B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1398/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
D-1398/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 17. November 2015 und der Anhörung durch das SEM
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 24. Januar 2018 machte er im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wobei er seit seiner Hei-
rat im Jahr 2012 in D._______ (Vanni-Gebiet) gelebt und dort eine gut lau-
fende (…) betrieben habe. Während des Bürgerkriegs hätten die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seinem Vater, der Fischer gewesen sei, die
Boote weggenommen, um damit Waren und Verletzte zu transportieren,
und den Vater ab und zu mitgenommen, da er ein guter Bootsführer gewe-
sen sei. Der Vater habe auch bei der Grenzwache helfen müssen, wie dies
fast alle Dorfbewohner hätten tun müssen. Da er (der Beschwerdeführer)
beim Abladen der Waren von den Booten geholfen habe, sei er von den
LTTE in Ruhe gelassen respektive nicht zwangsrekrutiert worden. Seine
Eltern seien am (…) bei einem Raketenangriff umgekommen. Deren Tod
sei von den sri-lankischen Behörden im Jahr (…) registriert worden. Ein
Schwager, der bei den LTTE gewesen sei, habe ein Rehabilitationspro-
gramm durchlaufen (Beendigung Ende […]) und lebe nach einem zweijäh-
rigen Auslandsaufenthalt nun wieder in C._______. Im Jahr 2014 respek-
tive im März/April 2015 habe er (der Beschwerdeführer) einmal für einen
Kandidaten im Rahmen von Gemeindewahlen Plakate aufgehängt, wes-
wegen er aber keine Probleme gehabt habe. Im April 2015 respektive zwei,
drei Tage vor seiner Mitnahme hätten sich Leute des CID (Criminal Inves-
tigation Department) bei ihm in der (…) nach seinem Vater erkundigt, wobei
sie wieder gegangen seien, als er ihnen die Todesurkunde des Vaters ge-
zeigt respektive von deren Existenz berichtet habe. Am (…) 2015 hätten
ihn andere CID-Leute für eine weitere Befragung abgeholt und in der Folge
in einem Camp festgehalten, wo er wiederholt zu seinem Vater befragt und
dabei auch geschlagen worden sei. Nach zwanzig Tagen sei er freigelas-
sen worden, nachdem eine Verwandte respektive sein Schwager einen
Geldbetrag bezahlt habe. Bei der Freilassung sei ihm gesagt worden, er
dürfe keine Anzeige bei der Menschenrechtskommission oder anderswo
machen und solle so schnell wie möglich verschwinden, ansonsten sie –
die Personen, die ihn festgenommen hätten – Probleme bekommen wür-
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Seite 3
den. Mithilfe eines von einem Schlepper organisierten Reisepasses (ver-
sehen mit seinem Namen und Foto) sei er am (…) 2015 von E._______
aus via F._______ in den G._______ geflogen und via die H._______ und
I._______ am 11. November 2015 in die Schweiz gelangt. Hierzulande
habe er zwei Mal an Märtyrertagen teilgenommen, wobei er dabei keine
besonderen Aufgaben übernommen habe. Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka befürchte er, nochmals mitgenommen und zur Teilnahme an einem
Rehabilitationsprogramm verpflichtet zu werden.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (Geburtsurkunden des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau; Heiratsurkunde; Todesscheine der Eltern und einer
Tante; Mitgliedschaftsbestätigungen [{…}, {…}], Referenzschreiben [von
Kirche, „{…}“ und Parlamentsmitglied]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A4, A13 und A14).
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 – eröffnet am 8. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
und ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 22. Februar 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um Einräumung einer
Frist zur Nachreichung von Beweismitteln ersucht.
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Seite 4
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 – eröffnet am 14. März 2018 –
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig räumte
sie ihm zur Nachreichung von Beweismitteln (inklusive Übersetzung in eine
Amtssprache) eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein.
E.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer die in der
Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2018 angekündigten Beweismittel nach
(Referenzschreiben eines Journalisten, eines Nachbarn und eines On-
kels).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerde aussichtlos erscheine, weshalb sie die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 10. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–
zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschät-
zung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 – 5.5).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Den Rechtsmitteleingaben vom 6. und 21. März 2018 sind keine stichhal-
tigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits
mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 dargelegt, weshalb seine Be-
schwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewir-
ken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan,
so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden
kann.
5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wo-
nach er im Frühjahr 2015 von CID-Leuten festgehalten und zu seinem Va-
ter befragt worden sei, nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schil-
derungen vermitteln kein stimmiges Bild. Der Beschwerdeführer äusserte
sich widersprüchlich und unsubstanziiert und vermochte nicht nachvoll-
ziehbar darzulegen, weshalb die sri-lankischen Behörden plötzlich im Jahr
2015 ein solches Interesse an seinem bereits (…) verstorbenen Vater, des-
sen Tod seit (…) behördlich registriert sei, und an seiner eigenen, bislang
gänzlich unbehelligt gebliebenen Person gezeigt hätten. Auf Beschwerde-
ebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unge-
reimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der
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Seite 7
Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auszuräumen. Die Ausführun-
gen in den Rechtsmitteleingaben vom 6. und 21. März 2018 sind nicht ge-
eignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, asylrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Einwände
betreffend mangelhafter Übersetzung und der Nichtbeachtung eines auf
dem Fluchtweg erfolgten gedächtnisbeeinträchtigenden Schlages gegen
den Kopf, vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche Beein-
trächtigung des Beschwerdeführers oder die Annahme, es sei zu Überset-
zungsfehlern oder Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Der Be-
schwerdeführer hat die Dolmetscher bei den Befragungen eigenen Anga-
ben zufolge gut verstanden (vgl. A4 S. 2 und A14 S. 1), und er hat die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen – nach erfolgter
Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache – unterschriftlich be-
stätigt (vgl. A4 S. 10, A14 S. 19). Auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Referenzschreiben eines Journalisten, eines Nachbarn und eines
Onkels sind – unabhängig von der Frage ihrer Authentizität – nicht geeig-
net, eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen
Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. Mit den Verweisen auf
die Unterstützung eines Lokalpolitikers im Jahr 2014 oder 2015 (Plakat-
aushang), derentwegen er keine Probleme gehabt habe, und auf einen be-
reits (…) rehabilitierten und nun wieder in C._______ lebenden Schwager
vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung seiner Person darzulegen.
5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem
Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2018 auf diverse Berichte
zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und der Lage der tamilischen Bevöl-
kerung im Norden des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag
der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter
Verfolgung seiner Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der
Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8)
und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende
tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Ge-
richt orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden,
Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden,
D-1398/2018
Seite 8
an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhan-
densein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergange-
nen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regime-
kritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch
die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Ri-
siko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Per-
sonen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einrei-
sen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die In-
ternationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus
Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise – nebst der Festhaltung im
Mai 2015, welche aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht geglaubt
werden kann – keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe und nie inhaftiert gewesen sei (vgl. A4 S. 9), einer Risikogruppe an-
gehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches
für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behör-
den sprechen könnte. Allein die Verwandtschaft mit dem bereits (…) ver-
storbenen Vater, dem die LTTE die Fischerboote weggenommen hätten,
und einem (Verwandten), der als Student von den LTTE zwangsrekrutiert
und im Krieg gestorben sei (vgl. A14 S. 17 F140), sowie die Existenz eines
bereits seit (…) rehabilitierten Schwagers, der nach einem Aufenthalt im
J._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, lassen nicht auf ein Profil
schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation
in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person er-
scheinen lassen würde.
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Seite 9
5.4 Auch das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers, wonach er hierzulande zwei Mal an Märtyrertagen teilgenommen
habe, ohne dabei besondere Aufgaben zu übernehmen, ist nicht geeignet,
ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis
(vgl. hierzu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4)
und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG
zu begründen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch un-
ter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-1398/2018
Seite 10
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem
Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-1398/2018
Seite 11
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Nordprovinz). Er ist
verheiratet und Vater einer Tochter. Seit 2012 hat er in D._______ eine
eigenen Angaben zufolge gut laufende (…) betrieben. Er hat die Nordpro-
vinz erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er
verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz (2 Schwestern, eigene Fa-
milie) und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr
auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird; sei es in D._______, bei
einer der Schwestern in C._______ oder bei seinen Schwiegereltern in
K._______, wo seine Frau und sein Kind gegenwärtig wohnhaft seien. Im
Übrigen darf von dem über einen Schulabschluss (O-Level) und Erfahrung
als (…) und (…) verfügenden Beschwerdeführer auch erwartet werden,
dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen
damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine
wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden geltend gemachte, würde bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die
als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-1398/2018
Seite 12
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1398/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: