B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1400/2014/plo
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
dessen Ehefrau B.________, geboren (…),
und deren Kinder C.________, geboren (…),
und D._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Februar 2011 im
E.________ und der Anhörung vom 10. Januar 2014 durch das BFM in
F._________ zur Begründung ihrer Asylgesuche angaben, sie seien
Schiiten und hätten vor ihrer Ausreise im Dorf G._________ (Distrikt
H._______, Provinz I_________) gelebt,
dass K.__________, der Vorsteher des Distrikts H._______, ein
einflussreicher und mächtiger Mann, seinen Sohn L.________ mit ihrer
ältesten Tochter M.________ hätte verheiraten wollen,
dass M._________ sich indessen in der Folge am 7. September 2010
mit ihrem Englischlehrer N._________, einem Sunniten, vermählt und
zwei Monate später das Hochzeitsfest stattgefunden habe, das von
K.__________ und seinen Gefolgsleuten gestört worden sei,
dass K._________ 's Familie danach vergeblich um die Hand ihrer
Tochter O.________ angehalten habe, worauf L.________ auf dem
Schulweg immer wieder belästigt und ihr mit Entführung gedroht habe,
dass sich daher der Beschwerdeführer P._________ auf das
Bürgermeisteramt begeben habe, um K.________ und seine Familie
anzuzeigen, man ihm indessen die Anzeigeschrift zurückgegeben habe
mit der Bemerkung, ob er verrückt sei, gegen eine solch hochrangige
Persönlichkeit vorgehen zu wollen,
dass P.________ in der Folge K.________ angefleht habe, auf eine
Verheiratung seiner Tochter M.________ zu verzichten, dieser aber
damit gedroht habe, auch gegen seinen Willen M________ zur Frau
seines Sohnes zu machen und seine Ehefrau entführen zu lassen,
dass sie wegen diesen Schwierigkeiten und der allgemeinen unsich-
eren Situation im Heimatstaat ihr Haus verkauft und am 15. Oktober
2010 Afghanistan verlassen hätten,
dass das BFM mit – am 14. Februar 2014 eröffnetem – Entscheid vom
12. Februar 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
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2. Februar 2011 abwies, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
17. März 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und bean-
tragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1-3
aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
28. März 2014 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, von K._________ wegen der Weigerung, die Töchter M.______
oder O._______ mit dessen Sohn L._________ zu verheiraten, von
K._________behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass insbesondere auf die vom BFM zutreffend festgestellte Tatsache
hinzuweisen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden
P._______ und Q.________ in mehreren wesentlichen
Sachverhaltselementen widersprüchlich ausgefallen sind,
dass beispielsweise P._________ in Abweichung der Angabe seiner
Ehefrau Q.________, wonach K._______ 's Ehefrau vier- bis fünfmal
bei ihr um die Hand von M_________ angehalten habe, geltend
machte, K._______ 's Ehefrau habe dies zweimal getan (vgl. BFM-
Protokoll A16 S. 9; A17 S. 4),
dass Q.________ angab, die Ehefrau von P._________ habe nie um
die Hand ihrer Tochter O._________. angehalten (vgl. A5 S. 6; A17 S.
5), hingegen P._______ aussagte, diese habe als erste zuhause
vorgesprochen und bei seiner Ehefrau Q._________um die Hand von
O._______ angehalten (vgl. A16. S. 13),
dass P.________ geltend machte, M.________ sei innerhalb einer
Woche vier-, fünfmal von L.________ behelligt worden (vgl. A17 S. 4),
während M.S.K. angab, M.________ sei zirka zehn bis fünfzehnmal
von L._________ behelligt worden und zwar innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Monaten (vgl. A16 S. 11),
dass P.________ angab, er habe sich in Begleitung seines Vaters aufs
Bürgermeisteramt begeben (vgl. A16 S. 3), indessen Q.________
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geltend machte, ihr Ehemann sei alleine dort hingegangen (vgl. A17 S.
7),
dass der mehrmals verwendete Erklärungsversuch in der Beschwerde,
wonach die Unstimmigkeiten auf kulturelle Unterschiede, insbesondere
der Trennung der Geschlechter in Afghanistan und des daraus folgen-
den lückenhaften Informationsaustausches zurückzuführen seien, das
deutlich zutage tretende abweichende Aussageverhalten nicht plausi-
bel zu erklären vermag,
dass das BFM im Weiteren zutreffend darauf hinwies, dass P.______in
Abweichung seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er
und seine Ehefrau ihre Tochter M.________zwei Wochen nach der
Hochzeit von A. von der Schule genommen hätten (vgl. A4 S. 6), im
Rahmen der Anhörung vom 10. Januar 2014 angab, ihre Töchter, so
auch M._______., hätten die Schule bis zum "letzten Tag", bis
Oktober/November 2010 besucht (vgl. A16 S. 11),
dass die Erklärungen in der Beschwerde, wonach "aus den Schilder-
ungen der Beschwerdeführenden nicht ohne weiteres hervorgehe,
wann und inwiefern die beiden jüngsten Töchter nicht mehr zur Schule
gegangen seien", beziehungsweise "die Aussage, die Töchter hätten
bis zum letzten Tag die Schule besucht, stimme in der Tat so nicht",
ganz offensichtlich nicht geeignet sind, den festgestellten Widerspruch
zu beseitigen,
dass auch die weitere Feststellung des BFM, M.________ habe in
Abweichung der Aussagen ihrer Eltern, wonach P.________ nichts
über die Belästigungen seitens L._________ erfahren habe (vgl. A16
S. 10; A17 S. 9), ausgesagt, sie habe ihrem Vater alles erzählt, was
L.________ zu ihr gesagt habe (vgl. A18 S. 4), zu bestätigen ist,
dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach M._________zuerst
alles ihrer Mutter erzählt habe, weil ihr Vater fast nie zuhause gewesen
sei, M._______aber auch vor ihrem Vater keine Geheimnisse gehabt
und auch diesem von den Belästigungen erzählt habe, das
widersprüchliche Aussage-verhalten nicht plausibel zu erklären
vermag,
dass schliesslich P.________, wie vom BFM zutreffend festgehalten,
anlässlich der Erstbefragung angab, sich wegen den Schwierigkeiten
mit K.________ an den Vizebürgermeister namens R._______
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gewandt zu haben (vgl. A4 S. 6), während er im Rahmen der Anhörung
geltend machte, den Bürgermeister S.______ in dieser Sache um Hilfe
gebeten zu haben (vgl. A16 S. 3 und 5),
dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde, wonach P._______
anlässlich der Anhörung lediglich präzisiert habe, dass eine Anzeige
nicht direkt beim Bürgermeister deponiert werden könne, sondern
zuerst vom Stellvertreter des Bürgermeisters entgegengenommen und
dann an den Bürgermeister weitergereicht werde, weshalb kein
Widerspruch vorliege, darauf hinzuweisen ist, dass P._______den
Namen des Stellvertreters des Bürgermeisters anlässlich der
Erstbefragung mit R.________ (vgl. A4 S. 6) und im Rahmen der
Anhörung mit S.________ angab (vgl. A16 S. 6), was nicht eine blosse
Präzisierung, sondern einen klaren Widerspruch darstellt,
dass indessen die vom BFM in der angefochtenen Verfügung be-
hauptete und in der Beschwerde verneinte Tatsache, dass sich
P.________ und Q._______ in ihren Angaben, wie weit das Haus von
K.________von ihrem eigenen entfernt sei, widersprochen hätten,
nicht näherer Prüfung bedarf, da es sich hierbei nicht um ein
wesentliches Sachverhalt handelt,
dass das BFM die Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob und inwiefern die
Vorbringen überhaupt asylrelevant wären,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden von
der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint
wurde und daher die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) regelt,
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dass vorliegend die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu
überprüfen ist und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit
des Vollzuges sich erübrigen, da die Beschwerdeführenden vorläufig auf-
genommen wurden,
dass es demnach den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art.
106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass, da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos er-
schien und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden mit der Be-
schwerde nachgewiesen wurde, das mit der Beschwerde gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskos-
ten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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