B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1405/2015/pjn
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
D-1405/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge letztmals im März 2011 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien.
Am 29. November 2014 sei er von Italien herkommend illegal in die
Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 3. Dezem-
ber 2014 summarisch befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, aufgrund der
Aktenlage sei wahrscheinlich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren zuständig, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls beste-
henden gesundheitlichen Problemen befragt. In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu-
gewiesen.
A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe Marokko schon im Jahr 2008 erstmals verlassen, und zwar aus wirt-
schaftlichen Gründen. Er habe sich nach Italien begeben, um dort Arbeit
zu suchen. Er habe sich in E._______, Sardinien, aufgehalten, wo auch
seine Schwester lebe, und sei im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbe-
willigung gewesen. Nachdem er jedoch ab dem Jahr 2011 keine Arbeit
mehr gefunden habe und im Jahr 2012 zudem seine Aufenthaltsbewilli-
gung abgelaufen sei und er in der Folge illegal in Italien habe leben müs-
sen, habe er sich entschieden, sein Glück in der Schweiz zu versuchen.
Gegen eine Rückkehr nach Italien habe er grundsätzlich nichts einzuwen-
den, allerdings verfüge er dort über keine Aufenthaltsbewilligung, keine
Stelle und keine Unterkunft mehr. Er benötige eine gültige Aufenthaltsbe-
willigung, um jeweils besuchshalber nach Marokko reisen zu können. Sei-
nen Gesundheitszustand betreffend erklärte der Beschwerdeführer, er
leide an Rücken- beziehungsweise Nierenschmerzen. Er sei in Italien
mehrmals mit Beruhigungs- und Schmerzmitteln behandelt worden.
B.
Am 9. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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Seite 3
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
C.
Am 9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen
gegen das AuG (SR 142.20) sowie wegen Hehlerei und unrechtmässiger
Aneignung verhaftet und von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland
mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Anlässlich der Ver-
haftung wurde seine italienische Identitätskarte sichergestellt.
D.
Nachdem das von der Vorinstanz gestellte Aufnahmegesuch innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, teilte
das SEM den italienischen Behörden am 16. Februar 2015 mit, Italien
werde für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zustän-
dig erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 23. Februar 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte weiter fest,
dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Am 4. März 2015 liess das Migrationsamt des Kantons D._______ dem
SEM einen provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des
Universitätsspitals (…) vom 23. Februar 2015 zukommen. Daraus geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer vom 12.-23. Februar 2015 dort hospitali-
siert war. Beim Beschwerdeführer wurden verschiedene Diagnosen ge-
stellt (Spondylitis ankylosans, latente Tuberkulose, chronisch produktiver
Husten, Pleuraplaques, schwerer Vitamin D-Mangel) und Therapien ver-
ordnet.
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2015
(Poststempel), welche zunächst fälschlicherweise an die ehemalige Ad-
resse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern geschickt wurde (vgl. dazu
D-1405/2015
Seite 4
die Eingabe vom 4. März 2015), liess der Beschwerdeführer beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das SEM an-
zuweisen, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Ge-
brauch zu machen und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 2. März 2015, der provisori-
scher Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals
(…) vom 23. Februar 2015 mit Diagramm zur Lungenfunktion (Kopie), so-
wie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
H.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 6. März 2015 einstweilig aus.
I.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 wurden eine Fürsorgebestätigung vom
2. März 2015 sowie ein Arztbericht von Dr. med. K. B. vom 3. März 2015
(inkl. Ermächtigung zur Einholung medizinischer Auskünfte und Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht) nachgereicht.
J.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 10. März 2015 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
K.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
L.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 nahm der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und ersuchte um
Gutheissung der Beschwerdeanträge.
D-1405/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
ner Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die einge-
reichte Beschwerde erfüllt zudem die massgeblichen Formvorschriften
(Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bezüglich der Frage
der Wahrung der Beschwerdefrist ist festzustellen, dass der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers die Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel)
an die ehemals gültige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern
gesandt hat. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist die
Übergabe der Eingabe spätestens am letzten Tag zu Handen der schwei-
zerischen Post (Art. 21 Abs.1 VwVG). Es gereicht dem Beschwerdeführer
daher nicht zum Nachteil, dass die Beschwerdeeingabe zunächst an eine
unzutreffende Adresse versandt und daraufhin von der Post retourniert
worden ist. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht eingereicht zu be-
trachten (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich
des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-1405/2015
Seite 6
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
D-1405/2015
Seite 7
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Jahr
2008 nach Italien gereist und habe sich bis zu seiner Einreise in die
Schweiz im November 2014 dort aufgehalten, wobei ihm mehrmals ein Auf-
enthaltstitel ausgestellt worden sei. Zuletzt habe er sich zwei Jahre lang
illegal in Italien aufgehalten. Da die italienischen Behörden innerhalb der in
der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersu-
chen genommen hätten, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens am 10. Februar 2015 auf Italien übergegan-
gen. Die Überstellung habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 10. August 2015 zu erfol-
gen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumal der Be-
schwerdeführer dort Schutz vor Rückschiebung finden könne und keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr
nach Italien bestünden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gemachten
Einwände gegen eine Rückkehr nach Italien (abgelaufener Aufenthaltstitel,
fehlende Arbeit und Unterkunft) sei festzustellen, dass sich der Beschwer-
deführer in Italien an die zuständigen lokalen Behörden wenden könne. Es
stehe ihm zudem frei, in Italien ein Asylgesuch einzureichen. Gemäss Aus-
kunft des Migrationsamts des Kantons D._______ würden offenbar zurzeit
Abklärungen getroffen bezüglich der Rückenschmerzen des Beschwerde-
führers. Es sei jedoch davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen
Probleme in Italien behandelbar seien und ihm dort die notwendige medi-
zinische Behandlung gewährt werde. Der Wegweisungsvollzug nach Ita-
lien sei daher zumutbar. Der Vollzug sei zudem möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann
wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz umfangreich
medizinisch untersucht worden, wobei sich herausgestellt habe, dass er
unter einer Spondylitis ankylosans im fortgeschrittenen Stadium leide. Es
handle sich dabei um eine chronisch entzündliche rheumatische Erkran-
D-1405/2015
Seite 8
kung mit Schmerzen und Versteifung der Gelenke, die überdies Folgeer-
krankungen verursache. Der Beschwerdeführer benötige Medikamente so-
wie eine aufwändige Behandlung. Das SEM habe seine Verfügung erlas-
sen, ohne die medizinischen Abklärungen abzuwarten. Der Sachverhalt sei
damals noch nicht rechtsgenüglich erstellt gewesen. Der Begründung des
SEM, wonach Rückenschmerzen in Italien behandelbar seien, könne somit
nicht zugestimmt werden. Die Krankheit des Beschwerdeführers erfordere
eine engmaschige, langandauernde Betreuung. Der Zustand des Be-
schwerdeführers sei vom SEM falsch eingeschätzt worden. Demnach
müsse das SEM die Sache neu beurteilen und insbesondere die Frage be-
antworten, ob die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung in Italien
tatsächlich erhältlich sei. Der Beschwerdeführer sei eine besonders ver-
letzliche Person. Aufgrund der Aktenlage bestehe der Verdacht, dass bis-
her in Italien keine genügende medizinische Versorgung des Beschwerde-
führers stattgefunden habe. Man habe keine genaue Diagnose gestellt,
sondern habe ihm lediglich Beruhigungs- und Schmerzmittel verabreicht.
Illegal in Italien anwesende Personen hätten lediglich Anspruch auf medi-
zinische Grundversorgung. Dies reiche im Fall des Beschwerdeführers
nicht aus. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Italien die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten würde.
4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass die Dublin-
Mitgliedstaaten gehalten seien, die minimalen Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende umzusetzen (Verweis auf die Richtlinie 2003/9/EG des Ra-
tes vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl-
bewerbern [Aufnahmerichtlinie] sowie die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft). In
seiner Praxis gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der
psychischen und physischen Krankheiten von Asylsuchenden verfüge. Die
Dublin-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragsstellern die erforder-
liche medizinische Versorgung (Notversorgung sowie unbedingt erforderli-
che Behandlung von Krankheiten) zugänglich zu machen. Es lägen keine
Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate
medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle zudem
nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene
Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend beim Beschwerdeführer nicht
der Fall sei. Im Übrigen seien sowohl in Mailand als auch in Rom adäquate
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Seite 9
medizinische Einrichtungen vorhanden, so beispielsweise die Rheumato-
logie-Abteilungen im Ospedale Luigi Sacco in Mailand respektive in der
Policlinico Universitario Campus Bio-Medico in Rom. Im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung habe es keine Hinweise auf ein ernst-
haftes Nierenleiden oder eine Tuberkulose-Erkrankung gegeben. Das SEM
habe somit den Sachverhalt gemäss Aktenlage gewürdigt. Dem aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde dadurch Rechnung
getragen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung über die
notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informiert
würden. Gemäss Praxis des SEM erfolge eine Überstellung zudem erst,
wenn der Zielstaat schriftlich zugesichert habe, dass und durch welche
Stelle die Tuberkulosebehandlung nach der Überstellung fortgesetzt
werde. Nach dem Gesagten bestehe kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz oder zur Anwendung der humanitären
Klausel (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
4.4 In der Replik wird erwidert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
SEM die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen betreffend den Be-
schwerdeführer nicht abgewartet habe. Es habe sich ohne besseres Wis-
sen auf den Standpunkt gestellt, die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme seien in Italien behandelbar. Die Verfügung habe sich auf einen
unvollständig festgestellten Sachverhalt gestützt. Angesichts des jetzt vor-
liegenden Arztberichtes gehe das SEM nun zwar von einer schweren
Krankheit aus, sei aber offenbar der Ansicht, dass sich dies auf das Ver-
fahren nicht auswirke. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz viele Jahre in Italien ge-
lebt habe und er dort keine adäquate medizinische Behandlung erhalten
habe. Somit liege der Verdacht nahe, dass Italien seinen Verpflichtungen
im vorliegenden Fall eben nicht nachgekommen sei. Es sei ausserdem
zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung dorthin
tatsächlich medizinisch behandelt würde. Seine Krankheit führe indirekt
zum Tod; damit sei es eine Frage der Definition, ob sich der Beschwerde-
führer in Todesnähe befinde. Zudem komme Art. 3 EMRK nicht erst bei
unmittelbarer Lebensgefahr zur Anwendung, sondern auch dann, wenn für
die betroffene Person im Zielland das ernsthafte Risiko von unmenschli-
cher Behandlung bestehe. Im vorliegenden Fall müsse der Beschwerde-
führer als verletzliche Person qualifiziert werden. Es stelle sich die Frage,
ob er die grundsätzlich in Italien vorhandene adäquate medizinische Be-
handlung in Anspruch nehmen könne. Er sei dringend auf lückenlose,
nachhaltige und engmaschige medizinische Hilfe angewiesen. Falls er
ohne Einholung einer individuellen Zusicherung betreffend medizinische
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Seite 10
Behandlung nach Italien überstellt werde, sei dies als ernsthaftes Risiko im
Sinne von Art. 3 EMRK zu werten. Daher müsse analog dem Fall "Tarakhel"
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 4.
November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Application no. 29217/12) vorlie-
gend eine individuelle Garantie eingeholt werden. Ohne das Vorliegen ei-
ner konkreten und individuellen Garantie, dass der Beschwerdeführer in
Italien medizinisch behandelt würde, sei der Sachverhalt betreffend die
Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von
Art. 3 EMRK sei, zudem nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren sei. Falls Italien keine derartige Garantie
abgebe, müsse das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
treten.
5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz seit dem Jahr 2008 überwiegend in Italien gelebt und
dort während mehrerer Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat.
Am 9. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerde-
führers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch innert der in Art.
22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die
Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2014 erklärte der Be-
schwerdeführer bezüglich der Zuständigkeit Italiens, er habe gegen eine
Rückkehr nach Italien grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ver-
füge er dort über keine Aufenthaltsbewilligung, keine Stelle und keine Un-
terkunft mehr. Diese Vorbringen vermögen indessen die festgestellte Zu-
ständigkeit Italiens gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dub-
lin-III-VO nicht umzustossen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist damit gegeben.
5.2 Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
D-1405/2015
Seite 11
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und
schützt. Unter diesen Umständen ist eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
Zu prüfen ist sodann eine allfällige Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend, er leide an Rücken- beziehungsweise Nierenschmerzen und
sei deswegen in Italien jeweils mit Beruhigungs- und Schmerzmittel behan-
delt worden. In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, es sei da-
von auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme in Italien behan-
delbar seien und ihm dort die notwendige medizinische Behandlung ge-
währt werde. Nachdem der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene wei-
tere, konkrete Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machte und
einen Arztbericht einreichte, befand das SEM in seiner Vernehmlassung,
es bestehe in Italien eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die
Dublin-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragsstellern die erforder-
liche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es lägen keine Hin-
weise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate me-
dizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle zudem
nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene
Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Übrigen
seien sowohl in Mailand als auch in Rom adäquate medizinische Einrich-
tungen vorhanden. Die italienischen Behörden würden vor der Überstel-
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Seite 12
lung über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdefüh-
rers informiert, und eine Überstellung erfolge erst, wenn Italien schriftlich
die Fortsetzung der Tuberkulosebehandlung zugesichert habe. Insgesamt
bestehe kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts bezie-
hungsweise zur Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs.
1 und 2 Dublin-III-VO.
6.2 In dem zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März
2015 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner
Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungs-
pflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigt es die bisherige
Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E.
5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt
das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob huma-
nitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begrün-
den. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten
Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien
sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien aus-
üben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung ge-
nannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche
Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler
Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt ver-
pflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse
vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O.
E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt be-
schränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unange-
messenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein
Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat
(vgl. a.a.O. E. 8).
6.3 Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung nur implizit und relativ knapp zur Anwendbarkeit der Souveränitäts-
klausel geäussert. Zudem kannte sie in diesem Zeitpunkt lediglich die
Symptome des Beschwerdeführers, nicht jedoch deren Ursache, da die
entsprechenden medizinischen Abklärungen im damaligen Zeitpunkt noch
im Gang waren. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich das SEM nun
indessen ausführlich sowie unter Berücksichtigung des vollständigen
rechtserheblichen Sachverhalts zur Frage des Selbsteintritts gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geäussert. Der Beschwerdeführer seinerseits
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hatte die Möglichkeit, dazu im Rahmen der Replik Stellung zu nehmen. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist daher im heutigen Zeitpunkt als erstellt zu
erachten, ausserdem wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nachträglich Genüge getan. Bei dieser Sachlage er-
scheint es daher nicht als angezeigt, die angefochtene Verfügung zu kas-
sieren.
6.4 Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass das SEM einen Selbstein-
tritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte. Gemäss den vorstehenden
Ausführungen ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, und
der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko besteht, wonach sich die italienischen Behörden weigern wür-
den, ihn aufzunehmen und dieses Verfahren unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat ausser-
dem nicht glaubhaft dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung in Italien
erwartenden Bedingungen, insbesondere die medizinische Versorgung,
derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es beste-
hen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien dem Beschwerde-
führer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten würde. Asylsuchende sowie aner-
kannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus kön-
nen in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen
Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No.
27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die
Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111–115).
Im Bedarfsfall kann dem Beschwerdeführer jedoch zugemutet werden, sich
an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihm
(als Dublin-Rückkehrer) zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen können ihm allenfalls
bei der Einforderung seiner Rechte behilflich sein. Die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers, namentlich die bei ihm diagnostizierte
Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sowie die Tuberkulose, sind
zwar ernst, aber dennoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus
humanitären Gründen von einer Überstellung generell abgesehen werden
müsste. Italien verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur, weshalb eine adäquate Behandlung der medizinischen Prob-
leme des Beschwerdeführers gewährleistet erscheint, zumal im heutigen
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Zeitpunkt sowohl die Diagnosen als auch die Therapieempfehlungen be-
kannt sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert
wurde und er bei einer Rückkehr nach Italien nicht – wie vor seiner Einreise
in die Schweiz – als illegaler Ausländer betrachtet werden wird, sondern
als Dublin-Rückkehrer, was ihm den Zugang zu adäquater medizinischer
Versorgung erleichtern wird. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind nämlich ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkre-
ten Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt, als Dublin-Rückkehrer, eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde. Das SEM wird die italienischen Behörden zudem eige-
nen Angaben zufolge (vgl. die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung) vor der Überstellung über die beim Beschwerdeführer notwendige
medizinische Behandlung informieren und ihn ausserdem erst überstellen,
nachdem Italien die nahtlose Fortsetzung der Tuberkulose-Behandlung zu-
gesichert hat. Insgesamt ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Be-
gründung ein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abge-
lehnt hat und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermes-
sen gesetzeskonform ausgeübt hat. Es bleibt anzufügen, dass der Be-
schwerdeführer aus dem von ihm zitierten Fall "Tarakhel" (vgl. a.a.O.)
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal die Fragestellung dort eine
andere war und die konkrete Schlussfolgerung des EGMR lediglich darin
bestand festzustellen, dass, wenn Kinder von einer Überstellung nach Ita-
lien betroffen seien, sich die Schweizer Behörden von Italien vorgängig zu-
sichern lassen müssten, dass die Lebensbedingungen der Kinder ihrem
Alter angepasst seien und der Familie das Zusammenleben ermöglicht
werde.
6.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle Not-
lage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorstehend er-
wähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV
1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für die Behandlung
der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und
29 aufzunehmen.
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7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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