B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1402/2015
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kosovo albani-
scher Ethnie – am 22. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum des BFM (heute: SEM) in Kreuzlingen um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nachsuchte,
dass gemäss Aktenlage zusammen mit dem Beschwerdeführer auch des-
sen Onkel mütterlicherseits, B._______ (N …), mit seiner Ehefrau und ih-
ren beiden Kindern Asylgesuche einreichten,
dass am folgenden Tag vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten hatte (illegale Einreise nach
Ungarn verzeichnet per 13. Dezember 2014 in Kelebia [ein ungarischer
Grenzort gegenüber der serbischen Stadt Subotica]),
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 6. Januar 2015 zu seiner Per-
son, zu seinem Reiseweg und summarische zu seinen Gesuchsgründen
befragt wurde (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei angab, er stamme aus der Hauptstadt Prishtina, wo weiterhin
seine (…[gesamte Familie]) wohnhaft seien,
dass er seine Heimat verlassen habe, weil er seine dortige Situation nicht
mehr ertragen habe, zumal er die Mittelschule habe abbrechen müssen um
arbeiten zu gehen, um damit die grosse Familie (…) zu unterhalten, und es
auch Probleme mit dem Vater gegeben habe,
dass er sich ausserdem in eine bereits verlobte Frau verliebt habe und er
deswegen Probleme mit deren Verlobten bekommen habe, weshalb er im
Jahr vor seiner Ausreise nicht mehr habe zuhause wohnen können, son-
dern er sich bei verschiedenen Verwandten habe aufhalten müssen,
dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat am 13. oder
14. Dezember 2014 verlassen, indem er per Reisebus von Prishtina nach
Belgrad und von dort mit dem Taxi nach Subotica an die serbisch-ungari-
sche Grenze gereist sei, von wo er zu Fuss mit Hilfe eines Schleppers die
Grenze zu überschritten habe,
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dass sie jedoch an der Grenze von den ungarischen Behörden erwischt
worden seien, worauf man ihm seine Fingerabdrücke abgenommen habe,
man ihn aber am nächsten Tag wieder habe gehen lassen,
dass er im Anschluss daran seinen Schlepper kontaktiert habe, von wel-
chem er am 20. Dezember 2014 in die Schweiz gebracht worden sei, nach
Vallorbe, wo er per Zufall seinen Onkel B._______ und dessen Familie an-
getroffen habe,
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr
nach Ungarn aussprach und diesbezüglich geltend machte, sein Ziel sei
die Schweiz gewesen und in Ungarn, wo man ihn erwischt habe, habe er
kein Asylgesuch gestellt,
dass das SEM am 16. Januar 2015 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass dem SEM in der Folge von der zuständigen ungarischen Dublin-Be-
hörde am 16. Februar 2015 mitgeteilt wurde, entgegen dem Ersuchen um
Aufnahme (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) akzeptiere Ungarn eine
Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die
Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO,
dass von der ungarischen Dublin-Behörde dazu erläuternd ausgeführt
wurde, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 14. Dezember 2014 ei-
nen Asylantrag gestellt, er sei jedoch schon kurz darauf verschwunden,
weshalb sein Asylverfahren am 3. Februar 2015 beendet worden sei,
dass das SEM am Tag nach Eingang dieser Erklärung – mit Verfügung vom
17. Februar 2015 (eröffnet am 26. Februar 2015) – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn anordnete (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Thurgau mit dem Vollzug
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der Wegweisung beauftragte, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzu-
ges für höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft anordnete, den Kanton Thur-
gau mit dem Vollzug der Haft beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. auch dazu im Einzelnen die Akten),
dass gemäss Aktenlage das SEM schon am 31. Januar 2015 einen ent-
sprechenden Entscheid auch im Falle des Onkels des Beschwerdeführers
und seiner Familie erlassen hatte, wobei dieser Nichteintretensentscheid
unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer gegen den ihn betreffenden Nichteintretens-
entscheid mit Eingabe vom 3. März 2015 Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten, teilweise vorge-
druckten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragt,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht, und zudem um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das
BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimat-
staates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung namentlich geltend
macht, er habe in Ungarn gar kein Asylgesuch eingereicht, respektive dort
gar kein ein Asylgesuch einreichen wollen, zumal er sich dort bloss im Tran-
sit auf seinem Weg in die Schweiz befunden habe,
dass er sein Ziel den ungarischen Behörden genannt habe, ihm jedoch
nach seiner Ergreifung durch die Polizei mit Gefängnis gedroht worden sei
und man ihm seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen habe, und
zwar nur deshalb, weil die ungarischen Behörden für jedes Gesuch von der
UNESCO Geld erhalten würden,
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dass vor diesem Hintergrund nicht von einer rechtsgültigen Gesuchseinrei-
chung in Ungarn ausgegangen werden dürfe, sondern nur sein Gesuch in
der Schweiz relevant sei,
dass er sodann gegen eine Überstellung nach Ungarn einwendet, dieser
Staat habe seine Verantwortung für ihn nur wegen des eigenen Gewinns
respektive des Geldes akzeptiert, welches er für Asylsuchende erhalte, der
ungarische Staat wolle ihm aber nicht wirklich helfen,
dass er vor diesem Hintergrund sowie der Menschenrechte und internatio-
nalen Verträge um eine Chance in der Schweiz ersuche,
dass die vorinstanzlichen Akten (vorab per Telefax) am 4. März 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das
VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG) womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
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und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.
111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Daten-
bank am 13. Dezember 2014 in Ungarn wegen illegaler Einreise registriert
worden ist und er gemäss Erklärung der zuständigen ungarischen Dublin-
Behörde am nächsten Tag in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO – Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
was von Ungarn im Rahmen der Erklärung vom 16. Februar 2015 betref-
fend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers anerkannt worden ist,
dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund
der massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht überzeu-
gen können,
dass der Beschwerdeführer zwar einwendet, er habe in Ungarn gar kein
Asylgesuch eingereicht, respektive dort gar kein ein Asylgesuch einreichen
wollen, zumal die Schweiz sein Reiseziel gewesen sei,
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dass ihm in dieser Hinsicht jedoch entgegenzuhalten ist, dass es nicht die
Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen
Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass aufgrund der diesbezüglichen Erklärung vonseiten der ungarischen
Dublin-Behörde kein Zweifel daran bestehen kann, dass er in Ungarn nicht
nur wegen illegaler Einreise registriert worden ist, sondern er dort auch ei-
nen Asylantrag gestellt hat, in diesem Zusammenhang aber anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdeführer in seinen anderslautenden Ausführun-
gen namentlich verkennt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staa-
tes die Frage nach einer vorgängigen Asylantragstellung keineswegs al-
leine ausschlaggeben ist, sondern bereits seine aktenkundig illegale Ein-
reise nach Ungarn die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates be-
gründet hat (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-
VO),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Ungarn einwen-
det, die ungarischen Behörden würden sich für sein Asylgesuch nicht inte-
ressieren, womit er sich – bei wohlwollender Auslegung – auf ein angeblich
mangelhaftes Asylsystem beruft,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland spre-
chen würden,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Ungarn
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Ungarn nach Auffassung des Ge-
richts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätz-
lich nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
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Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwer-
deführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass das ungarische Asylsystem zwar in der Vergangenheit zu Klagen An-
lass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2093 vom
9. Oktober 2013), das SEM jedoch in seinen Erwägungen zu Recht auf
seither umgesetzte Verbesserungen sowohl in rechtlicher als auch organi-
satorischer Hinsicht verweist, und dabei namentlich auf den Umstand, dass
mittlerweile im Falle von Dublin-Rückkehrern der Zugang zum ungarischen
Asylverfahren gewährleistet sei,
dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in
seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (REPORT BY NILS
MUIŽNIEKS, COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE,
FOLLOWING HIS VISIT TO HUNGARY FROM 1 TO 4 July 2014) festgestellt hat,
dass sich die Verhältnisse seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hät-
ten (vgl. Rz. 152 ff.), wobei allerdings weiterhin relativ viele Asylsuchende
in Asylhaftzentren untergebracht würden (vgl. Rz. 155 ff.),
dass zwar gemäss übereinstimmenden Presseberichten im Verlauf der
letzten Monate überdurchschnittlich viele Staatsangehörige des Kosovo al-
banischer Ethnie von den ungarischen Behörden an der Grenze angehal-
ten wurden, welche ohne entsprechende Reisepapiere von Serbien nach
Ungarn einreisten, soweit ersichtlich nicht mit dem Ziel eines Verbleibs in
diesem Land, sondern nur, um von dort in Richtung Westeuropa weiterzu-
reisen,
dass sich jedoch aus diesen Bewegungen bis dahin für das ungarische
Asylsystem soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergeben
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hat, zumal Ungarn von der genannten Personengruppe gemäss den er-
wähnten Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird,
wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer
Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach
Serbien zu entgehen,
dass weder diese Umstände noch die Beschwerdevorbringen dafür spre-
chen, der Beschwerdeführer würde in Ungarn keinen Zugang zu einem or-
dentlichen Asylverfahren finden,
dass aufgrund der Akten vielmehr davon ausgegangen werden darf, der
junge und gesunde Beschwerdeführer, welcher nicht der Gruppe der be-
sonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach seiner Über-
stellung nach Ungarn durchaus gegenüber den dort zuständigen Behörden
seine Rechte wahrnehmen und Vorort werde ihm auch eine hinreichende
Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt,
dass nach dem Gesagten Ungarn für die Behandlung des Asylantrages
des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe
für einen Selbsteintritt auf sein Gesuch in Anwendung der Ermessensklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4
Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt-
finden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist –
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: