B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-140/2018
law/bah
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2017.
D-140/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess den Kosovo eigenen Angaben gemäss Anfang De-
zember 2015 und gelangte am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 16. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den
Asylgründen (sog. Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er zu Protokoll,
sein Vater habe vor dem Kosovo-Krieg als Wächter gearbeitet und sei von
den Albanern als Spion bezeichnet worden. In den 1990er Jahren sei er
(der Beschwerdeführer) in Deutschland gewesen, im Jahr 2009 sei er in
den Kosovo zurückgekehrt. Als er den Kosovo verlassen habe, sei er von
der serbischen Armee vorgeladen worden, weshalb er geflohen sei. Er
habe von seiner Familie erfahren, dass sein Vater 2006 tot aufgefunden
worden sei. Vor zirka drei Monaten habe man bei ihm zuhause auf ihn ge-
schossen; die Polizei habe ihm gesagt, sie werde die Täter finden.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. April 2016 einlässlich
zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die
Schule im Jahr 1998 abbrechen müssen, weil der Krieg begonnen habe.
Er sei zu seinem in Deutschland lebenden Bruder gegangen, habe um Asyl
nachgesucht und sei bis 2009 dortgeblieben. 2010 sei er nach Frankreich
gereist und habe ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden sei;
2012 sei er zu seinem Bruder nach C._______ gekommen, von der Polizei
angehalten und abgeschoben worden. 2013 habe er in Ungarn um Asyl
nachgesucht, sei aber nach zwei Tagen wieder nach B._______ zurückge-
kehrt. In der Heimat habe er in einem Haus gelebt, das seiner Familie ge-
höre. Seine Familie stamme aus D._______ (Serbien) und sei in den
1950er Jahren nach B._______ gekommen. Sie seien von den Einheimi-
schen als Kollaborateure abgestempelt worden. Im Frühling 1998 sei er
von den jugoslawischen Behörden und der UCK (Ushtria Clirimtare Koso-
vës) aufgefordert worden, für sie Dienst zu leisten, weshalb er nach
Deutschland gegangen sei. Nach seiner Rückkehr sei er im Sommer 2009
von drei Unbekannten in ein Auto gezerrt und als Spitzel beschimpft wor-
den. Man habe ihm gesagt, er habe im Kosovo nichts zu suchen, und habe
ihn verprügelt – nach drei Kilometern Fahrt habe man ihn aus dem Wagen
geworfen. Er habe sich im Kosovo nie wohl gefühlt, da er von den Einhei-
mischen ausgegrenzt worden sei. Seine Familie habe neben dem alten
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Haus ein zweites Haus gebaut und er habe das alte Haus im Jahr 2015
abreissen wollen. Da er sich gefürchtet habe, habe er abends kaum das
Haus verlassen und das Hoftor schon um 18 Uhr geschlossen. Man habe
versucht, eine Ehefrau für ihn zu finden, was aber gescheitert sei, nachdem
man seine Nachbarn über die Familie befragt habe. Ende August 2015 sei
er an einem Samstagabend auf der Terrasse am Tisch gesessen und ge-
gen Mitternacht auf die Toilette gegangen. Er habe mehrere Schüsse ge-
hört und sei wieder nach draussen gegangen, wo es nach Rauch gerochen
habe. Er habe gemerkt, dass die Schüsse auf seinem Hof gefallen seien.
Die Haustüre sei offen gewesen. Er habe die Polizei gerufen, deren Tele-
fonnummer er bei einem Taxiunternehmen erfragt habe und sei nach acht
Minuten wieder nach draussen gegangen. Anhand der Einschusslöcher
habe er festgestellt, dass man gezielt auf ihn geschossen habe. Die Polizei
sei nach 20 bis 25 Minuten gekommen – es seien mit der Zeit Polizisten in
mehreren Polizeiwagen gekommen – und habe den Sachverhalt aufge-
nommen, das Haus durchsucht und fünf Patronenhülsen gefunden. Die
Polizei habe auch die Nachbarhäuser und Baustellen abgesucht und ihn
mitgenommen, damit er eine Aussage machen könne. Am folgenden Mon-
tag seien zwei Polizisten und Untersuchungsbeamte gekommen und er sei
nochmals zur Aussage auf den Posten gegangen. Seither habe er sich ge-
fürchtet und sei öfters zu Verwandten gegangen. Die Polizei habe seine
Nachbarn befragt, die nichts Verdächtiges beobachtet hätten. Er habe bei
der Staatsanwaltschaft Personenschutz beantragt, sei aber nicht ernst ge-
nommen worden. Der Kontaktmann bei der Polizei habe auch einen Monat
nach dem Vorfall keine Angaben über die Täterschaft machen können. Ein
Polizist habe ihm geraten, ins Ausland zu gehen. Seinen Verwandten seien
nicht bereit gewesen, ihn ständig zu beherbergen. Er habe in Angst gelebt
und eine Sicherheitstüre montieren lassen. Die Polizei habe festgestellt,
dass von der Strasse aus geschossen worden sei. Die Täter hätten Ziegel,
die auf der Mauer gewesen seien, weggenommen, um auf das Haus
schiessen zu können. Er habe sich überlegt, innerhalb Kosovos umzuzie-
hen, man hätte ihn aber auch in anderen Orten aufspüren können. Da er
nicht in ständiger Angst habe leben können, habe er das Land verlassen.
Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, ein Schulfreund habe ange-
deutet, dass sein Vater im Jahr 2006 umgebracht worden sei – er selbst
sei in Deutschland lange Zeit im Gefängnis gewesen und habe nicht die
Möglichkeit gehabt, mit Leuten Kontakt aufzunehmen.
A.d Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer während des
vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A17
Ziff. 1 bis 5; Beweismittelumschlag).
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A.e Das SEM wandte sich am 10. Mai 2016 an die Schweizerische Bot-
schaft in Pristina (nachfolgend Botschaft) und bat diese, Abklärungen im
Kosovo vorzunehmen.
A.f Am 2. September 2016 übermittelte die Botschaft dem SEM die Ergeb-
nisse ihrer Abklärungen.
A.g Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 setzte das SEM den Be-
schwerdeführer von den Abklärungen der Botschaft in Kenntnis und über-
mittelte ihm sowohl die Botschaftsanfrage als auch den Abklärungsbericht,
soweit dieser offengelegt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die
Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen; zudem wurde er
um die Beantwortung mehrerer Fragen gebeten.
A.h Am 14. Juli 2017 wandte sich der gleichentags mandatierte Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers an das SEM und ersuchte um Akteneinsicht
und Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um Erstreckung der Frist
zur Einreichung der Stellungnahme.
A.i Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 Kopien meh-
rerer Beweismittel zu und verweigerte die Einsicht in die Befragungsproto-
kolle. Es übermittelte eine abgeänderte Version der Botschaftsantwort und
präzisierte, was eingeschwärzt wurde. Den Antrag, das SEM solle seine
Folgerungen aus der Botschaftsantwort mitteilen, wies es ab. Zudem er-
streckte es die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
A.j Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 7. August 2017 seine Stel-
lungnahme zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 – eröffnet am 7. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
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Seite 5
zur Neubeurteilung zurückzuweisen [1]. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [2]. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und
vorläufig aufzunehmen [3]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der
Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen [4]. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen
[5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner beantragt, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6] und der Beschwer-
deführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [7],
eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gerichts-
kostenvorschusses anzusetzen [8]. Der Eingabe lagen eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. Dezember
2017 und weitere Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 25. Januar
2018 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Ak-
ten zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden die Intensität ei-
ner asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. Dies zeige sich dadurch,
dass er mehrmals nach B._______ zurückgekehrt sei und es 2013 vorge-
zogen habe, wieder in die Heimat zurückzugehen und nicht in Ungarn zu
bleiben. Im Jahr 2012 habe er kein Asylgesuch gestellt, als er von der
Schweiz in den Kosovo zurückgeschafft worden sei. Den geschilderten lo-
kalen Anfeindungen hätte er sich durch einen Umzug innerhalb Kosovos
entziehen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Angriff
auf das Haus im August 2015 seien durch die Botschaftsabklärung im We-
sentlichen bestätigt worden. Einzig die geltend gemachte schlechte Stim-
mung der Nachbarn ihm und seiner Familie gegenüber sei durch die nicht
feindselig, sondern neutral wirkenden Angaben der Nachbarn nicht bestä-
tigt worden. Sodann hätten diese erklärt, dass das Gittertor vor seinem
Haus schon vor langer Zeit installiert worden sei.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 7. August 2017 vorgebrachten
Kritik sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung gesagt worden sei, dass seine Aussagen nicht an die Behörden des
Heimatlandes weitergeleitet würden. Die Überprüfung des Vorfalls bezie-
hungsweise des Polizeieinsatzes habe indes nicht der Weitergabe seiner
Aussagen an die Behörden, sondern der Erstellung des Sachverhalts ge-
dient. Es sei ihm hinsichtlich der auf der Botschaftsantwort abgedeckten
Stellen mitgeteilt worden, dass es sich bei denselben um einen Hinweis
der Botschaft zu Abklärungsmöglichkeiten und um Einschätzungen/Mut-
massungen von Drittpersonen und nicht um gesicherte Erkenntnisse
handle. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass die abgedeckten Stellen
nicht entscheidwesentlich seien. Auf weitere Abklärungen sei verzichtet
worden, weil diese für die Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachver-
halts nicht als massgeblich erachtet worden seien. Zu den abgedeckten
Stellen von Mutmassungen Dritter sei festzuhalten, dass diese nicht rele-
vant seien, weshalb nicht auf sie abgestellt werde. Der geltend gemachte
Vorfall, der Polizeieinsatz sowie die als nicht abgeschlossen geltende Un-
tersuchung bezüglich der Täterschaft werde als erstellt erachtet. Das Vor-
bringen in der Stellungnahme, es sei sinnlos und unseriös, Erkundigungen
bei Nachbarn einzuholen, die ihm mit Antipathie begegneten, sei nicht
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stichhaltig, da die Abklärungen unter anderem der Überprüfung gedient
hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Nachbarn die geltend ge-
machte Abneigung nicht zum Ausdruck gebracht hätten, habe der Be-
schwerdeführer in der Anhörung doch geschildert, Versuche von Heirats-
vermittlungen seien jeweils gescheitert, sobald die Nachbarn über ihn be-
fragt worden seien. Zudem hätten die Nachbarn den Vorfall, bei dem auf
das Haus geschossen worden sei, und die polizeiliche Befragung von
ihnen bestätigt. Warum es zu Abweichungen der Aussagen bezüglich des
am Haus angebrachten Gittertors gekommen sei, sei unklar. Tatsache sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt habe, er habe schon
früher Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Der Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfol-
gungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die
Bezeichnung eines Landes als «safe country» beinhalte die Regelvermu-
tung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, diese Regelvermutung um-
zustossen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe auf das Haus geschossen worden sei. Die
Nachbarn hätten sich keinen Grund vorstellen können, aus dem auf das
Haus geschossen worden sei und die Polizei habe keine Hinweise auf die
Täterschaft. Gegen die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, es
sei auf das Haus geschossen worden, weil seine Familie während des Krie-
ges nichts für den Kosovo getan habe, spreche, dass die geltend gemachte
Abneigung der Nachbarn nicht im geltend gemachten Ausmass bestätigt
worden sei. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass er von 2012 bis
2015 praktisch ununterbrochen im Kosovo gelebt habe, ohne dass es ei-
nen vergleichbaren Vorfall gegeben habe. Es bestünden auch keine Hin-
weise dafür, dass die Behörden ihm aus den in Art. 3 AsylG genannten
Gründen den notwendigen Schutz verweigert hätten. Die Polizei sei ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers unverzüglich und im Rahmen
eines Grossaufgebots am Tatort erschienen und habe umfangreiche Befra-
gungen und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Aufgrund dessen, dass
eine Patronenhülse übersehen worden sei, könne nicht geschlossen wer-
den, dass die grundsätzlich bestehende Schutzinfrastruktur versagt hätte.
Dass keine Täterschaft ausgemacht worden sei, sei in einem Fall ohne
Hinweise auf eine Täterschaft kein Nachweis für eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit des Heimatstaats.
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4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, zwei Brüder
des Beschwerdeführers seien im Kosovo verfolgt und deshalb als Flücht-
linge anerkannt worden. Obwohl er sie bei der BzP erwähnt habe, habe
das SEM deren Verfolgung und Status nicht erwähnt sowie das Dossier
des in der Schweiz lebenden Bruders nicht beigezogen. Damit habe das
SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht ver-
letzt. Die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die konne-
xen Akten beizuziehen, wobei auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu dieser Frage zu verweisen sei. Aus der angefochtenen
Verfügung gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Asylverfahrensakten ins-
besondere des Bruders E._______ beigezogen worden seien. Angesichts
der asylrelevanten Verfolgung von E._______ sei die Behauptung des
SEM, es bestehe kein Hinweis auf Schutzunwilligkeit der kosovarischen
Behörden, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe detailliert geschil-
dert, dass die Angehörigen seiner Familie von den Albanern als Spione und
Verräter bezeichnet worden seien. Des Weiteren habe das SEM die im
Jahr 2009 erfolgte Vorverfolgung nicht berücksichtigt. Der zentrale Punkt
der Gefährdung des Beschwerdeführers sei, dass er dem Aufgebot der
UCK, ihr beizutreten, keine Folge geleistet habe, was zur Folge habe, dass
ihm heute kein Schutz gewährt werde. Das SEM habe auch nicht erwähnt,
dass ihm von der für die Abklärung des Übergriffs zuständigen Polizei zur
Ausreise geraten worden sei. Diese Empfehlung belege den fehlenden
Schutzwillen der Behörden. Zudem habe der Beschwerdeführer geschil-
dert, dass er vom Oberstaatsanwalt von B._______ nicht ernstgenommen
worden sei. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da es die an-
gebliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet
habe. Es hätte darlegen müssen, weshalb der ihm drohende Mordanschlag
keine unmenschliche Behandlung sei. Die Zwischenverfügung vom 18. Juli
2017 werde ebenso angefochten, da das SEM zu Unrecht die Einsicht in
die mit dem rechtlichen Gehör zusammenhängenden Akten verweigert
habe. Es habe zu Unrecht den Inhalt der in der Botschaftsabklärung
schwarz markierten Stellen verschwiegen. Es hätte die Befragungsproto-
kolle und die geschwärzten Stellen auszugsweise offenlegen müssen. Ent-
gegen der Zusicherung des SEM seien die heimatlichen Behörden kontak-
tiert worden. Es sei verantwortungslos und willkürlich, dass die Behörden
kontaktiert worden seien, denen er vorwerfe, schutzunwillig zu sein. Es
wiege schwer, dass die Nachbarn kontaktiert worden seien, um den Sach-
verhalt abzuklären. Der Beschwerdeführer müsse davon ausgehen, dass
Nachbarn am Anschlag beteiligt seien oder darüber Bescheid wüssten.
Das SEM habe versucht, den Sachverhalt mittels Kontaktnahme mit den
mutmasslichen Verfolgern abzuklären.
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Das SEM habe Art. 7 AsylG dahingehend verletzt, dass es immer wieder
Zweifel an den Vorbringen einstreue. Dies illustriere eine gewisse Befan-
genheit der mit dem Dossier betrauten Sachbearbeiterin. Obwohl er den
Beweis erbracht habe, dass die Sicherheitsvorkehrungen am Haus erst
nach dem Anschlag angefertigt worden seien, habe das SEM ausgeführt,
dass die Ausführungen der Nachbarn davon abwichen, was ein Hinweis
darauf sei, dass diese dem Beschwerdeführer gegenüber negativ einge-
stellt seien. Das SEM verlange über die Glaubhaftmachung hinaus einen
Beweis, was unzulässig sei. Es gehe nicht an, dass nicht bewiesene Sach-
verhaltselemente als unglaubhaft beurteilt würden, zumal mittels einer Bot-
schaftsabklärung nicht die wahren Gefühle und Beweggründe von Nach-
barn und Behörden ermitteln werden könnten. Die Botschaftsabklärung
habe ergeben, dass zahlreiche Nachbarn falsche Angaben gemacht hät-
ten, was Rückschlüsse auf deren Einstellung gegenüber ihm zulasse. Es
sei offensichtlich, dass sich jede Person im Kosovo hüten würde, einer un-
bekannten Person, die Abklärungen im Auftrag ausländischer Behörden
durchführe, ihre wahre Abneigung gegenüber Nachbarn zu schildern. Einer
Fotografie des Hauses im Zeitpunkt des Mordanschlags sei zu entnehmen,
dass im damaligen Zeitpunkt die Ziegel entfernt worden seien, worauf er in
der Anhörung hingewiesen habe. Einem Schreiben von Herrn F._______
sei zu entnehmen, dass er im Wohnquartier des Beschwerdeführers mit
der Antipathie der Leute gegen ihn und den Beschwerdeführer konfrontiert
worden sei – es werde auch bestätigt, dass zum Zeitpunkt dessen Besuchs
im Kosovo das Gittertor, der Bewegungsmelder und die Fenster-Rollläden
noch nicht bestanden hätten.
Im Kosovo seien die Leute an der Macht, die den Beschwerdeführer zum
Beitritt in die UCK aufgefordert hätten. Diese betrachteten ihn als Verräter
und verabscheuten ihn. Es sei offensichtlich, dass der gegen ihn verübte
Mordanschlag eine gezielte Verfolgung aus politischen Gründen darstelle.
Der mangelnde Schutzwillen sei aus den mangelhaften Ermittlungen der
Polizei ersichtlich, was durch eine gefundene Patronenhülse belegt werde.
Nachdem zwei Jahre erfolglos ermittelt worden sei, sei offensichtlich, dass
die kosovarischen Behörden weder gewillt noch fähig seien, die Ermittlun-
gen zum Abschluss zu bringen. Der Beschwerdeführer sei von Ungarn in
den Kosovo zurückgekehrt, weil er aufgrund der Unterlagen, die er bei sich
gehabt habe, eine Ausschaffung nach Serbien befürchtet habe. Innerhalb
des Kosovos habe er keine Fluchtalternative. Es sei ein kleines Land, des-
sen gesamte Elite durch ein korruptes Netzwerk von ehemaligen UCK-Leu-
ten verbandelt sei. Da dem Beschwerdeführer von den Behörden zur Aus-
reise geraten worden sei, könne er in keinem anderen Landesteil sicher
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Seite 11
sein. Das SEM habe durch die mangelhafte Botschaftsabklärung objektive
Nachfluchtgründe geschaffen. Die «Vertrauensperson» habe offenbar di-
rekt mit den Verfolgern des Beschwerdeführers und den Behörden, die für
den fehlenden Schutz verantwortlich mache, Kontakt aufgenommen.
Dadurch habe sich seine Gefährdungslage zugespitzt. Sowohl Nachbarn
als auch Behörden seien nun erst recht gegen ihn eingestellt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Verfügung vom
30. November 2017 sei erklärt worden, weshalb die in der Zwischenverfü-
gung vom 18. Juli 2017 verneinte Offenlegungspflicht einzelner Stellen in
der Botschaftsauskunft weiterhin gelte. Gemäss Lehre und Praxis seien
nur Akten und Aktenteile der Einsichtnahme zu entziehen, die eine geheim-
haltungswürdigen Inhalt aufwiesen. In Bezug auf Abklärungsvorgehens-
weisen von Botschaftsmitarbeitern könne dies im Sinne eines Schutzes
des öffentlichen Interesses an einer funktionsfähigen Botschaft bezie-
hungsweise reibungslosen Abklärungstätigkeiten bedeuten. Die erste ge-
schwärzte Stelle der Botschaftsauskunft nehme Bezug auf eine weitere
grundsätzliche Abklärungsmöglichkeit, die zusammengefasst offengelegt
worden sei. Bei der zweiten Stelle handle es sich um Mutmassungen der
Polizei im Kosovo, die im Schutz der örtlichen Institution nicht zu publizie-
ren seien, was auch für die dritte geschwärzte Stelle gelte. Die vierte ge-
schwärzte Stelle könne offengelegt werden, da deckungsgleich mit dem
Rest des Satzes. Die restlichen Stellen beinhalteten Namen der in der Bot-
schaft oder im SEM tätigen Mitarbeitenden. In der Beschwerde werde kri-
tisiert, dass die Beiziehung des Dossiers des Bruders des Beschwerdefüh-
rers, E._______, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
sei. Das SEM habe in den Verfügungen den individuellen Sachverhalt sorg-
fältig geprüft, wofür auch die Botschaftsanfrage als Beleg gelte. Die Verfü-
gung habe sachgerecht angefochten werden können. Der Beschwerdefüh-
rer kritisiere, dass der Einfluss des Gesamtprofils der Familie auf den Be-
schwerdeführer durch die Beziehung des Dossiers seines Bruders besser
hätte abgeklärt werden müssen. Die Situation der Familie werde im Sach-
verhalt der angefochtenen Verfügung durchaus aufgeführt, indes habe der
Bruder ein individuelles «aktives politisches Profil» gehabt, was zum posi-
tiven Asylentscheid geführt habe. Zudem wolle der Bruder vor 2012 aus-
gereist sein, der Beschwerdeführer jedoch erst gegen Ende 2015, ohne
dass er damals eine Reflexverfolgung geltend gemacht hätte.
4.4 In der Stellungnahme zur Vernehmlassung wird geltend gemacht, es
sei offensichtlich, dass die vom SEM eingeräumten schweren Rechtsfehler
die Kassation der Verfügung zur Folge haben müssten. Erstmals in der
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Seite 12
Vernehmlassung weise das SEM darauf hin, dass eine weitere Abklärungs-
möglichkeit bestanden habe, was es bereits in den Zwischenverfügungen
hätte tun müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei weiterhin ver-
letzt, solange nicht offengelegt werde, welche Abklärungsmöglichkeit be-
stehe. Ein zentraler Punkt des Asylgesuchs betreffe die Frage des Schutz-
willens der kosovarischen Polizei. Es sei unseriös, wenn eine Behörde Mut-
massungen vornehme. Die Tatsache, dass die Botschaftsabklärung solche
Mutmassungen von Vertretern der Behörde enthalte, unterstreiche die
Problematik des fehlenden Schutzwillens. Es gehe nicht an, Mutmassun-
gen nicht offenzulegen und zu behaupten, man habe sich beim Entscheid
nicht davon leiten lassen, da dies nicht möglich sei. Sämtliche Informatio-
nen prägten die Entscheidfindung und es sei offensichtlich, dass die Bear-
beitung des Dossiers nach der Aufhebung der Verfügung von einer ande-
ren Person vorgenommen werden müsse. Es sei problematisch, dass die
Namen der im Kosovo tätigen Personen nicht offengelegt würden, da die
Botschaftsantwort zu einem wesentlichen Teil auf Mutmassungen und de-
ren schriftlicher Wiedergabe beruhe. Es sei ein zentrales Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass er und seine Familie aufgrund ihrer politischen
Positionierung Probleme erlitten habe. Auch er sei Opfer einer massiven
Vorverfolgung gewesen und der fehlende Schutzwille der Polizei sei eines
der Hauptelemente der vorliegenden Verfolgung. Es sei aktenwidrig, dass
der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe.
5.
5.1 In der Beschwerde werden zahlreiche formelle Rügen hinsichtlich der
teilweise verweigerten Akteneinsicht sowie der Sachverhaltsfeststellung
erhoben und in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an das SEM
zur Neubeurteilung beantragt.
5.2
5.2.1 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bezieht
sich nach dem Wortlaut lediglich auf die als Beweismittel dienenden Akten.
Dies bedeutet hingegen nicht, dass sich das Einsichtsrecht ausschliesslich
auf Aktenstücke – oder Teile davon – beschränkt, die im konkreten Verfah-
ren tatsächlich als Beweismittel herangezogen worden sind (vgl. BVGE
2013/23 E. 6.4.1). Eine derartige Interpretation hätte zur Folge, dass es im
Belieben der verfügenden Behörde stünde, gewisse Dokumente oder Teile
davon dem Einsichtsrecht dadurch zu entziehen, dass sie sich in ihrem
Entscheid nicht darauf stützen würde. Unter das Einsichtsrecht von
Art. 26 ff. VwVG fallen demnach sämtliche Aktenstücke, die grundsätzlich
geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen
D-140/2018
Seite 13
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a). Eine Botschaftsanfrage und die
entsprechende Auskunft der Botschaft stellen eine Einheit in dem Sinne
dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fragen als auch
die Antworten der schweizerischen Vertretung beinhaltet. Es handelt sich
bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unter-
stehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c).
Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rah-
men von Art. 27 VwVG in Frage.
5.2.2 Art. 28 VwVG findet erst dann Anwendung, wenn überwiegende öf-
fentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27
VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen: Die Kenntnisgabe des wesent-
lichen Inhaltes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffent-
liche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann nach
Art. 28 VwVG schriftlich erfolgen, indem der Partei eine Zusammenfassung
des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt und ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b). Die Zu-
sammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwen-
det werden soll, genügt den genannten Anforderungen, wenn einerseits
eine weniger weitgehende Massnahme, wie die Abdeckung einzelner
Passagen, überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde
oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der we-
sentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen wer-
den kann (vgl. das Urteil des BVGer F-4110/2015 vom 1. Februar 2018
E. 3.3). Die (teilweise) Verweigerung der Einsichtnahme in ein dem Akten-
einsichtsrecht unterliegendes Aktenstück muss zudem verhältnismässig
sein (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG), weshalb stets der mildeste Eingriff zu wäh-
len ist. Die Einsicht muss soweit gewährt werden, als es ohne Preisgabe
der zu schützenden Interessen möglich ist (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kom-
mentar, Rz. 6 f. zu Art. 27).
5.2.3 Das SEM hat auf dem Antwortschreiben der Botschaft vom 2. Sep-
tember 2016 verschiedene Stellen eingeschwärzt und dem Beschwerde-
führer zwei Versionen zugestellt sowie ihm das Recht zur Stellungnahme
eingeräumt. In der Vernehmlassung machte es weitere Angaben zum In-
halt des Antwortschreibens. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass
im vorliegenden Fall kein Anlass bestand, die Stelle einzuschwärzen, an
der die Botschaft angibt, welche weitere Abklärungsmöglichkeit ihr zur Ver-
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Seite 14
fügung stehen würde, da es um die Einsichtnahme in ein öffentlich zugäng-
liches Register geht, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Be-
kanntgabe dieser Abklärungsmöglichkeit Abklärungen in künftigen Asylver-
fahren erschwert oder verunmöglicht werden könnten. Ebenso wenig be-
steht ein Geheimhaltungsinteresse an den Vermutungen und Gedanken-
gängen kosovarischer Polizisten, zumal den Akten nicht entnommen wer-
den kann, dass in Richtung der geäusserten Vermutungen Ermittlungen
geführt werden, welche potentiell durch deren Bekanntgabe behindert wer-
den könnten.
5.2.4 Die Erklärungen des SEM, weshalb es die Offenlegung der Bot-
schaftsantwort teilweise verweigerte, überzeugen demnach nicht. Vor dem
Grundsatz des Akteneinsichtsrechts ist im Übrigen auch nicht von Bedeu-
tung, ob der Beschwerdeführer sich über den Inhalt der Abklärungsergeb-
nisse ein Bild machen konnte und inwieweit die Ergebnisse der Botschafts-
abklärung tatsächlich in den angefochtenen Entscheid eingeflossen sind
(vgl. dazu E. 5.2.1 und E. 5.2.2).
5.2.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das
SEM mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 die Gewährung der Ein-
sicht in die Befragungsprotokolle hingegen zu Recht verweigert, da dies im
Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung lag
(vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der Beschwerdeführer konnte ohne Wei-
teres zu den offengelegten Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung
nehmen, ohne dass ihm die bisher gegenüber dem SEM gemachten Aus-
sagen zugestellt wurden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das SEM
sich weigerte, dem Beschwerdeführer seine Folgerungen aus der Bot-
schaftsantwort mitzuteilen. Abgesehen davon, dass sich das SEM im da-
maligen Zeitpunkt noch kein abschliessendes Bild über den Fall des Be-
schwerdeführers machen konnte und durfte, handelt es sich bei der beab-
sichtigten rechtlichen Würdigung von Beweismitteln um einen Vorgang, der
von der Behörde nicht vor Abschluss des Verfahrens mitzuteilen ist und zu
dem kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht.
5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht durch die Abdeckung einer Abklä-
rungsmöglichkeit der Botschaft und von Mutmassungen/Gedankengängen
kosovarischer Polizisten verletzt und im vorliegenden Fall damit auch den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
D-140/2018
Seite 15
5.3
5.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand
eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
5.3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gerügt, das SEM habe die Asylverfahrensak-
ten der beiden in der Schweiz beziehungsweise Frankreich als Flüchtlinge
anerkannten Brüder des Beschwerdeführers nicht beigezogen, obwohl
dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig gewesen wäre.
Das SEM führt in der Vernehmlassung dazu aus, der Beschwerdeführer
habe nicht explizit geltend gemacht, von einer Reflexverfolgung betroffen
gewesen zu sein. Diese Sichtweise ist entgegen der in der Beschwerde
und der Stellungnahme vertretenen Ansicht vertretbar. Der Beschwerde-
führer hat indessen mehrfach darauf hingewiesen, dass seine ganze Fa-
milie im Kosovo einen schlechten Ruf gehabt habe und ausgegrenzt sowie
angefeindet worden sei. Das SEM erachtet die Angaben des Beschwerde-
führers zum Verhältnis zu den Nachbarn indessen als nicht überzeugend
und geht davon aus, diese seien der Familie des Beschwerdeführers ge-
genüber nicht feindselig eingestellt gewesen. Die Botschaftsantwort ver-
mittelt in der Tat nicht den Eindruck, als hätten die Nachbarn den Be-
schwerdeführer und seine Familie in ein schlechtes Licht rücken wollen.
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Darstellung der Nachbarn, wo-
nach das Gitter an der Türe schon längere Zeit vor dem Anschlag ange-
bracht worden sei, unzutreffend ist. Dies einerseits deshalb, weil die Nach-
barn auch gesagt haben, man habe nie etwas von Schwierigkeiten der Kin-
der des Vaters des Beschwerdeführers gehört, was angesichts dessen,
dass zwei Brüdern des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungs-
weise in Frankreich Asyl gewährt wurde, zumindest erstaunt. Andererseits
wird im Schreiben von Herrn F._______ vom 18. Dezember 2017, der den
Beschwerdeführer im April 2013 und im Sommer 2015 im Kosovo besucht
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habe, ausgeführt, die Menschen dort seien ihm gegenüber grundsätzlich
freundlich und neugierig aufgetreten, im Quartier des Beschwerdeführers
sei er hingegen kaum oder gar nicht gegrüsst worden und habe Antipathie
verspürt. Nachbarn seien in ihre Häuser verschwunden, wenn er zusam-
men mit dem Beschwerdeführer des Weges gekommen sei. Er könne be-
stätigen, dass der Beschwerdeführer sich zuhause nicht wohl gefühlt habe
und abends nie ausgegangen sei. Das SEM hätte aufgrund der konkreten
Umstände mithin durchaus Anlass gehabt, abzuklären, inwiefern die Asyl-
verfahrensakten des in der Schweiz lebenden Bruders Rückschlüsse auf
die Situation der Familie im Allgemeinen und auf diejenige des Beschwer-
deführers im Speziellen zulassen. In dieser Hinsicht kann der rechtserheb-
liche Sachverhalt daher nicht als hinreichend erstellt erachtet werden.
