B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1404/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 legal mit einem Visum in
die Schweiz einreiste und am 21. Januar 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Weg-
weisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7323/2015 vom 16. De-
zember 2015 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2016 ein Fristwie-
derherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht richtete, auf wel-
ches dieses mit Urteil D-384/2016 vom 25. Januar 2016 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 durch seinen Rechtsver-
treter eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM
einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2016 – eröffnet am 29. Feb-
ruar 2016 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Verfügung
vom 21. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte sowie
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob,
dass es sodann feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2016 den Nichtein-
tretensentscheid des SEM vom 26. Februar 2016 anfocht und die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Asylgewährung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, wobei das SEM zu den
Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt,
dass, nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungs-
gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und
es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Nichteintretensverfügung des SEM vom 26. Februar 2016 vorlie-
gend den Anfechtungsgegenstand bildet, womit sich die Beschwerde auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht nicht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch eingetreten ist,
dass damit auf die gestellten Anträge, die sich auf die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehen, nicht einzutreten
ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen ist,
dass sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66 bis 68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder
ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessent-
scheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungsge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlas-
sen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen,
dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die syri-
schen Behörden die Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher
Gesinnung betrachten und ihn als politischen Oppositionellen einstufen
würden, womit er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätte,
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit
begründete, dass keine (qualifizierten) Gründe vorliegen würden, die zu
einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung
Anlass geben würden,
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dass im Wiedererwägungsgesuch weder das Bestehen einer seit der frühe-
ren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln geltend
gemacht werde, sondern sinngemäss lediglich die bereits im ordentlichen
und ausserordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wieder-
holt würden,
dass der Beschwerdeführer überdies auch im vorliegenden Wiedererwä-
gungsgesuch nicht habe darlegen können, dass er sich im Mai 2012 tat-
sächlich bei den syrischen Militärbehörden hätte melden müssen und seine
Angaben demnach nur auf reinen Annahmen beruhen würden,
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht ein-
getreten ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung nämlich nicht auseinandersetzt
und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eingetreten sein soll,
dass er lediglich behauptet, es handle sich vorliegend um ein qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch und dabei auf die Prozessgeschichte sowie die
beiden BVGE 2010/27 und BVGE 2010/4 verweist,
dass er ferner erneut geltend macht, seine Befürchtung, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, sei begründet gewesen,
dass die blosse Behauptung, es handle sich um ein qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch, noch keinen qualifizierten Wiedererwägungsgrund im
oben genannten Sinne darstellt,
dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, inwiefern die
zitierten BVGE 2010/27 und BVGE 2010/4 für den vorliegenden Fall von
Bedeutung sein sollen,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Militär-
dienstverweigerung sich im Wesentlichen auf die Erwägungen der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Oktober 2015 beziehen, wel-
che – wie vorstehend ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet,
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dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt ist,
dass der Beschwerdeführer weder eine wesentlich veränderte Sachlage
geltend gemacht noch erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne
des Wiedererwägungsrechts vorgebracht habe,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos be-
zeichnet werden muss, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist,
dass dementsprechend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: