B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1403/2015
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…) (Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren (…) (Beschwerdeführerin),
C._______, geboren (…) (Beschwerdeführer 2),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (…).
D-1403/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Türken mit letztem Wohnsitz in
D._______, verliessen Mazedonien am 22. November 2014 und gelangten
am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Dezember 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer 1, er
habe seine Heimat nur wegen seines Sohnes verlassen, der sich bei einem
Sturz schwer an der Wirbelsäule verletzt habe. Seit neun Jahren werde
sein Sohn in Mazedonien ärztlich behandelt, die Ärzte hätten aber zu wenig
gute medizinische Geräte. Er selber leide an Diabetes. Die Beschwerde-
führerin gab an, sie habe in der Heimat keine Probleme gehabt und sei nur
wegen den gesundheitlichen Problemen ihres Sohnes in die Schweiz ge-
kommen. Er benötige Therapie und müsse untersucht werden. Die Be-
schwerdeführerin gab zwei Belege über die medizinische Behandlung ih-
res Sohnes ab (act. A6 Ziffn. 1 u. 2). Der Beschwerdeführer 2 sagte mit
Hilfe seines bei der Befragung anwesenden Vaters, er habe am 5. Septem-
ber 2005 einen Unfall erlitten. Er habe weder mit den heimatlichen Behör-
den noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Er benötige Hilfe und müsse
hier ins Spital gehen.
A.c Am 22. Dezember 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen
geltend, sein Sohn sei seit neun Jahren krank und seine finanziellen Mittel
seien aufgebraucht. Sein Sohn sei in Mazedonien nicht geheilt worden und
er hoffe, ihm könne hier besser geholfen werden. Sein Sohn sei beim Spie-
len auf den Kopf gefallen und habe sich schwer verletzt. Er sei gelähmt und
habe im Spital nicht gut versorgt werden können. Erst später habe man ihn
nach Skopje verlegt. Nach dreieinhalb Monaten Spitalauf-enthalt habe er
nach Hause zurückkehren können. Er nehme regelmässig Medikamente
ein und habe auch Spritzen erhalten. In all den Jahren hätten seine Frau
und er ihn gepflegt. Sein Sohn benötige Physiotherapie, dies könnte ihm
möglicherweise helfen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie suchten Hilfe
für ihren Sohn. Er sei hilflos und bedürfe engmaschiger Betreuung. Sie
hoffe, er erhalte in der Schweiz die benötigte Therapie.
A.d Das SEM ersuchte die E._______ am 23. Dezember 2014 um die Er-
stellung eines Berichts zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers 2.
D-1403/2015
Seite 3
A.e Die E._______ übermittelte dem SEM am 16. Januar 2015 einen ärzt-
lichen Bericht mit Kostengutsprachegesuch für einen stationären Aufent-
halt des Beschwerdeführers 2. In der Folge wurden weitere ärztliche Be-
richte vom 2. und 23. Februar 2015 eingereicht.
B.
Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2015 trat das
SEM auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 3. März 2015 um Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Es sei festzustellen, dass die-
ser nicht zumutbar sei, und ihr Verbleib in der Schweiz sei nach den Regeln
der vorläufigen Aufnahme zu gestalten. Im Sinne einer vorsorglichen Mas-
snahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Entscheid zu unterlassen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungs-
weise Prozessführung gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM. Zudem stellte er fest, der Antrag, die zuständigen Behörden
seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland
weiterzuleiten, sei gestützt auf Art. 97 Abs. Abs. 2 AsylG unzulässig.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
F.a Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführenden am 1. April
2015 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihnen die Mög-
lichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (Frist: 16. April 2015).
F.b Die Beschwerdeführenden ersuchten am 14. April 2015 um Fristerstre-
ckung bis zum 16. Mai 2015, da ärztliche Untersuchungen noch abge-
schlossen werden müssten. Der Instruktionsrichter entsprach diesem Ge-
such am 20. April 2015.
D-1403/2015
Seite 4
F.c Am 9. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine weitere
Fristerstreckung, um den Abschluss einer medizinischen Untersuchung ab-
warten zu können. Der Instruktionsrichter erstreckte die Frist am 13. Mai
2015 bis zum 26. Mai 2015.
F.d Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 beantragten die Beschwerdeführen-
den eine weitere Fristerstreckung, die vom Instruktionsrichter unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG am 26. Mai 2015 abgewiesen wurde.
G.
Mit einem als "Gesuch um Verlängerung des Aufenthalts als Asylsu-
chende" bezeichneter Eingabe vom 7. September 2015 übermittelten die
Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Berichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-1403/2015
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 ist, soweit auf das Asylge-
such nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1
und 2 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf
der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Somit richtet sich die vor-
liegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden
somit insbesondere die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung
zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG [SR
142.20]).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer 2 gemäss den eingereichten Arztberichten an einer inkompletten
Tetraplegie leide, infolge derer er drei Monate lang in einer Klinik in Skopje
behandelt worden sei. Nach dem erlittenen Trauma seien aufgrund einer
respiratorischen Insuffizienz und einer Lungenentzündung eine dilatative
Tracheotomie und eine PEG-Einlage erfolgt. Er habe nicht mehr über die
oberen Atemwege atmen können, weshalb eine Kanüle eingesetzt worden
sei. Dies beeinträchtige seine Lebensqualität. Ziel der E._______ sei es
gewesen, durch eine gezielte Übung der oberen Atemwege die Entfernung
der Kanüle zu ermöglichen. Um dies zu erreichen, habe der Beschwerde-
führer 2 während mehreren Wochen einer interprofessionellen Behandlung
unterstanden. Therapieschwerpunkt sei das Schlafapnoesyndrom gewe-
sen, das dazu geführt habe, dass eine Maskenbeatmung und eine Deka-
nülierung hätten getestet werden können. Des Weiteren habe er einer fach-
ärztlichen, pneumologischen Betreuung unterstanden. Pflegerische Mass-
nahmen, die für die Atmung und das Sekretmanagement während der Ka-
nülenentwöhnung lebenswichtig seien, müssten durch entsprechende La-
gerungen und Manöver zur Sekretmobilisation durch Fachpersonen durch-
geführt werden. Für ihn habe gemäss letztem Arztbericht ein besserer Roll-
stuhl organisiert werden können. Die intensive Behandlung, die Kanülen-
entwöhnung, Sprechtraining und Atemtraining mit Logopädie sowie Physi-
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Seite 6
otherapie beinhaltet habe, habe erfolgreich abgeschlossen werden kön-
nen. In der letzten Phase der Behandlung seien die Beschwerdeführenden
über Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung der Atemhilfsmuskulatur in-
struiert worden. Durch einen stufenweisen Aufbau der Atemumstellung
habe erreicht werden können, dass die Stimme des Beschwerdeführers 2
deutlicher und kräftiger geworden sei. Gemäss einer neuropsychologi-
schen Untersuchung bestehe bei ihm eine unterdurchschnittliche Leistung
in den Bereichen verbales Lernen/Gedächtnis, Rechnen, Gestaltwahrneh-
mung und kognitive Steuerung. Den Mängeln könne entgegengetreten
werden, wenn er die Möglichkeit habe, mit jemandem aktiv zu sein. Leider
habe keine erfolgreiche Dekanülierung durchgeführt werden können. Die
Ärzte seien zum Schluss gelangt, die Sättigung im Blut liege bei geschlos-
sener Kanüle zu tief. Die Maskenbeatmung sei nicht erfolgreich gewesen,
da sie für die Beschwerdeführenden, die Nachtwache halten müssten, eine
enorme Belastung darstelle. Ihr Sohn habe unter der Maske auch nicht gut
schlafen können. Er sei nun nachts weiterhin auf die Kanüle angewiesen,
tagsüber könne er aber über die oberen Atemwege atmen. Zudem sei die
alte durch eine modernere Kanüle ersetzt worden. Die Beschwerdeführen-
den seien hinsichtlich Pflege und Auswechseln derselben instruiert wor-
den. Ziel der E._______ sei es auch, die Beschwerdeführenden in der Be-
handlung und speziellen Lagerung ihres Sohnes zu instruieren. Eine spe-
zielle Matratze sei dazu nicht notwendig. Es habe eine Tetraschlinge ange-
fertigt werden können, damit er bei den täglichen Aktivitäten besser Ge-
genstände halten könne. Es seien rückenschonende Transfertechniken
vermittelt worden und der Beschwerdeführer 2 habe ein Rutschbrett erhal-
ten, um diese durchzuführen.
4.1.2 Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers 2 sei im Hei-
matstaat verfügbar und der Zugang dazu werde ihm nicht aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründen verweigert, was die eingereichten Doku-
mente belegten. Er verfüge über eine Krankenversicherung, die einen Teil
der Kosten übernehme, er erhalte eine kleine Invalidenrente und könne
gemäss Aussagen seines Vaters ab seinem 26. Lebensjahr mit einem wei-
teren staatlichen Unterstützungsbeitrag rechnen.
4.1.3 Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 nun tagsüber ohne
Kanüle leben könne, sei seine Lebensqualität gestiegen. Seine Eltern
seien durch die Instruktion der Wartung der Kanüle in der Lage, dies ohne
Beizug von Fachpersonal durchzuführen. Gemäss der zuständigen Fach-
ärztin gebe es keine Garantie, dass der Beschwerdeführer 2 zukünftig
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Seite 7
nachts ohne Kanüle auskommen könne, weshalb weitere medizinische Be-
handlungen auch in Mazedonien durchgeführt werden könnten. Den Be-
schwerdeführenden sei es zuzutrauen, eine Fachperson zu organisieren,
die den Beschwerdeführer 2 hinsichtlich seiner unterdurchschnittlichen
Leistungen in den genannten Bereichen unterstützen könne. Die ihnen ver-
mittelte Betreuungs-Technik sei für die ganze Familie von Vorteil. Durch
diese Instruktion seien die Eltern geschult und könnten bei Ausfall einer
Fachkraft ihren Sohn betreuen.
4.1.4 In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
2 sei auf Art. 83 Abs. 4 AuG hinzuweisen, der eine restriktiv auszulegende
Ausnahmebestimmung sei. Eine Wegweisung könne nicht verhindert wer-
den, weil die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in
der Schweiz einem höheren, im Heimatland nicht zur Verfügung stehenden
Standard entspreche. Gemäss den Kenntnissen des SEM stehe fest, dass
die medizinische Versorgung im vorliegenden Fall in Mazedonien gewähr-
leistet sei. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen, die durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei
der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der
Rückkehr gewährt werden könne.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts sei von einer konkreten Gefährdung auch dann
auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr ins Heimatland die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte (BVGE
2011/24). Das Fehlen einer medizinischen Behandlung müsse zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands führen, damit von einer Unzumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen
werden könne. Der Beschwerdeführer 2 sei seit einem Unfall schwer be-
hindert und benötige einen Rollstuhl in Spezialanfertigung. Auf einen Elekt-
rorollstuhl sei verzichtet worden, da in Mazedonien keine Ersatzteile vor-
handen seien. Er brauche Sprech- und Atemtraining und Physiotherapie,
damit er nicht mehr auf die Kanüle angewiesen sei. Da die Maskenbeat-
mung für die Eltern eine schwere Belastung wäre und die Maske in Maze-
donien nicht gewartet werden könnte, sei auf eine Umstellung verzichtet
worden. Nach den vielen Jahren der Lähmung bestünden viele Kontraktu-
ren. Ohne regelmässige therapeutische Massnahmen würden die Hände
schnell anschwellen. Eine Implantation einer Liosresalpumpe wäre von
Vorteil, das "know how" der Nachsorge sei aber in Mazedonien nicht vor-
D-1403/2015
Seite 8
handen. Es müsse eine hochfrequente Therapie weitergeführt werden, da-
mit es nicht zur Zunahme der Weichteileschwellung, einer Verstärkung des
Muskeltonus oder einer Reduktion der Gelenkbeweglichkeit komme. Im
Arztbericht werde darauf hingewiesen, dass die Betreuung des Beschwer-
deführers 2 nicht mehr gewährleistet wäre, sollte seinem Vater gesundheit-
lich etwas zustossen. Die Klinik in Ohrid sei kein Zentrum für Querschnitt-
gelähmte, wie es vom Beschwerdeführer 2 benötigt würde. In der
E._______ sei auf verschiedene lebensverbessernde Therapiemöglichkei-
ten verzichtet worden, da die Begleitung und Nachbehandlung in Mazedo-
nien nicht möglich wäre. Mindestens einmal jährlich wäre eine Kurzhospi-
talisation in einer Spezialklinik notwendig. Der Beschwerdeführer 2 habe in
Mazedonien nie Zugang zu einer medizinischen Betreuung gehabt, die ihm
ein würdiges Leben ermöglicht hätte. Diese sei extrem eingeschränkt und
bei einer Rückkehr könnte eine adäquate Behandlung nicht weitergeführt
werden. Die gesamte Betreuung würde von den Eltern abhängen und wäre
minimal.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die finanzi-
elle Unterstützung von spezialisierten Gesundheitsleistungen in Mazedo-
nien ungenügend sei. Der Zugang zu einer angemessenen und menschen-
würdigen Betreuung von behinderten Menschen sei beschränkt und in
schweren Fällen nicht gewährleistet (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5748/2012 vom 21. Oktober 2014). Bei einer Rückkehr nach Ma-
zedonien wäre eine menschenwürdige Existenz des Beschwerdeführers 2
nicht gewährleistet.
4.3 In der Eingabe vom 7. September 2015 wird ausgeführt, der Beschwer-
deführer 1 habe einen Leistenbruch erlitten, weshalb er sich vor-überge-
hend nicht um seinen Sohn habe kümmern können. Der Beschwerdeführer
2 sei deshalb einen Monat lang in der Klinik F._______ gewesen, wo er
Therapien erhalten und Fortschritte gemacht habe. Eine Untersuchung
habe ergeben, dass auch er einen Leistenbruch erlitten habe, der operiert
werden müsste. Bis zu einem Beschwerdeentscheid könne die Operation
aber nicht durchgeführt werden. Er erhalte weiterhin wöchentlich eine The-
rapie in der Klinik F._______, was aber zu wenig sei, um weitere Fort-
schritte zu erzielen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 9
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück-
sichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit (vgl. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) – sind alternativer Na-
tur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu erachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegwei-
sung nach Mazedonien gestützt auf die aktuelle politische Lage, die Men-
schenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände im Land als
grundsätzlich zumutbar. Dort besteht derzeit keine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefähr-
dung angenommen werden müsste.
5.2.2 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizi-
nische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wo-
bei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-staat
nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass der EGMR grundsätzlich keinen An-spruch auf
Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss
medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. das Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 30240/96).
D-1403/2015
Seite 10
5.2.3 Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung Mazedoniens ist festzuhal-
ten, dass die mazedonischen Behörden bestrebt sind, das Gesundheits-
wesen zu reformieren und es effizienter zu gestalten. Es werden eine De-
zentralisierung und öffentlich-private Partnerschaften angestrebt. Auch in
ländlichen Gebieten, in denen sich die medizinische Versorgung problema-
tischer gestaltet als in Städten, wird mit internationaler Hilfe versucht, die
Infrastruktur und die Versorgung mit Medikamenten zu verbessern. Ge-
bremst wird die Entwicklung allerdings durch die nur begrenzt zur Verfü-
gung stehenden finanziellen Mittel. Die Europäische Kommission stellte in
ihrem Fortschrittsbericht von 2014 eine Verbesserung im Bereich Gesund-
heitsversorgung fest, wies indessen auf die beschränkten Finanz- und Per-
sonalressourcen in Mazedonien hin. Im Euro Health Consumer Index
(EHCI) rückte Mazedonien im Vergleich der Gesundheitssysteme europäi-
scher Länder vom 27. (2013) auf den 16. Platz vor, wobei dafür vor allem
effizientere Arbeitsabläufe verantwortlich zeichneten.
Das mazedonische Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut: Die pri-
märe Gesundheitsversorgung wird durch medizinische Fachkräfte mit o-
der ohne Spezialisierung geleistet. In ländlichen Gebieten wird die Grund-
versorgung in Gesundheitsstationen durch eine Pflegefachkraft und einen
besuchenden Arzt gewährleistet. Auf Gemeinde- und Stadtebene gibt es
Gesundheitszentren oder Polikliniken mit einem breiteren Angebot an
Dienstleistungen und Personal. Die sekundäre medizinische Versorgung
wird in allgemeinen oder spezialisierten Spitälern gewährleistet, in welche
die Patienten überwiesen werden können. Auf tertiärer Ebene stehen die
Universitätsklinik in Skopje sowie Klinikzentren in Tetovo und Stip zur Ver-
fügung.
Die obligatorische Krankenversicherung wird in Mazedonien hauptsächlich
durch lohnabhängige Beiträge finanziert und von einem staatlichen Kran-
kenversicherungsfonds verwaltet. Im Jahr 2010 waren 95 % der Bevölke-
rung, 2011 bereits 97 %, darunter auch Menschen mit einer Behinderung,
Rentner und registrierte Arbeitslose krankenversichert. Teilweise erbringt
die Krankenkasse auch Leistungen für nicht versicherte Personen. Die Ver-
sicherung übernimmt mindestens einen Anteil an die Kosten für medizini-
sche Untersuchungen, Diagnosen, ambulante Behandlungen, stationäre
Pflege und Rehabilitation, Notfallbehandlungen, Konsultationen bei Spezi-
alisten, Medikamenten und von der Versicherung vorgesehene Apparate.
Die Versicherten haben indessen einen Anteil von 5 bis 20 % der Kosten
zu übernehmen. Bei der Rückerstattung der Kosten durch die Krankenver-
sicherung kann es zu Verzögerungen und Problemen kommen. Der Kauf
D-1403/2015
Seite 11
von Medikamenten kann für die Erkrankten eine erhebliche finanzielle Be-
lastung darstellen.
Gemäss dem Bericht des mazedonischen Ombudsmanns von 2014 beste-
hen Probleme bei der Heilung von schweren Erkrankungen wegen Mangel
an Medikamenten und medizinischen Geräten. Dem "Report on Poverty
and Social Exclusion in the Republic of Macedonia for 2010" ist zu entneh-
men, dass im Gesundheitswesen noch Defizite im Umgang mit den Bedürf-
nissen von behinderten Personen bestehen. Auf die Behandlung von Quer-
schnittgelähmten ist beispielsweise das "Special Hospital für Orthopaedics
and Traumatology St. Erasmus" in Ohrid spezialisiert, das eigenen Anga-
ben gemäss zum öffentlichen Gesundheitswesen gehört. Für Kinder und
Jugendliche, die an zerebraler Lähmung leiden, gibt es in Skopje ein Ta-
geszentrum; ein weiteres Zentrum steht in Veles zur Verfügung.
Das mazedonische Sozialhilfesystem steht in der Kritik. Einerseits, weil es
zu Fehlentscheidungen gekommen ist, anderseits, weil die ausgerichtete
Sozialhilfe eher bescheiden ist. Der Schutz für vulnerable Personen wird
als nicht ausreichend erachtet. Gemäss einem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) von 2011 wurde eine Bestimmung des Geset-
zes für Sozialen Schutz in Kraft gesetzt, die die Ausrichtung einer zusätzli-
chen finanziellen Unterstützung von Personen, die zu 100 % körperlich be-
hindert sind, ab dem 26. Lebensjahr vorsieht. Der Betrag soll monatlich 110
Euro betragen. Personen, die Mazedonien für längere Zeit verlassen ha-
ben, werden nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Es ist indessen eine
neue Antragstellung erforderlich und das Verfahren dazu kann bis zu drei
Monate dauern. Gemäss einem Bericht der SFH von 2013 soll der Zugang
zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge für rückkehrende Asylbewerber ge-
währleistet sein. Nach Genehmigung durch die Krankenkasse kann sich
eine Familie bei einem Gesundheitszentrum registrieren. Dort wird der zu-
ständige Hausarzt den Patienten an einen Facharzt oder in ein Kranken-
haus überweisen, sofern sich dies als notwendig erweist.
5.3
5.3.1 Die beim Beschwerdeführer 2 bestehende inkomplette Tetraplegie
steht einer Rückkehr nach Mazedonien grundsätzlich nicht entgegen. Er
wurde im Heimatland behandelt und während seines Aufenthalts in der
Schweiz konnten verschiedene medizinische Massnahmen ergriffen wer-
den, die ihm nach einer Rückkehr zugutekommen werden. So wurden ihm
D-1403/2015
Seite 12
verschiedene Hilfsmittel (neuer Rollstuhl, Teraschlinge, Rutschbrett) zur
Verfügung gestellt, die ihm das Leben im Alltag leichter machen werden.
Zudem wurden seine Eltern instruiert, wie sie ihn unterstützen können, da-
mit er weitere, wenn auch bescheidene Fortschritte erreichen kann. Sie
können insbesondere dafür besorgt sein, die ihnen vermittelten physiothe-
rapeutischen Übungen in Ergänzung zur im Heimatland mit professioneller
Hilfe fortzusetzenden Therapie mit ihm zu Hause durchzuführen. Der Be-
schwerdeführer 2 ist in der Nacht immer noch auf eine Kanüle angewiesen,
durch die die Atmung sichergestellt werden kann; die geplante Dekanülie-
rung konnte aus medizinischen Gründen nicht umgesetzt werden. Tags-
über kann er indessen über die oberen Atemwege atmen und ist nicht mehr
auf die Kanüle angewiesen, was für ihn eine beachtliche Erleichterung dar-
stellt. Die in Mazedonien verwendete Kanüle konnte in der Schweiz durch
eine modernere ersetzt werden und die Eltern des Beschwerdeführers 2
wurden in deren Handhabung und Pflege instruiert. Es wurde ihnen auch
gezeigt, wie der Beschwerdeführer 2, der keine spezielle Matratze benö-
tigt, seiner Behinderung entsprechend gelagert werden muss. In Zusam-
menhang mit dem vorstehend Gesagten ist anstelle von Wiederholungen
ausdrücklich auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Erwägun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer 2 war vom 23. Juni 2015 bis zum 8. Juli 2015
im Spital G._______ hospitalisiert. Er erlitt eine Lungenentzündung und
musste mit Antibiotika behandelt werden. Des Weiteren wurde ein Pendel-
hoden festgestellt. Eine Operation desselben wurde als nicht dringlich er-
achtet. Erst nach Abschluss des Asylverfahrens könne eine ambulante uro-
logische Vorstellung zur Planung einer Operation in Betracht gezogen wer-
den. Ein vorbestehender Glutealdekubitus wurde regelmässig behandelt
und die Trachealkanüle wurde am 7. Juli 2015 ausgewechselt. Er wurde
am 8. Juli 2015 in gutem Allgemeinzustand in die Reha F._______ entlas-
sen. Dem undatierten Bericht der F._______ ist zu entnehmen, dass sich
der dortige Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 vom 8. Juli 2015 bis zum
19. August 2015 problemlos gestaltete. Es seien keine Infektzeichen mehr
ersichtlich gewesen und regelmässig Physiotherapie und Ergotherapie
durchgeführt worden. Die Therapien müssten konsequent weitergeführt
werden, da sich sonst neue medizinische Probleme ergäben.
Wie bereits vorstehend erwähnt, kann die vom Beschwerdeführer 2 benö-
tigte Physiotherapie in Mazedonien weitergeführt werden. Seine Eltern
können ihn bei der täglichen Durchführung der Übungen unterstützen und
in Absprache mit dem zuständigen Arzt den Beizug von Fachleuten planen.
D-1403/2015
Seite 13
Eine Operation des Pendelhodens wird als nicht dringlich erachtet, so dass
dieser Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt in Mazedonien durchgeführt
werden kann.
5.3.3 Der Beschwerdeführer 2 ist angesichts der vorliegenden ärztlichen
Berichte und der medizinischen Versorgungslage in seinem Heimatland
zweifellos als verletzliche Person zu erachten, es ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass eine Rückkehr nach Mazedonien zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands füh-
ren wird und die Behandlung im Heimatland nicht menschenwürdig durch-
geführt werden kann. Er wird die benötigten Medikamente auch in Maze-
donien erhalten und die notwendige Physiotherapie weiterführen können.
Für die erste Zeit nach der Rückkehr können die notwendigen Medika-
mente mitgegeben und die Kosten für die Physiotherapie durch Rückkehr-
hilfe (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen unter 5.3.5) sichergestellt
werden, sodass die Behandlung, wenn auch nicht auf dem in der Schweiz
zur Verfügung stehenden Niveau, fortgesetzt werden kann.
5.3.4 Die Beschwerdeführenden werden sich nach ihrer Rückkehr nach
Mazedonien an die zuständigen Behörden zu wenden haben, um wiede-
rum in den Genuss der ihnen vor ihrer Ausreise entrichteten finanziellen
Unterstützung zu gelangen. Der Beschwerdeführer 2 wird zudem die Mög-
lichkeit haben, die Ausrichtung der zusätzlichen Unterstützung für über 26-
jährige zu 100 % körperlich behinderte Personen zu beantragen, da er im
Dezember 2015 das 26. Altersjahr erreicht. Das SEM hat in der angefoch-
tenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführen-
den einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen können. Ange-
sichts der zu erwartenden Wartezeit auf wieder einsetzende finanzielle Un-
terstützung durch den mazedonischen Staat erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die Gewährung der Rückkehrhilfe als unabdingbar, damit die
medizinische Betreuung des Beschwerdeführers 2 unmittelbar nach des-
sen Rückkehr gewährleistet ist und nicht aus finanziellen Gründen er-
schwert wird.
5.3.5 Zum vorstehenden Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs als
unabdingbar erachtete Ausrichtung von Rückkehrhilfe ist festzuhalten,
dass individuelle Rückkehrhilfe grundsätzlich beanspruchen kann, wer
nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die
Schweiz zu verlassen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]). Gemäss Art. 77 AsylV 2 entscheidet die zuständige
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kantonale Stelle über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe nach
Art. 74 AsylV 2 und das SEM über die Ausrichtung der medizinischen Rück-
kehrhilfe im Sinne von Art. 75 AsylV 2. Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV
2 sind jedoch Staatsangehörige aus Staaten, die – wie Mazedonien – für
einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, von
der individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiel-
len Zusatzhilfe ausgeschlossen.
Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen
Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das SEM Ausnahmen ge-
währen (Art. 76a Abs. 2 AsylV 2). Eine Weisung der Vorinstanz vom 1. Ja-
nuar 2008 hält diesbezüglich fest, dass ausschliesslich in Härtefällen ge-
mäss Art. 74 Absatz 5 AsylV 2 Rückkehrhilfe gewährt werden könne (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6043/2013 vom 23. Dezember
2014 E. 10.2). Demnach kann insbesondere an Personen, die aufgrund
ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands als
verletzlich zu betrachten sind, Rückkehrhilfe geleistet werden (vgl. Art. 74
Abs. 5 AsylV 2). Wie unter E. 5.3.3 festgestellt, handelt es sich nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts beim Beschwerdeführer 2 um
eine verletzliche Person. Betreffend die Beantragung von Rückkehrhilfe im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG werden die Beschwerdeführenden
nach dem Gesagten an das SEM verwiesen, das in der angefochtenen
Verfügung bereits auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe
hingewiesen hat.
5.4 In Anbetracht des vorstehend Gesagten ergibt sich zusammenfassend,
dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer 2 sei nach einer
Rückkehr nach Mazedonien die notwendige medizinische Behandlung ver-
wehrt. Es ist nicht zu befürchten, dass die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führt.
Die in Mazedonien zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten erreichen zwar nicht den schweizerischen Standard, was in-
dessen nicht Voraussetzung zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in An-
betracht der gesamten Aktenlage als zumutbar, sofern er sorgfältig vorbe-
reitet und den Beschwerdeführenden Rückkehrhilfe gewährt wird. Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
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5.6 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige mazedonische Reise-
pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 11. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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