5.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutsch-
land gemäss eigenen Angaben längere Zeit im Gefängnis gewesen ist.
Laut den Angaben der Kantonspolizei C._______ besteht gegen ihn ein
internationaler Haftbefehl, da in Deutschland eine mehrjährige Haftstrafe
gegen ihn offen sei. Die deutschen Behörden verzichteten indessen offen-
bar auf die Stellung eines Auslieferungsbegehrens (vgl. SEM-act. A19/1
und A29/1). Der Beschwerdeführer selbst wurde vom SEM nie gefragt,
weshalb er in Deutschland im Gefängnis gewesen sei, und es wurde nicht
abgeklärt, aufgrund welcher Straftaten er verurteilt worden war. Aufgrund
der derzeitigen Aktenlage kann somit weder ausgeschlossen noch davon
ausgehen werden, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland offen-
bar begangenen Straftaten einen Zusammenhang mit dem auf ihn im Ko-
sovo verübten Anschlag – es ist offen, ob es sich dabei um einen Mordan-
schlag auf oder eine Warnung an den Beschwerdeführer handelt und in
welchem Zusammenhang die Tat steht – aufweisen. In der Anhörung deu-
tete der Beschwerdeführer zudem an, er habe Vermutungen bezüglich der
Täterschaft, könne aber keine Namen nennen. Es ist vor diesem Hinter-
grund durchaus denkbar, dass ein Zusammenhang zwischen den vom Be-
schwerdeführer in Deutschland begangenen Straftaten und den im Kosovo
auf sein Haus abgegebenen Schüssen steht. In diesem Fall wäre denn al-
lenfalls auch erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer weder gegenüber
der kosovarischen Polizei noch gegenüber den schweizerischen Asylbe-
hörden nähere Angaben über eine mögliche Täterschaft machen wollte be-
ziehungsweise machen will. Auch in diesem Punkt ist der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.
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Seite 17
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – ange-
sichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon,
ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergeb-
nis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen
aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur mög-
lich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist,
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung neh-
men kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.3 Eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel auf Beschwerde-
ebene fällt vorliegend nicht in Betracht, da sich in sachverhaltlicher Hinsicht
ohnehin weitere Abklärungen als notwendig erweisen und die Entscheid-
reife nicht mit vertretbaren Aufwand durch das Bundesverwaltungsgericht
hergestellt werden kann.
6.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 beantragt wird. Die ange-
fochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache im Sinne der nach-
folgenden Erwägungen zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10
E. 7.1)
6.5 Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren dem Beschwer-
deführer die Botschaftsantwort mit Ausnahme der Hinweise auf an den Ab-
klärungen beteiligten Personen offenzulegen und ihm dazu ergänzend das
rechtliche Gehör zu gewähren haben. Zur ergänzenden Abklärung des fa-
miliären Hintergrunds wird es die Asylakten des in der Schweiz lebenden
Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen und zu beurteilen haben,
welche Rückschlüsse daraus auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
geschlossen werden können. Ob der Beschwerdeführer aufzufordern sein
wird, ergänzende Informationen bezüglich der Asylvorbringen seines in
Frankreich lebenden Bruders zu beschaffen, dürfte sich nach Beiziehung
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der Akten des in der Schweiz lebenden Bruders beurteilen lassen. Das
SEM wird zudem den Hintergrund der in Deutschland erfolgten Verurtei-
lung des Beschwerdeführers auszuleuchten haben, in dem es den Be-
schwerdeführer dazu entweder befragt und/oder auffordert, entsprechende
Unterlagen beizubringen, und/oder bei den deutschen Behörden Erkundi-
gungen einholt. Nachdem der rechtserbliche Sachverhalt – soweit möglich
– erstellt sein wird, wird das SEM erneut über die Sache zu befinden ha-
ben.
6.6 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen und Anträgen des Beschwerdeführers. Das SEM ist
indessen darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers auf
eine mögliche Befangenheit der das Verfahren bisher führenden Fachspe-
zialistin hingewiesen und geltend gemacht wird, dass nach der Aufhebung
und der Rückweisung an das SEM die Bearbeitung des Verfahrens von
einer anderen Person erfolgen müsse. Es empfiehlt sich, zeitnah über die-
sen Antrag zu befinden. Im Übrigen würde es am Beschwerdeführer liegen,
bei der zuständigen Stelle – das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu-
ständig für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende
des SEM – allfällige Ausstandsgründe mit einem formellen Begehren gel-
tend zu machen, sollte er mit einem abschlägigen Entscheid des SEM nicht
einverstanden sein.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegen-
standslos geworden.
8.
Dem im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführer ist ange-
sichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen.
Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
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von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. November 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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