Abtei lung IV
D-1407/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Zoller (Vorsitz), Richter Bovier, Richterin Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Leisinger
V._______, geboren_______, Bosnien,
wohnhaft_______,
Gesuchsteller
betreffend
Gesuch um Revision des Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 19. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 22. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht um Revi-
sion des Urteils der ARK vom 19. Juni 2006 ersuchte, und in formeller Hinsicht sinnge-
mäss beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsver-
fahrens auszusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, er könne nunmehr neue Beweismittel einreichen, welche seine im ordentli-
chen Verfahren als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen untermauern würden und er
in diesem Zusammenhang zwei Internetartikel, veröffentlicht auf der Internetplattform
"Dani", zu den Akten reichte,
dass der Gesuchsteller ausführte, mit dem Artikel "Persönlichkeiten im Fokus, Serif Pat-
kovic" würden die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylvorbrin-
gen nunmehr bestätigt,
dass durch den im Weiteren eingereichten, ebenfalls auf genannter Internetplattform er-
schienen Artikel vom 26. Januar 2007 die immer noch aktuelle Thematik des Dienstes
von arabischen Soldaten in der bosnischen Armee vor Kriegsgerichten belegt werde,
von denen er viele mit verschiedenen höheren Militärs photographiert habe, weshalb er
enorm exponiert und gefährdet sei,
dass der Gesuchsteller im Weiteren ausführte, sein aktueller Gesundheitszustand habe
sich verschlimmert und diesbezüglich auf das Arztzeugnis vom 27. Dezember 2006 ver-
wies, welches bereits im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches eingereicht worden
sei und sich bei den vorinstanzlichen Akten befinde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von ab dem 1. Januar 2007 ge-
stellten, gegen Urteile der ARK gerichteten Revisionsgesuchen zuständig ist und dabei
das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]
sinngemäss),
dass es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen befindet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters bezie-
hungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und
Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im
Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden
werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.),
dass der Gesuchsteller als Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor
der ARK und als Adressat des abweisenden Urteils vom 19. Juni 2006 besonders be-
3rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat,
weshalb er zur Einreichung eines Gesuches um Revision des Urteils legitimiert ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]) analog; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vol-
lem Umfang geleistet hat, weshalb das Revisionsgesuch den formellen Anforderungen
an dieses Rechtsmittel zu genügen vermag (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und
Art. 52 VwVG),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Februar 2007 im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus-
setzte,
dass nach Eingang der Akten mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 und unter Ver-
weis auf das nach summarischer Überprüfung als zum Vornherein aussichtslos zu beur-
teilende Revisionsgesuch das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzuges ab-
gewiesen wurde, ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und dem Gesuchsteller Frist bis zum 30. März
2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- gesetzt wurde (vgl.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG), verbunden mit der Androhung, bei ungenutz-
tem Fristablauf werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. März 2007 (Telefaxeingabe) unter Verweis
auf seine aktuelle Hospitalisation um Fristverlängerung zur Leistung des einverlangten
Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 festgestellt wurde, den vom Gesuchstel-
ler angeführten Gesuchsgründen komme keine Relevanz im Hinblick auf das als zum
Vornherein aussichtslos beurteilte Revisionsverfahren zu, hingegen der aktuellen Situa-
tion des Gesuchstellers Rechnung getragen werde und die Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- unpräjudiziell und einmalig bis zum 16. April
2007 erstreckt werde,
dass der Gesuchsteller mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht am 11. April 2007) um Bewilligung der Ratenzahlung ersuchte,
dass der Kostenvorschuss am 16. April 2007 vollumfänglich geleistet wurde,
dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121-
