Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1404/2010
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 28. November 2007 und reiste über den Sudan, Libyen und
Italien am 18. Mai 2008 in die Schweiz ein, wo er tags darauf im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde er vom BFM dem
Kanton C._______ zugewiesen.
Bei der am 3. Juni 2008 im EVZ durchgeführten Erstbefragung sowie der
Anhörung durch das BFM vom 16. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er sei –
während seines (…)studiums – erstmals im Jahr 2001 nach
Studentendemonstrationen verhaftet und zweieinhalb bis drei Monate
festgehalten worden. Von 2003 bis 2005 habe er als (…)lehrer Schüler
der 9. bis 11. Klasse unterrichtet. Ende (…) 2005 sei er erneut verhaftet
worden, nachdem an einer Lehrerversammlung kritische Fragen unter
anderem zur Entlöhnung gestellt worden seien. Im (…) 2007 sei ihm
schliesslich die Flucht aus der Haft gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 – eröffnet am 4. Februar 2010 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und werde als Flüchtling anerkannt.
Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde
zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher
Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Einerseits stimmten
die eingereichten Beweismittel zum Studium, insbesondere zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums, nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers überein, weshalb die eingereichten Beweismittel als
untauglich und ohne Beweiswert zu betrachten seien. Anderseits seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der Zeitspanne
zwischen der ersten Verhaftung und der tatsächlich erfolgten Ausreise
nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten sei allerdings davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe
und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Die eritreischen Behörden
unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche
Haltung und bestraften diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng,
wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität
auszeichneten. Der Beschwerdeführer habe damit begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Asyl könne ihm jedoch nicht gewährt werden, da dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines Verhaltens
nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, mithin der illegalen Ausreise,
zuerkannt werde. Zufolge Ablehnung des Asylgesuches sei die
Wegweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich jedoch aufgrund der anerkannten
Flüchtlingseigenschaft als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen sei.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2010 liess
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es
seien die DispositivZiffern 3 4 des Entscheides des Bundesamtes vom
2. Februar 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei politisches
Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte
der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein, insbesondere
solche zu seiner Ausbildung an der Universität.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. April 2010 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss ging am 1. April 2010 bei der Gerichtskasse ein.
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E.
Mit Verfügung vom 14. April 2010 wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen und dabei darauf hingewiesen, dass
das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers unvollständig
erscheine. Das Bundesamt beantragte mit seiner Stellungnahme vom
21. April 2010 die Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig
das vollständige Anhörungsprotokoll ein. Dem Beschwerdeführer wurde
in der Folge mit Verfügung vom 28. April 2010 Gelegenheit zur
Äusserung eingeräumt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
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für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zunächst vor, seine
Angaben zur Ausbildung stimmten nicht mit den eingereichten
Beweismitteln überein. So habe er behauptet, das (…)Studium an der
Universität D._______ im (…) 2003 absolviert zu haben, während das
provisorische Diplom, datierend vom (…) 2005, bestätige, dass er das
Studium erst im Jahre 2004 abgeschlossen habe. Auch aus dem
eingereichten Auszug einer Website (mit Foto) gehe hervor, dass er sein
Studium 2004 beendet habe. Zudem falle auf, dass es sich beim
provisorischen Diplom um ein "BA Degree" (Bachelor of Arts) handle, er
hätte jedoch ein Bachelor of Science (BSc) erhalten sollen. Weiter sei
beim "Transcript" der Noten der 8. bis 11. Schulklassen ersichtlich, dass
die Jahreszahlen von Hand manipuliert worden seien. Der "Transcript"
der Universität D._______ sei unvollständig. Darüber hinaus werde in
dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internetbericht eines
Studenten über die Verhaftungswelle von 2001 beschrieben, dass ein
gewisser MajorGeneral E._______ vor den Verhafteten eine Rede
gehalten habe, worin er den Studenten vorgeworfen habe, sie seien "HIV
Träger" der Oppositionellen, die das Land verraten hätten. Laut den
Aussagen des Beschwerdeführers habe der besagte MajorGeneral diese
Worte jedoch anlässlich einer Rede im (…) 2005 gesagt. Der
Beschwerdeführer habe damit versucht, seine Vorbringen mit
untauglichen Dokumenten zu belegen. Erfahrungsgemäss würden
tatsächlich Verfolgte nicht zu derartigen Machenschaften greifen, weshalb
vermutet werden müsse, dass er etwas zu verschweigen versuche.
Zudem habe er keine Originaldokumente eingereicht und – trotz
Versprechens – kein Dokument, welches seine Lehrertätigkeit belege.
Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, aus
den Schreiben der Universität D._______ gehe hervor, dass er das
provisorische Abschlussdiplom erst erhalten haben, nachdem er von
2003 bis 2004 als Lehrer gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er erst
im Verzeichnis der Absolventen vom (…) 2004 aufgelistet. Aus den
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eingereichten Unterlagen ergebe sich im Weiteren, dass an der
Universität D._______ die Fachrichtung (…) als
geisteswissenschaftliches Fach angesehen werde und nicht als
naturwissenschaftliches. Die Schulnoten von 1994 bis 1998 seien in der
Tat von Hand ausgefüllt worden, aber auf keinen Fall manipuliert. Zudem
bewiesen die eingereichten Dokumente, dass der Beschwerdeführer
nach seinem Schulabschluss von 1998 bis 2003 an der Universität
D._______ studiert habe.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Zweifel des
Bundesamtes hinsichtlich seines Studiums beziehungsweise seines
Studienabschlusses nicht zu überzeugen vermögen. Angesichts der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Originaldokumente kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Studienrichtung "(…) (Education)" tatsächlich über das Diplom eines B.A.
(Bachelor of Arts) verfügt. Nicht ganz klar erscheint sodann, inwiefern die
handschriftlich ausgefüllte Abschrift der Schulnoten als manipuliert
betrachtet werden müsste, alleine eine handschriftliche Korrektur genügt
nicht, zumal auch nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil der
Beschwerdeführer aus manipulierten Jahreszahlen ziehen könnte.
Schliesslich mag der zeitliche Ablauf zwischen Abschluss des Studiums
und Ausstellung eines provisorischen Diploms aus westeuropäischer
Sicht eigenartig erscheinen, ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Angaben des Beschwerdeführers oder den von ihm zwischenzeitlich im
Original eingereichten (schulischen) Beweismitteln vermag dies jedoch
nicht zu begründen. Der vom BFM erhobene Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe sich irgendwelcher Machenschaften bedient und
es müsse vermutet werden, er versuche etwas zu verschweigen, hält –
jedenfalls im Hinblick auf seine Ausbildung – einer Überprüfung nicht
stand. Insofern erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als
begründet.
4.2. In einem zweiten Punkt hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
vor, seine Vorbringen entbehrten der inneren Logik und seien deshalb
unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die Auseinandersetzung mit der
Militärregierung im Jahr 2001 während seiner Studienzeit als Hauptgrund
für seine Festnahme im (…) 2005 angegeben. Er sei deswegen
verdächtigt worden, regierungsfeindliches Gedankengut an die Schüler
weitergegeben zu haben. Dieses Vorbringen wirke jedoch konstruiert. Auf
Vorhalt, dass er (…) 2005 gar kein Student mehr gewesen sei, habe er
ausgeführt, die damaligen Studenten seien politisch sehr verdächtig
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gewesen und dementsprechend seien ihre Aktivitäten kontrolliert worden.
Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe als
Lehrer in ständiger Angst gelebt. Er habe sich täglich unter psychischem
Druck gefühlt. Seit seiner ersten Verhaftung im Jahr 2001 habe nichts an
seiner Situation geändert. Diese Ausführungen seien nicht
nachvollziehbar. Hätten die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer
tatsächlich seit 2001 als politischen Oppositionellen betrachtet, so hätte
er mit Bestimmtheit nicht an einer Sekundarschule unterrichten können.
Ebenfalls wäre es ihm kaum möglich gewesen, einen eritreischen Pass
zu erhalten. Das behauptete Verfolgungsmotiv könne nicht geglaubt
werden, dies umso mehr, als er nicht zu erklären vermocht habe, weshalb
er angesichts des psychischen Drucks – Eritrea nicht früher verlassen
habe. Sein Pass sei bereits am (…) 2003 ausgestellt worden.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen
Beweis für seine Haft von 2005 bis zu seiner Flucht im (…) 2007, auch
nicht für seine Inhaftierung vom August bis November 2001. Es sei aber
leicht nachvollziehbar, dass jemand in Eritrea von seiner ersten
Inhaftierung an bei den Behörden aktenkundig und als regierungsfeindlich
verdächtigt und abgestempelt werde. In solchen Fällen betrachteten die
eritreischen Behörden jede weitere oppositionelle Tätigkeit und
Äusserung als eine Wiederholung unbotmässigen Verhaltens und gingen
deshalb viel strenger gegen die betreffende Person vor. Deshalb habe es
auch keine Probleme gegeben, solange der Beschwerdeführer brav
seinen Dienst an der Schule geleistet und die Schulbehörden sich nicht
über ihn beschwert hätten. Als er aber die Besoldung kritisiert und sich
über die Entlassung (gemeint wohl: die verweigerte Entlassung) aus dem
Dienst beschwert habe, sei er sofort verhaftet und ohne
Gerichtsverfahren oder Anklageschrift jahrelang festgehalten worden. So
sei das Vorbringen, er sei verdächtigt worden, den Schülern
regierungsfeindliches Gedankengut weitergegeben zu haben, wohl
nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass die
eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die
Ausreise aus dem Heimatstaat nicht zu überzeugen vermögen. Es kann
deshalb zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt fällt sodann auf,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund
seiner akademischen Ausbildung und der Darstellung von selbst
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Erlebtem – weitgehend auf die Schilderung dessen beschränkt, was auch
in dem von ihm eingereichten Internetartikel nachzulesen ist. So decken
sich seine Angaben zu seiner Haftzeit im Jahr 2005 (vgl. Akten BFM A
7/13 S. 7) auffällig mit dem Inhalt des Artikels, welcher allerdings die
Studentenverhaftungen im Jahr 2001 schildert (vgl. Akten BFM A 6). Vor
diesem Hintergrund kommt dem von der Vorinstanz aufgeführten
Argument, der Beschwerdeführer habe die im Internetbericht enthaltene
Äusserung eines MajorGenerals zu den Studenten aus dem Jahr 2001
auf seine Verhaftung im Jahr 2005 bezogen, besondere Bedeutung zu.
Zudem fällt auf, dass sich kaum konkrete Beschreibungen eigener
Erlebnisse in den Aussagen des Beschwerdeführers finden lassen. So
bleibt auch die Schilderung der Versammlung, an welcher sich der
Beschwerdeführer – nebst anderen Personen – kritisch zum Lohn sowie
zu der nicht vollzogenen Entlassung aus dem Militärdienst geäussert
haben will (vgl. Akten BFM A 7/13 S. 7 f.), nur undifferenziert.
Schliesslich ist dem BFM auch darin zuzustimmen, dass nicht
nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat angesichts seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2001 nicht
bereits früher verlassen hat. Dies insbesondere unter Berücksichtigung,
dass ihm im (…) 2003 ein Pass ausgestellt wurde, er im Jahr 2003 das
Studium beendete, im (…) 2004 in der "List of Graduates" aufgeführt und
ihm im (…) 2004 eine Bestätigung ausgestellt wurde, wonach er im
akademischen Jahr 2003/2004 den einjährigen "University National
Service" absolviert habe. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe
Eritrea nicht früher verlassen, weil er seine Eltern nicht habe in Gefahr
bringen wollen (vgl. Akten BFM A 7/13 S. 11), so ist dem
entgegenzuhalten, dass die behauptete Flucht aus der Haft die Eltern des
Beschwerdeführers wohl eher gefährdet hätte, als die "Flucht" eines
Studenten beziehungsweise Lehrers. Auch die Angabe, er habe nur
einen Passierschein bis F._______ erhalten und es sei ihm nicht erlaubt
gewesen, sich ohne Passierschein ausserhalb der Ortschaften
D._______ und F._______ zu bewegen (vgl. Akten BFM A 7/13 S. 10),
vermag angesichts der vom Beschwerdeführer als überaus belastend
geschilderten Situation als Begründung für die Verhinderung der Ausreise
nicht zu überzeugen.
4.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder
seine Verhaftung im Jahr 2001, noch diejenige im Jahr 2005 glaubhaft zu
machen vermochte. Es bestehen somit auch keine Hinweise dafür, dass
er – wie in der Beschwerde dargelegt – als Deserteur aus dem
Militärgefängnis zu betrachten wäre, weshalb sich weitere Ausführungen
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dazu erübrigen. Das BFM hat demnach im Ergebnis zu Recht das
Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe zwar als Flüchtling anerkannt, gestützt auf Art. 54
AsylG wurde sein Asylgesuch jedoch abgelehnt. Er wurde deshalb wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen,
weshalb sich Erörterungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung
eines Wegweisungsvollzuges erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
1. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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