Abtei lung IV
D-1399/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Georgien,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1399/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
1. Januar 2009 verliess und am 8. Januar 2009 von (möglicherweise)
Griechenland sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend
illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 15. Januar 2009 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei im August 2007 nach einem zweijährigen
Russlandaufenthalt nach Georgien zurückgekehrt,
dass sein Vater als Journalist in Ossetien gearbeitet habe und er und
seine Familie wohl deswegen Probleme bekommen hätten,
dass sein Vater am 13. oder 15. August 2008 bei einem Autounfall
ums Leben gekommen sei, er jedoch vermute, es habe sich dabei
nicht um einen Unfall, sondern um Mord gehandelt,
dass in der Folge unbekannte Personen den Hund seiner Familie
vergiftet hätten und in ihr Haus eingedrungen seien, vermutlich um
nach Filmmaterial seines Vaters zu suchen,
dass sie ausserdem mehrere anonyme Briefe erhalten hätten, worin
seiner Mutter gedroht worden sei, man werde ihn umbringen, falls
seine Mutter das Filmmaterial nicht herausgebe,
dass er sich in Georgien in Gefahr gewähnt und sich daher zur Flucht
aus dem Heimatland entschlossen habe,
dass es ihm nicht gelungen sei, seine Mutter von der Schweiz aus zu
kontaktieren, und er daher nicht wisse, wo sie sich heute aufhalte,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur
Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte,
es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vor,
dass es sich nämlich beim Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er seinen Pass dem Schlepper gegeben, diesen nicht
zurückverlangt habe und auch die Identität des Schleppers nicht
kenne, um ein stereotypes Argument handle,
dass er vage Angaben zum Verbleib seiner Identitätskarte gemacht
habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz ausserdem
die Schengen-Grenze passiert habe, was kaum machbar sei, wenn
man nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sei,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
auffallend ungenau ausgefallen seien, weshalb sie insgesamt
unglaubhaft seien,
dass er keine näheren Angaben zur Tätigkeit seines Vaters sowie zu
den Umständen seines Todes habe machen können,
dass er den Tod seines Hundes nicht habe datieren können und auch
nicht gewusst habe, weshalb genau in sein Haus eingebrochen
worden sei,
dass er offenbar keinen der angeblichen Drohbriefe gesehen habe und
weder deren Inhalt kenne noch wisse, wann genau die Briefe
eingetroffen seien,
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dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb der
Beschwerdeführer alleine geflüchtet sei, während seine Mutter in (...)
zurückgeblieben sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 4. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, und er sei (eventuell) infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den
Beschwerdeführer entsprechend zu informieren,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwvG),
dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende
Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der
Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der
Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG)
zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch,
der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu
informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbehält, weitere
Anträge und Beweismittel nachzureichen,
dass indessen darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine
diesbezügliche Frist anzusetzen, da dieses Ansinnen nicht näher
spezifiziert wird und im Übrigen eine allfällige Nachreichung von
Identitätspapieren auf Beschwerdeebene (vgl. dazu die entsprechen-
den Ausführungen in der Beschwerdebegründung) grundsätzlich
ohnehin keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens
hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
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dass er erklärte, er habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben,
es indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er seinen Pass am
Ende der Reise nicht zurückverlangt hat,
dass im Übrigen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer ohne
je kontrolliert worden zu sein, von Georgien in die Schweiz reiste,
realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer ausserdem äusserst vage Angaben zum
Verleib seiner Identitätskarte machte, indem er einmal vorbrachte, er
habe sie ebenfalls dem Schlepper abgegeben, ein andermal hingegen
meinte, er habe sie im Polytechnischen Institut in (...) zurückgelassen
(vgl. A8, S. 4; A1, S. 5),
dass er sich bisher auch nicht in ersichtlicher Weise um die
Beschaffung von Identitätsdokumenten bemühte (beispielsweise durch
eine Anfrage beim Polytechnischen Institut), sondern lediglich geltend
machte, er habe vergeblich versucht, seine Mutter telefonisch zu
erreichen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass seine Vorbringen unsubstanziiert sind und teilweise Ungereimt-
heiten enthalten,
dass er keine näheren Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters
machen konnte (vgl. A1, S. 8 und A8, S. 5), obwohl er mit diesem unter
einem Dach gelebt haben will,
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dass daher das Vorbringen, wonach sein Vater Journalist und im
Besitz von möglicherweise brisantem Filmmaterial im Zusammenhang
mit dem Krieg in Ossetien gewesen sei, unglaubhaft erscheint,
dass er den Tod seines Vaters unterschiedlich datierte (vgl. A8, S. 5)
und überdies widersprüchliche Aussagen darüber machte, wo sich
sein Vater im Zeitpunkt des Autounfalles aufgehalten habe, wobei er
den Widerspruch auf Vorhalt hin nicht in überzeugender Weise
aufzulösen vermochte (vgl. A1, S. 6 und 8),
dass der Beschwerdeführer weder die angebliche Vergiftung seines
Hundes noch der Einbruch ins Haus genau zu datieren vermochte,
dass er ausserdem über das Motiv für den angeblichen Mord an
seinem Vater und den Einbruch ins Haus sowie zur möglichen Identität
der Täter nur spekulative Angaben machen konnte,
dass auch seine Aussagen in Bezug auf die angeblichen Drohbriefe
äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A1, S. 7 sowie A8, S. 6
und 7),
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer alleine
geflüchtet ist, während seine Mutter trotz der angeblichen
Gefährdungslage in (...) zurückblieb,
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe durch
nichts belegt, obwohl es ihm beispielsweise zumutbar gewesen wäre,
zumindest einen Drohbrief als Beweismittel zu beschaffen,
dass die Verfolgungsvorbringen gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die rudimentäre
Beschwerdebegründung näher einzugehen, da die dortigen
Ausführungen an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern
vermögen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Georgien
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Georgien im heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
welcher über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt,
dass er eigenen Angaben zufolge am Polytechnischen Institut in (...)
eine Ausbildung zum Elektrotechniker erfolgreich abgeschlossen hat,
dass es ihm unter diesen Voraussetzungen zumutbar ist, im
Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen
ist, seine Mutter lebe nach wie vor in (...),
dass er eigenen Angaben zufolge in Georgien über weitere Verwandte
verfügt (vgl. A1, S. 4) und ausserdem davon auszugehen ist, er habe
darüber hinaus einige Freunde und Bekannte in (...), zumal er fast sein
ganzes Leben dort verbracht hat,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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