128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass sich das vorliegende Revisionsgesuch nicht gegen einen Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts, sondern gegen einen solchen der ARK richtet,
dass dahingestellt bleiben kann, ob die Artikel 121-128 BGG – trotz des Wortlauts von
Art. 45 VGG – Anwendung finden oder aber die Artikel 66-68 VwVG als gesetzliche
Grundlage heranzuziehen sind, da diese Frage – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen
Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat,
dass die Frage der Anwendbarkeit vorliegend nämlich weder in Bezug auf die Fristwah-
rung noch im Hinblick auf die materielle Begründetheit des Revisionsgesuchs von ent-
4scheidender Bedeutung ist, da es den Revisionsvorbringen bereits an der Erheblichkeit
im revisionsrechtlichen Sinne mangelt,
dass wesentlich für die revisionsrechtliche Erheblichkeit nicht die Frage ist, ob die ein-
gereichten Beweismittel eine flüchtlingsrelevante Gefährdung in einer den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG genügenden Weise beweiskräftig aufzuzeigen vermögen sondern
ob sie, soweit im ordentlichen Verfahren bereits bekannt, zumindest geeignet gewesen
wären, zu einem anderen Entscheid zu führen (vgl. BGE 108 V 171 E.1),
dass die Tätigkeit des Gesuchstellers als Fotograf bei Diensteinsätzen im ordentlichen
Verfahren von der Beschwerdeinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde sondern lediglich
die von ihm geltend gemachten Bedrohungen zu einem späteren Zeitpunkt durch seinen
ehemaligen Kommandanten Serif Patkovic,
dass der eingereichte Artikel, besagten Kommandanten betreffend aber lediglich dazu
geeignet ist, die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner
Tätigkeit als Fotograf und Kameramann im Dienste der bosnischen Armee zu untermau-
ern,
dass besagter Artikel hingegen in keinem Bezug zu den als unglaubhaft erachteten wei-
teren Vorbringen, namentlich den angeblichen Bedrohungen ihm gegenüber steht und
auch ansonsten nicht geeinget ist, die als unglaubhaft erachtete Asylbegründung in ei-
nem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass durch den eingereichten Artikel sodann sogar ein weiterer Widerspruch auszuma-
chen ist, nämlich der, als im Artikel ausgeführt wird, Serif Patkovic sei auch unter dem
Namen Geler bekannt gewesen, der Gesuchsteller hingegen, der in der Revisionseinga-
be darauf verweist, die Namen Serif Petkovic und Geler in den Befragungen verschie-
dentlich erwähnt zu haben, diese Namen tatsächlich erwähnte, jedoch Petkovic und Ge-
ler explizit als zwei verschiedene Personen angegeben hat (vgl. Akte A 6, S. 2),
dass der im Weiteren bisher ohne Übersetzung eingereichte, ebenfalls auf genannter In-
ternetplattform erschiene Artikel vom 26. Januar 2007, in welchem im Generellen über
den Dienst von arabischen Soldaten in der bosnischen Armee vor Kriegsgerichten be-
richtet werden soll, ebenfalls nicht geeignet ist, die Vorbringen des Gesuchstellers im or-
dentlichen Verfahren zu untermauern, da sie in keinem konkreten Bezug zum Gesuch-
steller oder dessen Asylbegründung stehen,
dass, sofern mit dem Revisionsgesuch generell darauf abgezielt wird, eine andere als
die von der Beschwerdeinstanz vorgenommene Beurteilung zu erwirken, es sich um in-
haltliche Kritik am Beschwerdeurteil handelt, die der revisionsrechtlichen Beurteilung
nicht unterliegt,
dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes keinen Revisionsgrund im Sinne der gesetzlichen Revisionsbestimmungen dar-
stellt, sondern allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beim BFM gel-
tend gemacht werden kann,
dass der Gesuchsteller von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat und der
Gesundheitszustand und das bei den Akten befindliche ärztliche Zeugnis vom 27. De-
zember 2006 bereits Gegenstand des am 19. Januar 2007 beim BFM eingereichten
Wiedererwägungsgesuches bildeten, welches der Gesuchsteller am 1. Februar 2007 zu-
rückgezogen hat,
5dass es sich aufgrund des im Revisionsverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisses
vom 19. April 2007, laut welchem der Gesuchsteller sich seit dem 7. März 2007 in statio-
närer psychiatrischer Therapie in der Klinik W._______ befindet, rechtfertigt, die Akten
mit besagtem Zeugnis an das BFM zur allfälligen Anhandnahme als Wiedererwä-
gungsgesuch beziehungsweise zur Ansetzung einer grosszügigen Ausreisefrist zu über-
weisen,
dass das Revisionsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller
aufUrteil_2006_05_02zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und mit dem am 16. April bereits
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt und mit dem am 16. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten im
Sinne der Erwägungen (vgl. S. 5, erstes Lemma; Ref.-Nr. _______; in Kopie)
- _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
Versand am: