erst mehr als ein Jahr nach der Aufhebung der Weisung des EJPD erfolgte,
ist das – nachträglich richtiggestellte – Versehen des SEM für das vorlie-
gende Verfahren ohne Belang.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Als syrischer Staatsangehöriger kann sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr unter-
steht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbereich der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
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Seite 8
beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1
Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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5.
Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss Art. 1
Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für
den Schengen-Raum. Anlässlich der Vorsprache beim schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul beantragte er die Ausstellung eines Visums für
den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 20. Februar 2015. Während
der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 11. Februar 2014 (vgl. S. 5)
angab, der Gesuchsteller habe nicht die Absicht, längerfristig in der
Schweiz zu bleiben, vielmehr möchte er sich "für drei Monate ausruhen
und die Kriegserlebnisse ein wenig vergessen", machte er in der Be-
schwerde vom 3. März 2015 (vgl. S. 4 f.) geltend, sein Bruder werde "frei-
willig in seine Heimat zurückkehren, wenn der Krieg dort zu Ende" sei.
Diese Ausführungen sowie die Bürgerkriegslage in Syrien und die Vorbrin-
gen, der Gesuchsteller habe dort seine Lebensgrundlage verloren, er habe
kein Geld mehr, wolle sich aber auch nicht in ein Flüchtlingslager in der
Türkei begeben, sprechen gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in
seine Heimat. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht darauf geschlos-
sen werden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf des Visums fristgerecht
aus dem Schengen-Raum ausreisen würde. Die Erteilung eines Visums
mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Be-
tracht beziehungsweise wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Ein-
spracheverfahrens mit zutreffender Begründung verweigert.
6.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Verwei-
gerung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen be-
stätigt hat.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten
am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humani-
tären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
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Seite 10
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Per-
son muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis-
sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung
der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevorausset-
zungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Aus-
landgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend er-
teilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September
2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der
Internetseite des SEM]).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt sind.
6.2.1 Der Gesuchsteller hält sich seit mindestens einem Jahr nicht mehr in
Syrien auf, sondern hat Zuflucht in der Türkei und damit in einem sicheren
Drittstaat gefunden. Zwar hat der Gesuchsteller gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vermutlich die Türkei in Richtung
Europa verlassen, welche Behauptung indessen durch nichts belegt wird.
6.2.2 Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist ge-
mäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestie-
gen. In der Grenzregion zu Syrien hat die türkische Regierung erfolgreich
verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut, welche gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts – aber entgegen der in den Eingaben
des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung – gut ausgestattet sind.
Die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge lebt indessen nicht in
solchen Lagern, sondern in der Umgebung grösserer Städte bis weit in den
Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet
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Seite 11
sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom tür-
kischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, welche Aussage auch von
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel betreffend die Situation
syrischer Flüchtlinge in Istanbul bestätigt wird.
6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die
Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als
schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht aus-
schlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache –
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 der an-
gefochtenen Verfügung) – keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wel-
che darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet beziehungsweise
er befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran vermag weder der
in der in der Beschwerde (vgl. S. 3) erstmals angebrachte und durch keine
Unterlagen untermauerte Hinweis auf psychische Probleme noch der Um-
stand, dass der Gesuchsteller bei einer Auseinandersetzung am Arm ver-
letzt wurde und sich deswegen am 22. Dezember 2012 in ärztliche Be-
handlung begeben musste, etwas zu ändern, zumal der sich in Kopie bei
den vorinstanzlichen Akten befindenden Notiz lediglich entnommen wer-
den kann, dass der behandelnde Arzt die Verletzung eines Nervs oberhalb
des Ellbogens diagnostiziert hatte und zur Behandlung Physiotherapie
empfahl.
6.2.4 Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass keine Anzeichen
dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bei einem Aufenthalt in der Türkei
eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätte. Es erübrigen sich da-
her Erwägungen zur Rüge, das SEM habe dem Umstand, dass der Ge-
suchsteller in Syrien in den Militärdienst aufgeboten worden war (vgl. Be-
schwerde S. 2; vgl. auch Auskunft der SFH vom 30. Juli 2014), nicht genü-
gend Rechnung getragen und dadurch dessen Gesuch nicht umfassend
geprüft.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Verwei-
gerung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen be-
stätigt hat.
7.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1398/2015
Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 23. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 700.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1398/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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