Abtei lung IV
D-1399/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1399/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein (...)
Staatsangehöriger mit langjährigem Aufenthalt in B._______ - am
5. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine
Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, am
25. Januar 1994 geboren zu sein, eine Knochenanalyse durchführen
liess,
dass die am 12. Februar 2010 durchgeführte radiologische Unter-
suchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein wahrschein-
liches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab (vgl. act. A7),
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 im Transitzentrum
(TZ) C._______ zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch
zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Ver-
fahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1
S. 11),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen
Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er habe bis im Jahre 1998 in D._______ (E._______)
gelebt,
dass damals sein Vater, welcher als F._______-Rebell gegen die
Regierung gekämpft habe, von Mitrebellen getötet worden sei, nach-
dem er sich auf Drängen seiner Frau von der Rebellenorganisation
losgesagt habe,
dass ein mit seinem Vater befreundeter Rebell in der Folge seine
Mutter vor ihrer geplanten Ermordung durch F._______-Rebellen ge-
warnt habe,
Seite 2
D-1399/2010
dass seine - des Beschwerdeführers - Mutter deswegen gemeinsam
mit ihm nach B._______ geflohen sei, wo sie in einem Flüchtlingslager
gelebt hätten,
dass seine Mutter im Jahre 2004 gestorben sei, woraufhin sich eine
ihrer Freundinnen um ihn gekümmert habe,
dass G._______ im Jahr 2005 verkündet habe, keine Schwarzen im
Lande mehr zu dulden, woraufhin das von ihm bewohnte Flüchtlings-
lager niedergebrannt worden sei,
dass er deshalb dort weggegangen sei und - im Freien lebend - seinen
Lebensunterhalt mit dem Waschen von Autos verdient habe, bis ihn
ein in H._______ wohnhafter Mann im Jahre 2006 bei sich
aufgenommen habe,
dass es im Januar 2010 in Abwesenheit jenes Mannes zu Zärtlich-
keiten zwischen ihm und dessen Tochter gekommen sei, bis sie zu-
sammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten,
dass die Brüder jenes Mädchens sie beim Geschlechtsverkehr ertappt,
ihm einen Zahn ausgeschlagen und ihn in der Toilette eingeschlossen
hätten,
dass ihm jedoch die Flucht aus dem Toilettenfenster geglückt sei,
worauf er sich im Regierungskrankenhaus habe ärztlich versorgen
lassen,
dass ihm der dortige Arzt etwas Geld gegeben habe,
dass er B._______ Ende Januar 2010 verlassen habe, anschliessend
in einem Gummiboot nach I._______ und von dort in einem grossen
Lkw via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte besessen beziehungsweise beantragt zu haben, da er nicht ge-
plant habe, irgendwohin zu gehen (vgl. A1 S. 5 f.),
Seite 3
D-1399/2010
dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 8. März
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. März 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei be-
antragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und sein Asyl-
gesuch gutzuheissen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
D-1399/2010
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Asylge-
währung nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass die Rechtsmittelfrist zwar noch bis zum 15. März 2010 läuft, das
Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende
Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen
und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
Seite 5
D-1399/2010
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungs-
weise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung
abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine
Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reise-
oder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches Dokument
von B._______ nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist,
ohne jemals kontrolliert worden zu sein (vgl. act. A1 S. 9 f.), angesichts
der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen als
nicht realistisch erscheinen,
dass ferner die generelle, sinngemäss formulierte Aussage des Be-
schwerdeführers, keine Identitätspapiere besessen zu haben, weil er
sein Heimatland E._______ bereits im Kindesalter verlassen und
während seines langjährigen Aufenthalts in einem Flüchtlingslager in
B._______ nie persönliche Papiere erhalten habe (vgl. act. A1 S. 1 f.
Ziff. 3 i.V.m. act. A1 S. 6/7 Ziff. 14), reichlich fadenscheinig anmutet und
in keiner Weise zu überzeugen vermag,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten
und Modalitäten seiner Reiseroute, wonach er von J._______ aus mit
einem Gummiboot nach I._______ und von dort mit einem Lkw via
unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er für die
gesamte Reise nichts bezahlt habe, sondern von anderen Menschen
unterstützt worden sei (vgl. act. A1 S. 9 f. Ziff. 16), gesamthaft be-
trachtet nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdig-
keit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer - soweit er behauptet, am 25. Januar 1994
geboren zu sein - seine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verletzt
Seite 6
D-1399/2010
hat, der zufolge Asylsuchende unter anderem verpflichtet sind, ihre
Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und
Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein
genaues Geburtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier
antwortete, seine Mutter habe es ihm gesagt; sie hätten jeweils seinen
Geburtstag gefeiert (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 3),
dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Voll-
jährigkeit im Zeitpunkt seines Asylantrags in der Schweiz auszugehen
ist,
dass das BFM in diesem Kontext zudem zu Recht auf den in EMARK
2004 Nr. 30 publizierten Grundsatzentscheid verwiesen hat, welchen
Ausführungen der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der An-
hörungen als auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzu-
halten vermag,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
B._______ aus Furcht, von den Angehörigen des von ihm zum
Beischlaf verleiteten Mädchens getötet zu werden, im Ergebnis
zutreffend zufolge des Willens und der Fähigkeit des (...) Staates, ihn
vor entsprechenden Übergriffen Dritter zu schützen, als in asylrecht-
licher Hinsicht nicht relevant eingestuft hat,
dass hiervon abgesehen starke Zweifel daran bestehen, dass der Be-
schwerdeführer überhaupt während mehr als zehn Jahren in
B._______ gelebt haben will, spricht er doch nach eigenem Bekunden
kaum Arabisch (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 3),
Seite 7
D-1399/2010
dass das BFM im Weiteren die Gesamtvorbringen des Beschwerde-
führers mangels hinlänglicher Substanziierung als unglaubhaft ein-
gestuft hat,
dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen auf die zu be-
stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM-
Verfügung S. 4 ff. E. I/3.) verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sodann in Bezug auf seinen angeblichen
Heimatstaat E._______ keine aktuelle und persönliche Asylgründe
geltend gemacht hat,
dass die Beschwerdeschrift eine Auseinandersetzung mit den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vermissen lässt, weshalb
sich eine inhaltliche Würdigung derselben erübrigt,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
Seite 8
D-1399/2010
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend aus-
geführt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind,
das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägungen
des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, seinen
bisherigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen,
dass namentlich der pauschale Hinweis, er sei Waisenkind und wisse
nicht, wohin er gehen könne, nicht zu einer anderen Schlussfolgerung
zu führen vermag,
dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die
persönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Be-
schwerdeführer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten
Umständen verbracht hat,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Seite 9
D-1399/2010
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshinder-
nisse erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-1399/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 11